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LG Mannheim: Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung durch Verwendung der Bezeichnungen "Erzincan Peyniri" und "Erzincan Kasari" für Käse, wenn dieser nicht aus der Türkei stammt

Landgericht Mannheim
Urteil vom 22.03.2012
23 O 18/09


Das LG Mannheim hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung durch Verwendung der Bezeichnungen "Erzincan Peyniri" und "Erzincan Kasari" für Käse vorliegt, wenn dieser nicht aus der Türkei stammt.

In der Pressemitteilung der Wettebwerbszentrale heißt es:

"Das Gericht ist der Argumentation der Wettbewerbszentrale gefolgt. Es hat ausgeführt, dass der Käse bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hinsichtlich der geographischen Herkunft und deren Beschaffenheit hervorrufe. Im Rahmen einer Verkehrsbefragung seien Personen mit türkischem Migrationshintergrund unter Vorlage der Etiketten über die Vorstellungen zur Herkunft und Beschaffenheit der Produkte befragt worden. Bei dieser Befragung, die aus offenen und geschlossenen Fragen bestanden habe, sei herausgekommen, dass eine jedenfalls nicht unerhebliche Zahl von 24 bzw. 29 % der Verbraucher einer Herkunftstäuschung unterlegen sei. "

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: