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LG Berlin: Urheberrechtsverletzung durch Einbindung eines RSS-Feeds, wenn Inhalte des Feeds Urheberrechtsverstöße enthalten

LG Berlin
Urteil vom 15.03.2011
15 O 103/11
Urheberrechtsverletzung RSS-Feed


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Webseitenbetreiber eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn dieser einen fremden RSS-Feed in seine Seite einbindet und so urheberrechtlich geschützte Inhalte (hier ein Lichtbild) öffentlich zugänglich macht, ohne dass der Rechteinhaber zugestimmt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung des Antragsgegners, die Beiträge des Portals “...” auf seine Webseite einzustellen. Damit hat er sich den Inhalt dieser Nachrichten einschließlich der dazu gehörenden Fotos zu eigen gemacht und seinem Webseitenangebot hinzugefügt. Auch wenn der Nutzer der Internetseite durch die Nennung “...” erkennt, dass die Beiträge von [...].de stammen, werden sie doch von dem Antragsgegner öffentlich zugänglich gemacht. Auch mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermag sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren (vgl. für alles Vorstehende: LG Berlin CR 2010, 614f, zitiert nach juris).

Zugunsten des Antragsgegners gilt auch nicht das Haftungsprivileg aus § 10 S. 1 TMG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 860-864 – Internet-Versteigerung, zitiert nach juris; GRUR 2007, 708-712 – Internet-Versteigerung II, zitiert nach juris; GRUR 2007, 724-726, zitiert nach juris) betrifft diese Vorschrift die strafrechtliche Verantwortlichkeit sowie die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters und nicht den – wie im Streitfall – geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Für diesen ist ein Verschulden nicht erforderlich."


Die Einbindung fremder Inhalte ist daher immer rechtlichen Risiken verbunden.