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ArbG Berlin: Befristung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form nur wirksam wenn Signatur Art. 30 der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht

ArbG Berlin
Urteil vom 28.09.2021
36 Ca 15296/20

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in elektronischer Form nur wirksam ist, wenn die Signatur Art. 30 der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Aktenzeichen 36 Ca 15296/20.



BVerfG: Verfassungsbeschwerde kann mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht per De-Mail oder Email eingelegt werden

BVerfG
Beschluss vom 19. November 2018
1 BvR 2391/18


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht per De-Mail oder Email eingelegt werden kann. § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sieht ausdrücklich die Schriftform vor.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden

Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.

Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail - wie auch die gewöhnliche E-Mail - beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per Email ausreichend auch wenn Vereinssatzung Schriftform vorsieht

OLG Hamm
Beschluss vom 24.09.2015
27 W 104/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per Email ausreichend ist auch wenn die Vereinssatzung Schriftform vorsieht.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Schriftform in der Vereinssatzung - Email kann reichen

Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2015 unter Aufhebung einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen entschieden.

Der Antragsteller, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß
einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per Email zu der Versammlung eingeladen habe.

Die vom Antragsteller gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet. Die Einladung von Mitgliedern mittels Email begegne im vorliegenden Fall - so der 27. Zivilsenat - keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der
anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden. Dieses Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses,
durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

Rechtskräftiger Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2015 (27 W 104/15)


OLG München: Online-Portal muss Kündigung per Email akzeptieren - AGB-Klausel, die Schriftform vorsieht und Kündigung per Email ausschließt, ist unwirksam

OLG München
Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14


Das OLG München hat zutreffend entschieden, dass es möglich sein muss, die Mitgliedschaft in einem Online-Portal auch elektronisch bzw. per Email zu kündigen. Eine Klausel in den AGB eines Dating-Portals, wonach die Kündigung in Schriftform erfolgen muss und Kündigungen per Email nicht akzeptiert werden, ist unwirksam.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die streitgegenstandliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibt eine strengere Form als die Schriftform vor.

Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126, 127 BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (vgl. Pa-landt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014. § 127 Rn. 2).

In den AGB der Beklagten wird die elektronische Form - mit Ausnahme des Fax-Versandes - allerdings gerade ausgeschlossen und insofern die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn

die fragliche Klausel sieht nicht lediglich die Einhaltung der Schriftform vor, sondern schränkt diese mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen für die Schriftform ein (vgl. hierzu Dammann in: Wolf/Undacher/Pferffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, § 309 Nr. 13 Rn. 23/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 3 U 50/14).

Die Klausel verstößt im Übrigen auch gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Vortrag "Rechtliche Aspekte des Email-Managements" von Rechtsanwalt Marcus Beckmann im Rahmen einer Veranstaltung der Jobri GmbH

Wir möchten uns ganz herzlich bei den aufmerksamen Teilnehmern der Veranstaltung der Jobri GmbH am 13.07.2011 bedanken. Rechtsanwalt Marcus Beckmann gab im Rahmen dieser Veranstaltung einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen Problemfelder (Email-Sicherheit, Archivierungspflichten, Rechnungen per Email, private Email-Nutzung am Arbeitsplatz, Haftung, Formvorschrifen, Emails im Rechtsverkehr, Datenschutz).

Die Unterlagen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:"Rechtliche Aspekte des Email-Managements"