BGH: Keine markenrechtlichen Ansprüche aus einer ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und einer daraus hervorgegangen noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke
BGH
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 15/14
Amplidect/ampliteq
MarkenG § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2; EGV 207/2009 Art. 55 Abs. 2, Art. 112 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3
Eine Verletzungshandlung, die während der Geltung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und noch vor der Eintragung der aus der Gemeinschaftsmarke im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009 hervorgegangenen deutschen Klagemarke stattgefunden hat, löst weder Ansprüche wegen Verletzung der gemäß Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009 mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke noch Ansprüche nach dem Markengesetz wegen Verletzung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke aus.
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 15/14
Amplidect/ampliteq
MarkenG § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2; EGV 207/2009 Art. 55 Abs. 2, Art. 112 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3
Eine Verletzungshandlung, die während der Geltung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und noch vor der Eintragung der aus der Gemeinschaftsmarke im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009 hervorgegangenen deutschen Klagemarke stattgefunden hat, löst weder Ansprüche wegen Verletzung der gemäß Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009 mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke noch Ansprüche nach dem Markengesetz wegen Verletzung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke aus.
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
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