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LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für Augenlaserbehandlung zum Festpreis per Gutschein und reißerische Bezeichnung als "Deal"

LG Dortmund
Urteil vom 21.04.2016
16 O 61/15


Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung für eine Augenlaserbehandlung vorliegt, wenn diese zum Festpreis per Gutschein angeboten und zudem reißerisch als "Deal" bezeichnet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der gerügten Werbung folgt aus § 4 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG.

Die Internetanzeige enthält jedenfalls irreführende Angaben über den Preis der Laserbehandlung und ist daher geeignet, auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessenen und unsachlichen Einfluss zu nehmen.

Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der die Internetseite in Augenschein nimmt, geht davon aus, für den Gutschein die gesamte Augenlaserbehandlung zu erhalten. Dies folgt daraus, dass zu Beginn des Angebots unter der Überschrift „Deal“ sämtliche Leistungen, die mit einer Augenlaserbehandlung im Zusammenhang stehen, beginnend mit dem Vorgespräch und die Voruntersuchung über die eigentliche Behandlung bis hin zur Nachsorge nebst erforderlicher Medikamente, aufgeführt werden. Durch die Überschrift „Der Deal“ wird hierbei der Eindruck unterstützt, durch das Geschäft (den „Deal“), nämlich den Erwerb des Gutscheins, werde der Erwerber einen Anspruch auf sämtliche dort genannten Leistungen erlangen. Dieser Eindruck wird noch durch die Wahl eines Schwellenpreises von 1.699,00 € verstärkt. Im täglichen Geschäftsleben werden für derartige, nicht gerundete Preise regelmäßig vollständige Leistungen angeboten, während bei An- oder Teilzahlungen in der Regel eher Zahlungen in gerundeten Beträgen zu erbringen sind. Die Anzeige vermittelt daher dem durchschnittlich vorinformierten, adäquat aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, die komplette Laserkorrektur für einen Preis von 1.699,00 € zu erhalten.

Dieser Eindruck wird darüber hinaus durch die Zweckerwartung des Verbrauchers verstärkt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen und adäquat aufmerksamen Verbrauchers kann der Zweck des Gutscheins nur darin bestehen, durch seinen Erwerb die gesamten Kosten einer Laserkorrektur abzudecken. Ein Gutschein, der lediglich mit seinem Nominalbetrag, welcher mit seinem Preis identisch ist, von den individuell zu ermittelnden Behandlungskosten in Abzug gebracht werden kann, ist für einen Verbraucher völlig wertlos, denn in einem solchen Fall wäre die Bargeldzahlung für den Verbraucher bequemer und – da er bei Barzahlung hinsichtlich des Gutscheins kein Verlustrisiko und hinsichtlich des Beklagten kein Insolvenzrisiko trägt – sogar sicherer und damit vorteilhafter. Die von dem Beklagten genannten sonstigen Zwecke, die mit einem Gutschein verbunden sein können, nämlich Steuersparen, Sicherung eines Leistungspreises, Mengenrabatt und Vermeidung der Verlegenheit eines Geldgeschenks, greifen vorliegend nicht ein. Auch wenn der Gutschein laut Angebot als Geschenk versendet werden kann, dürfte eine Augenlaserkorrektur als individuelle medizinische Leistung praktisch nicht als Geschenk in Betracht kommen. Wenn über die Behandlung nach den Vorgaben der GOÄ abzurechnen ist, kann der Gutschein auch nicht der Sicherung des Leistungspreises dienen. Die von dem Beklagten ferner genannten Gutscheine von iTunes oder Amazon können bei den genannten Firmen zur Zahlung im Internet verwendet werden, so dass der Ersatz von Bargeld durch diese Gutscheine im Einzelfall sinnvoll sein kann. Dieser Zweck besteht bei dem vom Beklagten angebotenen Gutschein ebenfalls nicht. Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt daher als einziger Grund für den Erwerb des Gutscheins, einen Preisvorteil bei der Laserkorrektur der Augen zu erhalten. Ein solcher Vorteil kann nur bestehen, wenn der Gutschein die gesamte Behandlung abdeckt. Ein adäquat aufmerksamer, durchschnittlich informierter Verbraucher verbindet mit dem Erwerb des Gutscheins mithin die Zweckerwartung, hiermit die gesamte Laserkorrektur bezahlen zu können, zumal der Beklagte den Gutschein auf der Internetplattform „Groupon“ angeboten hat, deren Geschäftsmodell darin besteht, Rabattgutscheine zu vermitteln.

Die Verwendung des Begriffs „anrechenbar“ in der Überschrift und in dem Abschnitt „Der Deal“ ändert an der Erwartung des Verbrauchers, der Erwerb des Gutscheins decke sämtliche Kosten der angebotenen Laserkorrektur beider Augen ab, nichts. Der Begriff „anrechenbar“ beinhaltet nicht zwingend, dass eine individuelle Abrechnung über die Leistungen nach GOÄ durchzuführen ist. „Anrechenbar“ ist ein Gutschein auch dann, wenn man für ihn die komplette Leistung erhält. Auch die Hinweise unter der Überschrift „Konditionen“, wonach der „Gutschein-Wert“ „in der Regel die gesamten Behandlungskosten“ abdeckt und die „Rechnungslegung“ „nach GOÄ“ erfolgt, sind nicht geeignet, den Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers, die Laserkorrektur zu einem Komplettpreis von 1.699,00 € zu erhalten, zu korrigieren. Zum einen befinden sich die Hinweise an versteckter Stelle und werden auch von einem adäquat aufmerksamen Verbraucher kaum hinreichend zur Kenntnis genommen. Zum anderen kann der durchschnittlich informierte Verbraucher aus dem Hinweis „Rechnungslegung erfolgt nach GOÄ“ nicht schließen, dass eine individuelle Abrechnung nach Behandlungsaufwand erfolgen soll. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist schon die Abkürzung GOÄ nicht geläufig, erst recht dürfte dies für den Inhalt der GOÄ und die Erforderlichkeit einer individuellen Abrechnung nach § 5 Abs. 2 GOÄ gelten. Insbesondere gesetzlich versicherte Patienten werden nur selten mit Fragestellungen der ärztlichen Abrechnung konfrontiert. Auch folgt aus dem Begriff „Rechnungslegung“ nicht, dass abweichend vom angebotenen und durch Fettdruck herausgehobenem Preis noch eine individuelle Preisermittlung stattzufinden hat. Der durchschnittliche Verbraucher wird auch aus der Formulierung, der Gutschein-Wert decke „in der Regel“ die gesamten Behandlungskosten ab, kaum den Schluss ziehen, dass sich der Behandlungspreis in jedem Einzelfall nach einer individuellen Abrechnung bemisst. Allenfalls wird er vermuten, dass zusätzliche Kosten anfallen können, wenn die Behandlung nicht regelgemäß abläuft, etwa wenn Komplikationen einen weiteren Behandlungsaufwand erforderlich machen.

Die gerügte Internetanzeige vermittelt dem durchschnittlichen Verbraucher mithin den unrichtigen Eindruck, er erhalte die Laserkorrektur beider Augen zu einem Festpreis von 1.699,00 €. Dieser Eindruck ist unrichtig, weil der Beklagte nach § 5 Abs. 2 GOÄ verpflichtet ist und nach seinem unwiderlegbaren Vortrag auch beabsichtigt, eine jeweils individuelle Abrechnung nach GOÄ vorzunehmen. Zwar ist es denkbar, dass im Einzelfall auch bei einer Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ über den Betrag von 1.699,00 € hinaus für den Patienten keine weiteren Gebühren anfallen. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Patient weitere Zahlungen erbringen muss. Entgegen dem durch das Internetangebot vermittelten Eindruck bewahrt der Erwerb des Gutscheins den Verbraucher jedenfalls nicht davor, für die Behandlung über die Entrichtung des Gutscheinpreises hinaus weitere Zahlungen erbringen zu müssen. Durch den Abschluss des Behandlungsvertrages ist der Patient vielmehr verpflichtet, etwaige über den Gutscheinwert hinausgehende Behandlungskosten zu tragen. Über dieses Risiko täuscht das Internetangebot des Beklagten den Verbraucher hinweg. Dies ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen unsachlich und spürbar zu beeinflussen.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung der gerügten Werbung ergibt sich auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. (entspricht § 3a UWG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen, welcher berufswidrige Werbung verbietet.

a) Standesregeln, die wie das Verbot berufswidriger Werbung nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Eingang in autonome Körperschaftssatzungen gefunden haben, sind gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG. Ihnen kommt darüber hinaus indizielle Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung zu (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rdnr. 1.60).

§ 27 Abs.3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Hierbei stehen insbesondere die Interessen der Verbraucher im Vordergrund, die davor geschützt werden sollen, durch anpreisende oder irreführende Werbung unzutreffend über den Nutzen und die Risiken medizinischer Behandlungen informiert zu werden. § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe will sicherstellen, dass die Patienten sachlich und zutreffend über mögliche ärztliche Behandlungen informiert werden.

b) Die gerügte Werbung auf der Internetplattform ist berufswidrig. Berufswidrig ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 UWG insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. „Anpreisend“ im Sinne dieser Vorschrift ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln, welche beispielsweise durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen, gekennzeichnet ist (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2012, 257,258, zur Akte gereicht als Anlage 4 zur Klageschrift).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dies ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Aspekte des gerügten Internetangebots: Schon die besondere optische Hervorhebung des Preises verleiht dem Internetangebot des Beklagten einen marktschreierischen Charakter. Der Beklagte erwähnt den Preis nicht nur bereits an erster Stelle der Überschrift („Wertgutschein über 1699 € anrechenbar …“), sondern wiederholt ihn unmittelbar nach der Überschrift. Hierbei verwendet er zur Bezifferung des Preises die größte überhaupt in der gerügten Anzeige verwendete Schriftgröße. Damit lenkt er die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die das Angebot wahrnehmen, besonders auf den Preis und will damit zum Ausdruck bringen, es handele sich um ein wirtschaftlich besonders günstiges Angebot. Eine derartige Überbetonung des Preises wird der Tatsache nicht gerecht, dass das Angebot eine komplizierte und anspruchsvolle ärztliche Leistung zum Gegenstand hat, die für den Patienten dauerhafte Folgen mit sich bringt und nicht ohne Risiken ist. Die Laserbehandlung führt zu einer dauerhaften, grundsätzlich nicht reversiblen Veränderung an der im Prinzip gesunden Hornhaut des Patienten. Hiermit können beträchtliche Vorteile verbunden sein (Korrektur einer Fehlsichtigkeit), aber auch erhebliche Nachteile (beispielsweise Destabilisierung der Hornhaut, Einschränkungen des Dämmerungs- und Nachtsehens, langfristige Über- oder Unterkorrekturen). Indem der Beklagte den Preis der Behandlung betont, andere wichtige Aspekte der Behandlung wie zum Beispiel die Risiken aber unerwähnt lässt, bekommt die Werbung einen anpreisenden Charakter.

Der reißerische Charakter der Werbung wird noch dadurch betont, dass die Werbung auf der Internetplattform „Groupon“ geschaltet ist, die auf das Angebot von Rabattgutscheinen spezialisiert ist. Ob das Anbieten von medizinischen Dienstleistungen auf dieser Internetplattform prinzipiell als berufswidrig zu qualifizieren ist, kann dabei dahinstehen, denn die Auswahl des Ortes der Werbung ist vorliegend nicht das einzige Merkmal, dass die Werbung als reißerisch und marktschreierisch erscheinen lässt.

Hinzu tritt, dass in der Internetanzeige der Abschluss des ärztlichen Behandlungsvertrages als „Deal“ bezeichnet wird. Hiermit wird der Vertrag über einen operativen medizinischen Eingriff reißerisch als bloßes, lukratives, alltägliches Rechtsgeschäft dargestellt. Zwar trifft es zu, dass die Vokabel „deal“ zunächst lediglich mit „Geschäft“ zu übersetzen ist. Tatsächlich wird sie im deutschsprachigen Raum aber verwendet – und daher vom Durchschnittsverbraucher auch so aufgefasst –, um ein Angebot als besonders günstiges Geschäft, als ein „Schnäppchen“ darzustellen. Ferner handelt es sich um einen Begriff aus dem Jugendjargon, der hier dazu dient, die Ernsthaftigkeit des ärztlichen Behandlungsvertrages zu verschleiern und der im konkreten Sachzusammenhang tatsächlich als reißerisch erscheint. Statt „Deal“ hätte der Beklagte ohne Weiteres den Begriff „Leistungen“ verwenden können.

Darüber hinaus wird der Verbraucher durch Aufschrift „KAUFEN!“ auf der Schaltfläche für die Bestellung in unangemessen reißerischer Weise zum Vertragsschluss aufgefordert. Zwar trifft es zu, dass ein Internetgeschäft regelmäßig durch die Betätigung einer Schaltfläche abgeschlossen wird. Es hätte hierzu aber nicht der reißerischen, in Großbuchstaben gedruckten und mit einem Ausrufezeichen versehenen marktschreierischen Aufforderung bedurft.

Der reißerische Charakter des Angebots wird in besonderem Maße dadurch unterstrichen, dass es mit einem Countdown versehen ist. Hierdurch suggeriert der Beklagte dem Verbraucher, dass es sich um ein knappes und daher wirtschaftlich besonders günstiges Angebot handelt, wodurch zugleich die medizinische Tragweite der Entscheidung über die Durchführung der Behandlung für den Patienten erneut verdrängt wird. Zugleich übt der Beklagte durch die zeitliche Limitierung des Angebots in unangemessener Weise Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Patienten aus. Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Angebotszeitraum von 16 Tagen um einen, wie der Beklagte meint, angemessen langen Zeitraum handelt. Zum einen ist kein nachvollziehbares schützenswertes Interesse des Beklagten dafür ersichtlich, dem Verbraucher überhaupt eine zeitliche Limitierung anzukündigen, erst recht besteht kein solches Interesse an einem sekundengenauen Countdown. Zu beachten darüber hinaus, dass ein erheblich höherer zeitlicher Druck auf die Verbraucher ausgeübt wird, die kurz vor Ablauf der Angebotszeit auf das Angebot aufmerksam werden.

Darüber hinaus ist die Werbung – wie bereits unter 2. dargelegt – irreführend, da der Verbraucher davon ausgeht, zu einem Pauschalpreis von 1.699,00 € die komplette Laserbehandlung zu erhalten, während in Wahrheit die Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ zu erfolgen hat und daher für den Patienten weitere Kosten entstehen können, mit denen er aufgrund des Internetangebotes nicht rechnet. Es liegt mithin auch eine irreführende und damit berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vor.

c) Der Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Durch die reißerische Internetwerbung werden sie dazu verleitet, vorschnell einen Behandlungsvertrag einzugehen, ohne die Bedeutung und die Risiken des medizinischen Eingriffs zu bedenken. Der Umstand, dass sich der Beklagte zwischenzeitlich verpflichtet hat, auf die Festgebühr von 116,00 € zu verzichten, wenn der Patient vor der Behandlung von dem Vertrag zurücktritt, ändert hieran nichts. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten bereits eine erhebliche Zahlung von 1.699,00 € erbracht haben, wird eine Vielzahl von Patienten von einem Rücktritt vom Vertrag absehen, selbst wenn sie in einem im Zuge der Behandlung stattfindenden Beratungsgespräch ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt werden sollten.

Darüber hinaus hat sich der Beklagte gegenüber den Anbietern von Laserbehandlungen, die auf eine berufswidrige Werbung verzichten, einen erheblichen unberechtigten Wettbewerbsvorteil verschafft."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Anbieten von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis durch Zahnarzt wettbewerbswidrig

LG Frankfurt
Urteil vom 01.07.2015
2-6 O 45/15


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass das Anbieten von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum Festpreis durch einen Zahnarzt wettbewerbswidrig ist. Es liegt - so das Gericht - ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die erwirkte Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen / gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Gebührenspanne beläuft sich von 1,0-fach (1,57 €) über 2,3-fach (3,67 €) bis zu 3,5-fach (5,51 €) je Zahn.

Bei einer üblichen Abrechnung mit dem 2,3-fachen Satz entsteht daher bei der Zahnreinigung eines vollständigen Gebisses mit 28 Zähnen ein Honorar von 115,84 €. Das ist - verglichen mit anderen alltäglichen zahnärztlichen Leistungen, wie beispielsweise der Behandlung einer entzündeten Mundschleimhaut (Ziffer 4020 GOZ: 2,-- €) - kein geringes Honorar.

Außerdem ist zu beachten, in welchem rechtssystematischen Zusammenhang der § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ steht und welche Ziele damit verfolgt werden. Der Begriff "billiges Ermessen" in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ist den zivilrechtlichen Vorschriften, namentlich § 315 BGB entlehnt. Dem Arzt wird ein Ermessensspielraum zugestanden, der nicht willkürlich, sondern verantwortungsvoll und in Übereinstimmung mit seinen berufsrechtlichen Verpflichtungen auszufüllen ist. Das ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage Rdn. 7 zu § 5 GOZ; Hübner in: Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl., Rdn. 26 zu § 5 GOÄ; von der Tann MedR 2013, 165, 167).

Wenn man dies anders sehen und rabattierte Festpreise zulassen würde, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten "quersubventionieren", bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig wird. Umgekehrt besteht bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maß verkürzt wird. Beides ist weder mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.

Die Position der Beklagten lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass man den Ankauf der Gutscheine für kosmetische Zahnreinigungen als "Verlangen" der Patienten bewertet und daraus die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalpreises ableitet. Zwar erlaubt § 2 Abs. 1 GOZ die Vereinbarung eines von den Bestimmungen der Gebührenordnung abweichenden Honorars. Dies gilt aber nur in Bezug auf die Höhe des Honorars, nicht in Bezug auf die Anforderungen an deren Bemessung, die wiederum eine Ermessensausübung im Einzelfall und damit eine vorangegangene Untersuchung des Patienten vorsehen.

Das OLG München (Urteil vom 07.03.2013 - 29 U 3359/12 = BeckRS 2015, 03056) sowie das Landgericht Köln (Urteile vom 21.06.2012, Az. 31 O 25/12 und 31 O 767/11 = ZMGR 2012, 362) haben bereits ausdrücklich festgestellt, dass Festpreisangebote für kosmetische Zahnreinigungen gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ verstoßen. Dieser Auffassung, die in gleicher Weise für ärztliche Festpreisangebote vertreten wird (vgl. OLG Köln vom 14. 12. 2012 - 6 U 108/12 - Augenlaserbehandlung; LG Hamburg vom 12. 1. 2012 - 327 O 443/12 - dto.; LG Düsseldorf vom 30. 8. 2014 38 O 6/13 - Anti-Aging -Behandlung; Karvani/Jahnke ZGMR 2014, 77, 75) schließt sich der Senat an.

3. Entsprechendes gilt auch für das Angebot des kosmetischen "Bleaching", wie geschehen in Anlage K 4. Hier verstößt die Beklagte mit ihren "A - Angeboten" gegen §§ 1 Abs. 2 S. 2, 2 Abs. 3 S. 1 GOZ.

Bleaching dient der Aufhellung von Zähnen und damit - zumindest - auch der Beseitigung von Verfärbungen. Zahnverfärbungen sind unabhängig von ihrer Ursache als abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne und damit als Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG anzusehen. Sie unterfallen demnach dem Tätigkeitsbereich "Ausübung der Zahnheilkunde" und stehen damit unter dem Approbationsvorbehalt des § 1 Abs. 1 ZHG (Senat vom 01.03.2012 - 6 U 264/10 = Medizinrecht 2013, 101 ff.).

Da das Gebührenverzeichnis für Zahnärzte keinen Gebührentatbestand für das Bleaching enthält, greifen zwar die Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ für die Bemessung der Gebühren nicht ein. Das spielt aber im Ergebnis keine Rolle."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bonn: Irreführende Werbung eines Bestattungsunternehmens für Urnenbestattung - Urne ohne Bestattung an Angehörige zum Festpreis

LG Bonn
Urteil vom 28.04.2015
30 O 44/14


Das LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung eines Bestattungsunternehmens für Urnenbestattungen mit dem Slogan - "Urne an Angehörige zum Festpreis" irreführend ist, da dies fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Angehörigen frei über die Totenasche verfügen können.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die streitgegenständliche Passage des Internetauftritts der Beklagten ist gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend. Sie erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, Angehörigen von Verstorbenen, den Eindruck, dass Deutsche, die den angebotenen Weg über die T wählen, danach genauso frei über die Totenasche verfügen können, wie Ter. Da in der T – wie in dem Internetauftritt ausdrücklich dargelegt - diese Freiheit das Recht beinhaltet, die Urne mit der Totenasche für die Zeit der persönlichen Abschiednahme zeitlich unbefristet zu sich nach Hause nehmen zu können, wird bei dem Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass auch er von dieser Freiheit Gebrauch machen und er die Urne zu sich nach Hause nehmen kann. Eine solche Rückführung und anschließende Aufbewahrung der Urne mit der Totenasche im privaten Bereich ist indes nach deutschem Recht (§§ 13, 15 BestGNRW) nicht gestattet, wie der Geschäftsführer der Beklagten auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 selbst klarstellend erläutert hat.

Zwar weist die Beklagte eingangs der Seite in einer kursiv gedruckten Werbepassage darauf hin, dass in Deutschland die Aufbewahrung von Totenasche zu Hause eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Indes wird durch die weiteren Formulierungen, in denen als Vergleichsszenario die Situation in der T mit den dortigen Freiheiten beschrieben und sodann im Anschluss formuliert wird „Für Deutsche, die wie die Ter freier über die Urnenasche verfügen möchten“ suggeriert, der von der Beklagten beworbene Weg ermögliche es, dass sich Deutsche die Freiheiten im Umgang mit der Totenasche verschaffen könnten, die für Ter bestehen, insbesondere der Möglichkeit der Aufbewahrung im privaten Bereich.

Dieser – inhaltlich falsche - Eindruck wird zudem blickfangmäßig betont durch den Einschub in Fettdruck „Urne an Angehörige“ zum Festpreis von EUR 1.975,-“ in der Mitte der Internetseite.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: