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EuG: EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig - Berechnung der Energieeffizienz mit leerem Behälter realitätsfern

EuG
Urteil vom 08.11.2018
T-544/13 RENV
Dyson Ltd / Kommission

Das EuG hat entschieden, dass die EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig ist. Die Berechnung der Energieeffizienz mit leerem Behälter ist realitätsfern und mit dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht zu vereinbaren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig

Durch Tests, die mit leerem Behälter durchgeführt werden, wird die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen.

Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor.

Die Dyson Ltd vermarktet Staubsauger ohne Staubbeutel. Sie trägt vor, die Verordnung führe die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung nicht „während des Gebrauchs“, sondern nur mit leerem Behälter gemessen werde. Die Kommission habe daher beim Erlass der Verordnung einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie missachtet, denn sie verlange, dass die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele.

Dyson erhob Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung. Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Gericht die Klage ab . Dyson legte ein Rechtsmittel ein, dem der Gerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2017 stattgab.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht eines der Argumente von Dyson umqualifiziert hatte, weil es der Ansicht war, dass Dyson die Ausübung der Befugnis der Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung beanstandet habe. Der Gerichtshof hält es für eindeutig, dass Dyson die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Verordnung rügte. Dyson machte nämlich geltend, dass ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie missachtet worden sei, und rügte nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission. Der Gerichtshof hat die Sache daher an das Gericht zurückverwiesen, damit es über dieses Vorbringen von Dyson entscheidet.

In seinem heutigen Urteil folgt das Gericht dem Vorbringen von Dyson und erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil hervorgehoben hat, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.

Sodann stimmt es dem Gerichtshof zu, dass die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“ bezweckt, damit sie „effizientere“ Produkte wählen können.

Somit war die Kommission, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie hinwegsetzen, verpflichtet, sich für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Dies impliziert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben.

Die von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang.

Das Gericht entscheidet daher, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie außer Acht gelassen hat, und erklärt die Verordnung für nichtig, da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Amazon haftet nicht kenntnisunabhängig für Wettbewerbsverstoß durch Marketplace-Händler - Pflichtangaben zum Energieverbrauch

OLG Köln
Urteil vom 20.12.2013
6 U 56/13


Das OLG Köln hat entschieden, dass Amazon ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht für Wettbewerbsverstöße durch Marketplace-Händler verantwortlich ist. Vorliegend ging es um fehlende Pflichtangaben zum Energieverbrauch gemäß Art. 4b und 4c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 beim Verkauf von Fernsehern. Fehlen diese, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das Gericht deutet an, dass Amazon zukünftig womöglich dazu verpflichtet sein könnte, die Marketplace-Händler über die Notwendigkeit der Pflichtangaben zu informieren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Wie bereits das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist der Betreiber einer Internet-Handelsplattform grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP2011, 1609 [Rn. 21] - Stiftparfüm m.w.N.).

Eine Haftung des Plattformbetreibers als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) der rechtsverletzenden Handlung des Dritten erfordert mindestens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250) = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 30] - Kinderhoch-stühle im Internet). Hierfür fehlt es meist - so auch hier - an greifbaren Anhaltspunkten.

Anstelle einer Störerhaftung, die im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Verhaltensunrechts (einschließlich des Unterlassens von Pflichtinformationen) auf Grund rechtsdogmatischer Erwägungen ausscheidet (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011. 223 [Rn. 48] - Kinderhochstühle im Internet), kommt allerdings eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers aus der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht (vgl. BGHZ173. 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22, 36] - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 60) - Basler-Haar-Kosmetik). Insoweit kann auf die zur Störerhaftung bei Schutzrechtsverletzungen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Senat, MD 2010, 1093 - Schlank-Sensation Nr.1; NJOZ 2012, 971 -Schlank-Geheimnis). Diese Haftung greift jedoch in aller Regel erst ein, wenn der Plattformbetreiber auf klare Rechtsverletzungen des Handlers hingewiesen worden ist; unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist er insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, ob ein beanstandetes Angebot sich tatsachlich als wettbewerbswidrig erweist (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] - Kinderhochstühle im Internet m.w.N). Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] - Stiftparfüm)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: