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Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten

Wieder einmal nutzen derzeit die fleißigen Filesharing-Abmahner die Ferienzeit, um Mahnbescheide zu erwirken. Dabei wird offenbar darauf spekuliert, dass die Adressaten aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit die 14tägige Widerspruchsfrist versäumen. Die Abmahner haben dann die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen und gelangen so in Besitz eines vollstreckbaren Titels (gegen den natürlich auch noch binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden kann).


Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren.Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr. Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.


LG Frankfurt: Vermieter haftet nicht Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters

LG Frankfurt
Urteil vom 28.06.2013
2-06 O 403/12


Das LG Frankfurt hat völlig zutreffend entschieden, dass ein Vermieter nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters haftet, auch wenn der Internetanschluss auf Namen des Vermieters läuft. Vorliegend ging es um eine Ferienwohnung.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für den Ehepartner in Filesharing-Fällen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen bekannt sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2013
11 W 8/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur (fehlenden) Störerhaftung von Eltern für Ihre Kinder in Filesharing-Fällen liegt im Volltext vor - Morpheus

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus
BGB § 832 Abs. 1; UrhG § 97


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht über diese wichtige Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beschwerde des Anschlussinhabers gegen Gestattung der Auskunftserteilung durch Provider nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auch nach Auskunftserteilung statthaft

BGH
Beschluss vom 05.12.2012
I ZB 48/12
Die Heiligtümer des Todes
UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1; FamFG § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3


Leitsätze des BGH:

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.

b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing-Massenabmahner Digiprotect insolvent - erst in FDUDM2 umbenannt, dann Insolvenz angemeldet

Der Filesharing-Massenabmahner Digiprotect ist insolvent. Dieser hatte sich zunächst noch in FDUDM2 GmbH umbenannt und nunmehr beim AG Frankfurt Insolvenz angemeldet.

Auch wir hatten häufig mit Digiprotect-Abmahnungen zu tun. Gerichtliche Schritte wurden in den von uns betreuten Fällen von Digiprotect nie eingeleitet.

OLG Düseldorf: 2.500 EURO Streitwert in Filesharing-Fällen bei einem Musiktitel

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 04.02.2013
I-20 W 68/1


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in Filesharingfällen bei einem Musiktitel 2.500 EURO beträgt (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07).

BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes (hier: 13 Jahre) nicht als Störer für illegales Filesharing haften, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind das Verbot missachtet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht" vollständig lesen

LG Köln: Keine generelle (Störer-)Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Filesharing-Programmen

LG Köln
Urteil vom 24.10.2012
28 O 391/11


Das LG Köln hat erneut eine Klage gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing-Programmen abgewiesen. Das Gericht führt zu Recht aus, das der Inhaber eine Internetanschlusses nicht generell als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet.

BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend

BGH
Beschluss vom 19.04.2012
I ZB 80/1
Alles kann besser werden


Der BGH hat mit diesem mehr als fragwürdigen Beschluss entschieden, dass in Filesharingfällen praktisch immer ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten gemäß § 101 UrhG besteht. Nach Ansicht des BGH muss die Rechtsverletzung nicht ein gewerbliches Ausmaß erreichen. Dieses Kriterium ist - so der BGH - bedeutungslos. Die Entscheidung des BGH ist falsch, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: In Filesharingfällen besteht praktisch immer ein Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 UrHG - Kriterium "gewerbliches Ausmaß" unbedeutend" vollständig lesen

AG Frankfurt: Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzung, wenn Ehepartner Filesharing-Programm verwendet

AG Frankfurt
Urteil vom 25.05.2012
32 C 157/12


Auch das AG Frankfurt hat zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die der Ehepartner durch Nutzung von Filesharing-Programmen begeht. Das AG Frankfurt vertritt somit die gleiche Ansicht, wie sie bereits kürzlich vom OLG Köln geäußert wurde. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden.

OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel

OLG Köln
Beschluss vom 25.11.2011
6 W 260/11


Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit auch kein Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Auskunft über die Identität des geloggten Anschlussinhabers besteht, wenn als Urheberrechtsverletzung lediglich das sharen von einem Musiktitel gerügt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Hiernach liegt die für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, die aus europa- (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14) und verfassungsrechtlichen Grün­den (BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] – Vorratsdatenspeicherung) einiges Gewicht haben muss, noch nicht in der bloßen Teilnahme der unbekannten Rechtsverletzer an einer sogenann­ten Internettauschbörse. Vielmehr muss das zugänglich gemachte Werk auch für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert sein, was wenigstens voraussetzt, dass eine einiger­maßen umfangreiche Datei – nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) – während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird. Die abweichende Auffassung des Landgerichts (Beschluss vom 12.7.2011 – 7 O 1310/11) und Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11; das Bereitstellen umfangreicher Mitschnitte eines Kinofilms über das Internetvideoportal YouTube nicht als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ansehend dagegen Beschluss vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11) berücksichtigt – nach Ansicht des Senats – bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu wenig das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Tonträgerhersteller an einer Aufklärung von Rechtsverletzungen, wenn deren wirtschaftliches Gewicht (die in der Summe nicht unerheblich sein mag) und subjektiver Unrechtsgehalt in dem vom Anschluss­inhaber (nicht notwendig schuldhaft) veranlassten Einzelfall gering erscheint."

Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhalten wird, sich zum "gewerblichen Ausmaß" von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen zu äußern.


Die vollständigen Entscheidungsgründe finden Sie hier:

"OLG Köln: Filesharing - Kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei nur einem Musiktitel" vollständig lesen

OLG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner - Filesharing

OLG Köln
Urteil vom 16.05.2012
6 U 239/11

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner oder andere volljährige Familienangehörige haftet, die den Internetanschluss für Filesharing nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst kürzlich ähnliche Bedenken gegen eine automatische Haftung des Anschlussinhabers geäußert.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

"OLG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner - Filesharing" vollständig lesen

OLG Köln: Keine Auskunftsanspruch in Filesharing-Fällen bei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen - observer

OLG Köln
Beschluss vom 20.01.2012
6 W 242/11


Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass Rechteinhaber in Filesharing-Fällen keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse nach § 101 Abs. 9 UrhG haben, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen (hier: Observer) bestehen. Es fehlt -so das Gericht - dann an der nach § 101 Abs. 2 UrhG erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Es genügt nicht, wenn die Funktionsfähigkeit der Software durch eines eidesstattliche Versicherung durch einen Zeugen glaubhaft gemacht wird. Vielmehr ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Keine Auskunftsanspruch in Filesharing-Fällen bei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen - observer" vollständig lesen

BVerfG: Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch Mitbewohner oder Familienangehörige - Nichtzulassung der Revision ohne Begründung unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 21.03.2012
1 BVR 2365/11


In dem Rechtsstreit ging es um die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) durch Familienangehörige bzw. Mitbewohner. Das Bundsverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtzulassung der Revision ohne nachvollziehbare Begründung durch das OLG Köln in dem hier gerügten Verfahren einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) darstellt. Das OLG Köln hatte die Revision ohne nähere Begründung nicht zugelassen.

Das BVerfG führt aus:

" Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.

aa) Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt
[...]
Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.
"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BVerfG: Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch Mitbewohner oder Familienangehörige - Nichtzulassung der Revision ohne Begründung unzulässig" vollständig lesen