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BGH: Feststellungsinteresse bei Antrag auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer GbR nach Auflösung der Gesellschaft

BGH
Urteil vom 22.01.2019
II ZR 59/18
ZPO § 256 Abs. 1


Leitsatz des BGH:

Ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung nach der Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussabrechnung nicht vorliegen.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Feststellungsklage bei Widerruf von Verbraucherdarlehensvertrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs - Leistungsklage geht vor

BGH
Versäumnisurteil vom 21.02.2017
XI ZR 467/15


Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit von Feststellungsklagen in Widerrufsfällen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, ob eine Klage zulässig ist, mit der die Feststellung begehrt wird, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers rückabzuwickeln ist.

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils unter anderem wie folgt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,

-eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,

- die Informationen, zu denen die […] [Beklagte] nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB InfoV) verpflichtet ist,

zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs".

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Prozessverlauf:

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Versäumnisurteil vom heutigen Tag das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.

Soweit die Revision das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hatte, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sache selbst erkannt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Leistungsanspruch zusteht.

Im Übrigen hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert am Vorrang der Leistungsklage. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Klägerin beziffern kann. Ihr ist deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel. Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs konnte auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage allerdings nicht ohne weiteres als unzulässig abweisen, weil der Klägerin Gelegenheit gegeben werden muss, von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Das Begehren der Klägerin könnte, was von den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts abhängt, auch noch in der Sache Erfolg haben.

Zwar hat die Beklagte die Klägerin richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt. Der Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung. Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag[,] nachdem …" nicht irreführend. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und war damit hinreichend bestimmt. Auch im Übrigen hielt die Widerrufsbelehrung einer Überprüfung durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stand.

Mangels tragfähiger Feststellungen des Oberlandesgerichts dazu, die Beklagte habe die nach dem Gesetz erforderlichen Informationen tatsächlich erteilt, steht indessen noch nicht fest, dass die Widerrufsfrist an- und abgelaufen und damit der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist, so dass Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht bestehen. Das Oberlandesgericht wird nach Zurückverweisung der Sache diese Feststellungen nachzuholen haben.

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 13. Mai 2015 – 22 O 21729/14

OLG München – Urteil vom 22. September 2015 – 17 U 2271/15

BVerwG: Klage gegen allgemeine Praxis der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch BND mangels konkretem Feststellungsinteresse zurückgewiesen

BVerwG
Urteil vom 28.05.2014
6 A 1.13


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Klage gegen strategische Telekommunikationsüberwachung durch den BND im Jahre 2010 erfolglos

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute die Klage eines Rechts­an­walts ab­ge­wie­sen, der sich gegen die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung im Jahre 2010 durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst ge­wandt hat.

Nach dem Ge­setz zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses ist der Bun­des­nach­rich­ten­dienst im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben be­rech­tigt, die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on zu über­wa­chen und auf­zu­zeich­nen. Bei der so­ge­nann­ten stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung wer­den be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­zie­hun­gen an­hand vor­her fest­ge­leg­ter Such­be­grif­fe durch­sucht. Nach dem Be­richt des Par­la­men­ta­ri­schen Kon­troll­gre­mi­ums wur­den dabei auf­grund der im Jahre 2010 ver­wen­de­ten Such­be­grif­fe (3 752 Such­be­grif­fe im Be­reich „In­ter­na­tio­na­ler Ter­ro­ris­mus“, 26 147 Such­be­grif­fe im Be­reich „Pro­li­fe­ra­ti­on und kon­ven­tio­nel­le Rüs­tung“ sowie 634 Such­be­grif­fe im Be­reich „Il­le­ga­le Schleu­sung“) 37 Mio. „Tref­fer“ er­zielt, die wei­ter be­ar­bei­tet wur­den. Sie be­tra­fen fast aus­schließ­lich den E-Mail-Ver­kehr. Von den so­ge­nann­ten Tref­fern wur­den schließ­lich 213 (davon zwölf E-Mails) als nach­rich­ten­dienst­lich re­le­vant ein­ge­stuft.

Der Klä­ger ist Rechts­an­walt und Mit­glied ver­schie­de­ner (deut­scher und in­ter­na­tio­na­ler) An­walts­or­ga­ni­sa­tio­nen. Nach sei­nen An­ga­ben kom­mu­ni­ziert er seit vie­len Jah­ren per E-Mail häu­fig mit aus­län­di­schen Man­dan­ten, Kol­le­gen und an­de­ren Ge­sprächs­part­nern, viel­fach in An­ge­le­gen­hei­ten, die dem An­walts­ge­heim­nis un­ter­lie­gen. Er müsse damit rech­nen, dass auch seine an­walt­li­che Kor­re­spon­denz er­fasst und ge­le­sen wor­den sei. Der Klä­ger hält die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses für ver­fas­sungs­wid­rig, so­weit sie die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung be­tref­fen, weil sie nicht ge­eig­net seien, die Menge ins­be­son­de­re der er­fass­ten E-Mails wirk­sam auf das Maß zu be­gren­zen, das für eine le­gi­ti­me Aus­lands­auf­klä­rung er­for­der­lich sei. Je­den­falls hät­ten die im Jahre 2010 ver­wen­de­ten Such­be­grif­fe wegen ihrer Weite eine un­ver­hält­nis­mä­ßi­ge Er­fas­sung des E-Mail-Ver­kehrs zur Folge ge­habt. Der Klä­ger hat des­halb beim erst­in­stanz­lich zu­stän­di­gen Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Klage er­ho­ben und die Fest­stel­lung be­an­tragt, dass der Bun­des­nach­rich­ten­dienst durch die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung im Jahre 2010 ins­be­son­de­re be­zo­gen auf den E-Mail-Ver­kehr sein Fern­mel­de­ge­heim­nis ver­letzt hat.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Klage als un­zu­läs­sig ab­ge­wie­sen. Nach der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung muss die Fest­stel­lungs­kla­ge sich auf einen kon­kre­ten, ge­ra­de den Klä­ger be­tref­fen­den Sach­ver­halt be­zie­hen. Mit der Fest­stel­lungs­kla­ge kann nicht all­ge­mein, also los­ge­löst von einer ei­ge­nen, kon­kret fest­ste­hen­den Be­trof­fen­heit die Recht­mä­ßig­keit be­hörd­li­cher Maß­nah­men einer ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Über­prü­fung zu­ge­führt wer­den. Die er­ho­be­ne Fest­stel­lungs­kla­ge wäre des­halb nur zu­läs­sig ge­we­sen, wenn der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­kehr des Klä­gers, ins­be­son­de­re sein E-Mail-Ver­kehr im Jahre 2010 im Zuge der stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst tat­säch­lich er­fasst wor­den wäre. Hin­ge­gen ge­nügt es nicht, wenn sich nur die Mög­lich­keit nicht aus­schlie­ßen lässt, dass auch von ihm ver­sand­te oder an ihn ge­rich­te­te E-Mails von der Über­wa­chung er­fasst waren. Dass der E-Mail-Ver­kehr des Klä­gers im Jahre 2010 von der stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung tat­säch­lich er­fasst war, hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht fest­stel­len kön­nen. Die Wahr­schein­lich­keit einer Er­fas­sung des Klä­gers war zudem be­grenzt, weil die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst frag­men­ta­risch ist.

Auf­grund der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses, die für sich ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den sind, sind alle 2010 er­fass­ten, aber nach­rich­ten­dienst­lich ir­re­le­van­ten E-Mails, ge­löscht. Das­sel­be gilt für die Daten über die vor­ge­schrie­be­ne Pro­to­kol­lie­rung die­ser Lö­schung. Zwar gerät ein Klä­ger durch die Heim­lich­keit der Über­wa­chung ei­ner­seits, die ge­setz­li­chen Lö­schungs­vor­schrif­ten an­de­rer­seits in eine Be­weis­not, für den Fall sei­ner tat­säch­li­chen Be­trof­fen­heit diese be­le­gen zu kön­nen. Den­noch ist es nicht zur Ge­wäh­rung ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes aus­nahms­wei­se ge­bo­ten, von dem Er­for­der­nis ab­zu­se­hen, dass die kon­kre­te Be­trof­fen­heit des Klä­gers selbst als Vor­aus­set­zung einer zu­läs­si­gen Klage fest­ste­hen muss. Weil sich die bloße Mög­lich­keit einer Be­trof­fen­heit schwer­lich aus­schlie­ßen lässt, würde damit letzt­lich eine all­ge­mei­ne Kon­trol­le durch die Ver­wal­tungs­ge­rich­te er­öff­net. Diese Kon­trol­le wird je­doch nach dem Ge­setz zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses schon durch die un­ab­hän­gi­ge und mit ef­fek­ti­ven Kon­troll­be­fug­nis­sen aus­ge­stat­te­te G-10-Kom­mis­si­on des Bun­des­ta­ges ge­währ­leis­tet.

BVerwG 6 A 1.13 - Ur­teil vom 28. Mai 2014"



BGH: Kein Feststellungsinteresse bei einer nur minimalen Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts - Asbesthaltige Vinylplatten

BGH
Urteil vom 02.04.2014
VIII ZR 19/13


Eine durchaus bedenkliche Entscheidung.

"Zum Feststellungsinteresse bei der "sehr geringen" Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann vorliegt, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und das Risiko des Eintritts eines künftigen Schadens infolge der Pflichtverletzung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und daher sehr gering ist.

Die Eltern der minderjährigen Kläger waren von 1998 bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Er informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte ihre spätere Streithelferin mit dem Austausch der beschädigten Flexplatten beauftragte. Der Austausch erfolgte am 15. August 2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Den Eltern der Kläger war im Jahr 2005 nicht bekannt, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Darüber wurden sie erst im Juni 2006 informiert.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das Amtsgericht hat die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist, weil es unter den besonderen Umständen des Falles an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO* erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

In seinem Urteil hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten eines bereits vom Amtsgericht beauftragten Professors für Arbeits- und Sozialmedizin verwertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als "sehr sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen".

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen bei verständiger Würdigung aus Sicht der Kläger kein Grund besteht, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, so dass es an einem Feststellungsinteresse der Kläger fehlt."



BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect

BGH, Urteil vom 28.06.2007 -I ZR 132/04
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
INTERCONNECT/T-InterConnect


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken INTERCONNECT und T-InterConnect Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, da es möglich ist, dass der Verkehr die Klagemarke gedank­lich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmens­kennzeichens "T-" in Verbindung bringt.

Leitsatz:
Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs­kraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechs­lungsgefahr im weiteren Sinne führen.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04
OLG Stuttgart
LG Stuttgart


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect" vollständig lesen