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Bundeskartellamt: Aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei Rechtevergabe für Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL

Das Bundeskartellamt kommt nach vorläufiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass aufgrund veränderter Marktbedingungen keine No-Single-Buyer-Rule mehr bei der Rechtevergabe für die Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Bundesliga durch die DFL ab der Saison 2025/26 erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt billigt im vorläufigen Prüfungsergebnis Vermarktungsmodell der DFL für die Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26

Das Bundeskartellamt hat die Prüfung des Vermarktungsmodells weitgehend abgeschlossen, das die Deutsche Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 umsetzen möchte. Die am Verfahren beteiligten Unternehmen erhalten nun die Gelegenheit zu der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes Stellung zu nehmen. Nach seiner vorläufigen Auffassung kann das Bundeskartellamt die Umsetzung des Modells in der ihm vorgelegten Form tolerieren und hat dies der DFL mitgeteilt.

Highlight-Berichterstattung

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die anstehende Vergabe der Medienrechte war uns wichtig, dass für die Zuschauerinnen und Zuschauer auch in Zukunft eine zeitnahe, frei empfangbare Highlight-Berichterstattung verfügbar ist. Diese Berichterstattung sorgt dafür, dass Fußballinteressierte, die für Live-Übertragungen nicht zahlen wollen oder können, trotzdem das Ligageschehen verfolgen können. Dabei haben wir auch darauf geachtet, dass die Highlights über die wesentlichen TV-Verbreitungswege verfügbar bleiben und nicht allein auf das Internet beschränkt werden. Damit ist sichergestellt, dass alle Bevölkerungsgruppen Zugang zu dieser Berichterstattung über die Höhepunkte des Spieltags haben.“

Nach dem von der DFL für die Spielzeiten 2025/26 bis 2028/29 vorgeschlagenen Vermarktungsmodell sollen die Pay-Live-Übertragungsrechte für die Spiele der Bundesliga im Rahmen einer Auktion in vier Paketen vergeben werden. Die Pakete sind (1.) Konferenz Samstagnachmittag, (2.) Einzelspiele am Samstagnachmittag sowie am Freitag, (3.) Top-Spiel am Samstagabend und (4.) Einzelspiele Sonntag. Diese Pakete umfassen jeweils alle Übertragungswege, d.h. Satellit, Kabel und Internet. Für sämtliche Bundesligaspiele sind zudem gesonderte Pakete für die zeitnahe Highlight-Berichterstattung im frei-empfangbaren Fernsehen vorgesehen. Die Highlights für die Spiele am Samstag um 15.30 Uhr sind dabei – je nach Ausgang der Vergabe – entweder für eine Verbreitung ab 18.30 Uhr oder ab 19.15 Uhr vorgesehen. Sollte die spätere Uhrzeit den Zuschlag bekommen, hätte der Rechteerwerber zusätzlich die Möglichkeit, seine Highlight-Sendung ab Sendungsende über eine eigene Online-Mediathek zu verbreiten.

No-single-buyer rule

Das Vergabemodell sieht nach den Planungen der DFL anders als in den beiden vergangenen Vergabeperioden kein Alleinerwerbsverbot mehr vor. Es ist also möglich, dass ein Anbieter die Live-Rechte an allen Spielen der Bundesliga exklusiv erwerben darf. Das Bundeskartellamt kann diese Änderung mit Blick auf die geänderten Marktverhältnisse im Bereich der Live-Übertragungen für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode tolerieren.

Andreas Mundt: „Wir sehen in den letzten Jahren durch die Aktivitäten von Unternehmen wie DAZN, RTL und auch Amazon deutlich mehr Bewegung auf dem Markt für Live-Fußballübertragungen. Insbesondere machen sämtliche Anbieter nun auch attraktive und innovative internetbasierte Übertragungsangebote. Gerade der Wettbewerb um Innovation bei der Verbreitung der Inhalte war ein wichtiges Ziel der No-Single-Buyer-Rule. Damit ist es uns möglich, dem Vorschlag der DFL zu entsprechen, bei der aktuellen Vergabe auf die generelle Vorgabe zu verzichten, dass kein Unternehmen die Live-Rechte an Bundesligaspielen allein erwerben darf.“

Das Bundeskartellamt hat auch darauf Wert gelegt, dass die konkrete Ausgestaltung, der Ablauf und die Zuschlagsregeln der Auktion wichtige wettbewerbliche Elemente enthalten. Insbesondere ist sichergestellt, dass verschiedene und auch weniger finanzkräftige Interessenten eine Chance auf einen Rechteerwerb haben. Ein Erwerb der Live-Bundesligarechte durch mehrere Erwerber bleibt damit grundsätzlich möglich, auch wenn er nicht mehr vorgeschrieben ist.

Hintergrund

Die zentrale Vermarktung der Medienrechte an den einzelnen Bundesligaspielen durch die DFL stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht kann eine solche Vereinbarung aber vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn mit ihr bestimmte Vorteile einhergehen, für welche die Wettbewerbschränkung unerlässlich ist. In der bisherigen kartellbehördlichen Praxis in Deutschland – wie auch in Bezug auf andere nationalen Ligen und auf internationaler Ebene – ist anerkannt, dass die Zentralvermarktung durch einen Verband Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher mit sich bringen kann und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich akzeptiert werden kann. Ein Vorteil ist z.B. die Ermöglichung von qualitativ hochwertigen ligabezogenen Produkten. Das Bundeskartellamt stellt deshalb an die Vergabe der Rechte bestimmte wettbewerbliche Mindestanforderungen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil im Verfahren Super League (C-333/21) zuletzt auch zu Fragen der Zentralvermarktung von Fußballrechten Stellung genommen. Da das Urteil sehr spät im Verfahren erging, war eine umfassende und angemessen gründliche Berücksichtigung der dort aufgeworfenen Aspekte nicht mehr möglich. Es ist offen, ob das Urteil für die Zukunft eine Änderung der Praxis des Bundeskartellamtes bei der Bewertung der Zentralvermarktung erfordert. Für die Tolerierung der unmittelbar anstehenden Rechtevergabe war wichtig, dass sie für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erfolgt, nach dem ggf. eine Neubewertung der Rechtslage möglich ist.

Das Schreiben des Bundeskartellamtes an die DFL sowie das geprüfte Vermarktungsmodell werden nach Abschluss des Verfahrens zeitnah auf der Webseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.

EuGH: Bei grenzüberschreitender Programmverbreitung gilt Grundsatz des Sendestaats auch für Satellitenbouquet-Anbieter

EuGH
Urteil vom 25.05.2023
C-290/21
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM)
gegen Canal+ Luxembourg Sàrl,
Beteiligte: Tele 5 TM-TV GmbH, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, Seven.One Entertainment Group GmbH, ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei grenzüberschreitender Programmverbreitung der Grundsatz des Sendestaats auch für Satellitenbouquet-Anbieter gilt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des Sendestaats gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter

Ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, muss diese Zustimmung folglich nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.

Bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Staatlich genehmigten Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM), handelt es sich um eine österreichische Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte. Sie verfügt für Werke der Tonkunst über eine Betriebsgenehmigung mit der Befugnis zur treuhändigen Wahrnehmung von Senderechten im österreichischen Hoheitsgebiet. Bei der Gesellschaft Canal+ Luxembourg Sàrl (im Folgenden: Canal+) handelt es sich um einen in Luxemburg ansässigen Fernsehbetreiber, der in Österreich Pakete verschlüsselter Programme (Satellitenbouquets) mehrerer in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Sendeunternehmen über Satellit in hoher Auflösung (High Definition) und in Standardauflösung (Standard Definition) anbietet.

