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BGH: Unzulässige Servicepauschale für Bezahlung von Flugbuchungen im Internet wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird

BGH
Urteil vom 28.07.2022
I ZR 205/20
Servicepauschale
UWG § 3a; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Servicepauschale für die Bezahlung von Flugbuchungen im Internet unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird.

Leitsatz des BGH:
Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).

BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Visa Entropay als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht ausreichend - wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB

LG Hamburg
Urteil vom 01.10.2015
327 O 166/15


Wer Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, muss nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bieten.

Das LG Hamburg hat zutreffend entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn das Reisepotal opodo als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Zahlung per Prepaid-Kreditkarte Visa Entropay anbietet. Alle weiteren und deutlich gängigeren Zahlungsmöglichkeiten waren kostenpflichtig.