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OLG Hamm: Fernwärmeversorger muss auf Website nicht über Versorgungsbedingungen, Preisregeln und Preislisten informieren

OLG Hamm
Urteil vom 18.05.2017
I-4 U 150/16


Das OLG Hamm entschieden, dass ein Fernwärmeversorger auf seiner Website nicht über Versorgungsbedingungen, Preisregeln und Preislisten informieren muss.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte hat dadurch, dass sie im Jahre 2015 auf ihrer Homepage Internetadresse im Rahmen der dortigen Darstellung zur Fernwärmeversorgung (Anlage K1, K2) nicht über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten informiert hat, nicht gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen.

Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ohnehin keine Pflicht zur Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen, sondern allenfalls zur Wiedergabe der Preisregelungen und - listen begründen könnte, liegen nicht vor.

aa)

Insoweit folgt daraus, dass in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV durch Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 (BGBl. I, 396, 414) mit Wirkung vom 21.3.2016 das Wort „Letztverbraucher“ durch die Wendung „Verbraucher gem. § 13 des BGB“ ersetzt worden ist, keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2017, 286, 287 - Hörgeräteausstellung).

bb)

Die beanstandete Darstellung der Beklagten auf ihrer Homepage stellt, so wie sie mit den Anlagen K1 und K2 wiedergegeben wird, kein Anbieten von Ware i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV – und allein um diese Fallvariante geht es vorliegend - dar."

[...]

Die Beklagte verstößt dadurch, dass sie auf ihrer Homepage Internetadresse nicht über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und Preislisten zur Fernwärmeversorgung informiert, auch nicht gegen § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

In dieser Vorschrift heißt es wie folgt:

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

aa)

Die Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach nämlich „nur“, dass die Versorgungsbedingungen sowie die dazugehörigen Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben sind. Ein konkreter Modus der öffentlichen Bekanntgabe wird damit gerade nicht vorgegeben (vgl. Danner/Theobald/Wollschläger, Energierecht, 2010, § 1 AVBFernwärmeV Rn. 22).

Durch die Form der Bekanntgabe soll nach dem Willen des Verordnungsgebers zwar die Transparenz der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Konditionen gewährleistet werden. Das heißt aber lediglich, dass über den bereits bestehenden Kundenkreis hinaus jedem Interessenten die abstrakte Möglichkeit verschafft werden soll, die Konditionen zur Kenntnis zu nehmen (Danner/Theobald/Wollschläger, aaO.; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, 2014, § 1 AVBFernwärmeV, § 1 Rn. 93; Witzel/Topp, 2. Aufl., AVBFernwärmeV, S. 55).

Insoweit können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Publizität der AVBFernwärmeV selbst, die durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gewährleistet wird (BR-Drucks. 90/80, S. 4). Die Geeignetheit der öffentlichen Bekanntgabe der von den Versorgungsunternehmen aufgestellten Bedingungen hängt damit nicht von deren jederzeitigen Abrufbarkeit ab. Der Verordnungsgeber selbst sah vielmehr klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet an (BR-Drucks. 90/80, S. 36).

Demzufolge könnte der Kläger selbst dann nicht die mit der Klage konkret begehrte Veröffentlichung im Internet verlangen, wenn allein die Bekanntgabe in der Tagespresse mittlerweile nicht mehr geeignet i.S.d. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV wäre. Denn auch in diesem Fall wäre die Beklagte allenfalls verpflichtet, es zu unterlassen, sich ausschließlich dieser Form der Veröffentlichung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV zu bedienen. Im Übrigen stünde es ihr weiterhin frei, welchen geeigneten Weg der öffentlichen Bekanntgabe - und insoweit wären diverse Alternativen wie z.B. der öffentliche Aushang denkbar - sie stattdessen wählt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 2.45 mwN).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Branchenüblichkeit reicht auch im kaufmännischen Verkehr nicht zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus - Fernwärmeversorgungsvertrag

BGH
Urteil vom 15.01.2014
VIII ZR 111/13


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der wirksamen Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr befasst.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Einbeziehung allgemeiner Versorgungsbedingungen bei einem durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag zu stellen sind.

Die beklagte GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus. Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit der Klägerin aufgrund einer wirksamen Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm die Beklagte von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für ihr Grundstück. Mit einer "Vertragsbestätigung" begrüßte die Klägerin die Beklagte daraufhin als neue Kundin, mit der ein Vertrag nach § 2 der AVBFernwärmeV* zustande gekommen sei. Sie übersandte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19. September 2008 den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.

Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erklärte im März 2009 "mit sofortiger Wirkung" die Kündigung des Vertrags. Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien. Für den Zeitraum vom 28. März 2009 bis 29. Oktober 2009 begehrt die Klägerin unter anderem den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis, insgesamt Zahlung von 4.633,19 Euro nebst Zinsen und Mahngebühren. Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin im Wesentlichen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte weder an die in den Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr sowie die Kündigungsfrist von sechs Monaten noch an die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* geregelte neunmonatige Kündigungsfrist gebunden ist.

Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße "Branchenüblichkeit" reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV* ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen "automatisch") Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag. An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.