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LG Hamburg: DNS-Resolver kann als Störer für Urheberrechtsverletzung haften wenn dieser trotz konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung untätig bleibt

LG Hamburg
Beschluss vom 12.05.2021
310 O 99/21


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein DNS-Resolver als Störer für Urheberrechtsverletzungen haften kann, wenn dieser trotz konkretem Hinweis auf Rechtsverletzung untätig bleibt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs nach § 97 I UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht.

3. Die Antragsgegnerin ist als Störerin für die Rechtsverletzungen mitverantwortlich.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Bei der Auferlegung von Kontrollmaßnahmen ist zu beachten, dass Geschäftsmodelle, die nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen oder fördern, nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden dürfen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 13 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars).

a)

Die Antragsgegnerin haftet für die vorgenannte Rechtsverletzung weder als Täterin noch als Teilnehmerin, denn sie betreibt keine der beiden genannten Internetseiten und hat die vor genannten Verlinkungen nicht selbst gesetzt. Auch eine wissentliche Mitwirkung an den Linksetzungen und deren Veröffentlichungen wirft die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht vor.

b)

Die Antragsgegnerin leistet mit ihrem Dienst einen willentlichen, adäquat-kausalen Beitrag zur Erreichbarkeit der Verlinkungen auf der Internetseite und der über die Verlinkungen erreichbaren Speicherplätze für die Nutzer des Internets.

(1) Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann im Urheberrecht derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH 15.10.1998,1 ZR 120/96, GRUR 1999,418, 419 - Möbelklassiker).

Ein adäquat-kausaler Beitrag zu einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung geschützte Inhalte im Internet ist allerdings bereits dann zu bejahen, wenn der Beitrag für die Erreichbarkeit des Inhalts für die Nutzer des Internets von erheblicher Relevanz ist; dabei steht es der Kausalität nicht entgegen, wenn die Website, unter der die betroffenen Inhalte aufrufbar sind, auch noch auf andere Weise erreichbar ist, denn hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeit eines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 f. Rz. 19 m.w.N. - Störerhaftung des Registrars - dort zur Erheblichkeit des Domainnamens für die Erreichbarkeit von Internetseiten).

Es kommt mithin für die Störerhaftung darauf an, ob der Beitrag des Störers die für die Erreichbarkeit des rechtsverletzenden Angebots mittels einer spezifischen Folge von auf den Abruf gerichteten Befehlen von erheblicher Relevanz ist und ob es dem Störer rechtlich und tatsächlich möglich ist, die Erreichbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte auf diesem spezifischen Abrufweg zu verhindern, unabhängig davon, ob die Inhalte auf anderen Abrufwegen weiterhin erreichbar sind.

(2) Diese Voraussetzungen treffen auf den Dienst der Antragsgegnerin zu.

Die Antragstellerin hat zur Funktionsweise des Domain Name System (DNS) und den Abfragen der Aufschlüsselungen von Domains in numerische IP-Adressen folgendes vorgetragen:

"Das Domain Name System (DNS) dient dazu, textbasierte Anfragen, z.B. für Internetseiten, in IP-Adressen zu übersetzen. Es wird teils mit einem Telefonbuch verglichen. Gibt ein Nutzer an seinem Rechner, Smartphone o.ä. einen Domainnamen in die Adresszeile des Internetbrowsers ein, um die Seite aufzurufen, findet zunächst - falls die IP-Adresse nicht bereits in dem Gerät zwischengespeichert ist-ein DNS Lookup statt. Das Endgerät fragt den voreingestellten DNS Server nach der IP-Adresse für die Domain. Dieser beantwortet die Anfrage aus seinem Speicher oder verbindet sich im Hintergrund mit einem oder mehreren DNS Servern, um die IP-Adresse dort abzufragen. Erst im zweiten Schritt verbindet sich der Webbrowser des Nutzers für den Aufruf der Website mit dem Server unter der ihm mitgeteilten IP-Adresse. [Abs.] In den Voreinstellungen von Internetprovidern (z.B. Deutsche Telekom, Vodafone, Telefonica) ausgelieferter Router ist in der Regel der eigene DNS Resolver des jeweiligen Internetproviders eingestellt."

Dieser Vortrag kann als überwiegend wahrscheinlich der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Er korrespondiert u.a. mit der Beschreibung der Funktionsweise eines DNS-Resolvers in der Entscheidung OLG Köln, Urteil vorfi 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 89 und 90:

"Ein DNS-Resolver ist ein Softwaremodul, dass auf dem Rechner eines DNS-Teilnehmers installiert ist. Es hilft dem Internetnutzer dabei, Domainnamen in numerische IP-Adressen aufzulösen. Jeder Schritt im Internet beginnt mit einer DNS-Abfrage. Die für die Auflösung von Domainnamen erforderlichen Informationen sind in dem Domain Name System -nicht dem DNS-Resolver - weltweit auf Tausenden von Servern in hierarchischer Weise verteilt. Der DNS-Resolver ist der erste Anlaufpunkt im sogenannten DNS-Lookup und ist für den Umgang mit dem Nutzer verantwortlich, der die Abfrage gestellt hat. Der DNS-Resolver startet die Abfragefolge, die schließlich dazu führt, das die vom Nutzer angefragte URL in die benötigte IP-Adresse übersetzt wird. Regelmäßig gibt es dabei bis zu zehn Schritte, die durchgeführt werden müssen. Wenn der Nutzer einen Domain-Namen eingibt, fragt der DNS-Resolver einen DNS-Root-Nameserver ab. Der antwortet dann mit der Adresse eines Top- Level-Domain-Servers (zB .com, .de), der die Informationen für seine Domains speichert. Bei einer .com- Seite wird die Suche auf die com. TLD verwiesen. Dieser antwortet mit einer IP-Adresse des Nameservers der gesuchten Domain. Sodann sendet der rekursive Resolver eine Anfrage an den Nameserver der Domain. Die IP-Adresse wird dann vom Nameserver an den Resolver zurückgegeben. Der DNS-Resolver antwortet dann auf den Webbrowser des Nutzers mit der IP-Adresse. Sobald die acht Schritte des DNS-Lookups die gesuchte IP-Adresse zurückgegeben haben, kann der Browser die Anfrage auf die Webseite stellen. [...] Danach ist die Inanspruchnahme eines DNS-Resolvers bei dem sogenannten DNS-Lookup für den Internetnutzer unverzichtbar. Erst der DNS-Lookup ermöglicht dem Internetnutzer, dem die IP-Adresse der hier streitgegenständlichen Domain unbekannt ist, den Zugang zur Seite."

Die Antragsgegnerin bietet nun einen DNS-Resolver-Dlenst an, mittels dessen Internetnutzer (nach dem Vortrag der Antragstellerin)

"in den Netzwerkeinstellungen ihres Rechners bzw. lokalen Netzwerks bzw. bei Smartphones mit einer Applikation den Q... Domain Name Server 9.9.9.9 als standardmäßigen DNS-Resolver einstellen. Dann verbindet sich der verwendete Rechner bei einer DNS-Ab-frage mit dem DNSResolver 9.9.9.9. Dieser vermittelt die Anfrage an einen Stamm-Name-server, einen Top Level Nameserver und schließlich an den autoritativen Nameserver, in dessen Zone die Domain verwaltet wird. Die Antwort des autoritativen Nameservers wird von dem rekursiven DNS-Resolver an den Internetnutzer als Antwort zurückgesendet. Viele dieser Informationen werden vom DNS-Resolver in seinem Cache zwischengespeichert."

Auch dieser Vortrag ist glaubhaft und überwiegend wahrscheinlich, denn er korrespondiert mit der Selbstdarstellung der Antragsgegnerin auf ihrer Website, mit der die besondere Dienstleistung der Antragsgegnerin für ihre Kunden beschrieben wird (Anlage Ast 1 S. 1 oben, dort in Englisch, nachfolgend wiedergegeben in der Übersetzung der Antragstellerin S. 15 der Antragsschrift):

"Wenn Ihr Computer eine Internet-Transaktion ausführt, die DNS verwendet (und die meisten Transaktionen tun dies), blockiert Q... die Suche nach böswilligen Hostnamen aus einer aktuellen Liste von Bedrohungen. Diese Blockierungsaktion schützt Ihren Computer, Ihr Mobilgerät oder Ihr IoT-System vor einer Vielzahl von Bedrohungen wie Malware, Phishing, Spyware und Botnetzen und kann neben der Gewährleistung der Privatsphäre auch die Leistung verbessern."

Damit stellt sich die Handlung der Antragsgegnerin als adäquat kausal für die auf der Webseite www... bzw. www... stattfindende Rechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrige Downloadangebote dar. Denn den Internetnutzern, die den DNS-Resolver der Antragsgegnerin nutzen, wird die Seite erst öffentlich zugänglich, wenn sie mithilfe des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin die Übersetzung des Domainnamens in die IP-Adresse erreichen. Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff "verwehrt" (so die Wertung der Störerhaftung des Betreibers eines DNS-Resolvers in OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90) bzw. sind sie darauf angewiesen, einen anderen technischen Abrufweg unter Vermeidung der Dienstleistung der Antragsgegnerin wählen zu müssen.

Denn bei Beibehaltung der DNS-Resolver-Einstellungen und damit bei Nutzung des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin ist die Auffindbarkeit von deren Dienstleistung abhängig. Die Antragstellerin hätte hier die technische und rechtliche Möglichkeit, die Erreichbarkeit auf diesem spezifischen Abrufweg zu unterbinden, da sie - womit sie selbst wirbt - durch Filtermöglichkeiten den quasi Übersetzungsvorgang für www... und www... sperren kann. Dazu wäre die Antragsgegnerin auch rechtlich in der Lage, weil sie vertraglich zwar mit dem ihren Service benutzenden Internetuser, nicht aber mit den Betreibern der Seite www... verbunden ist.

Wählt der Internetuser aber, wenn er z.B. feststellen würde, dass der Dienst der Antragsgegnerin die Übersetzung der URL in eine IP-Adresse nicht mehr ermöglicht, in den Voreinstellungen seines Endgeräts oder Routers einen anderen DNS-Resolver, so würde der Nutzer den spezifischen Abrufweg, unter dem das rechtsverletzende Angebot erreichbar ist, abändern. Die alternative Erreichbarkeit unter einem anderen Abrufweg stellt aber die adäquate Kausalität des Beitrags der Antragsgegnerin bzgl. des über ihren Dienst möglichen spezifischen Abrufwegs nicht in Frage (vgl. oben (1)). Zu derselben Wertung gelangt OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90 unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung zur Access-Provider-Haftung:

"Die Annahme der Ag., dass die Seite (...) ohne Beteiligung und Zutun des DNS-Resolvers der Ag. bereits öffentlich zugänglich gemacht sei, sobald die Webseite online sei, und damit sogar die Kausalität als solche fehld, geht fehl. (...) Dass es im Internet eine Vielzahl von Anbietern von DNS-Resoh/ern gibt, spielt für die Frage der Kausalität ebenso wenig eine Rolle wie es eine Vielzahl von Access-Providern gibt, auf die ausgewichen werden kann (vgl. BGHZ 208, 82 = NJW 2016, 794 - Störerhaftung des Access Providers)."

c) Die Antragsgegnerin hat gegen Prüf- und Verhaltenspflichten verstoßen, indem sie auch nach dem 26.03.2021, 16 Uhr, weiterhin ihren DNS-Resolver u.a. die hier streitgegenständlichen URLs der Verlinkungen auf der Seite www... in IP-Adressen übersetzen ließ.

(1) Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Beschluss 13.09.2018,1 ZR 140/15, NJOZ 2019, 25, 29 Rz. 48 - YouTube).

Die Störerhaftung für als rechtsverletzend beanstandete Inhalte im Internet unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH - je nach Ausgestaltung von Funktion und Tätigkeit des Inanspruchgenommenen - unterschiedlichen Anforderungen (vgl. Übersicht zu verschiedenen Arten von Internet-Dienstleistern BGH, Urt. v. 15.10.2020-1 ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 21 ff.). Die Frage, ob anlasslose Überprüfungspflichten bestehen, kann jedoch offen bleiben, wenn der als Störer in Anspruch genommene auf eine klare und ohne Weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen wird, die er durch seinen Beitrag ermöglicht, wenn es ihm zumutbar ist, einem solchen Hinweis nachzugehen und seinen Beitrag zu der Rechtsverletzung zu beenden (vgl. BGH a.a.O. Rz. 30). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Rechtsinhaber die Störerhaftung erst für die Zeit seit Erteilung des Hinweises geltend macht. Aus dem vom Rechtsinhaber erteilten Hinweis müssen sich die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht auslösen können, hinreichend klar ergeben. Dies gilt zunächst insbesondere für die geltend gemachte Rechtsverletzung (so zur Störerhaftung des Registrars BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 35 m.w.N.).

(2) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass am 24.03.2021 Mitarbeiter ihres Dienstleisters ... unter ausschließlicher Nutzung des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin die Verlinkungen des Users "Smiler10" und des User "beatnik" auf www... die zu den Speicherplätzen mit dem streitgegenständlichen Album auf www... führten, aufrufen konnten und dass von dem von "Smiler10" verlinkten Speicherplatz ein Download der dort gespeicherten rechtswidrigen Kopie des streitgegenständlichen Albums unternommen und in einem Hörvergleich die Übereinstimmung mit den Aufnahmen des Originals festgestellt wurde (eidesstattliche Versicherung K... Anlage Ast 3 zur Antragsschrift, dort Ziffer 2).

Mit Schreiben vom 26.03.20212 (Anlage Ast 4) wurde die Antragsgegnerin durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert, bis zum 26.03.2021,16 Uhr, den Zugriff auf das rechtsverletzende Angebot zu unterbinden. Dabei wurde in dem Schreiben mitgeteilt, welche URLs bzgl. der Verlinkung und der Speicherung des streitgegenständlichen Albums über den Dienst der Antragsteller aufrufbar gewesen waren.

Es war der Antragsgegnerin zumutbar, diesem Hinweis nachzugehen und die Mitursächlichkeit ihres DNS-Resolver-Dienstes für die Erreichbarkeit des rechtsverletzenden Angebotes zu prüfen. Unabhängig davon, ob jeglichem DNS-Resolver-Dienst eine solche Prüfung zumutbar war, trifft dies im Falle der Antragsgegnerin jedenfalls deshalb zu, weil sie damit wirbt, solche Domainname-Übersetzungen in ihrem Dienst zu unterbinden, die für ihre Kunden eine Gefährdung darstellen. Zwar bezieht sich dieses Angebot ersichtlich in erster Linie auf die Verhinderung von Seiten, die bei der Datenübertragung ungewollte Schadsoftware auf den Rechner des Kunden der Antragsgegnerin aufspielen könnten oder Daten der Kunden ausspähen könnten. Das Angebot zeigt jedoch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Geschäftsmodells die Prüfung von Inhalten und Funktionsweisen der Websites, zu denen der von ihr betriebene DNS-Resolver die Erreichbarkeit herstellt, unternimmt. Dann bestehen keine Gründe, warum der Antragsgegnerin nicht zumutbar sein soll, eine klar erkennbare und feststellbare Urheberrechtsverletzung auf über ihren DNS-Server erreichbaren Seiten zu kontrollieren, wenn - wie vorliegend - die dafür erforderlichen Hinweise in dem von dem Rechtsinhaber erteilten Hinweis enthalten sind.

(3) Die Antragsgegnerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihren durch den Hinweis Ast 4 ausgelösten Prüf- und Verhaltenspflichten nach dem 26.03.2021 nicht nachgekommen ist.

Nach Fristablauf 26.03.2021,16 Uhr, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin (der dies zur Glaubhaftmachung anwaltlich versichert) überprüft, dass der DNS-Resolver der Antragsgegnerin weiterhin die Domain www... und deren Subdomain www... zu den jeweiligen IP-Adressen auflöste. Auch der "Blocked Domains Tester" auf der Website der Antragsgegnerin führte zu dem Ergebnis, dass die Domain www... von der Antragsgegnerin nicht blockiert worden war. Der Prozessbevollmächtigte hat sich weiterhin davon überzeugt, dass der Beitrag mit dem streitgegenständlichen Angebot noch auf www... weiterhin verfügbar war. Dies ist ergänzend glaubhaft gemacht durch Vorlage der drei Screenshots Anlage Ast 5 zur Antragsschrift.

4. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierungen für Diensteanbieter gem. §§ 7 bis 10 TMG berufen.

a) Nach § 8 I 1 und 2 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, unter näher bezeichneten Voraussetzungen nicht verantwortlich und können dann wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers weder auf Unterlassung der Rechtsverletzung noch hinsichtlich der Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche in Anspruch genommen werden. Diensteanbieter in diesem Sinne sind nach § 7 II TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit Hinweisen.

Diensteanbieter iSv § 2 S. 1 Nr. 1 TMG ist, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält, Zugang zur Nutzung vermittelt oder bei audiovisuellen Diensten auf Abruf die Auswahl und Gestaltung der Inhalte wirksam kontrolliert. Der Begriff des Diensteanbieters ist funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten. So ist etwa der Admin-C kein Diensteanbieter, weil er nur die Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert, aber weder Informationen bereithält noch Zugang zu diesen vermittelt. Der Registrar stellt Nutzern ebenfalls keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt. Er ist insbesondere kein Zugangsvermittler iSv § 8 TMG, weil er weder Zugang zu einem Netz vermittelt noch Informationen durchleitet (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 64 Rz. 15-17 m.w.N.).

b) Die Privilegierung nach § 8 I TMG ist vorliegend nicht anwendbar. Weder unmittelbar noch im Wege der erweiternden Auslegung oder entsprechenden Anwendung findet § 8 I TMG auf einen DNS-Resolver Anwendung. (Eine Anwendung auf einen DNS-Server - also auf diejenigen Rechner, auf denen die Übersetzungen unmittelbar und autoritativ hinterlegt sind von denen die Abfrage seitens der DNS-Resolver-Dienste erfolgt -, lässt die Kammer offen, denn die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Antragsgegnerin einen solchen Dienst betreibt, und auch aus der Selbstbeschreibung des Dienstes der Antragsgegnerin ergeben sich insofern keine Hinweise).

Zur nicht unmittelbaren Anwendbarkeit des § 8 I TMG führt das OLG Köln (Urteil vom 9.10.2020 -6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 325 Rz. 99) aus:

"Der DNS-Resolver leitet jedoch nur die Abfrage nach der passenden IP-Adresse an die DNS-Server weiter bzw. die ermittelten Antworten an den Webbrowser des Internetnutzers zurück, damit anderweitig - und gerade nicht über den DNS-Resolver, der nur für die IP-Adressen-Abfrage zuständig ist - eine Verbindung mit der gesuchten Internetseite hergestellt werden kann. Der DNS-Resolver macht zwar (...) einen wichtigen Bestandteil bei der Übersetzung eines Domainnamens in eine IP-Adresse aus. Er übermittelt aber weder die Informationen auf der gesuchten Webseite weiter noch vermittelt der Resolver selbst einen Zugang dazu. Er stößt nur die IP-Adressen-Abfrage gegenüber den DNS-Servern an."

Eine erweiternde Auslegung des § 8 I TMG oder dessen entsprechende Anwendbarkeit auf DNS-Resolver lehnt das OLG Köln (a.a.O.) mit folgender Begründung ab:

"Selbst wenn DNS-Server (...) dem § 8 I TMG unterfallen sollten, ist eine Gleichbehandlung des DNS-Resolvers jedenfalls nicht angezeigt, weil die Vorschrift des § 8 TMG gerade die Haftung für fremde übermittelte Informationen bzw. für fremde Informationen, zu denen der Zugang vermittelt wird, regelt und die Privilegierung nicht jedweden adäquat kausalen Beitrag im Zusammenhang mit der Übermittlung/Zugangsvermittlung einbezieht. Als ausnahmsweise Haftungsprivilegierung lässt sich die Vorschrift auch nicht ohne weiteres dahingehend erweiternd auslegen, dass jede adäquat kausale Handlung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen oder der Zugangsvermittlung zu Informationen Dritter vom Haftungsauschluss erfasst würde. Anhaltspunkte für eine solche weite Auslegung lassen sich weder in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12202) noch in der E-Commerce-Richtlinie finden."

Das erkennende Gericht schließt sich diesen Beurteilungen an.

c) Die Privilegierung nach § 9 I TMG ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter bestimmten Umständen nicht verantwortlich. Ein solches Caching erfolgt nicht bzgl. der eigentlichen rechtsverletzenden Information, dehn weder macht die Antragstellerin geltend noch lässt Anlage Ast 1 erkennen, dass im Dienst der Antragsgegnerin Zwischenspeicherungen der rechtsverletzenden Dateien von den Speicherplätzen auf www... erfolgen, wenn die Dateien von einem Kunden der Antragsgegnerin abgerufen werden.

Auch die Privilegierung nach § 10 S. 1 TMG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, unter bestimmten Umständen nicht verantwortlich. Ein solches Hosting der rechtsverletzenden Dateien erfolgt im Dienst der Antragsgegnerin ebenfalls nicht (vielmehr erfolgt es auf www... bzw. bzgl. der Verlinkung auf www... bzw. www...).

Auch der Umstand, dass im Dienst der Antragsgegnerin Speicherungen von zu blockierenden Domains und/oder URLs vorgenommen werden, um bei Abfragen der eigenen Kunden bzgl. "gefährlicher" Websites eine Übersetzung durch den eigenen DNS-Resolver gerade zu verhindern, führt nicht zur Anwendbarkeit von §§ 9,10 TMG. Denn die Erreichbarkeit der rechtsverletzenden Angebote wird ja gerade nicht durch eine entsprechende Speicherung von Blockade-Informationen ermöglicht, sondern das Unterlassen der Speicherung zur Übersetzungs-Blockade ist derjenige Beitrag, für den die Antragstellerin die Antragsgegnerin als Störerin in Anspruch nimmt.

5. Eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin ist vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Subsidiarität der Störerhaftung nach der Täter-/Teilnehmer-Haftung ausgeschlossen. Denn die Inanspruchnahme der unmittelbaren Täter und Teilnehmer der Rechtsverletzungen erscheint - zumindest mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit - als für die Antragstellerin aussichtslos.

(1) Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH NJW 2007, 2558 = GRUR 2007, 724 = WRP 2007, 795 Rn. 13; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

Allerdings hat der BGH zur Inanspruchnahme des Access-Providers eine solche Subsidiarität unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einerseits und der Vermeidung von sonst bestehenden Rechtsschutzlücken andererseits angenommen (BGH GRUR 2016, 268, 278 Rz. 83 - Störerhaftung des Access-Providers):

"Im Hinblick darauf, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die - wie die Betreiber beanstandeter Webseiten - entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt."

Auch bzgl. der Störerhaftung des Registrars hat des BGH eine solche nur subsidiäre Haftung angenommen und dies zusätzlich mit der Belastung des neutralen Geschäftsmodells mit der Prüfung konkreter Inhalte von rechtsverletzenden Seiten begründet (BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 31 - Störerhaftung des Registrars):

"Anders als eine Zeichenverletzung, die an der Domainbezeichnung selbst ablesbar sein kann, erfordert die Prüfung einer Beanstandung, die sich auf den unter der Domain bereitgestellten Inhalt bezieht, Feststellungen zum Seiteninhalt, von dem der Registrar Im Regelfall keine Kenntnis hat. Auch bei einer klaren Rechtsverletzung kann dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordern. Bei der Abwägung der beteiligten Grundrechte [...] ist der Gefahr, dass hieraus eine unverhältnismäßige Belastung des Registrars und damit eine Gefährdung seines Geschäftsmodells folgt, durch die Annahme seiner lediglich subsidiären Haftung Rechnung zu tragen, die erst eintritt, wenn der Rechtsinhaber erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite -die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Die Haftung des Registrars ist ebenso wie diejenige des Internetzugangsvermittlers ultima ratio, wenn auf andere Weise der Urheberrechtschutz nicht effektiv sichergestellt werden kann [...]".

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen sich im Falle der nur subsidiären Störerhaftung aus dem vom Rechtsinhaber erteilten Hinweis die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht des Störer auslösen sollen, hinreichend klar ergeben, und zwar nicht nur bzgl. der geltend gemachten Rechtsverletzung selbst. Vielmehr muss im Falle der Subsidiarität der Störerhaftung der Rechtsinhaber im Hinweis darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35und Rz. 40, dort zu den fehlenden Tatsachenfeststellungen diesbezüglich in der dortigen Berufungsinstanz).

(2) Die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Mangels vertraglicher Verpflichtungen und Bindungen gegenüber dem rechtsverletzenden Webseitenbetreiber ist ihr Verhalten auch grundsätzlich neutral. Damit ist in diesem Fall eine vergleichbare Interessenlage wie im Fall des Access-Providers gegeben und von einer lediglich subsidiären Haftung auszugehen (so auch schon OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 94). Die Antragstellerin hat jedoch glaubhaft gemacht, dass eine Inanspruchnahme der unmittelbaren Täter der angegriffenen Verletzungen keine Aussicht auf Erfolg verspricht und sie diesen Umstand der Antragsgegnerin auch im Rahmen der Hinweise auf die Rechtsverletzungen, die die Störerpflicht der Antragsgegnerin auslösen sollten, mitgeteilt hat.

Unmittelbare Täter der Verletzungshandlungen sind diejenigen Personen, die auf den Speicherplätzen von www... die rechtsverletzenden Kopie-Dateien hochgeladen und die Speicherplätze über die Linksetzungen auf www... öffentlich zugänglich gemacht haben. Diese Personen verbergen sich (bzgl. der Verlinkung) hinter den User-Pseudonymen "Smiler10" und "beatnik". Es ist derzeit nicht erkennbar, wie deren Klarnamen aufgeklärt werden können.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie eine Löschung der rechtswidrigen Uploads auf www... zu erreichen versucht hat, dass ein weiteres Vorgehen hier aber keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist eidesstattlich versichert worden (Anlage Ast 3 unter Ziffer 1), dass die Mitarbeiter der Dienstleisterin ... nach dem 11.03.2021 und dem 18.03.2021 die beiden URLs der Speicherplätze mit den rechtswidrigen Kopien des streitgegenständlichen Albums an den Sharehostingdienst "...org" zur Löschung gemeldet haben, dass von dort aber keine Reaktion erfolgt ist und keine Löschung vorgenommen worden ist. Es ist weiter eidesstattlich versichert worden, dass der Sharehosting-Dinest dafür bekannt sei, auf derartige Löschungsanfragen nicht zu reagieren, und dass allein die ... bei diesem Dienst knapp 8000 anhängige Löschungsaufforderungen hat, die bisher unbeantwortet sind, die älteste seit 18.10.2019 (Anlage Ast 3 Ziffer 1). Daraus wird ersichtlich, dass der Betreiber des Dienstes sich ersichtlich allen Löschungsaufforderungen widersetzt und seinerseits seinen nach entsprechenden Hinweisen entstehenden Störer-Prüfpflichten nicht nachkommt. Es kann danach offen bleiben, ob eine Subsidiarität der Haftung der Antragsgegnerin als Störerin überhaupt auch gegenüber dem Dienst www... als einem anderen Störer mit einer "größeren Nähe" zur eigentlichen Verletzungshandlung besteht.

Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass sie eine Ermittlung der Täter über eine Inanspruchnahme der Betreiber von www... versucht hat, auch über eine Inanspruchnahme der diesen Dienst unterstützenden weiteren Dienstleister, dass aber auch dieses Vorgehen keinen Erfolg bzgl. einer Beendigung der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen rechtsverletzenden Downloadangebots verspricht:

- Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass durch die Mitarbeiter ihres Dienstleisters ... am 23.3.2021 über ein auf der Seite vorgesehenes Kontaktformular unter der URL http://..../memberlist.php?mode=contactadmin eine Nachricht an den Administrator des ... versandt worden ist, in der auf insgesamt 95 rechtsverletzende Angebote der Website hingewiesen worden ist, unter anderem auf die oben unter Ziffer 2. genannten zwei Verlinkungen bezüglich der rechtswidrigen Kopien des streitgegenständlichen Albums. Dem Administrator ist Frist zum 24.3.2021 gesetzt worden, die Verlinkungen zu löschen. Dem ist ersichtlich nicht nachgekommen worden, weil am 8.4.2021 der Download über die Verlinkungen weiterhin möglich war (eidesstattliche Versicherung K... Anlage ASt 3, dort Ziffer 4.). Auch am 12.04.2021 waren die Angebote weiter auf verlinkt (eidesstattliche Versicherung Ast 3 Ziffer 5).

- Die Antragstellerin hat durch anwaltliche Versicherung (Antragsschrift S. 9) weiter glaubhaft gemacht, dass auf der Website www... kein Impressum verfügbar sei und Whois-Einträge zum Domain-Inhaber nicht verfügbar seien. Die Antragstellerin hat ferner anwaltlich versichert, dass über PopMyAds Werbung auf der Website www... geschaltet werde, sowie, dass über Buy Me a Coffee Donations für die Website www... geleistet werden könnten. Zur Ermittlung der Betreiber der Website www... sind mit Anwaltsschreiben vom 23.03.2021 der Werbevermarkter PopMyAds und der Zahlungsdienst Buy Me a Coffee unter Fristsetzung zum 26.03.2021 um 11 Uhr zur Auskunft über die Betreiber aufgefordert worden (Glaubhaftmachung Schreiben Anlagen Ast. 8 und Ast. 9 zur Antragsschrift). Es erfolgten von beiden Diensten keinerlei Reaktionen, wie anwaltlich versichert worden ist (Antragsschrift S. 9).

- Einen weiteren Versuch der Sperrung der Website www... hat die Antragstellerin ferner dadurch unternommen, dass sie sich an den Host-Provider der Seite gewandt hat. Die Website ... und die Angebote der Subdomain .... werden unter den IP-Adressen 46.148.26.xxx und 46.148.26.xxx bereitgehalten (Glaubhaftmachung Screenshot nslookup-Abfrage Seite 10 der Antragsschrift). Eine Recherche bei RIPE.net ergibt, dass sowohl die IP-Adresse 46.148.26.xxx als auch die IP-Adresse 46.148.26.xxx in den Adressbereich 46.148.16.0 - 46.148.31.255 fallen, für die als verantwortliche Organisation die Firma Infium UAB. ..., LT-06145 Vilnius gelistet ist und als administrativer und technischer Kontakt die Firma Infium Ltd, ...., ..., 61129, Kharkov, Ukraine; das ist glaubhaft gemacht durch Vorlage der entsprechenden Rechercheergebnisse gem. Anlage Ast. 10 zur Antragsschrift. Sowohl die Infium UAB als auch die Infium Ltd. wurden mit per Email versandten Anwaltsschreiben vom 23.03.2021 über die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen informiert und zur Sperrung dieser Angebote bis zum 26.03.2021 um 11 Uhr aufgefordert (Glaubhaftmachung durch Vorlagen der Anlagen Ast. 11 und Ast. 12). Eine Reaktion erfolgte jedoch nicht, was anwaltlich versichert worden ist (Antragsschrift S. 10).

Die erfolglosen Versuche, die unmittelbar verantwortlichen Täter oder die "näher" an der Rechtsverletzung befindlichen Störer, die Betreiber der Seiten www... und www... in Anspruch zu nehmen, hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin mitgeteilt, vgl. dazu zunächst Hinweisschreiben vom 26.03.2021, Anlage Ast 6, dort S. 3 unten bis S. 5 oben, entspricht im Wesentlichen der Schilderung in der Antragsschrift).

6. Die von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin verlangte Sperrung ist auch verhältnismäßig.

a) Auch wenn der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen vorrangig Verantwortliche von Rechtsverletzungen auf bestimmten Internetseiten vorgegangen ist, so ist eine Haftung desjenigen Störers, der die Erreichbarkeit dieser Seiten ermöglicht, auf Beendigung dieser Seitenerreichbarkeit insgesamt nur dann gegeben, wenn die Sperrung der beanstandeten Internetseite mit Blick auf dort verfügbare legale Inhalte als verhältnismäßig erscheint (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 25 zur Störerhaftung des Registrars).

Diese Erwägung gilt grundsätzlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die von der Antragstellerseite begehrte Sperrung sich nur auf den spezifisch von der Antragsgegnerin ermöglichten Zugangsweg zu den rechtsverletzenden Inhalten beschränkt und das "Overblocking" daher nur diesen spezifischen Zugangsweg erfasst, nicht aber etwa alternative Zugangswege. Die Antragsgegnerin muss es gleichwohl nicht hinnehmen, dass ihr DNS-Resolver-Dienst Blockaden vornehmen muss, die nicht auf ihrem speziellen Geschäftsmodell zum Schutz von Schadsoftware und dergleichen beruhen, sondern der Sperrung rechtsverletzender Inhalte dienen, dabei aber gleichzeitig legale Inhalte mitgesperrt werden, so dass die Funktionalität des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin aus Sicht ihrer Kunden als eingeschränkt im Vergleich zu anderen DNS-Resolver-Angeboten erscheinen mag.

Allerdings ist von einer Verhältnismäßigkeit der Sperrung des Zugangswegs zur betroffenen Internetseite dann auszugehen, wenn es sich dabei um eine strukturell rechtsverletzende Internetseite mit weit überwiegend illegalen Angeboten handelt. Hierzu hat der BGH im Zusammenhang mit der Störerhaftung des Registrars ausgeführt (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - I ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 65 Rz. 26):

"Im Hinblick auf das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 I EU-GRCh, Art. 5 I 1 GG) verlangt der EuGH, dass einem Internetzugangsvermittler auferlegte Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne den Nutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 56 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). Eine Sperrung kann allerdings nicht nur dann zulässig sein, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells sonst hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (BGHZ 208, 82 = GRUR 2016, 268 Rn. 55 - Störerhaftung des Access-Providers, mwN). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung, in die neben dem Grundrecht des Zugangsvermittlers auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-GRCh) und Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) auch das Grundrecht des Inhabers von Urheberrechten auf Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 17 II EU-GRCh, Art. 14 I GG) einzustellen ist, hat der EuGH das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürften (EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC-Telekabel). Es ist daher auf das Gesamtverhältnis der rechtmäßigen zu den rechtswidrigen Inhalten, die über die beanstandete Domain erreichbar sind, abzustellen und zu fragen, ob es sich angesichts eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. BGHZ 208, 82 = GRUR 2016, 268 Rn. 55 - Störerhaftung des Ac-cess-Providers, mwN)."

Beruft sich der Rechteinhaber auf in diesem Sinne strukturell rechtsverletzende Inhalte der angegriffenen Internetseite, so hat er im Verletzungsprozess gegen den Störer darzulegen und zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die vom BGH beschriebenen Voraussetzungen eines weiten Überwiegens illegaler Inhalte zum einen tatsächlich vorliegen und dass dieser Umstand zum anderen bei den zur Auslösung der Prüfpflichten erteilten Hinweisen gegenüber dem als Störer aufgezeigt worden sind (BGH, Urt. v. 15.10.2020-1 ZR 13/19, GRUR 2021, 63, 66 Rz. 35, vgl. ferner Rz. 39 und 41).

b) Im vorliegenden Fall fällt die danach erforderliche Abwägung der betroffenen Interessen und Grundrechte zugunsten der Antragstellerin aus. Die zur Auslösung der Störerpflichten der Antragsgegnerin erforderlichen Mitteilungen der Umstände, die die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin bewirken, sind der Antragsgegnerin mit den Hinweisen auf die Rechtsverletzungen mitgeteilt worden.

(1) Die Antragstellerin hat aufgezeigt, dass sie keine anderweitige effektive Möglichkeit hat, gegen die unmittelbaren Täter oder die Webseitenbetreiber von www... oder www... vorzugehen.

Entsprechende Mitteilung war bereits unter dem 23.03.2021 erfolgt (vgl. Ast 4).

(2) Die Antragsgegnerin ist - wie ausgeführt - technisch in der Lage, die Übersetzung der Domain bzw. URL www... in eine IP-Adresse zu unterbinden, denn derartige Blockaden sind - wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen-Teil des Geschäftsmodells der Antragstellerin.

Rechtlich ist der Antragsgegnerin das Überprüfen konkreter, eindeutig erkennbarer Hinweise auf Rechtsverletzungen, wie im vorliegenden Fall, zumutbar. Es bestehen keine vertraglichen Bindungen gegenüber den Seitenbetreibern von www...

Die unternehmerische Freiheit der Antragsgegnerin ist mit Blick auf einen etwaigen "Overblocking"-Effekt einer Blockade der Domain-Übersetzung für www... oder www... nicht über Gebühr berührt, denn es besteht kein legitimes Interesse der Kunden der Antragsgegnerin, einen Zugang zu diesen Seiten zu erhalten. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Angeboten unter www... weit überwiegend um Verlinkungen auf rechtswidrig in das Internet eingestellte, urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt.

Hierzu näher:

Die Antragstellerin hat insofern vorgetragen (Antragsschrift S. 5-6):

"Es handelt sich um eine Direct Download Site. In dem Dienst werden Musikinhalte gelistet und kategorisiert. Die Inhalte werden nicht auf eigenen Servern bereitgehalten, sondern per Hyperlink auf Sharehosting-Diensten verfügbar gemacht. Von den Sharehostern können die Inhalte direkt heruntergeladen werden (Direct Download).

Der Dienst bietet ohne vorherige Anmeldung Downloads von Ton bzw. Bildtonaufnahmen in den Kategorien Charts, Maxis / Singles, Alben, Sampler, Einzelne Songs, Mixe, Musikvideos und Hörbücher.

Mittels einer Suchfunktion kann ein Nutzer der Seite in allen oder in ausgesuchten Rubriken suchen."

Diese technische Funktionsweise der Seite www... ist glaubhaft gemacht durch die Screenshots in der Antragsschrift S. 5-6.

Die Antragstellerin hat weiter geltend gemacht (Antragsschrift S. 5 und 6):

"... ist eine strukturell urheberrechtsverletzende Website, auf der Musik- und Hörspielalben ohne Zustimmung der Berechtigten zum Download angeboten werden....

Die Gesamtzahl der Angebote belief sich laut einer Untersuchung der Firma ... Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH am 08.01.2021 auf insgesamt 49.239 Produkte von Musik-, Musikvideo- und Hörspielveröffentlichungen. Eine gutachterliche Auswertung der Angebote ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich fast ausschließlich um nicht autorisierte Veröffentlichungen geschützter Ton- bzw. Bildtonaufnahmen handelt."

Dieser Vortrag ist glaubhaft gemacht worden durch Vorlage des Privatgutachtens Anlage Ast 2 des Herrn A... F..., Dipl.-Ingenieur der technischen Informatik und MBA vom 22.02.2021. Bei dem Gutachten wurden von der Seite www... verlinkte Inhalte zufällig ausgewählt und darauf überprüft, ob an ihnen ein urheberrechtlicher Schutz bestand; dies war bei allen 80 der Fall. Das Gutachten schließt daraus im Wege der Hochrechnung, dass auf der Seite www... der Anteil ungeschützter Produkte gegen Null gehe (Ast 2 S. 9).

Dabei bestanden die Dateiinhalte in den Bereichen Charts, Maxi/Singles, Alben, Sampler, Einzelne Songs, Mixe, Musikvideos, Hörbücher. Es ging mithin um Inhalte, bei denen nicht erwartet werden kann, dass die Rechteinhaber einer Bereithaltung auf über www... verlinkten Speicherplätzen zugestimmt haben, sondern dass es sich um Uploads von Usern solcher Inhalte handelte. Das zeigt auch der Blick auf die Liste Ast 2 S. 10-17 mit der namentlichen Aufführung der Inhalte, bei denen viele von allgemein- und gerichtsbekannten Künstlern und erkennbar kommerziell weiter auswertbar sind, so dass nicht mit einer Genehmigung kostenfreier Downloads aus dem Internet gerechnet werden kann.

Alle diese Umstände machen es zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Internetseite www... tatsächlich weit überwiegend um Verlinkungen auf illegal im Internet bereit gehaltene, urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt.

Auf die technischen Funktionsweise und die Qualifikation der verlinkten Inhalte bei www... ist seitens der Antragstellervertreter in der Benachrichtigung der Antragsgegnerin am 23.03.2021 (Anlage Ast 4 S. 2-3) und in der Abmahnung vom 26.03.2021 (Anlage Ast 6 S. 2-3) ausreichend deutlich hingewiesen worden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig

EuGH
Urteil vom 17.06.2021
C-597/19
Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited gegen Telenet BVBA,
Beteiligte: Proximus NV, Scarlet Belgium NV


Der EuGH hat entschieden, dass die systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und Anschriften von Filesharing-Nutzern an Rechteinhaber zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Inhaber geistiger Rechte oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht missbräuchlich sein und er muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein Das Unternehmen Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschlüsse von Kunden von Telenet wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt, ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-toPeer-Netz eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt. Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, z. B. durch die Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch Mircom gesammelt werden, und die Übermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten Daten zulässig sind.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Unionsrechts darstellt. Zweitens kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen,
aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbräuchlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Drittens sind die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof, der sich bereits zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Kontext des Urheberrechtsschutzes geäußert hat, stellt erstens klar, dass es sich um eine „öffentliche Zugänglichmachung eines Werks“ handelt, wenn die zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, unter Nutzung eines Peer-to-Peer-to-Peer-Netzes hochgeladen werden, auch wenn diese Segmente als solche nicht nutzbar sind und das Hochladen automatisch erfolgt, sofern der Nutzer sein Einverständnis mit der Filesharing-Software BitTorrent-Client erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken verschafft, kann eine Zugänglichmachung darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abzielt, eine recht große Zahl von Personen betrifft und gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten
des geistigen Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits gesichert werden.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben hat und sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangen möchte, grundsätzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zustehen können, es sei denn, sein Antrag ist missbräuchlich. Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs unterliegt der Würdigung durch das vorlegende Gericht, das zu diesem Zweck z. B. prüfen könnte, ob tatsächlich Klagen erhoben worden sind, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil er in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Mit dieser Auslegung möchte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten.

Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern (vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage übermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge müssen jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht beschränkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.

2. Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP‑Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie in geänderter Fassung beschränkt.



BGH: Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über bekannten Täter informieren - Keine rechtliche Sonderbeziehung bei unberechtigter Filesharing-Abmahnung

BGH
Urteil vom 17.12.2020
I ZR 228/19
Saints Row
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 677, 683 Satz 1, § 826; UrhG § 97a Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses den Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing informieren muss. Eine unberechtigter Filesharing-Abmahnung des Anschlussinhabers begründet kein rechtliche Sonderbeziehung.

Leitsatz des BGH:

Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19 - LG München I - AG Landshut

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Cloudflare haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Torrent-Seite die CDN und DNS-Resolver Dienste nutzt

OLG Köln
Urteil vom 09.10.2020
6 U 32/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass Cloudflare nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Torrent-Seiten, die CDN und DNS-Resolver-Dienste des Anbieters nutzen, haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Die der Antragstellerin zustehenden Rechte als Tonträgerherstellerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel sind dadurch verletzt worden, dass diese über die Webseite „ddl-music.to“ über die im Tenor aufgeführten Hyperlinks öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 27-31 des angefochtenen Urteils) verwiesen. Dieser Punkt wird von der Antragsgegnerin nicht angegriffen. Da die Antragsgegnerin jedoch selbst weder die Webseite betreibt noch die Hyperlinks eingestellt hat, sie es aber vertraglich den Betreibern der Webseite gegenüber übernommen hat, für die Webseite als sog. CDN-Server tätig zu werden, hat sie adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen und ist daher für die Rechtsverletzung als Störer verantwortlich.

cc. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2019 – I ZR 267/15 -, juris Rn. 82 mwN – Cordoba II).

aaa. Die in § 8 Abs. 1 TMG geregelte und auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce-Richtlinie) beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin als Anbieterin eines CDN-Systems für von Dritten begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung haftet, weil vorliegend bereits die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands nach § 8 TMG nicht erfüllt sind.

(1) Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelte Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

(2) Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin iSd Legaldefinition des § 2 S. 1 Nr. 1 TMG, wonach Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Zu den Telemedien zählen u.a. alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, § 1 Abs. 1 S. 1 TMG. Die Antragsgegnerin, die für ihre Kunden als „autoritativer Nameserver“ eingetragen wird, leitet für ihre Kunden den gesamten Datenverkehr zwischen Endnutzer und Webseite über ein eigenes Servernetz. Damit übermittelt sie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz iSd § 8 TMG.

(3) Sie beschränkt sich jedoch nicht auf die reine Übermittlung, sondern speichert unstreitig Inhalte der Webseiten ihrer Kunden auf ihren eigenen Servern zwischen. Nach § 8 Abs. 2 TMG erfasst die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 auch die kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, jedoch nur soweit dies zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich hingegen, dass sie die Inhalte der Kundenwebseiten nicht nur solange speichert, wie dies zur bloßen Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Sie behauptet in der Berufungsbegründung selbst, dass sie auch Speicherungen vornehme, um die Anzahl der Aufrufe auf die Seiten ihrer Kunden zu reduzieren. Da die Antragsgegnerin als Vorteil ihrer Dienstleistung in ihrer Werbung sowohl auf die Beschleunigung als auch den Schutz der Kundenwebseiten abstellt, ergibt sich, dass das Speichern auf den Servern ihres Netzwerks nicht allein der Übermittlung der angefragten Informationen dient. Vielmehr ermöglicht - wie sie es selbst ausführt -, das „Speichern Ihrer Webseite auf lokalen Datenzentren und das Blockieren bösartiger Besucher (…) D., Ihre Bandbreitennutzung um über 60% und die Anzahl der Anfragen auf Ihre Webseite um 65% zu reduzieren.“ (Ast 1, Bl. 207 ff. dA). Damit dient das Speichern auf den lokalen Servern auch dazu, den Zugriff auf die Kundenwebseite zu verringern und wird danach nicht allein zum Zwecke der effizienteren Übermittlung vorgenommen. Da sich dies bereits aus der Eigenwerbung der Antragsgegnerin ergibt, kommt es auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast an dieser Stelle nicht an.

(4) Vor diesem Hintergrund geht die Rüge, dass das Landgericht entgegen dem Wortlaut des § 8 TMG fehlerhaft eine „Flüchtigkeit“ der Zwischenspeicherung für erforderlich gehalten habe, ins Leere, weil jedenfalls nach der Eigenwerbung der Antragsgegnerin weder von einer „flüchtigen“ noch von einer „kurzzeitigen“ Zwischenspeicherung ausgegangen werden kann. Denn die Speicherung, wie sie die Antragsgegnerin vornimmt, geschieht offensichtlich nicht – wie es § 8 Abs. 2 TMG fordert – „nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz“ und es werden die Informationen auch länger gespeichert, „als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich“. Dies ist im Grunde auch nicht streitig, weil die Antragsgegnerin sich zusätzlich auf die Haftungsprivilegierung nach § 9 TMG beruft, der gerade, anders als § 8 TMG, nicht die kurzzeitige Speicherung zum Zwecke der effizienteren Durchleitung von Informationen zum Gegenstand hat, sondern das sog. Caching. Dabei handelt es sich um die Zwischenspeicherung von Derivaten einer bereits an anderer Stelle verfügbaren Quelle, ohne dabei die Zuordnung zum Inhaber zu berühren oder die Inhalte zu modifzieren (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jursiPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 197). Da die Datenpakete mitunter einen weiten Weg vom Host-Provider bis zum Nutzer zurücklegen, sparen dezentrale Kopien Ressourcen ein. Der Nutzer bekommt die Inhalte dabei nicht direkt vom Quellserver geliefert, sondern von einem näher an seinem Standort gelegenen lokalen Server (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jursiPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 197). Dass das System der Antragsgegnerin diese Art der Zwischenspeicherung vornimmt, ergibt sich jedenfalls aus der Eigenwerbung der Antragsgegnerin:

„Das D. Rechenzentrum unter xx.xx.xx.xx stellt so viel wie möglich von Ihrer Webseite von seinem lokalen Speicher zur Verfügung und fragt Ihren Webserver unter 1.1.1.1 für die übrigen Teile ihrer Webseite, die es nicht bereits lokal gespeichert hat.“

Soweit die Antragsgegnerin meint, diese Aussage sei nur so zu verstehen, dass dem Nutzer nur so viel wie möglich vom lokalen Server zur Verfügung gestellt werde, nicht aber, dass so viel wie möglich auf dem lokalen Server gespeichert werde und sich daraus keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Dauer der Speicherung ziehen ließen, spielt die Frage der Auslegung im Rahmen des § 8 TMG keine Rolle, weil dadurch jedenfalls glaubhaft gemacht ist, dass die über die zur effizienteren Durchleitung erforderliche Dauer der Speicherung in jedem Fall überschritten wird, weil das Angebot der Antragsgegnerin gerade auch auf das Caching ausgelegt ist, mit dem Ziel, Schnelligkeit und Sicherheit für die Kundenwebseiten zu erreichen. Von einer „Kurzfristigkeit“ iSd § 8 TMG – die wohl nach hM bei einigen Stunden gegeben sein soll (s. Malek/Popp, Strafsachen im Internet, 2. Aufl. 2015, Rn. 103 mwN) – kann vor dem Hintergrund dieser Auslobung nicht mehr die Rede sein.

bbb. Auch die Privilegierung nach § 9 TMG steht einer Störerhaftung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Zwar könnte möglicherweise wegen des Verweises in § 9 S. 2 TMG auf § 8 Abs. 1 S. 2 TMG dem reinen Wortlaut nach die Privilegierung des Caching-Providers nach § 9 TMG auch einem bloßen Unterlassungsanspruch entgegengehalten werden. Es spricht jedoch viel dafür, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelt, weil jedenfalls nach der Gesetzesentstehung gezielt eine besondere Privilegierung von WLAN-Betreibern und daneben sonstigen Access Provider erreicht werden sollte (vgl. BT-Drs. 18/12202, 9f., 12). Eine Ausweitung auf Caching-Provider war jedenfalls nicht ausdrücklich angedacht worden.

(1) Wie der Verweis in § 9 S. 2 TMG letztlich zu verstehen ist, kann dahinstehen, weil vorliegend bereits nicht glaubhaft gemacht ist, dass überhaupt die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des § 9 TMG vorliegen. Für das Bestehen des Haftungsprivilegs ist die Antragsgegnerin darlegungs- und beweisbelastet, weil nur sie über die entsprechenden technischen und organisatorischen Kenntnisse über den Einsatz der Verfahren, die sie bei der Zwischenspeicherung anwendet, verfügt (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 232 mwN). Anders als § 5 TDG Abs. 2 aF, in dem es hieß, dass „Diensteanbieter für fremde Inhalte nur verantwortlich sind, wenn (…)“, der also weitere anspruchsbegründende Merkmale formulierte, ist § 9 Abs. 1 TMG negativ formuliert dahingehend, dass Diensteanbieter für bestimmte Informationen „nicht verantwortlich sind, sofern (…)“. Insoweit werden in § 9 TMG keine zusätzlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen aufgestellt, für die der Anspruchssteller nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet wäre, sondern es wird vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung gewährt, die der Antragsgegnerin günstig ist und für die sie nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. zum Streitstand: Paal in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, TMG, 29. Edition (Stand: 1.2.2020), § 7 Rn. 74 f.)

(2) Nach § 9 S. 1 TMG sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter den in den Nr. 1 – 5 aufgeführten Voraussetzungen nicht verantwortlich.

(3) Vorliegend ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Speicherung durch die Antragsgegnerin - wie nach dem Wortlaut des § 9 TMG vorausgesetzt - allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, wenn die Speicherung möglicherweise dem weiteren vertraglich vereinbarten Zweck des Schutzes der Webseite des Kunden dient. Ob bereits diese Verfolgung weiterer Zwecke der Haftungsprivilegierung entgegensteht, kann jedoch dahinstehen.

(4) Beim sog. Cashing iSd § 9 TMG, der Art. 13 Abs. 1 der e-Commerce-Richtline umsetzt, geht es um die automatische Zwischenspeicherung von Informationen, um Nutzern auf deren Abfrage hin einen schnellen Zugang zu ermöglichen (s. Malek/Popp, aaO, Rn. 104). In Betracht kommen verschiedene Formen von Caching, zum einen mithilfe eines sog. Proxy-Cache-Servers und zum anderen mithilfe eines sog. Mirror-Servers. Bei beiden handelt es sich um leistungsstarke Rechner mit hoher Speicherkapazität, die mithilfe von eigens angelegten Zwischenkopien die unnötige Mehrfachübertragung von Internetinhalten verhindern. Räumlich gesehen stehen sie zwischen einer ausreichend großen Nutzergruppe und den Host Servern. Beim Proxy-Cache-Server wird anhand der von Internetbrowsern übermittelten URL abgeglichen, ob die angefragten Inhalte zuvor schon einmal übertragen wurden und noch im Speicher vorrätig sind. Ist dies der Fall, werden die Seiteninhalte direkt vom Proxy-Cache-Server an den Browser des Nutzers geliefert. Die Übertragung der Daten vom ursprünglichen Host-Server ist dann nicht mehr erforderlich. Ist allerdings keine Zwischenkopie verfügbar und soll auch keine generiert werden, wird die Nutzeranfrage unverändert an den Host Server weitergeleitet (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 204 ff. mwN).

(5) Der Begriff Mirror-Server steht für Netzwerkserver mit hohen Speicherkapazitäten, die ein Abbild von häufig nachgefragten Datenbanken, ganzen Webauftritten oder einzelnen Dateien im Internet bereithalten. Vergleichbar mit Cache-Diensten steht auch hier die Effizienzsteigerung der Internetkommunikation durch die Dezentralisierung von Daten im Vordergrund. Anders jedoch als Proxy-Cache-Server stehen die Mirror-Server hauptsächlich im Interesse der Content- oder Host-Provider. Durch die Datenredundanz kann eine Lastverteilung erwirkt werden, die im Fall kritisch hoher Abfragekumulationen den Ausfall der Serversysteme verhindern soll. In der Regel besteht dazu eine Vereinbarung zwischen den Inhaltsanbietern und den Betreibern von Mirror-Servern (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 207 mwN). Nach überwiegender Ansicht soll auch das Betreiben von Mirror-Servern grundsätzlich unter das Tatbestandsmerkmal der automatischen, zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung fallen können (vgl. noch zum TMG aF: Jandt in: BeckTMG, 1. Aufl. 2013, § 9 Rn. 8 mwN).

(6) Die Antragsgegnerin hat vorliegend schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie ein System mit Proxy-Cache-Servern der oben dargestellten Art vorhält. Es spricht nach Auffassung des Senats jedoch vieles dafür, dass sie darüber hinaus ihre Rechner auch als Mirror-Server betreibt. Die Eigenwerbung der Antragsgegnerin legt dies jedenfalls nahe, wenn es heißt:

„Das D. Rechenzentrum unter xx.xx.xx.xx stellt so viel wie möglich von Ihrer Webseite von seinem lokalen Speicher zur Verfügung und fragt Ihren Webserver unter 1.1.1.1 für die übrigen Teile Ihrer Webseite, die es nicht bereits lokal gespeichert hat. Das D. Rechenzentrum xx.xx.xx.xx stellt dann dem Besucher Ihre komplette Webseite zur Verfügung, so dass der Besucher nie direkt den Webserver 1.1.1.1 anspricht.“

Das Ziel, Schnelligkeit und Sicherheit für die Kundenwebseite zu erreichen, soll danach ausdrücklich dadurch erreicht werden, dass „so viel wie möglich“ von der Kundenwebseite von einem lokalen Speicher der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wird. Die lässt sich aus Sicht der angesprochenen Kunden, §§ 133, 157 BGB, jedenfalls so verstehen, dass nicht so viel wie nötig, sondern so viel wie möglich der Kundenwebseite auf Servern der Antragsgegnerin gespeichert werden soll. Da es jedenfalls beim Einsatz von Mirror-Servern, auch wenn er vom Grundsatz her, der Privilegierung nach § 9 TMG unterfallen kann, auf den Umfang und die Art und Weise der Zwischenspeicherung ankommt, hätte es näheren Vortrags und Glaubhaftmachung dazu bedurft, wie sich das Caching der Antragsgegnerin tatsächlich im Detail gestaltet. Neben dem allgemeinen Hinweis, dass die Kunden die „Time-to-live“-Vorgaben machen und die klassischen Dienstleistungen eines Proxy-Cache-Servers erbracht werden, fehlt es an konkretem Vortrag und Glaubhaftmachung, inwieweit es sich bei der Speicherung um einen automatisierten Vorgang handelt, welche vertraglichen Vereinbarungen es hierzu gibt und dass und in welchem Rahmen die Kunden, hier die Verantwortlichen der Seite „ddl-music.to“, die Zwischenkopien bei ihrer Anlegung dezidiert als zeitlich begrenzt widmen. Weiter fehlt es an Vortrag und Glaubhaftmachung , wie die konkrete Konfiguration der eigenen Server der Antragsgegnerin diesbezüglich aussieht und ob sich das „Ob“ und „Wie“ der Speicherung ganz im Sinne einer Effizienzsteigerung nach Speicherkapazität, der Größe und Aktivität der Nutzergemeinde sowie der Abrufhäufigkeit richten.

(7) Die Eigenwerbung der Antragsgegnerin lässt insgesamt den Eindruck aufkommen, dass durch die Zwischenspeicherung jedenfalls auch eine Lastverteilung bewirkt werden soll, die bei hohen Abfrageaufkommen seitens von Internetnutzern den Ausfall der Serversysteme der Kunden verhindern soll. Auch das Privatgutachten von Prof. Spindler, das als substantiierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, gibt insoweit keine näheren Aufschlüsse über Art und Umfang der Speicherung und ihre tatsächliche Handhabung und insbesondere auch nicht hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden, denen die Antragsgegnerin in ihrer Werbung jedenfalls nicht nur Schnelligkeit, sondern vor allem auch Sicherheit und Stabilität verspricht. Mangels tatsächlichen Vortrags kann keine Abgrenzung durch das Gericht erfolgen, ob sich die Antragsgegnerin noch im Rahmen des nach § 9 TMG privilegierten Cachings bewegt oder ob sie ihre Rechner möglicherweise zu weitergehenden Zwischenspeicherungen zugunsten der Sicherheit und Stabilität ihrer Kundenwebseiten verwendet, zu denen sie sich gegenüber ihren Kunden verpflichtet hat und die evtl. über den zulässigen Rahmen des zeitlich begrenzten Cachings nach § 9 TMG hinausgehen. Jedenfalls dann, wenn eine ständige Spiegelung von Inhalten stattfindet und aufrecht erhalten bleibt, die gewährleistet, dass bestimmte Inhalte der Kunden gerade bei einem Ausfall des Ursprungsservers weiter zugreifbar bleiben, könnte die Grenze des § 9 TMG überschritten sein. Dass die Antragsgegnerin als Diensteanbieterin iSd § 9 TMG privilegiert ist, hat sie (s.o. zu § 8 TMG) darzulegen und zu beweisen, sodass die verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass sie grundsätzlich keine datenintensive Informationen wie Audio- oder Videodateien speichere, hilft nicht weiter, weil die Seite „ddl-music.to“ prinzipiell nur mit Verlinkungen arbeitet und selbst keine Audio- oder Videodateien vorhält.

dd. Soweit danach die von der Antragsgegnerin angeführten Privilegierungen der §§ 8 und 9 TMG nicht in Betracht kommen, hat das Landgericht zu Recht eine Störerhaftung der Antragsgegnerin bejaht. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts verwiesen werden (S. 33 ff., Bl. 580 ff. dA). Der Beitrag der Antragsgegnerin besteht darin, dass sie sich hinsichtlich des Datenverkehrs zwischen der Kundenwebseite und Nutzern mit ihrem Server-Netzwerk zwischenschaltet, sodass sämtlicher Internetverkehr von und zur Webseite des Kunden über die Server der Antragsgegnerin läuft. Die Einschaltung der Server der Antragsgegnerin ist damit adäquat kausal für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Seite ihres Kunden. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zunächst objektiv neutral und gesellschaftlich erwünscht ist und sie ein System von 194, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte unterhält, wäre eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich von Inhalten ihrer Kundendomains unverhältnismäßig (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 – L’Oréal/eBay -, juris Rn. 139). Denn diese richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störers in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (s. BGH, EuGH-Vorlagebeschl. v 13.9.2018 – I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - YouTube). Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 – I ZR 140/15 -, juris Rn. 40 mwN - Youtube).

ee. Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 – I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN – Youtube). Eine solche konkrete Kenntnis hatte die Antragsgegnerin hier ab dem Hinweis vom 6.6.2019. Ab diesem Zeitpunkt war sie verpflichtet, ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu unterlassen. Sie hat jedoch ca. acht Monate lang nichts unternommen, sodass ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist.

ff. Die im Rahmen der Zumutbarkeit vorzunehmende Interessenabwägung hat das Landgericht ebenfalls zutreffend vorgenommen. Im vorliegenden Fall ist auf Seiten der Antragsgegnerin ihr Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) zu berücksichtigen. Auf Seiten der Antragstellerin geht es um die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen als Ausfluss des grundrechtlich gewährten Rechts am Eigentum aus Art. 14 GG bzw. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta. Auch das Interesse der Internetnutzer an Informationsfreiheit ist mit zu berücksichtigen. Die Abwägung geht jedoch vorliegend aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die Sperrung einer Domain, die – mit einem Blick auf die Seite, wie sie Inhalt der Akte geworden ist, erkennbar – fast ausschließlich auf illegale Download-Möglichkeiten verweist, berührt keine berechtigten Interessen der Internetnutzer. Die unternehmerische Freiheit der Antragsgegnerin ist insoweit nicht über Gebühr berührt, als sie selbst in ihren Verträgen sich das Recht vorbehält, bei rechtswidrigen Inhalten ihre Leistungen einzustellen. Dagegen hat die Antragstellerin keine effektive Möglichkeit, gegen den Webseitenbetreiber selbst vorzugehen, weil ihr dazu die Informationen fehlen und gerade auch durch die Eintragung der Antragsgegnerin als autoritativer Nameserver eine Anonymisierung eintritt. Die Antragsgegnerin hat auch nur den Namen des Host-Providers mitgeteilt, der wie aus seiner Eigenwerbung ersichtlich – offensichtlich auch nichts gegen Rechtsverletzungen unternehmen will. Der Antragsgegnerin ist – wie der Verlauf des Verfahrens zeigt – eine Sperre technisch möglich und - weil sie wegen der vertraglichen Regelungen keine wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten hat - zumutbar.

gg. Dass Umgehungsmöglichkeiten im Internet bestehen und die streitgegenständliche Webseite auch ohne die Nutzung der Dienste der Antragsgegnerin etwa unmittelbar über ihre eigene IP-Adresse für Internetnutzer erreichbar bleibt, spricht –aus den zutreffende Gründen des landgerichtlichen Urteils – nicht gegen die Zumutbarkeit.

hh. Die Antragsgegnerin haftet auch nicht nur subsidiär. Die Störerhaftung ist zunächst grundsätzlich gegenüber der Haftung des Täters nicht subsidiär (BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 -, juris Rn. 82 – Störerhaftung des Access-Providers).

Die Rechtsprechung des BGH zur (subsidiären) Störerhaftung des Access-Providers ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Zwar verfolgt auch die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter zunächst neutrales Geschäftsmodell. Sie ist jedoch, anders als ein Access-Provider, mit den Betreibern der streitgegenständlichen Webseite unmittelbar vertraglich verbunden und führt ihre Dienstleistungen des CDN-Systems für diese und zu deren Gunsten aus, indem sie mit ihrer Dienstleistung die Kundenwebseite effizienter macht und vor Angriffen schützt; anders dagegen der Access-Provider, der lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, indem er über die von ihm bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 -, juris Rn. 24 – Störerhaftung des Access Providers unter Verweis auf: Hoffmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17).

ii. Der Verweis auf § 59 RStV führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar können – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - nach § 59 Abs. 4 RStV grundsätzlich Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach § 59 Abs. 3 RStV durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 TMG gerichtet werden. Wird durch ein Angebot aber in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, so sollen gem. § 59 Abs. 5 RStV Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Abs. 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Da im vorliegenden Fall durch das Angebot auf der Seite „ddl-music.to“ Rechte der Antragstellerin betroffen sind, dieser aber der Rechtsweg offensteht und Gemeinwohlgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann die Antragstellerin nicht auf den Weg über § 59 RStV verwiesen werden.

b. Hinsichtlich des Antrags zu 2 haftet die Antragsgegnerin ebenfalls als Störerin, weil sie Internetnutzern ihren DNS-Resolver zur Verfügung stellt. Mit dem DNS-Resolver wird denjenigen Nutzern, die den Resolver der Antragsgegnerin verwenden, erst ermöglicht, einen Domainnamen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen und die hier streitgegenständliche Seite aufzufinden.

aa. Ein DNS-Resolver ist ein Softwaremodul, dass auf dem Rechner eines DNS-Teilnehmers installiert ist. Es hilft dem Internetnutzer dabei, Domainnamen in numerische IP-Adressen aufzulösen. Jeder Schritt im Internet beginnt mit einer DNS-Abfrage. Die für die Auflösung von Domainnamen erforderlichen Informationen sind in dem Domain Name System – nicht dem DNS-Resolver – weltweit auf Tausenden von Servern in hierarchischer Weise verteilt. Der DNS-Resolver ist der erste Anlaufpunkt im sog. DNS-Lookup und ist für den Umgang mit dem Nutzer verantwortlich, der die Abfrage gestellt hat. Der DNS-Resolver startet die Abfragefolge, die schließlich dazu führt, das die vom Nutzer angefragte URL in die benötigte IP-Adresse übersetzt wird. Regelmäßig gibt es dabei bis zu 10 Schritte, die durchgeführt werden müssen. Wenn der Nutzer einen Domain-Namen eingibt, fragt der DNS-Resolver einen DNS-Root-Nameserver ab. Der antwortet dann mit der Adresse eines Top-Level-Domain-Servers (z. B. .com, .de), der die Informationen für seine Domains speichert. Bei einer .com –Seite wird die Suche auf die com.TLD verwiesen. Dieser antwortet mit einer IP-Adresse des Nameservers der gesuchten Domain. Sodann sendet der rekursive Resolver eine Anfrage an den Nameserver der Domain. Die IP-Adresse wird dann vom Nameserver an den Resolver zurückgegeben. Der DNS-Resolver antwortet dann auf den Webbrowser des Nutzers mit der IP-Adresse. Sobald die acht Schritte des DNS-Lookups die gesuchte IP-Adresse zurückgegeben haben, kann der Browser die Anfrage auf die Webseite stellen.

bb. Danach ist die Inanspruchnahme eines DNS-Resolvers bei dem sog. DNS-Lookup für den Internetnutzer unverzichtbar. Erst der DNS-Lookup ermöglicht dem Internetnutzer, dem die IP-Adresse der hier streitgegenständlichen Domain unbekannt ist, den Zugang zur Seite. Damit stellt sich die Handlung der Antragsgegnerin als adäquat kausal für die auf der Webseite stattfindende Rechtsverletzung dar. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Seite ddl-music.to ohne Beteiligung und Zutun des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin bereits öffentlich zugänglich gemacht sei, sobald die Webseite online sei, und damit sogar die Kausalität als solche fehle, geht fehl. Denn den Internetnutzern, die den DNS-Resolver der Antragsgegnerin nutzen, wird die Seite erst öffentlich zugänglich, wenn sie mit Hilfe des DNS-Resolvers die Übersetzung des Domainnamens in die IP-Adresse erreichen. Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff verwehrt. Dass es im Internet eine Vielzahl von Anbietern von DNS-Resolvern gibt, spielt für die Frage der Kausalität ebenso wenig eine Rolle wie es eine Vielzahl von Access-Providern gibt, auf die ausgewichen werden kann (vgl. BGH, aaO, - Störerhaftung des Access Providers).

cc. Die Antragsgegnerin traf als Störerin jedenfalls ab dem Hinweis auf die konkrete Rechtsverletzung eine Pflicht zur Überprüfung und Sperrung. Soweit die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich um eine Seite mit (fast) ausschließlich illegalen Angeboten handelt, ist dieses Bestreiten unzulässig, weil der Hinweis konkret genug war, dass die Antragsgegnerin mit einem Blick auf die Seite den Charakter der Seite hätte erkennen können. Im Übrigen ist die Natur der Seite durch die vorgelegten Sreenshots belegt.

dd. Im Fall des DNS-Resolvers richtet sich jedoch - anders als im Fall des Angebots des CDN-Systems - das Angebot der Antragsgegnerin an den einzelnen Internetnutzer, dem durch den DNS-Resolver und die damit eingeleitete „Übersetzung“ des Domain-Namens in die entsprechende IP-Adresse erst der Zugang zur gesuchten Seite ermöglicht wird.

aaa. Ein Vertragsverhältnis mit dem Webseitenbetreiber oder Host-Provider ist hier nicht gegeben, weshalb die Gründe des BGH aus der Entscheidung „Störerhaftung des Access Providers“ (Rn. 94) entsprechend anwendbar sind:

„Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13 = WRP 2007, 795; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Soweit der Senat im Hinblick auf den Fall der Inanspruchnahme von Access-Providern ausnahmsweise eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten verlangt hat, die entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung als Dienstleister Hilfe geleistet haben, beruhte dies auf der Besonderheit, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt und ihm daher keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 82 f. und 26 f. - Störerhaftung des Access-Providers).“

bbb. Auch die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Mangels vertraglicher Verpflichtungen und Bindungen gegenüber dem rechtsverletzenden Webseitenbetreiber ist ihr Verhalten auch grundsätzlich neutral. Damit ist in diesem Fall eine vergleichbare Interessenlage wie im Fall des Access-Providers gegeben und von einer lediglich subsidiären Haftung auszugehen. Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil der Antragstellerin andere vorrangige Inanspruchnahmen Dritter ohnehin nicht möglich oder nicht zuzumuten sind.

ccc. Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin die IP-Adresse der Webseite nicht bekannt. Dass im vorliegenden Fall gerade die Anmeldung der Antragsgegnerin als autoritative Nameserver zur Anonymisierung geführt hat, ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tatsache der Anonymisierung als solche und das fehlende Impressum der Seite „ddl-music.to“ führen dazu, dass der Antragstellerin der Betreiber der Webseite unbekannt ist und sie sich aller Voraussicht nach nicht erfolgreich an den Host-Provider in Pakistan wenden kann, weil dieser nach seiner Eigenwerbung nichts unternehmen wird. Dass die Antragstellerin die IP-Adresse über das seitens der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte „Trusted Reporter Programm“ hätte erhalten können, ist nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist bereits nicht erläutert und auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin bislang nicht bereit war, die IP-Adresse der Seite „ddl-music.to“ mitzuteilen, obwohl sie selbst darauf abstellt, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen im „Trusted Reporter Programm“ aufgestellten Bedingungen von vornherein berechtigt gewesen sei, die IP-Adresse zu erfahren. Ob die Rechtsdurchsetzung generell in Pakistan erschwert ist, wofür einiges sprechen mag, kann danach dahinstehen. Der weitergehende Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Host-Provider aus Pakistan auch Server in der EU bertreibe, hat für die Frage einer aussichtsreichen Rechtsdurchsetzung keine Bedeutung, weil dafür der reine Rechnerstandort nicht maßgeblich ist.

ee. Die Antragsgegnerin behauptet des weiteren, dass ein Wortfilter bei einem DNS-Resolver nicht möglich sei und es sich dabei lediglich um eine Vermutung des Landgerichts im Rahmen der Prüfung der technischen Möglichkeit handele. Die Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Verweis auf S. 18 eines Diskussionspapiers mit dem Titel „DNS over HTTPS“ jedoch substantiiert behauptet, dass jedenfalls eine Domain-Sperre – ob über einen Wortfilter oder auf anderem Weg - technisch möglich sei. So heißt es im Papier: „blocking the resolution of the domain name in the ISP’s resolver is the quickest and cheapest method“. Vorab hatte sie auch darauf hingewiesen, dass es eine vierstellige Anzahl von Webseiten gäbe, die über DNS-Resolver gesperrt seien. Darauf, ob das „Blocking“ über einen Wortfilter funktioniert, kommt es nicht an, solange es einem Anbieter eines DNS-Resolvers technisch möglich ist, den rechtswidrigen Zugriff auf das geschützte Werk zu verhindern. Dass eine Domain-Namen-Sperre nicht möglich sei, behauptet die Antragsgegnerin nicht ernsthaft.

ff. Es ist schließlich nicht unzumutbar, vom Anbieter eines DNS-Resolvers eine Sperre zu verlangen, auch wenn diese möglicherweise nur weltweit möglich ist. Die streitgegenständliche Webseite ist – wie sich den eigenen Verlautbarungen auf der Seite „ddl-music.to“ entnehmen lässt - in erster Linie auf die Ermöglichung von illegalen Downloads gerichtet. So werden auf der Webseite, wie sie als Screenshots zur Akte gereicht worden ist (Anlagenkonvolut Ast 4, Bl. 233 ff. dA), Rubriken wie „DDL-WAREZ“ und „WAREZKORB“ angeboten. Die Webseite wirbt zudem auf der ersten Startseite damit, „die aktuellste Warezseite im deutschsprachigen Raum“ zu sein. Weiter werden bestimmte User ausdrücklich aufgefordert, den DNS-Server zu ändern. Dann sei die Seite „ddl-music.to“ trotz Netzsperre wieder für diese User erreichbar. Weiter (Bl. 234 dA) findet sich die Aufforderung „Umgehe die Ländersperre bei Zippyshare jetzt mit deinem VPN-Zugang“. Angesichts dieser Eigenwerbung ist auch weltweit kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt.

gg. Der Inanspruchnahme auf Unterlassung als Störer steht auch nicht § 8 Abs. 1 S. 2 TMG entgegen. Der § 8 TMG erfasst die Durchleitung von Informationen bzw. die Zugangsvermittlung. Da sich das Angebot der Antragsgegnerin aber auf die Abfrage der Übersetzungsleistung von Domain-Namen in numerische IP-Adresse beschränkt und damit technisch nicht der Zugang zur Internetseite ddl-music.to selbst vermittelt oder Informationen von oder zu dieser Seite übermittelt werden, ist zweifelhaft, ob es sachgerecht ist, den Betreiber eines DNS-Resolvers wie einen WLAN-Betreiber oder Access-Provider zu behandeln.

aaa. Unmittelbar findet § 8 Abs. 1 TMG auf DNS-Resolver auch nach Ansicht des Privatgutachters der Antragsgegnerin keine Anwendung. Eine Anwendung wird daraus abgeleitet, dass für DNS-Server die Anwendbarkeit zu bejahen sei und es sich bei der DNS-Resolver-Leistung um einen wesentlichen Bestandteil einer DNS-Serverleistung handele. Der DNS-Resolver leitet jedoch nur die Abfrage nach der passenden IP-Adresse an die DNS-Server weiter bzw. die ermittelten Antworten an den Webbrowser des Internetnutzers zurück, damit anderweitig - und gerade nicht über den DNS-Resolver, der nur für die IP-Adressen-Abfrage zuständig ist - eine Verbindung mit der gesuchten Internetseite hergestellt werden kann. Der DNS-Resolver macht zwar – wovon auch das Privatgutachten ausgeht – einen wichtigen Bestandteil bei der Übersetzung eines Domainnamens in eine IP-Adresse aus. Er übermittelt aber weder die Informationen auf der gesuchten Webseite weiter noch vermittelt der Resolver selbst einen Zugang dazu. Er stößt nur die IP-Adressen-Abfrage gegenüber den DNS-Servern an. Selbst wenn DNS-Server – wie im Privatgutachten ausgeführt - dem § 8 Abs. 1 TMG unterfallen sollten, ist eine Gleichbehandlung des DNS-Resolvers jedenfalls nicht angezeigt, weil die Vorschrift des § 8 TMG gerade die Haftung für fremde übermittelte Informationen bzw. für fremde Informationen, zu denen der Zugang vermittelt wird, regelt und die Privilegierung nicht jedweden adäquat kausalen Beitrag im Zusammenhang mit der Übermittlung/Zugangsvermittlung einbezieht. Als ausnahmsweise Haftungsprivilegierung lässt sich die Vorschrift auch nicht ohne weiteres dahingehend erweiternd auslegen, dass jede adäquat kausale Handlung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen oder der Zugangsvermittlung zu Informationen Dritter vom Haftungsauschluss erfasst würde. Anhaltspunkte für eine solche weite Auslegung lassen sich weder in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12202) noch in der E-Commerce-Richtlinie finden.

bbb. Die Antragstellerin ist daher auch nicht auf eine Sperranordnung nach § 7 Abs. 4 TMG zu verweisen, auch wenn dieser entgegen seinem Wortlaut nicht auf WLAN-Betreiber beschränkt, sondern entsprechend auf Betreiber drahtgebundener Internetzugänge und evtl. auf alle Zugangsvermittler iSd § 8 TMG anzuwenden sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2018 – I ZR 64/17 -, juris Rn. 43 ff, - Dead Island). Eine entsprechende Anwendung des nach seinem Wortlaut auf WLAN-Betreiber beschränkten Sperranspruchs auf Anbieter von bloßen Hilfeleistungen, die nicht den Zugang zum Internet selbst vermitteln oder fremde Informationen übermitteln, ist nicht angezeigt und im vorliegenden Fall eines DNS-Resolver-Anbieters auch nicht erforderlich, um den Regelungsgehalt des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und des Art. 11 S. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu wahren, weil mangels Einschlägigkeit des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Störerhaftung verbleibt.

