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OLG Karlsruhe: Für einen durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlicher Prüfeintrag durch Facebook-Faktencheck Correctiv muss gelöscht werden

OLG Karlsruhe
Urteil vom 27.05.2020
6 U 36/20


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein für einen durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlicher Prüfeintrag durch Facebook-Faktencheck Correctiv gelöscht werden muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook darf nicht missverständlich sein

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständig ist, hat am 27.05.2020 eine Eilentscheidung über die Anforderungen an die Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook getroffen.

Die Klägerin hatte in einem Presseartikel über einen „offenen Brief“ zum Klimawandel berichtet und in einem Eintrag auf Facebook auf diesen Artikel hingewiesen. Die Beklagte unterzog im Auftrag von Facebook den „offenen Brief“ einer Faktenprüfung. Das Ergebnis wurde bei dem Eintrag der Klägerin auf Facebook dauerhaft angezeigt mit dem Zusatz „Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘; Behauptungen teils falsch“. In einem dort verlinkten Beitrag kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass einige der Verfasser des „offenen Briefes“ nicht über einen wissenschaftlichen Hintergrund verfügten; außerdem seien einige der in dem „offenen Brief“ vertretenen Behauptungen unzutreffend und insgesamt wichtige Informationen nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Der 6. Zivilsenat hat dem auf einen Wettbewerbsverstoß gestützten Eilantrag auf Unterlassung des konkreten Eintrags der Beklagten bei dem Post der Klägerin stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Mannheim, das zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen war, entsprechend abgeändert. Entscheidend war dabei, dass die konkrete Ausgestaltung des Prüfeintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer nach Auffassung des Senats missverständlich war. Insbesondere konnte die Verknüpfung der Einträge auf Facebook dahin missverstanden werden, dass sich die Prüfung und die Beanstandungen auf die Berichterstattung der Klägerin bezogen hätten, statt – wie es tatsächlich nach Ansicht des Senats weit überwiegend der Fall war – auf den „offenen Brief“, über den die Klägerin lediglich berichtet hatte.

Über die Rechtmäßigkeit von Faktenprüfungen auf Facebook im Allgemeinen ist in diesem Verfahren nicht entschieden worden.

Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Die Beklagte kann aber die Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren beantragen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020, Az. 6 U 36/20

Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az. 14 O 181/19



LG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Nutzer wenn bei Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht werden

LG Frankfurt
Urteil vom 21.12.2017
2-03 O 130/17


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer besteht, wenn dieser bei Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar. An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 - Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 [BVerfG 14.07.2004 - 1 BvR 263/03]). Die Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22 KUG Rn. 3 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden. Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im "Playboy" zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene Äußerung genannt hat.

Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.

Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 - VI ZR 262/16] Rn. 19 - Tim B.).

Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH GRUR 2017, 304 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 9 - Michael Schumacher; BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 - Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 [BGH 22.11.2011 - VI ZR 26/11] Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 - Caroline von Monaco). Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 - VI ZR 262/16] Rn. 19 - Tim B.). Weiter gehört hierzu auch die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 - Michael Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 [BGH 18.09.2012 - VI ZR 291/10]; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).

Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05]). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09] Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der Intimsphäre.

Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG Hamburg NJOZ 2017, 1444).

Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis nicht mehr ankam.

Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung, dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14 Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe. Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 [BGH 15.09.2015 - VI ZR 175/14] Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 [BGH 17.12.2013 - II ZB 6/13] Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass - auch auf Betreiben der Klägerin - gegen den Beklagten ein Strafverfahren geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus, dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.

Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich präsentiert.

Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor - insbesondere vor der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung - an die Öffentlichkeit getreten sei.

Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.

Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot zulässig.

Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH NJW 1975, 1882, 1884 [BGH 03.06.1975 - VI ZR 123/74]; BGH NJW 2005, 2844 [BGH 21.06.2005 - VI ZR 122/04] Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05] Rn. 104 - Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten, sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 - Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011 - 2-03 O 195/11).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von "Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin" angreift. Hierdurch greift die Klägerin das Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270).

Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich, vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.).

Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen.

Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen wird im Übrigen verwiesen.

Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie zeigenden Bilder teils Löschung und teils - nach ihrem Hilfsantrag - Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).

(Bilder)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im begehrten, vollständigen Umfang.

Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die Vernichtung und Löschung von "privaten Fotografien der Klägerin", die von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.

Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren (BGH NJW 2016, 1094 [BGH 13.10.2015 - VI ZR 271/14] Rn. 30 f.). Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht jedoch nicht verwehrt.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses - nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch sonst - berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).

Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094 [BGH 13.10.2015 - VI ZR 271/14] Rn. 35 m.w.N.).

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH, a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet, sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat, wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der - konkludent nur für die Dauer der Beziehung erteilten - Einwilligung ist nicht auszugehen.

Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben, namentlich solche, die die Klägerin

-in unbekleidetem Zustand,

-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,

-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,

zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 - 3 U 1288/13, BeckRS 2014, 10308).

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BAG: Facebook-Auftritt eines Unternehmens unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats wenn Facebook-Nutzer sich zu Verhalten oder Leistungen einzelner Beschäftigter äußern können

BAG
Beschluss vom 13.12.2016
1 ABR 7/15


Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Facebook-Auftritt eines Unternehmens der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, sofern dort Postings anderer Facebook-Nutzer möglich sind, die sich inhaltlich mit dem Verhalten oder Leistungen einzelner Beschäftigter auseinandersetzen.

Die Pressemitteilung des BAG:

Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmens eines Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungs-druck.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landesarbeitsgericht hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 12. Januar 2015 - 9 TaBV 51/14 -