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LG Stuttgart: Wettbwerbswidrige Werbung einer Elektronikmarktkette mit "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!", wenn nicht auf Einschränkung (gleiche Warengruppe) hingewiesen wird

LG Stuttgart
Urteil vom 29.7.2013
37 O 29/13 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine irreführende wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn eine Elektronikmarktkette mit "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!" wirbt und in der Werbung nicht auf die Einschränkung, dass die Waren aus der gleichen Warengruppe stammen müssen, hingewiesen wird.

Das Gericht hatte einen Hinweis erteilt, dass es der Klage der Wettbewerbszentrale stattgeben wird. Daraufhin hat die Elektronkmarktkette den Unterlassungsanspruch anerkannt.


LG Flensburg: Wettbewerbswidrige Werbung mit nicht vorhandener Ausstattung eines Fernsehers durch Elektronikmarktkette

LG Flensburg
Beschluss vom 03.01.2013
6 O 1/13


Das LG Flensburg hat - wenig überraschend - entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Fernseher von einer Elektronikmarktkette mit einem 3fach-Satelliten Tuner beworben wird und sich beim Besuch im Ladengeschäft, dass das beworbende Modell nicht über einen derartigen Tuner verfügt. Die Elektronikmarktkette hatte lediglich ein 200 EURO teureres Modell im Angebot, dass über die beworben Merkmale verfügt. Es ist immer wieder erstaunlich, dass nach wie vor mit derart dreisten Methoden geworben wird.

LG Wiesbaden: Wettbewerbsverstoß, wenn mit "Haushaltsgeräte zum halben Preis" geworben wird und erst im Ladengeschäft der Hinweis erfolgt, dass dies nicht für alle Geräte gilt

LG Wiesbaden
Urteil vom 14.10.2011
13 O 75/10,
Haushaltsgeräte zum halben Preis


Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Elektronikmarktkette mit dem Slogan "Haushaltsgeräte zum halben Preis" wirbt und erst im Ladengeschäft per Hinweisschilder darüber aufgeklärt wird, dass die Aktion nicht für Geräte aller Hersteller gilt. Im vorliegenden Fall hatte die Elektronikmarktkette die Produkte des hochwertigen Herstellers Miele von der Aktion ausgenommen.