Die Eingabe der jeweiligen programmtragenden Satellitensignale in die Kommunikationskette (Uplink) erfolgt zum überwiegenden Teil durch die Sendeunternehmen selbst, in wenigen Fällen durch Canal+, in den anderen Mitgliedstaaten. Versendet wird ein Sendestream, in dem das gesamte Programm in High-Definition-Qualität mit zusätzlichen Informationen wie Audiodaten oder Untertiteldaten enthalten ist. Nach „Rücksendung“ durch den Satelliten wird der Stream mittels Satelliten-Empfangsanlage innerhalb des Sendegebiets empfangen. Dabei wird der Stream geteilt, und die einzelnen Programme werden über ein Endgerät und einen Decoder dem Nutzer zugänglich. Die von Canal+ angebotenen Satellitenbouquets beinhalten kostenpflichtige und kostenlose Fernsehprogramme. Letztere sind im Gegensatz zu den kostenpflichtigen nicht kodiert und im österreichischen Hoheitsgebiet für jedermann in Standard-Definition-Qualität zu empfangen.

Da AKM die Ansicht vertrat, dass Canal+ die von ihr wahrgenommenen Rechte verletze, erhob sie bei den österreichischen Gerichten Klage, die im Wesentlichen auf Unterlassung der Verbreitung der Satellitensignale in Österreich durch Canal+ sowie auf Zahlung einer Entschädigung gerichtet war; sie machte geltend, in den Mitgliedstaaten, in denen die Handlung in Form der Sendung oder öffentlichen Wiedergabe über Satellit stattfinde, sei für diese Nutzung keine Bewilligung eingeholt worden, und sie habe dieser Verbreitung in Österreich nicht zugestimmt. Der mit einer Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien (Österreich), das u. a. die Ansicht vertrat, die in Rede stehenden Satellitenbouquets erreichten ein neues Publikum, d. h. ein Publikum, das sich von dem der frei zugänglichen Übertragungen der Sendeunternehmen unterscheide, befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) beschloss, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 93/831, insbesondere ihres Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, zur Vorabentscheidung vorzulegen. Gemäß dieser Bestimmung findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof erkennt für Recht, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Anwendung der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/83 aufgestellten Regel voraussetzt, dass es sich um eine „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c dieser Richtlinie, die kumulative Voraussetzungen hierfür enthalten, handelt. Demnach handelt es sich bei einer Übertragung um eine einzige „öffentliche Wiedergabe über Satellit“, wenn sie durch eine „Eingabe“ programmtragender Signale ausgelöst wird, die „unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung“ durchgeführt wird, wenn die Signale „in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt“, eingegeben werden, wenn die Signale „für den öffentlichen Empfang bestimmt“ sind und wenn, falls die Signale codiert sind, die Mittel zu ihrer Decodierung „durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ werden.

Sodann stellt sowohl eine indirekte als auch eine direkte Übertragung von Fernsehprogrammen, die alle diese kumulativen Voraussetzungen erfüllt, eine einzige öffentliche Wiedergabe über Satellit dar und ist damit unteilbar. Die Unteilbarkeit einer solchen Wiedergabe bedeutet jedoch nicht, dass der Bouquet-Anbieter bei ihr ohne die Erlaubnis des Inhabers der betreffenden Rechte tätig werden darf.

Schließlich benötigt eine solche Erlaubnis u. a. jede Person, die eine solche Wiedergabe auslöst oder die während einer solchen Wiedergabe in der Weise tätig wird, dass sie die geschützten Werke mittels der betreffenden Wiedergabe einem neuen Publikum zugänglich macht, d. h. einem Publikum, an das die Urheber der geschützten Werke nicht gedacht haben, als sie einer anderen Person eine Erlaubnis erteilten. Eine öffentliche Wiedergabe über Satellit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird durch das Sendeunternehmen ausgelöst, unter dessen Kontrolle und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette, die zum Satelliten führt, eingegeben werden. Zudem macht dieses Sendeunternehmen dadurch die geschützten Werke in aller Regel einem neuen Publikum zugänglich. Folglich benötigt das betreffende Sendeunternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 93/83 vorgesehene Erlaubnis.

Der Gerichtshof stellt des Weiteren fest, dass das Sendeunternehmen, da eine solche öffentliche Wiedergabe über Satellit als nur in dem Mitgliedstaat vorgenommen gilt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden, die Erlaubnis nur in diesem Mitgliedstaat einholen muss. Bei der Festlegung der angemessenen Vergütung der Rechteinhaber für eine solche Wiedergabe ihrer Werke muss jedoch allen Aspekten der Sendung, wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote, Rechnung getragen werden. Wird die tatsächliche oder potenzielle Einschaltquote teilweise in anderen Mitgliedstaaten als dem erzielt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden, ist es daher gegebenenfalls Sache der verschiedenen betroffenen Verwertungsgesellschaften, geeignete Lösungen zu finden, um eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber zu gewährleisten.

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Akteure im Rahmen einer öffentlichen Wiedergabe über Satellit dergestalt tätig werden, dass sie die geschützten Werke oder Gegenstände einem größeren Publikum zugänglich machen als dem Zielpublikum des betreffenden Sendeunternehmens. In einem solchen Fall ist die Tätigkeit der betreffenden Akteure von der dem Sendeunternehmen erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Akteur den Kreis derjenigen, die Zugang zu der betreffenden Wiedergabe haben, erweitert und dadurch die geschützten Werke oder Gegenstände einem neuen Publikum zugänglich macht.

Im Übrigen stellt der Gerichtshof fest, dass nach den Erwägungsgründen 5, 14 und 15 der Richtlinie 93/83 mit deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b sichergestellt werden soll, dass jede „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ ausschließlich dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats unterliegt, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden. Daher liefe es diesem Ziel zuwider, wenn ein Satellitenbouquet-Anbieter die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte auch in anderen Mitgliedstaaten einholen müsste.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Auskunftsanspruch über Einnahmen im Rechtsstreit über Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie "Sechserpack"

LG München
Urteil vom 29.01.2021
21 O 19277/18


Das LG München hat entschieden, das ein Auskunftsanspruch über die erzielten Einnahmen im Rechtsstreit über die Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie "Sechserpack" besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie „Sechserpack“

Mit Urteil vom 29.01.2021 (Az. 21 O 19277/18) hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage einer Schauspielerin auf Auskunft über die Einnahmen des beklagten Fernsehsenders mit der Comedy-Fernsehserie „Sechserpack“ stattgegeben.

Die Klägerin wirkte als Hauptdarstellerin an der im Auftrag der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2010 produzierten Serie mit. Sie ist der Meinung, dass ihr angesichts des mit der Serie von der Beklagten erzielten wirtschaftlichen Erfolges ein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der Erfolg der Serie sei im seinerzeit vereinbarten Honorar nicht hinreichend berücksichtigt worden. Um einen möglichen Nachvergütungsanspruch geltend machen zu können, verlangt die Klägerin zunächst, dass die Beklagte Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Verwertung der Serie „Sechserpack“ sowie die hiermit erzielten Einnahmen erteilt. Das Landgericht München I hält das Klagebegehren für weitgehend begründet.

Nach den entsprechenden Regelungen des Urheberrechtsgesetzes kann eine Schauspielerin wie die Klägerin ein zusätzliches Entgelt verlangen, wenn das ihr bezahlte Honorar in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht, die mit der Verwertung der schauspielerischen Leistungen erzielt wurden. Um die Höhe der Nachvergütung beziffern zu können, wer-den – wie auch hier – zunächst entsprechende Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Aus Sicht der 21. Zivilkammer ergaben sich hier aus den von der Klägerin vorgetragener Daten zur Anzahl der Ausstrahlungen und Wiederholungen sowie zu den Einschaltquoten klare Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Comedyserie im Vergleich zu anderen Comedyformaten überdurchschnittlich erfolgreich verwertet wurde. Ein Nachvergütungsanspruch scheint daher möglich, so dass der beklagte Fernsehsender zur Auskunft über die erzielten Einnahmen – einschließlich der Werbeeinnahmen - verurteilt wurde.


EuGH: Unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen setzt nicht voraus, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt

EuGH
Urteil vom 09.06.2011
C-52/10
Schleichwerbung im Fernsehen


Der EuGH hat entschieden, dass eine unzulässige Schleichwerbung im Fernsehen nicht zwingend voraussetzt, dass diese gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. Gegenstand des Verfahrens war die Darstellung einer kosmetischen Zahnbehandlung in einer Fernsehsendung.

Entscheidung des EuGH:

Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: