Skip to content

EuGH: Unzulässige Werbeaussagen durch Dextro Energy für Glucose-Produkte - Energiestoffwechsel und Energiegewinnungsstoffwechsel

EuGH
Urteil vom 08.06.2017
C-296/16 P
Dextro Energy GmbH & Co. KG ./. Kommission


Der EuGH hat entschieden, dass die Werbung von Dextro Energy für ihre Glucose-Produkte mit Aussagen zum Energiestoffwechsel und Energiegewinnungsstoffwechsel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Der Gerichtshof bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können

Er weist das Rechtsmittel von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts zurück, wonach die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft.

Das deutsche Unternehmen Dextro Energy stellt in unterschiedlichen Formaten für den deutschen
und den europäischen Markt fast vollständig aus Glucose bestehende Produkte her. Der klassische Würfel besteht aus acht Glucosetäfelchen zu je 6 g. Im Jahr 2011 hatte Dextro Energy die Zulassung u. a. folgender gesundheitsbezogener Angaben beantragt: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“, „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ und „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei“
.
Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, lehnte die Kommission die Zulassung dieser Angaben im Januar 2015 ab. Sie befand nämlich, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empföhlen. Selbst wenn diese Angaben nur mit speziellen Bedingungen für ihre
Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würden, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angaben abgesehen werden sollte.

Mit Urteil vom 16. März 20164 wies das Gericht der Europäischen Union die von Dextro Energy erhobene Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Kommission.

In seinem Urteil wies das Gericht u. a. darauf hin, dass die Kommission, auch wenn sie die Stellungnahmen der EFSA (deren Aufgabe lediglich darin besteht, zu prüfen, ob die gesundheitsbezogenen Angaben durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind und ob ihre Formulierung bestimmten Kriterien entspricht) nicht in Frage gestellt hat, im Rahmen des Risikomanagements die Vorschriften des Unionsrechts und sonstige relevante legitime Faktoren zu berücksichtigen hat. Da der Durchschnittsverbraucher nach den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen seinen Zuckerverzehr verringern soll, war die Feststellung der Kommission nicht fehlerhaft, dass die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, ohne die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbundenen Gefahren zu erwähnen, mehrdeutig und irreführend sind und daher nicht zugelassen werden können.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das von Dextro Energy gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück, da keines der von diesem Unternehmen vorgebrachten Argumente durchgreift.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: