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BGH: Der EuGH muss über Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden - Einbinden von Youtube-Videos - Die Realität

BGH
Beschluss vom 16.05.2013
I ZR 46/12
Die Realität


Der BGH hat entschieden, dass der EuGH über die Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden muss. Zwar handelt es sich beim einbetten fremder Inhalte nicht um ein öffentliches Zugänglichmachen eine urheberrechtliche geschützten Werkes nach § 19a UrHG, jedoch kann es sich um ein unbenanntes Verwertungsrecht handelt, welches sich bei richtlieninenkonformer Auslegung aus § 15 Abs. 2 UrhG ergeben kann.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende - Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Der EuGH muss über Haftung für Embedded Content und Zulässigeit von Framing entscheiden - Einbinden von Youtube-Videos - Die Realität" vollständig lesen

LG Bielefeld: eBooks dürfen nicht weiterverkauft werden - entsprechende AGB-Klausel nicht unwirksam

LG Bielefeld
Urteil vom 05.03.2013
4 O 191/11
nicht rechtskräftig


Das LG Bielefeld hat bedauerlicherweise entschieden, dass Anbieter von eBooks berechtigt sind, die Weiterveräußerung in den AGB zu verbieten. Der EuGH hat diese Frage für Software anders beurteilt (siehe EuGH: Weiterverkauf gebrauchter Download-Software zulässig - UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. ). Nach Ansicht des LG Bielefeld sind die Grundsätze der EuGH-Entscheidung nicht auf eBooks zu übertragen. Wir halten diese Ansicht des LG Bielefeld für falsch.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Vorlagebeschluss zum Thema Urheberrecht und elektronische Leseplätze liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 20.09.2012
I ZR 69/11
Elektronische Leseplätze
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. n


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: EuGH muss über die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken entscheiden" über die Entscheidung berichtet.

Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?

2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den inrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?

BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - LG Frankfurt a.M.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Livestreaming von Fernsehprogrammen ist nur mit Zustimmung des Fernsehsenders zulässig -

EuGH
Urteil vom 07.03.2013
C‑607/11
ITV Broadcasting Ltd u.a. ./. TVCatchup Ltd


Der EuGH hat entschieden, dass das Livestreaming von Fernsehprogrammen nur mit Zustimmung des jeweiligen Fernsehsenders zulässig ist. Insofern wird rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Wiedergabe des jeweiligen Fernsehsender im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG eingegriffen. Es kommt dabei weder darauf an, ob der Streaminganbieter eigene Werbeeinnahmen erzielt noch ob die Nutzer den jeweiligen Fernsehsender auch terrestrisch empfangen könnten, da sie sich im im Empfangsgebiet des Senders aufhalten.

Die Leitsätze der Entscheidung des EuGH:

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,

– die von einer anderen Einrichtung als dem ursprünglichen Sendeunternehmen

– mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten dieser Einrichtung zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden,

– obwohl sich diese Abonnenten im Sendegebiet dieser terrestrischen Fernsehsendung befinden und diese rechtmäßig mittels eines Empfangsgeräts empfangen können.

2. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient.

3. Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt diverse Fragen zum deutschen Glückspielrecht dem EuGH vor - Verstoß gegen Kohärenzgebot durch Neuregelung in Schleswig-Holstein - digibet

BGH
Beschluss vom 24.01.2013
I ZR 171/10
digibet


Der BGH hat diverse Fragen zum deutschen Glückspielrecht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot durch die vergleichsweise liberale Neuregelung in Schleswig-Holstein vorliegt, da dadurch in Deutschland keine einheitliche Regelung mehr vorliegt.

Der BGH hat folgende Fragen vorgelegt:

"1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,

-wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,

-wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?

2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?

4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?"


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH legt diverse Fragen zum deutschen Glückspielrecht dem EuGH vor - Verstoß gegen Kohärenzgebot durch Neuregelung in Schleswig-Holstein - digibet" vollständig lesen

EuGH: Unzulässige Geschäftspraktik durch angebliche Gewinnmitteilungen, wenn dem Verbraucher für Entgegennahme des Preises oder Einholung von Informationen Kosten entstehen

EuGH
Urteil vom 18.10.2012
C-428/11
Purely Creative Ltd u.a. ./. Office of Fair Trading


Aus der Pressemitteilung des EuGH:

"In seinem heute verkündeten Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht aggressive Praktiken verbietet, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen.

Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen."


Tenor der Entscheidung:

Nr. 31 zweiter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er aggressive Praktiken verbietet, mit denen Gewerbetreibende wie die an dem Ausgangsverfahren beteiligten den fälschlichen Eindruck erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises vorzunehmen, wie etwa die Erkundigung nach der Natur dieses Preises oder dessen Entgegennahme, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.

Es ist unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie z. B. die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind oder dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen.

Unerheblich ist auch, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Preises etwa verschiedene Vorgehensweisen anbietet, von denen zumindest eine gratis ist, sofern eine oder mehrere der angebotenen Vorgehensweisen voraussetzen, dass der Verbraucher Kosten übernimmt, um sich über den Preis oder die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die den Verbrauchern übermittelten Informationen im Licht der Erwägungsgründe 18 und 19 sowie des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken, d. h. unter Berücksichtigung der Klarheit und der Verständlichkeit dieser Informationen für das Zielpublikum der betreffenden Praktik, zu beurteilen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH legt diverse Fragen zum Geschmacksmusterrecht dem EuGH vor - Gartenpavillon

BGH
Beschluss vom 16.08.2012 - I ZR 74/10 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Urteil vom
Gartenpavillon
GGV Art. 5, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d



Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden?

2. Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche
oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs
im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte,wenn

a) es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder

b) in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird?

3 a) Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist?

b) Falls die Frage zu 3 a) bejaht wird:

Kehrt sich die Beweislast um oder kommen dem Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Beweiserleichterungen zugute,
wenn zwischen dem Geschmacksmuster und der angefochtenen Benutzung wesentliche Übereinstimmungen bestehen?

4 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht
eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung?

b) Falls die Frage zu 4 a) bejaht wird:

Richtet sich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach welcher Vorschrift?

5 a) Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht
eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verwirkung?

b) Falls die Frage zu 5 a) bejaht wird:

Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach welcher Vorschrift?

6. Ist Art. 89 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden.


BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Richtlinienkonforme Auslegung im B2B-Bereich von § 439 Abs. 1 BGB - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

BGH
Urteil vom 17.10.2012
VIII ZR 226/11



Aus der Pressemitteilung des BGH:


"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.

[...]

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt, wie der VIII. Zivilsenat ausgeführt hat, nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c; dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





"BGH: Keine Richtlinienkonforme Auslegung im B2B-Bereich von § 439 Abs. 1 BGB - Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung" vollständig lesen

OLG Naumburg: Online-Sportwetten in Deutschland durch englisches Unternehmen zulässig

OLG Naumburg,
Urteil vom 27.09.2012
9 U 73/11


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass es einem englischen Unternehmen gestattet ist, in Deutschland Online-Sportwetten anzubieten. Da die ehemaligen Regelungen zum deutschen Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig sind und neue europarechtskoforme Vorschriften nicht in Kraft getreten sind, können diese nicht herangezogen werden, um die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken.


BGH: EuGH muss über die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken entscheiden

BGH
Beschluss vom 20.09.2012
I ZR 69/11
Elektronische Leseplätze


Der BGH hat mit diesem Beschluss diverse urheberrechtliche Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken dem EuGH zur Entscheidung vorgeleget.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten bestimmte Rechte des Rechtsinhabers einschränken, für die Nutzung von Werken, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken befinden, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen, und zwar durch ihre Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der Bibliotheken.

Nach Ansicht des BGH stellt sich zunächst die Frage, ob im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG "Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten", wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung von Werken auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet.

Sodann stellt sich nach Auffassung des BGH die Frage, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen.

Schließlich hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es den Bibliotheksnutzern nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


EuGH: Kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitbewerber um einen Arbeitsplatz, um eine mögliche Diskriminierung festzustellen

EuGH
Urteil vom 19.04.2012
C‑415/10
Galina Meister ./. Speech Design Carrier Systems GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der Mitbewerbers um einen Arbeitsplatz besteht, um eine mögliche Diskriminierung festzustellen


Tenor der Entscheidung:

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt Fragen zur Weiterverbreitung von Rundfunk und Fernsehsendern dem EuGH vor

BGH
Beschluss vom 16.08.2012
I ZR 44/10
Breitbandkabel
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1


Leitsatz des BGH:



Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfasst der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG die drahtgebundene Weitersendung eines durch Rundfunk gesendeten Werkes, wenn die ursprüngliche Sendung im Sendegebiet auch drahtlos empfangen werden kann, das Werk an die Besitzer von Empfangsgeräten weitergesendet wird, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen, und die Weitersendung durch ein anderes als das ursprüngliche Sendeunternehmen zu Erwerbszwecken vorgenommen wird?

BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 44/10 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Wein darf nicht mit der Aussage "bekömmlich" beworben werden - Deutsches Weintor eG gegen Land Rheinland-Pfalz

EuGH
Entscheidung vom 06.09.2012
C-544/10
Deutsches Weintor eG
gegen
Land Rheinland-Pfalz


Der EuGH hat entschieden, dass Wein nicht mit der Aussage "bekömmlich" beworben werden darf. Gegenstand des Verfahrens war die Werbung für Pfälzer Weine mit dem Attribut "bekömmlich" unter Hinweis auf die sanfte Säure der jeweiligen Weine.

Grundsätzlich besteht ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Nicht anders sei dies - so der EuGH - im vorliegenden Fall, da die Eigenschaft "bekömmlich" die Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes suggeriere.

BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Beschluss vom 22. August 2012
GmS-OGB 1/10

Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass europäische Versandapotheken bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Gemeinsame Senat hat nunmehr entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis steht weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Europäische Versandapotheken unterliegen bei Lieferungen nach Deutschland der deutschen Arzneimittelpreisbindung" vollständig lesen

BGH legt Fragen zur (Schleich-)Werbung im redaktionellen Umfeld in Zeitschriften und Zeitungen dem EuGH zur Entscheidung vor

BGH
Beschluss vom 19.07.2012
I ZR 2/11
GOOD NEWS
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Art. 7 Abs. 2, Nr. 11 Anhang I zu Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 3 Abs. 5; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; LPresseG BW § 10


Der BGH legt Fragen zur (Schleich-)Werbung im redaktionellen Umfeld in Zeitschriften und Zeitungen dem EuGH zur Entscheidung vor.

Leitsatz des Beschlusses:


Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der Anwendung einer nationalen Vorschrift (hier: § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg) entgegen, die neben dem Schutz der Verbraucher vor Irreführungen auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und die im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie jede entgeltliche Veröffentlichung unabhängig von dem
damit verfolgten Zweck verbietet, wenn die Veröffentlichung nicht durch die Verwendung des Begriffs "Anzeige" kenntlich gemacht wird, es sei denn, schon durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.


BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 2/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: