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OLG Düsseldorf: Online-Händler müssen nach § 17 ElektroG alte LED- und Energiesparlampen zurücknehmen - Verstoß gegen Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG

OLG Düsseldorf
Urteil vom 25.11.2020
I-15 U 78/19


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Online-Händler nach § 17 ElektroG alte LED- und Energiesparlampen zurücknehmen müssen. Geschieht dies nicht, so liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG vor.

LG Ingolstadt: Saturn Online GmbH muss auch als Online-Händler nach dem ElektroG alte Energiesparlampen zurücknehmen und darüber informieren - Rückgabemöglichkeit muss Verbraucher zumutbar sein

LG Ingolstadt
Urteil vom 21.02.2020
2 HK O 1582/18


Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Saturn Online GmbH auch als Online-Händler nach dem ElektroG alte Energiesparlampen zurücknehmen und darüber informieren muss. Die Rückgabemöglichkeit muss dabei für den Verbraucher zumutbar sein.

BGH Volltext Vertriebsverbot für Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt - strenge Anforderungen an Nachweis von Überschreitungen durch Ausreißer

BGH
Urteil vom 21.09.2016
I ZR 234/15
Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen
UWG § 3a; ElektroG aF § 5 Abs. 1 und 2; ElektroStoffV § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2002/95/EG Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang; Richtlinie 2011/65/EU Art. 4 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Anhang III; ZPO § 308 Abs. 1; Entscheidung 2002/747/EG der Kommission

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt dürfen nicht vertrieben werden - aktueller Grenzwert 2,5 mg pro Leuchte über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz
dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

BGH, Urteil vom 21. September 2016 - I ZR 234/15 - OLG Celle - LG Stade

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt dürfen nicht vertrieben werden - aktueller Grenzwert 2,5 mg pro Leuchte

BGH
Urteil vom 21.09.2016
I ZR 234/15


Der BGH hat entschieden, dass Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt nicht vertrieben werden dürfen. Aktueller Grenzwert sind 2,5 mg pro Leuchte.

Bundesgerichtshof bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat über ein Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.

Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.

Vorinstanzen:

LG Stade - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 8 O 112/12

OLG Celle - Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 U 15/13, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119


BGH: § 7 Satz 1 ElektroG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - Dauerhafte Kennzeichnung erfordert Mindestmaß an Unzerstörbarkeit

BGH
Urteil vom 09.07.2015
I ZR 224/13
Kopfhörer-Kennzeichnung
UWG § 4 Nr. 11; ElektroG § 7 Satz 1; Richtlinie 2012/19/EU Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1,
Art. 15 Abs. 2; BGB § 157 Gh, § 339

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.

b) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.

c) Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.

d) Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im Anschluss an
BGHZ 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag).

BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Fehlende Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - anders die herrschende Meinung in der Rechtsprechung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.05.2014
I-15 U 69/14


Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist, da es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht um einen Bagatellverstoß handelt. Das OLG Düsseldorf führt aus:

"Soweit § 7 S. 1 ElektroG im System der kollektiven Herstellerverantwortung nach Maßgabe der Ausführungen unter a) Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sein könnte, sind etwaige Verstöße der Verfügungsbeklagten gegen die Kennzeichnungspflicht jedenfalls nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG "spürbar" zu beeinträchtigen"

Allerdings sieht die herrschende Ansicht (z.B. OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14) dies anders. Da nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bei Wettbewerbverstößen im Internet jedes Gericht örtlich zuständig ist, werden Abmahner den OLG-Bezirk Düsseldorf meiden und einfach ein anderes Gericht wählen. Anbieter entsprechender Waren müssen daher weiter für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sorgen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: