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LG Karlsruhe: Ingame-Käufe - Beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht - Verzicht nach Belehrung möglich

LG Karlsruhe
Urteil vom 25.5.2016
18 O 7/16


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass beim beim Kauf von virtuellen Gütern und virtuellem Spielgeld grundsätzlich die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte gelten und ein Widerrufsrecht besteht. Dieses kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen Verbraucher zunächst per Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden. Erst dann kann dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden, nach § 356 Abs. 5 BGB auf sein Widerrufsrecht zu verzichten.


§ 356 Abs. 5 BGB:
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.


Aus den Entscheidungsgründen:

§ 356 Abs. 5 BGB regelt das Erlöschen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten. Ein Recht kann aber nur Erlöschen, wenn es vorher bestanden hat. Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, so dass zu diesem Zeitpunkt das Widerrufsrecht entsteht, hier also mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Verbrauchers auf das Angebot der Beklagten zum Kauf von „NosTalern“. Dann kann aber nicht gleichzeitig mit einer Erklärung der Vertrag zustande kommen und das Widerrufsrecht erlöschen, sondern es ist eine zeitlich spätere gesonderte Erklärung des Verbrauchers über die Bestätigung der Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrechts i.S. von § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB erforderlich (ebenso: Erman/Koch, BGB, 14. Aufl., § 356 Rn. 17; Buchmann, Kommunikation & Recht 2014, 621, 624).
bb.


Die Einwände der Beklagten gegen diese rechtliche Beurteilung vermögen nicht zu überzeugen.

(1) Der Wortlaut des § 356 Abs. 5 BGB regelt - wie erwähnt - das Erlöschen des Widerrufsrechts und zwar mit Beginn der Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer, also zeitlich nach dem Vertragsschluss. Auch in § 356 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wird darauf abgestellt, dass die Ausführung des Vertrags vor Ablauf des Widerrufsrechts beginnt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Gesetzgeber von einer zunächst begonnen Widerrufsfrist ausgeht und der Verbraucher durch seine ausdrückliche Zustimmung sein bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Zu einer abweichenden Beurteilung gelangt man auch nicht über eine richtlinienkonforme Auslegung. Art. 16 m) der Verbraucherrechte-Richtlinie bestimmt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert und Erwägungsgrund 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie spricht davon, dass der Verbraucher für derartige Verträge ein Widerrufsrecht haben sollte, es sei den er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. Damit wird aber in der Richtlinie ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass zunächst ein Widerrufsrecht bestehen muss und die Erklärung über den Vertragsabschluss und den Verlust des Widerrufsrechts nicht zusammenfallen können.

(2) Nicht zu überzeugen vermag die weitere Begründung der Beklagten, dass das Erfordernis einer Zustimmung nach Vertragsabschluss nicht im Sinne des Verbrauchers wäre. § 356 Abs. 5 BGB soll zumindest auch dem Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen dienen. Durch die zwei Stufen - zunächst Vertragsabschluss und dann Zustimmung - wird die Vorschrift diesem Zweck gerecht (ebenso: Eman/Koch a.a.O.). Der Verbraucher ist keiner erhöhten Drucksituation ausgesetzt, jedenfalls keiner, die sich von sonstigen Fernabsatzverträgen, unterscheidet. Indem er durch eine gesonderte Erklärung bestätigen muss, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wird er vielmehr vor Übereilung bewahrt, die in einem laufenden Online-Spiel durchaus naheliegt, wenn anders in diesem Moment ein höherer Spielelevel oder eine besondere Spielaktion oder -ausstattung nicht erreicht werden kann.

(3) Auch die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB spricht nicht für die rechtliche Beurteilung der Beklagten. Zwar kann nach dieser Fälligkeitsvorschrift der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen ergibt. Es obliegt daher den Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, dass die Beklagte vor Ablauf des Widerrufsrechts nicht leisten muss, falls der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht nicht verzichtet, soweit man dies, was nach Auffassung des Gerichts naheliegt, nicht ohnehin aus den Umständen entnehmen muss (vgl. auch: Spindler/Schuster a.a.O. Rn.53).

(4) Die von der Beklagten zitierten Literaturstellen führen ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder Fritsche (Münchener Kommentar, BGB, 7.Aufl., § 356 Rn. 37) noch Schütz/Gostomzyk (MMR 2007, 7, 11) befassen sich mit der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass Vertragsabschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine Erklärung des Verbrauchers herbeigeführt werden und damit die Widerrufsfrist gar nicht in Lauf gesetzt wurde. Vielmehr erläutert Fritsche, dass maßgeblich der Beginn der Ausführung des Vertrages durch den Unternehmer ist, also der Beginn der Übermittlung von Daten (Münchener Kommentar a.a.O., Rn. 43), so dass auch er kein Erlöschen des Widerrufsrechts bereits durch die auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers annimmt.

d. Da bereits aus den genannten zeitlichen Gründen der Hinweis der Beklagten unzutreffend und damit irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist, kommt es auf die weitere zwischen den Parteien streitige Frage, ob aus sonstigen Gründen eine gesonderte ausdrückliche Erklärung über die Zustimmung des Verbrauchers erforderlich ist, nicht an.

3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegt ebenfalls vor, denn es ist bereits zu einer Wettbewerbsverletzung seitens der Beklagten gekommen ist und sie sich zu Unrecht geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

4. Die Klage ist insgesamt begründet, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Der hinter dem Fragezeichen hinterlegte Text erläutert das Erlöschen des Widerrufs und bezieht sich auf den Text des Buttons „Jetzt kaufen“. Dieser ist unzutreffend und damit irreführend, so dass hiervon auch der Erläuterungstext betroffen ist.

Neue Widerrufsbelehrung & weitere Änderungen - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab heute (13.06.2014) in Kraft.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist heute am 13.06.2014 in Kraft getreten. Ab heute muss u.a. eine neue Widerrufsbelehrung verwendet werden.
Muster für die Widerrufsbelehrung in der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung

Daneben gibt es zahlreiche weitere Änderungen bei Fernabsatzgeschäften (z.B. Informationspflichten, Rücknahmekosten, Ausnahmetatbestände, Widerrufsrecht bei digitalen Gütern).

Leider ist es dem Gesetzgeber abermals nicht gelungen eine eindeutige, widerspruchsfreie und praktikable gesetzliche Regelung zu formulieren. Die neuen Vorschriften werden abermals für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen sorgen. Eine rechtskonforme Umsetzung ist für den juristischen Laien nahezu unmöglich.

Eine Übergangsfrist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wer seine Angebote noch nicht umgestellt hat, sollte dies schleunigst nachholen. Wir helfen Ihnen dabei gern.






OLG Hamm: Bei Online-Kursen gibt es ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte - Ausnahmeregelung gilt nicht

OLG Hamm
Urteil vom 21.02.2013
I-4 U 135/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch bei Online-Kursen eine Widerrufsrecht besteht. Zwar gelten nach § 312b Abs. 3 Ziff. 6 BGB die Vorschriften über Fernabsatzgeschäften nicht bei Verträgen aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

Das OLG Hamm führt dazu aus:

"Die Dienstleistung des Beklagten ist indes nicht im Sinne von § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Erforderlich ist insoweit, dass die Leistungszeit konkretisiert und eingrenzbar ist (Erman/Saenger, 13. Aufl. 2011, § 312 b BGB Rn. 20). Der Kunde hat hier zwar für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu dem Online-Kursangebot des Beklagten, nämlich für die vereinbarte Zeitdauer, die nicht allein die Laufzeit des Vertrages regelt, sondern zugleich auch, wie lange für den Nutzer zunächst (ohne eine mögliche Vertragsverlängerung) das Kursmaterial bereit gestellt wird.
[...]
Auch wenn es nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Unternehmers im Einzelfall tatsächlich festzustellen ist (OLG Frankfurt, MDR 2010,1039), muss eine solche aber zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen können. Davon ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht auszugehen. Dass ein Kunde die Dienstleistung bereits ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat, bevor er rechtzeitig seine Vertragserklärung widerruft, stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beklagten dar. In einem solchen Fall mag ihm ein Wertersatzanspruch zustehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ebay, Wertersatz und Co. - Entscheidung über diverse Streitfragen bei der Formulierung von Widerrufsbelehrungen

BGH
Urteil vom 9. Dezember 2009
VIII ZR 219/08
Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit diversen Streitfragen zur ordnungsgemäßne Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften und insb. bei eBay befasst. Leider hat der BGH bestätigt, dass der Käufer nach derzeitiger Rechtslage bei Vertragsschlussmodellen wie bei eBay für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstandes keinen Wertersatz leisten muss.

In der Pressmitteilung des BGH heißt es:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).


[...]

"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden

[...]

"Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. [...] Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Ebay, Wertersatz und Co. - Entscheidung über diverse Streitfragen bei der Formulierung von Widerrufsbelehrungen" vollständig lesen

BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung vorgelegt. Die neuen Mustertexte sollen ab dem 01.04.2008 in Kraft treten. Anders als ursprünglich geplant müssen die einschlägigen Gesetzestexte nicht beigefügt werden. Leider sind die neuen Mustertexte schlicht misslungen. Die grundsätzlichen Probleme der derzeitigen Regelungen zur Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht hat der Gesetzgeber nach wie vor nicht beseitigt. Weiterhin haben die Mustertexte keinen Gesetzesrang, so dass die Rechtsprechung nicht an die Formulierungsvorschläge gebunden sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt soll ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vom Gesetzgeber erarbeitet werden. Auch inhaltlich sind die Texte nach wie vor problematisch, da nicht alle Bedenken der Rechtsprechung hinsichtlich der Formulierung einer ordnungsgemäßen Belehrung berücksichtigt wurden (z.B. Beginn der Widerrufsfrist). Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung (z.B. 1 Monat Widerrufsrecht/kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Vertragsschlüssen über Plattformen wie eBay) wurden ebenfalls nicht korrigiert. Die dringend notwendige Entschlackung und grundlegende Neufassung der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind leider vorerst nicht zu erwarten.

Die Mustertexte des BMJ finden Sie hier:

Muster für eine Widerrufsbelehrung

Muster für eine Rückgabebelehrung

Die offizielle Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008" vollständig lesen

BMJ: Muster für Widerrufsbelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Widerrufsbelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier:

"BMJ: Muster für Widerrufsbelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen

BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Rückgabebelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Rückgabebelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier: "BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen

BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05
Umsatzsteuerhinweis



Der BGH hat sich mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05 in einer weiteren Entscheidung mit den Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften befasst. Danach ist es nicht erforderlich, dass der nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderliche Hinweis , dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, direkt neben der Preisangabe stehen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann - so der BGH - auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Ferner hat der BGH völlig zu Recht entschieden, dass ein Online-Shop-Betreiber, der nicht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen muss. § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasst nach Ansicht des BGH nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend" vollständig lesen