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BGH: Energieeffizienzklasse muss im Onlineshop angegeben werden - unmissverständlicher Link in Nähe der preisbezogenen Werbung ausreichend

BGH
Urteil vom 04.02.2016
I ZR 181/14
Energieeffizienzklasse
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1062/2010 Art. 4 Buchst. c


Der BGH hat entschieden, dass die Energieeffizienzklasse im Onlineshop angegeben werden muss. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Es genügt - so der BGH - wenn die Energieeffizienzklasse durch einen unmissverständlichen Link in Nähe der preisbezogenen Werbung angegeben wird.

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.

b) Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich
nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14 - OLG München - LG Ingolstadt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Anbieter von Niedervoltlampen sind nicht verflichtet, die Energieeffizienzklasse anzugeben

OLG Hamburg
Beschluss vom 19.09.2011
3 W 71/11
Niedervoltlampen


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Anbieter von Niedervoltlampen nicht verpflichtet sind, die Energieeffizienzklasse anzugeben. Niedervoltlampen werden -wie das Gericht richtigerweise ausführt - gerade nicht von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anlage 1 Zeile 6 der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) erfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Umstand, dass danach auch Lampen mit Vorschaltgeräten der Kennzeichnungspflicht unterfallen und dass Vorschaltgeräte nach der VO (EG) 244/2009 u.a. auch Einrichtungen zur Umwandlung der Versorgungsspannung sind, dehnt den Anwendungsbereich der EnVKV bzw. der Richtlinie 98/11/EG nicht auf Niedervoltlampen aus. Die Richtlinie definiert nämlich in Art. 1 Abs. 1 die „mit Netzspannung betriebenen Haushaltslampe« (1. Alt.) im Klammerzusatz selbst als (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät)”. Bei dem zum Betrieb der Niedervoltlampen erforderlichen Transformator handelt es sich indes entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um ein in die Lampe integriertes Vorschaltgerät, sondern um eine separat vorzuschaltende Einrichtung. Ob die Annahme der Antragstellerin, die Regelung erfasse auch Glühlampen mit integriertem Vorschaltgerät, also nicht nur entsprechende Leuchtstofflampen, zutreffend ist, muss deshalb nicht entschieden werden."