2. Der Verfügungsgrund ist ebenfalls zu Recht vom Landgericht bejaht worden. Hierzu kann auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 16.6.2020 (Bl. 132 ff. eA) Bezug genommen werden. Denn selbst wenn man mit dem OLG München (Urt. v. 7.2.2019 -29 U 3889/18) davon ausgeht, dass im Ergebnis eine werkbezogene Sichtweise nicht in Betracht komme, weil das Unterlassungsbegehren letztlich auf die Sperre der Domain insgesamt hinauslaufe und der Antragstellerin bereits seit dringlichkeitsschädlicher Zeit bekannt sei, dass auf der Webseite Urheberrechtsverletzungen begangen werden, lässt sich jedenfalls vorliegend ein Eilbedürfnis wegen der hohen Bekanntheit der Künstlerin und der sich fast nahtlos an eine aktuelle Veröffentlichung anschließenden Rechtsverletzung nicht verneinen."


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BGH: Domain-Registrar haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzung über Domain wenn er trotz Hinweis auf klare Rechtsverletzung untätig bleibt

BGH
Urteil vom 15.10.2020
I ZR 13/19
Störerhaftung des Registrars
UrhG § 85 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein Domain-Registrar nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen über eine Domain haftet, wenn er trotz umfassendem Hinweis auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung untätig bleibt und die Domain nicht dekonnektiert.

Leitsätze des BGH:

a) Der Registrar einer Internetdomain, der im Auftrag des zukünftigen Domaininhabers der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt und auf diese Weise an der Konnektierung der Domain mitwirkt, haftet als Störer für die Bereitstellung urheberrechtsverletzender Inhalte unter der registrierten Domain nach den für Internetzugangsvermittler geltenden Grundsätzen auf Dekonnektierung der Domain (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 - Störerhaftung des Accessproviders).

b) Die Störerhaftung des Registrars tritt ein, wenn der Registrar ungeachtet eines Hinweises auf eine klare und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung die Dekonnektierung unterlässt, sofern unter der beanstandeten Domain weit überwiegend illegale Inhalte bereitgestellt werden und der Rechtsinhaber zuvor erfolglos gegen diejenigen Beteiligten vorgegangen ist, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, sofern nicht einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt.

c) Der die Haftung des Registrars auslösende Hinweis muss sich auf alle für die Haftungsbegründung relevanten Umstände - Rechtsverletzung, weit überwiegende Bereitstellung illegaler Inhalte sowie erfolglose oder unmögliche vorrangige Inanspruchnahme anderer Beteiligter - beziehen und insoweit hinreichend konkrete Angaben enthalten.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken

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LG Köln: Nameserver-Betreiber haftet ab Inkenntnissetzung für Urheberrechtsverletzung durch Torrent-Portal nach Grundsätzen der Störerhaftung

LG Köln
Urteil vom 30.01.2020
14 O 171/19


Das LG Köln hat entschieden, dass auch der Nameserver-Betreiber ab Inkenntnissetzung für Urheberrechtsverletzungen durch ein Torrent-Portal nach Grundsätzen der Störerhaftung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 19a, 85 Abs. Abs. 1 S. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu, Dritten zu ermöglichen, über die im Tenor aufgeführte Domain E.to das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, wie unter den im Tenor angegebenen URL geschehen (Antrag zu 1c), im Übrigen ist der Unterlassungsantrag zu 1a und b) unbegründet.

Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der Leistungsrechte des Tonträgerherstellers in der Bundesrepublik Deutschland zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums aktivlegitimiert. Gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 UrhG ist für das einstweilige Verfügungsverfahren von der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin auszugehen, weil diese auf Vervielfältigungsstücken des Tonträgers mit dem streitgegenständlichen Musikalbum als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet ist. Dies hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht durch Vorlage einer Doppel-CD (Kopie Bl. 576f GA) mit Aufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbum im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019. Sowohl auf dem Cover, als auch auf den CDs selbst ist jeweils die Verfügungsklägerin als Inhaberin exklusiver Rechte („under exclusive license to Universal Musik GmbH“.) bezeichnet.

Die Verfügungsbeklagte ist als eingetragener Nameserver für die Domain E.to sowie Betreiber des D D1 und des DNS-Resolver passivlegitimiert.

Tonaufnahmen des streitgegenständlichen Musikalbums „HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE deluxe“ wurden sowohl von den Download-Anbietern, auf die die streitgegenständliche Domain E.to verweist, als auch durch die Betreiber des Dienstes E selbst nach §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15, 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

Der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung in §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15, 19 a UrhG ist einheitlich zu verstehen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19 a UrhG). Es handelt sich um einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG.

Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn L vom 26.06.2019 (Bl. 222 ff. GA, Anlage AST 2) glaubhaft gemacht, dass unter den im Tenor und den Anträgen zu 1) und 2) aufgeführten URL das streitgegenständliche Musikalbum anderen Internetnutzern zum Download angeboten worden ist, wobei auf der Webseite E.to die Verweise (Links) auf die Seiten nitroflare und share-online auf illegale Filesharing-Tauschbörsen Bezug nehmen.

Die Nutzer der Online-Filesharing-Tauschbörse haben damit in die der Verfügungsklägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) eingegriffen.

Im Rahmen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe, wie er in § 15 Abs. 2 und 3 UrhG definiert ist, ist davon auszugehen, dass auch die Betreiber des Dienstes „E.to“ das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich gemacht haben im Sinne von §§ 85 Abs. 1, 15 Abs. 3, 19 a UrhG.

Der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist in Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden (BGBl. I s. 1774 vom 10.09.2013). In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Ausgehend von dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 15 Abs. 3 UrhG nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen. Dabei ist zunächst unerheblich, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2001/29 - anders als die Richtlinie selbst - eine nähere Definition der öffentlichen Wiedergabe und insbesondere der Öffentlichkeit in § 15 UrhG geregelt hat. Denn die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind. Es ist mithin nicht Sache der Mitgliedstaaten und damit auch nicht diejenige des deutschen Gesetzgebers, den in der Richtlinie 2001/29 verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff „öffentlich“ zu definieren (vergleiche dazu EuGH, Urteil vom 17. 12.2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 31).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 185 ff.; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting Brein, juris Rn. 22 ff) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen. Dabei ist zunächst wegen des Hauptziels der Richtlinie 2001/29, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ein weites Verständnis des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe zu Grunde zu legen.

Ausgehend von den Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtlinie 2001/29, deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15, Stichting Brein u.a., juris Rn. 22 m.w.N.). Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und die Öffentlichkeit der Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 Stichting Brein, C-527/15, juris Rn. 29). Um zu beurteilen, ob ein Nutzer eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vornimmt, sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Dabei erfordert der Begriff der öffentlichen Wiedergabe eine individuelle Beurteilung. Unter Anwendung der Kriterien hat der Gerichtshof zunächst die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Zur Öffentlichkeit hat er ferner ausgeführt, dass diese eine bestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss. Die öffentliche Wiedergabe erfordert ferner, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum wiedergegeben wird, an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Schließlich hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass nicht unerheblich sei, ob eine Wiedergabe Erwerbszwecken diene (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15 – Stichting Brein, Rn. 28 ff; Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting, juris Rn. 23 ff.)

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH für den Dienst „The Pirate Bay“ entschieden, dass die von dem Dienst „The Pirate Bay“ vorgenommene Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG der über diese Plattform abrufbaren Werke darstellt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610/15 – Stichting Brein/ZiggoBV u.a., juris Rn. 47). Hierzu hat er ausgeführt, dass die Handlung der Wiedergabe darin liege, dass die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ durch deren Bereitstellung und Betrieb ihren Nutzern nicht nur einen Zugang zu den betreffenden Werken anbieten, sondern beim Zugänglichmachen der abrufbaren Werke eine zentrale Rolle spielten. Diese gründe darauf, dass die Plattform Torrent-Dateien indexiere und durch Einteilung der Werke in Kategorien die Nutzung der Filesharing-Plattform wesentlich erleichtert werde, zudem die Plattform die Aktualität und Vollständigkeit der Torrent-Datei überwache. Die fraglichen geschützten Werke würden auch tatsächlich öffentlich wieder gegeben, weil die Plattform von einer beträchtlichen Anzahl von Personen (mehr als 10 Millionen Peers) genutzt werde. Auch liege eine Wiedergabe an ein „neues Publikum“ vor, weil die Betreiber der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“ in voller Kenntnis handelten, dass ein sehr großer Teil der Torrent-Dateien auf Werke verweise, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht worden seien. Schließlich werde die Plattform mit dem Ziel der Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt (EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-610 / 15, juris Rn. 48).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin, glaubhaft gemacht durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts der Webseite die E.to (Anlage Ast 4, Bl. 233 ff GA), davon auszugehen ist, dass der Dienst E.to zwar keine Filesharing-Plattform in dem Sinne ist, dass unmittelbar Inhalte vorgehalten werden, jedoch „wie eine Spinne im Netz“ die Angebote diverser Filesharing-Plattformen koordiniert, kategorisiert und die diversen, im Netz verfügbaren Angebote für Nutzer übersichtlich zusammengestellt im Wege von Linksammlungen und damit einfacher erreichbar macht. Die Betreiber des Dienstes nehmen damit eine Handlung der Wiedergabe und spielen zugleich eine zentrale Rolle in der Zugänglichmachung der im Internet abrufbaren Werke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Die Leistungen des Dienstes E.to erfolgen auch mit Gewinnerzielungsabsicht, weil die Nutzer durch Abschluss kostenpflichtiger Premium-Accounts Wartezeiten umgehen und schnellere Downloads vornehmen können (Anlage AST 4, Bl. 236 GA). Die Angebote des Betreibers der Webseite E.to werden auch tatsächlich öffentlich wiedergegeben, wie nicht zuletzt dadurch belegt ist, dass der von der Klägerin beauftragte Ermittler, Herr L1, mehrfach das rechtswidrige Angebot über den Dienst E erreicht hat. Schließlich liegt auch eine Wiedergabe an ein neues Publikum vor, weil die Betreiber der Webseite E.to in voller Kenntnis handeln, dass die auf ihrer Webseite vorgehaltenen Links auf Werke verweisen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden; die Betreiber der Webseite werben gerade damit, „die aktuellste Warezseite für Musik im deutschsprachigen Raum, mit einem Download-Archiv Filmmusik sämtlicher Genres“ zu sein (Anlage Ast 4, Bl. 233 GA).

Da die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Hinblick auf die im Urheberrecht bestehende Vollharmonisierung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ richtlinienkonform auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil v. 13.02.2014, C-466/12 – Svensson u.a.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage § 15 Rn. 29 m.w.N.) ist für den Streitfall davon auszugehen, dass die Betreiber des Dienstes „E“ auch das streitgegenständliche Musikalbum „HERZ KRAFT WERKE“ bzw. „HERZ KRAFT WERKE DELUXE“ öffentlich wiedergegeben haben im Sinne § 15 Abs. 2,3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG, in der Form der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 85 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2, 3, 19 a UrhG.

Der Eingriff in das der Verfügungsklägerin zustehende, ausschließliche Verwertungsrecht war rechtswidrig, da, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Verfügungsklägerin hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt hatte.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Verfügungsbeklagte ist nicht bereits gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 TMG ausgeschlossen.

Die Verfügungsbeklagte ist Diensteanbieterin im Sinne von § 2 Abs. 1 TMG, weil sie Zugang zur Nutzung fremder Telemedien bereithält bzw. den Zugang zur Nutzung der auf der Webseite E.to abrufbaren Inhalte vermittelt.

Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 TMG ist die Verfügungsbeklagte als Diensteanbieterin für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelt nicht verantwortlich, soweit sie (1) die Übermittlung nicht veranlasst, (2) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und (3) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der einzelnen Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung umschreibenden Tatbestandsmerkmale des § 8 TMG trifft im Zivilprozess den Diensteanbieter (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 8 TMG Rn. 45).

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten nach §§ 8, 9 TMG liegen nicht vor. Schon auf Grundlage der eigenen Darstellung der Verfügungsbeklagten (Anlage AST 1, Bl. 207 ff GA „D Support - wie funktioniert D“) sowie auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Q vom 04.12.2019, beschränkt sich der Dienst der Verfügungsbeklagten nicht auf flüchtige, automatisierte Speicherungen. Vielmehr greift die Verfügungsbeklagte auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit ihren Kunden, den Betreibern der Webseiten, in vielfacher Hinsicht in den Datentransfer zwischen Nutzern und Webseiten-Betreibern ein.

Zum einen ist bereits davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte an der Auswahl des Adressaten der übermittelten Informationen beteiligt ist, indem D einen Teil der anfragenden Nutzer und damit Adressaten der Webseiteninhalte „aussortiert“, nach eigener Darstellung auch unter Berücksichtigung der anfragenden IP-Adresse, und sei es nur, weil nach bestimmten Kriterien diese für „bösartig“ oder auch nur unerwünscht eingestuft wurden. Die Kehrseite dieser Maßnahmen ist, dass die Verfügungsbeklagte, und nicht etwa der Webseitenbetreiber entscheidet, an wen die Informationen des Webseitenangebotes übermittelt werden, u.a. in Abhängigkeit von den IP-Adressen der Besucher, welche in dem D-Rechenzentrum „gescant“ werden („D Support, Anlage Ast 1, Bl. 209 GA).

Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte nicht nur vorübergehende, flüchtige Speicherungen von Webseiteninhalten vornimmt, sondern nach eigener Darstellung „so viel wie möglich“ auf lokalen Speichern des D1 (Anlage Ast 1, Bl. 209 GA). So hält sie bei vorübergehender Nichterreichbarkeit einer Webseite die Inhalte vor, was zwangsläufig mit einer Auswahl und Veränderung der Informationen einhergeht. Dem Vortrag der Verfügungsklägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019, dass in der Vergangenheit ein mehrfacher Wechsel des Host Providers für den Dienst E nicht zu einem Abbruch der Erreichbarkeit führte, weil die Inhalte der Webseite von D derweil vorgehalten wurden, ist die Verfügungsbeklagte nicht mehr entgegengetreten.

Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ihren Vertragspartnern den Einsatz von „D Firewall rules“ an und hält hierzu „Filter“ vor (wie aus Anlage AST 1, Bl. 220 GA), unter anderem zum Ausschluss bestimmter Website-Adressaten, welche nur von der Verfügungsbeklagten selbst umgesetzt werden können.

Im Ergebnis sind die Kriterien nach § 8 TMG, die für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit kumulativ vorliegen müssen, vorliegend nicht gegeben. Denn die Vertragsleistungen, welche die Verfügungsbeklagte als Nameserver mittels ihres D1 erbringt sind zwecks Optimierung und Beschleunigung des Internetauftritts ihrer Vertragskunden mit Eingriffen in die Übertragung der Informationen von und zu den Webseiten ihrer Kunden notwendig verbunden, teils in dem die Verfügungsbeklagte den Internetauftritt gewährleistet, obgleich die Webseite der Kunden als solche (vorübergehend) nicht mehr aufrufbar ist. Die Verfügungsbeklagte ist damit kein - neutraler - Diensteanbieter im Sinne von § 8 TMG und nimmt nicht lediglich Zwischenspeicherungen zur beschleunigten Übermittlung von Informationen bzw. Speicherung von Informationen im Sinne von §§ 9, 10 TMG vor, weil der Eingriff der Verfügungsbeklagten in die von und zu ihren Kunden übermittelten Informationen wesentlich umfassender ist.

Für die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen haftet die Verfügungsbeklagte deshalb nach allgemeinen Grundsätzen auf Unterlassung.

Die Verfügungsbeklagte hat in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass die Betreiber des Dienstes „E“ und die dort verlinkten Download-Anbieter das streitgegenständliche Musikalbum ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin öffentlich zugänglich gemacht haben. Denn die Webseite E.to ist ausschließlich über den Dienst der Verfügungsbeklagten im Internet aufrufbar, weil diese als Nameserver der Webseite eingetragen ist und zudem sämtlicher Internetverkehr von und zu der Webseite E.to über die Server der Verfügungsbeklagten geleitet wird. Die Einschaltung der Verfügungsbeklagten ist damit adäquat kausal für die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahmen im Sinne von § 19a UrhG.

Das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten ist nicht von vornherein auf die Unterstützung von Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Die Anonymisierung der IP-Adressen ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Verfügungsbeklagten eine zwangsläufige Folge der Einbindung der D D1 und als solche nicht mit der Intention der Förderung von Rechtsverletzungen installiert. Die Verfügungsbeklagte trifft als Anbieter von Internetdienstleistungen, die ein anerkanntes Geschäftsmodell betreiben, keine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Inhalte der Domains, für die sie als Nameserver sowie D1-Server tätig ist.

Eine täterschaftliche Haftung der Verfügungsbeklagten kommt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Zwar geht die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer der Störerhaftung grundsätzlich vor (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12, File-Hosting-Dienst, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 26.11.2015 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 19). Dies setzt indes voraus, dass die Verfügungsbeklagte die beanstandete Rechtsverletzung selbst begangen hat oder daran etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2009 I ZR 57/07 – Cybersky, juris Rn. 18).

Die Verfügungsbeklagte hat, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, das Download-Angebot des streitgegenständlichen Musikalbums nicht selbst erstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) einen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung geleistet habe, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten scheidet damit aus.

Die Verfügungsbeklagte haftet entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch nicht gemäß § 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfin der von Dritten begangenen Rechtsverletzungen. Die Gehilfenhaftung setzt die wissentliche und willentliche Unterstützungshandlung zu einer vorsätzlichen Straftat voraus. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es reicht insbesondere nicht aus, dass die Verfügungsbeklagte, insoweit unstreitig, nachdem sie von Seiten der Verfügungsklägerin über die im Tenor eingeblendeten Rechtsverletzungen informiert worden war, untätig geblieben ist. Da die Verfügungsbeklagte als Nameserver und D1 keine anlasslose Überprüfungs- und Überwachungspflicht traf (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris zur vergleichbaren Situation des Access-Providers), vermochten die Hinweise der Verfügungsklägerin auf mögliche Rechtsverletzungen zwar eine Nachforschungs- und Überprüfungspflicht von Seiten der Verfügungsbeklagten auszulösen, deren Nichterfüllung indes nicht eine Gehilfenhaftung, sondern lediglich eine Störerhaftung begründen kann. Denn die fehlende Überprüfung der Hinweise der Verfügungsklägerin auf deren Stichhaltigkeit ersetzt auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht die für eine Gehilfenhaftung vorauszusetzende positive Kenntnis von der unterstützten Straftat. Denn abzustellen ist insoweit nicht auf die durch die Abmahnung vermittelte Kenntnis von einer ohne Abstimmung oder Wissen der Verfügungsbeklagten bereits begangenen Straftat, sondern auf die positive Kenntnis der Verfügungsbeklagten, dass die Rechtsverletzung nicht nur von Klägerseite behauptet, sondern tatsächlich erfolgt war und noch andauerte. Das gilt zum einen im Hinblick darauf, dass in einem BitTorrent-Netzwerk keine Gewähr für Dauer und Umfang der jeweiligen Download-Angebote und damit auch der über die Webseite der E.to vorgehaltenen Links besteht, sondern diese von dem jeweiligen Nutzerverhalten abhängen. Zum anderen waren die von der Verfügungsklägerin erteilten Hinweise zu Rechtsverletzungen, abrufbar in Form von Links über die streitgegenständlichen Domain E.to, auch wenn sie vorliegend stichhaltig erschienen, nur Vortrag einer Partei.

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte jedoch unter dem Aspekt der Störerhaftung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen.

Nicht entscheidend ist, ob diese öffentliche Zugänglichmachung durch die Verfügungsbeklagte selbst veranlasst worden ist, soweit die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin lediglich als Störerin in Anspruch genommen wird. Für die Annahme der Störerhaftung ist im Grundsatz vorbehaltlich der Frage, ob Prüfpflichten verletzt sind, jeder Tatbeitrag ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 110 m.w.N.). Insoweit reicht für die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten aus, dass die Betreiber der Webseite E.to das streitgegenständliche Musikalbum im Wege von Hyperlinks ihrerseits öffentlich zugänglich gemacht haben im Sinne von §§ 15, 19a UrhG.

Die Störerhaftung wird richterrechtlich aus einer Analogie zu § 1004 BGB abgeleitet und findet im Bereich der Immaterialgüterrechte - absoluter Rechte im Sinne des § 823 S. 1 BGB - weiter Anwendung (BGH, Urteil vom 26.01.2015, I ZR 41/15, Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 74).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, wird die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störerin Anspruch genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet I, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 – Stiftparfum; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21 m.w.N.).

Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31 EG. Art. 14 RL 2000/31/EG lässt nach seinem Abs. 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, juris Rn. 21; BGH, 01.03.2016, VI ZR 34/15 - www.jameda.de II, juris Rn. 19 m.w.N.).

Von den Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

Die Verfügungsbeklagte hat, wie bereits ausgeführt, einen adäquat kausalen Beitrag zu den streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen geleistet durch Auflösung der Domain als Server und Gewährleistung der aufrufbaren der Webseite und deren Inhalte als D1. Die Funktion der Verfügungsbeklagten ist in einigen Punkten der eines Access-Providers vergleichbar. Auch die Verfügungsbeklagte verfolgt ein anerkanntes, nicht von vornherein auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtetes Geschäftsmodell, das für das Funktionieren des Internets wesentlich ist, weil Internetnutzer sich Namen grundsätzlich besser merken können als Zahlenkombinationen von IP-Adressen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Verfügungsbeklagte, insofern anders als ein Access-Provider, nicht nur eine reintechnische Dienstleistungen erbringt, sondern aus vorstehenden Gründen auf Auswahl der Adressaten sowie Umfang der Speicherung Einfluss nimmt, hat jedoch auf den Inhalt der Darstellung der Webseite keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund dürfen der Verfügungsbeklagten keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 – L´Oréal/eBay, juris Rn. 139; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II m.w.N.).

Eine Prüfpflicht der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Tätigkeit als Nameserver und D D1, verbunden mit der Unterstützungsleistungen zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Webseite E.to, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Musikalbum hingewiesen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access.-Providers, juris Rn. 27). Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit E-Mails vom 06.06.2019 und Schreiben vom 19.06.2019 (Anlagen AST 5f, Bl. 254 ff GA) auf die streitgegenständliche Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht, dabei das streitgegenständliche Musikalbum genau bezeichnet unter Angabe der Fundstellen der rechtsverletzenden Links auf der Webseite E.to und unter Darlegung ihrer Aktivlegitimation als Inhaberin der ausschließlichen Rechte des Tonträgerherstellers.

Der Verfügungsbeklagten war im Hinblick auf die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung auch eine anlassbezogene Prüfpflicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als auch nach Vorbringen der Verfügungsbeklagten es sich bei der Webseite E.to um eine strukturell urheberrechtsverletzende Webseite handelt und dieser Umstand der Verfügungsbeklagten entgegen ihrer anderslautenden Einlassung nicht verborgen geblieben sein kann. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 hat die Verfügungsklägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit die Verfügungsbeklagte schon mehrfach wegen Rechtsverletzungen in Zusammenhang mit anderen Werken in Bezug auf die Webseite E.to abgemahnt habe.

Bei der im Rahmen der Zumutbarkeit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung sind die betroffenen Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu prüfen sowie die Grundrechte nach deutschem Grundrechtsverständnis zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 31f m.w.N.). Die Verfügungsklägerin kann sich als Rechteinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG berufen, die das geistige Eigentum schützen. Auch wenn die Richtlinie 2001/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 9 ein hohes urheberrechtliches Schutzniveau bezweckt, so ist der durch das Unionsrecht verbürgte Schutz des geistigen Eigentums weder Schranken- noch bedingungslos gewährleistet, sondern in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 – UPC-Telekabel, juris Rn. 61; BGH, Urteil vom 26.11.2015 I ZR 174/14, juris Rn. 36).

Auf Seiten der Verfügungsbeklagten ist das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit, sowie das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU- Grundrechtecharta zu berücksichtigen. Diese erfassen auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmens, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen. Bei Art und Umfang des aufzubringenden administrativen, technischen und finanziellen Aufwandes für die Durchsetzung einer Sperranordnung handelt es sich um einen Aspekt, der im Rahmen der umfassenden Grundrechtsabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 37). Zu berücksichtigen ist andererseits, dass gegebenenfalls eine Sperranordnung einem Diensteanbieter die Verpflichtung zu Maßnahmen von wirtschaftlich, technisch und organisatorisch hohem Aufwand auferlegen kann, ohne dass der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit tangiert wird (vgl. EuGH GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel, juris Rn. 49 ff).

Bei der von der Verfügungsklägerin begehrten Unterlassung handelt es sich nicht um eine der Verfügungsbeklagten rein tatsächlich nicht mögliche Handlung, die dieser deshalb unzumutbar wäre.

Da die Verfügungsbeklagte vertragliche Beziehungen zu dem Betreiber der Webseite E.to unterhält, ist als mildestes Mittel der Verfügungsbeklagten möglich, den Betreiber zu kontaktieren und auf eine Entfernung der beanstandeten Links hinzuwirken. Das Argument der Verfügungsbeklagten, im Hinblick auf die Vielzahl ihrer Kunden sei ihr Kontaktaufnahme zu einem Kunden im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung nicht möglich, ist rein tatsächlich nicht nachzuvollziehen, sondern lediglich eine Frage buchhalterischer Organisation, die gegebenenfalls die Verfügungsbeklagte in entsprechendem Aufwand vorhalten muss. Auch ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu ihren Kunden ohnehin vorsieht, sei es auch nur im Hinblick auf abrechnungstechnische Modalitäten.

Darüber hinaus ist der Verfügungsbeklagten, die für den Dienst E.to als Nameserver eingetragen ist, die Sperrung der Auflösung der Domain tatsächlich möglich und auch wirtschaftlich zumutbar. Hierzu hat die Verfügungsklägerin vorgetragen, die Sperrung der streitgegenständlichen Domains erfordere nur einen geringen technischen und wirtschaftlichen Aufwand. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Sperrung der Auflösung einer Domain im Hinblick auf das Geschäftsvolumen der Verfügungsbeklagten, welches diese mit einer achtstellige Zahl von Domains angibt, wirtschaftlich ins Gewicht fallen könnte.

Gegen die Zumutbarkeit der Einstellung der Funktion als Nameserver spricht auch nicht der Umstand, dass der Dienst E.to ggfls. unter der eigenen (dann sichtbaren) IP-Adresse erreichbar sein könnte. Denn die zu treffenden Sperrmaßnahmen müssen nur hinreichend effektiv sein, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, nicht erforderlich ist hingegen, dass Rechtsverletzungen vollständig abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 - UPC-Telekabel, juris Rn. 63). Bei der Beurteilung der Effektivität von Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandeten Webseiten abzustellen. Der Störer kann sich nicht darauf berufen, dass die gegen ihn begehrte Maßnahme nicht die auf anderem Wege erfolgende Beeinträchtigung des geschützten Rechts verhindere, weil anderenfalls die Rechteinhaber gerade im Fall von massenhaft begangenen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos wären (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 47). Weder die aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets stets bestehende Umgehungsmöglichkeit, wie das auf Ausweichen auf andere Domains, noch etwaige Gegenmaßnahmen der Betreiber der Internetseiten mit rechtswidrigen Inhalten sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Sperrung, sondern stärken vielmehr die Notwendigkeit den Ausweichversuchen der Webseitenbetreiber zu begegnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 48 f zur Inanspruchnahme eines Access-Providers).

Im Rahmen der Zumutbarkeit ist ferner grundsätzlich zu berücksichtigen, inwieweit durch die Sperrmaßnahmen auch rechtmäßige Inhalte auf den Domains blockiert werden. Da Sperrmaßnahmen das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art 5 Abs. 1 S. 1 GG) betreffen, müssen solche Maßnahmen, die der Anbieter von Internet-Zugangsdiensten ergreift, streng zielorientiert sein, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne Internetnutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen. Solche dürfen den Internetnutzern „nicht unnötig“ vorenthalten werden. Voraussetzung einer Sperrung ist aber nicht, dass ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden, weil andererseits sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodelle hinter wenigen legalen Angeboten verstecken könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2014, C-314/12 – UPC Telekabel, juris Rn. 56, 63). So liegt der Fall indes hier.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Dienst E.to um eine „Warezseite“, d.h. eine strukturell urheberrechtsverletzende Seite handelt, deren Geschäftsmodell ist, auf Download-Angebote zu urheberrechtlich geschützten Werken zu verweisen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber zwischen den Nutzern getauscht werden. Die Beeinträchtigung der Rechte von Nutzern, die auf legalem Wege den Dienst E.to nutzen könnten, ist damit de facto ausgeschlossen.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten, kann die Verfügungsbeklagte ihren Dienst (Nameserver und D1) im Falle eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen kündigen und ihren Service jederzeit beenden. Dies etwa, wenn der Betreiber der Webseite gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, insbesondere Urheberrechtsverletzungen begeht. Dabei ist die Verfügungsbeklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon im Zeitpunkt der ersten Meldung einer Rechtsverletzung zu einer Einstellung ihres Services berechtigt (Ziffer 8 AGB). Auch läuft die Verfügungsbeklagte nicht Gefahr, wegen einer Einstellung ihres Service auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, weil der Betreiber der Webseite E.to mit seinen Geschäftsmodell offensichtlich gegen seine Verpflichtung zur Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen, die er vertraglich gegenüber der Verfügungsbeklagten übernommen hat, verstößt.

Die Grundsätze, die für die Prüfung der Zumutbarkeit von Sperrmaßnahmen gelten, die von einem Access-Provider vorgenommen werden sollen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers), sind aus diesem Grund auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn von vornherein schuldet die Verfügungsbeklagte, anders als ein Access-Provider als Telekommunikationsunternehmen seinen Kunden, den (dritten) Internetnutzern nicht die Erleichterung des Zugangs über die von ihrem Vertragspartner betriebene Webseite E.to.

Bei der Abwägung sind aus diesem Grund nicht die Rechte der Internetnutzer, sondern die Grundrechte des Betreibers der Webseite auf Meinungsfreiheit und gegebenenfalls Berufsfreiheit in Bezug auf die Bereitstellung rechtmäßiger Inhalte abzuwägen. Hier gilt indes, dass die Rechtsordnung keine Geschäftsmodelle billigt, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter gründen (BGH, Urteil vom 15.01.2009, I ZR57/07 – Cybersky, juris Rn. 33).

Der Verfügungsbeklagten werden durch die Verpflichtung, es zu unterlassen, dem Betreiber des Dienstes „E“ über die streitgegenständliche Domain E.to zu ermöglichen das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, in der Sache auch keine mit ihrer Tätigkeit nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt. Denn aufgrund ihrer vertraglichen Bindungen zu dem Betreiber der Webseite E braucht die Verfügungsbeklagte nicht in eine eigene Sachprüfung einzutreten, ob das streitgegenständliche Musikalbum weiterhin über den Internetdienst „E“ abrufbar ist, sondern kann von ihrem Vertragspartner, dem Betreiber der Webseite, den Nachweis verlangen kann, dass das streitgegenständliche Musikalbum über dessen Webseite nicht mehr zum Download angeboten wird und bis zu diesem Nachweis die Auflösung der Domain in zulässiger Weise verweigern. Denn der Betreiber der Webseite darf sich nicht, ebenso wenig wie die Verfügungsbeklagte, an Urheberrechtsverletzungen beteiligen, wie auch ausdrücklich in den jeweiligen AGB der Verfügungsbeklagten festgehalten ist.

Schließlich kann sich die Verfügungsbeklagte auch nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche nur subsidiär hafte, weil die Verfügungsklägerin nicht in hinreichendem Maße gegen Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen, wie den Betreiber der Webseite oder den Hostprovider vorgegangen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Störerhaftung gegenüber der Inanspruchnahme des Täters oder anderer an der Rechtsverletzung Beteiligter im Grundsatz nicht subsidiär ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14, juris Rn. 82). Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (BGH, Urteil vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, juris Rn. 13; Urteil vom 26.11.2015, I ZR 177/14, juris Rn. 82). Eine subsidiäre Haftung besteht dagegen für den Access-Provider, der weder wie der Betreiber beanstandeter Webseiten die Rechtsverletzung selbst begangen noch zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten - durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen hat. Insoweit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.11.2015, juris Rn. 82) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Inanspruchnahme des Access-Providers deshalb nur in Betracht, wenn die des Betreibers der Webseite oder des Hostproviders scheitert oder jede Erfolgsaussicht fehlt und anderenfalls ein Rechtsschutzlücke entstehen würde.

Nach diesen Grundsätzen ist nicht von einer nachrangigen Haftung der Verfügungsbeklagten auszugehen. Die Verfügungsbeklagte erbringt in gleicher Weise auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen für den Betreiber der streitgegenständlichen Webseite, wie etwa der Host Provider. Sie ist infolge der Anonymisierung der IP-Adresse des Betreibers der Webseite E.to, welche die Verfügungsbeklagte auf vertraglicher Grundlage vornimmt ebenso wie die Gewährleistung des gesamten Datenverkehrs über den D D1 näher an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung als der Hostprovider, welche Inhalte lediglich auf seinem Server speichert. Darüber hinaus bestehen für die Verfügungsklägerin keine Erfolgsaussichten hinsichtlich der Inanspruchnahme sonstiger Beteiligter, die im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten näher an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung wären. Die IP-Adresse des Betreibers hat die Verfügungsbeklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung der Verfügungsklägerin nicht mitgeteilt und dies, insoweit unstreitig, auch im Rahmen von Abmahnungen gleichgearteter Rechtsverletzungen, den Dienst E betreffend, nicht getan. Vor diesem Hintergrund war von der Verfügungsklägerin auch nicht zu verlangen, dass diese neben den Nutzungen des Abuse-Formulars ein weiteres von der Verfügungsklägerin vorgehaltenes Verfahren zur Meldung der Rechtsverletzung durchlief. Offensichtlich besteht von Seiten der Verfügungsbeklagten insoweit keine Kooperationsbereitschaft zur Mitteilung der IP-Adresse des Betreibers der Webseite E.to.

Die Verfügungsklägerin war nicht darauf zu verweisen, einen in Pakistan oder Russland ansässigen Host-Provider vorrangig auf Unterlassung zu verklagen, weil die Effektivität des Rechtsschutzes dort fraglich und eine zeitnahe Umsetzung des Unterlassungsanspruchs der Verfügungsklägerin nicht gewährleistet war. Dies gilt umso mehr, als aufgrund des mehrfachen Wechsels des Host Providers in der Vergangenheit von Seiten des Betreibers des Dienstes E für die Verfügungsklägerin zu befürchten war, dass ein gegen den Hostprovider erwirkter Unterlassungstitel tatsächlich wegen zwischenzeitlichen Wechsels des Hostproviders ins Leere laufen würde. Hingegen ist die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten, welche in der Vergangenheit die Erreichbarkeit der Seite dE.to auch bei Host Provider-Wechseln gewährleistet hatte, für die Verfügungsklägerin wesentlich erfolgversprechender.

Abschließend ist festzuhalten, dass durch die der Verfügungsbeklagten auferlegten Sperrmaßnahmen auch die Interessen des Betreibers der Webseite E.to auf Zugang zum Internet nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Betreiber hat es selbst in der Hand, die DNS-Sperre dadurch aufheben zu lassen, dass er gegenüber der Verfügungsbeklagten den Nachweis erbringt, dass das streitgegenständliche Musikalbum über seinen Internetauftritt „E“ nicht mehr abrufbar ist. Eine solch geringfügige Einschränkung wie die vorübergehende Suspendierung wäre im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014, 1 U 25/14, juris Rn. 54).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet war, die Auflösung der Domain im Rahmen ihrer Tätigkeit als Nameserver spätestens nach Zugang der Abmahnung der Verfügungsklägerin vom 19.06.2019 einzustellen, weil die Verfügungsbeklagte als Störerin zur Verletzung der Rechte der Verfügungsklägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die streitgegenständlichen Domain beigetragen hat und die von der Verfügungsklägerin begehrte Unterlassung der Verfügungsbeklagten zumutbar ist.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen Prüfpflichten verstoßen. Der Verfügungsbeklagten waren weitergehende Prüfungspflichten zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig wird und in einer vertraglichen Beziehung zu dem Betreiber der Webseite steht, des Weiteren mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. (Vergleiche hierzu OLG Köln, Urteil vom 31.08.2018, 6 U 4/18, juris Rn. 118 mit weiteren Nachweisen) verstoßen. Auch nach Hinweis auf die Rechtsverletzungen von Seiten der Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 06.06.2019 und Schreiben vom 19.06.2019 war das streitgegenständliche Musikalbum weiter über die Webseite dE.to und den dort angegebenen, im Tenor aufgeführten Links abrufbar. Hierzu hat die Verfügungsbeklagte durch weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn L vom 04.12.2019 (Anlage Ast 9) glaubhaft gemacht, dass auch am Vortag der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 das streitgegenständliche Musikalbum über den Dienst E.to weiterhin im Rahmen einer Linksammlung abrufbar ist.

Der Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Unterlassung steht ferner nicht entgegen, dass diese die Entfernung der Links auf der Webseite E nicht selbst vornehmen kann, sondern die eigentliche Handlung von dem Betreiber der Webseite zu erfolgen hat. Insoweit ist ausreichend, dass die Verfügungsbeklagte in der Lage ist, dies zu veranlassen, indem sie an den Betreiber der Webseite, ihren Vertragspartner, herantritt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist diese nicht allein wegen des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit und der Vielzahl ihrer Vertragspartner davon entbunden, auf einzelne Rechtsverletzungen, zu denen sie als Störerin ihren Beitrag leistet, hinzuweisen.

Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone-CD; BGH Urteil vom 21.04.2016, I ZR 100/15 - Notarielle Unterlassungserklärung, juris Rn. 29). Eine solche hat die Verfügungsbeklagte indes nicht abgegeben.

2. Soweit die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung der Verweisung auf den Internetdienst E.to verlangt, steht der Verfügungsklägerin gleichfalls im zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch zu, solange das streitgegenständliche Musikalbum über den Internetdienst „E“ und die im Tenor angegebenen URL abrufbar bleibt, gemäß §§ 85 Abs. 1, 15, 19a UrhG zu.

Die Verfügungsbeklagte ist als Betreiberin des DNS-Resolvers auch insoweit passivlegitimiert.

Aus vorstehenden Gründen steht der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch zu, mittels des DNS-Resolvers an der Auflösung der Domain mitzuwirken und die IP-Adresse dem Webbrowser des Nutzers mitzuteilen, denn die Auflösung der Domain ist für den Nutzer der erste Schritt zum Abruf der auf der Webseite E.to vorgenommenen, öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständliche Musikalbums. Auch durch den Einsatz des DNS-Resolvers, unabhängig von ihrer Tätigkeit als Nameserver und des D war auch D1, leistet die Verfügungsbeklagte einen adäquat ursächlichen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständliche Musikalbums.

Weil die Verfügungsbeklagte die Auflösung der Domain mittels des DNS-Resolvers unabhängig davon vornimmt, ob sie vertragliche Beziehungen zu dem Betreiber einer Webseite unterhält, ist die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Unterlassung der Verweisung auf den Dienst E auch nicht zeitlich oder vom Umfang her beschränkt auf eine bestehende Vertragsbindung der Verfügungsbeklagten zu dem Betreiber des Dienstes E und auch unabhängig davon, welche Hostprovider oder sonstigen Anonymisierungsdienst der Betreiber nutzt.

Die Grundsätze, nach denen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet ist, gelten wie vorstehend ausgeführt. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auch mit Schreiben vom 06.06.2019 und 19.06.2019 auf die Beteiligung der Verfügungsbeklagten an der Beteiligung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung durch Einsatz des DNS-Resolvers hingewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat auch insoweit glaubhaft gemacht, dass mittels des DNS-Resolvers das streitgegenständliche Musikalbum weiterhin über die Webseite E.to erreichbar ist.

Aus vorstehenden Gründen hat die Verfügungsbeklagte gegen ihre Prüfpflichten verstoßen, indem sie trotz offenkundiger Hinweise auf eine Rechtsverletzung keine ihr möglichen und zumutbaren Schritte dahingehend unternommen hat zu verhindern, dass über den von ihr betriebenen DNS-Resolver die Webseite E.to angesprochen werden konnte.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist dieser die Einrichtung einer DNS-Sperre sowohl möglich als auch zumutbar.

Schon nach der Funktionsweise, wie sie die Verfügungsbeklagte darlegt, ist davon auszugehen, dass dieser mit einfachen technischen Mitteln, z.B. dem Einsatz von Wortfiltern zu E möglich ist, die Auflösung der Domain mittels des DNS-Resolvers zu unterlassen. Dabei kann das Vorbringen der Verfügungsbeklagten als zutreffend unterstellt werden, dass die Informationen zu der IP-Adresse in bis zu zehn Schritten von anderen Servern abgefragt werden müssen. Denn der DNS-Resolver ist bei Einstellung 1.1.1.1 der Erstkontakt des Nutzers, welcher eine Domain anfragt und auch derjenige, der das Ermittlungsergebnis dem Webbrowser des Nutzers mitteilt.

Die Verfügungsbeklagte hat es damit in der Hand, schon den ersten Schritt der Domainauflösung zu blockieren, in dem Anfragen von Seiten des DNS-Resolvers gar nicht erst weitergeleitet werden.

Die Verfügungsbeklagte läuft auch nicht Gefahr, von den Nutzern des DNS-Resolvers im Zusammenhang mit der Einrichtung einer DNS-Sperre zu dem Dienst E auf Schadensersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens in Anspruch genommen zu werden. Denn nach 2.5.4 und 8 ihrer AGB sind auch die Nutzer des DNS-Resolver der Verfügungsbeklagten verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen und sich nicht an solchen zu beteiligen. Die Inanspruchnahme eines strukturell auf Urheberrechtsverletzungen gerichteten Dienstes ist aber zwangsläufig mit eigenem, rechtswidrigem Verhalten verbunden, welches weder unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit, noch der Information- oder Meinungsfreiheit geschützt ist. Aus diesem Grund läuft die Verfügungsbeklagte mit Einsatz der DNS-Sperre auch nicht Gefahr, von dem Betreiber der Webseite E in Regress genommen zu werden.

Der Verfügungsbeklagten werden auch insoweit keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt. Denn auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht eigenständig Nachforschungen anstellen muss, ob das streitgegenständliche Musikalbum über den Internetdienst „E“ weiterhin abrufbar ist, sondern unabhängig von einer vertraglichen Beziehung zu dem Betreiber der Webseite E von diesem den Nachweis verlangen kann, dass das streitgegenständliche Musikalbum über den Dienst „E“ nicht mehr zum Download angeboten wird und bis zu diesem Nachweis eine Auflösung der Domain im Hinblick auf das offensichtlich Urheber rechtswidrige und illegale Geschäftsmodell des Dienstes verweigern kann.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Filesharing eines Computerspiels - Faktorenrechtsprechung für Berechnung des Schadensersatzes bei Filesharing von Musiktiteln auch auf Computerspiele anwendbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 31.03.2020
11 U 44/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Faktorenrechtsprechung für die Berechnung des Schadensersatzes bei Filesharing von Musiktiteln auch auf Computerspiele anwendbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

In Fällen des Filesharing von Musiktiteln hat sich in der Rechtsprechung eine höchstrichterlich akzeptierte Bemessung nach Faktoren etabliert (vgl. u.a. Senatsurteil vom 15.07.2014 - 11 U 115/13 - WRP 2014, 1232). Der Bundesgerichtshof erkennt es als hinreichende Schätzgrundlage an, wenn der zum Zeitpunkt geltende verkehrsübliche Entgeltsatz (also der Preis für den legalen Download der Datei) mit einem Faktor multipliziert wird, der den möglichen Abrufen durch andere Mitglieder der Tauschbörsen entspricht. Für Musikstücke hat der Bundesgerichtshof die Schätzung eines Faktors von 400 als nicht unangemessen akzeptiert (BGH aaO - Tauschbörse I, Rn 61).

Es ist umstritten, ob die der „Faktorrechtsprechung“ zugrundeliegenden Erwägungen auch beim Filesharing von Computerspielen gelten können:

Das Landgericht hat angenommen, dass beim Filesharing von Computerspielen verlässliche Anknüpfungspunkte für eine auf dieser Grundlage beruhende Schadensschätzung fehlen. Die Bemessungsgröße „mögliche Downloadanzahl“ sei bei Computerspielen nicht zur Schadensschätzung geeignet, weil wegen der Dateigröße im selben Zeitraum deutlich weniger Dateien heruntergeladen werden könnten als bei Musikstücken, so dass vernünftige Vertragsparteien die Zahl möglicher Downloads nicht zum Maßstab für die Bemessung der Lizenzgebühr gemacht hätten.

In dieselbe Richtung gehen die Erwägungsgründe einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 12.3.2019 - 6 O 313/18 - juris). Dort wird eine Übertragung der sog. „Faktorrechtsprechung“ für Computerspiele mit folgender - auszugsweise wiedergegebener - Begründung abgelehnt:

„…Bereits der Grundgedanke einer Übertragung der Rechtsprechung von Musiktiteln auf Computerspiele überzeugt nicht. Während die Downloadgeschwindigkeit eines Musiktitels auf Grund des relativ geringen Datenvolumens vergleichsweise schnell ist und bei Vorhandensein einer leistungsfähigen Hardware sowie eines schnellen Internetzuganges ein solcher Download in wenigen Augenblicken abgeschlossen sein kann, benötigt der Download eines modernen Computerspieletitels - mit regelmäßig mehreren Gigabyte an notwendigen Speichervolumen - auch bei leistungsstarker Hardware - einen vergleichsweise längeren Zeitraum von mehreren Stunden. Eine Schätzung, wann ein solcher Download im Zuge des Filesharings - im Rahmen eines „Peer-to-Peer Netzwerkes“ - im Durchschnitt zeitlich abgeschlossen ist, ist nicht möglich. Je nach Größe der Datenübertragungsrate, die jeder Downloader bekommen kann, hängt die Geschwindigkeit von der Menge der fertigen und der Menge der unfertigen Downloads sowie der individuellen Uploadraten der Nutzer ab, es kann demnach zu einer deutlich abweichenden Rate von mehr oder weniger Kilobytes pro Sekunde kommen. Dies betrifft besonders große Dateien stärker als sehr keine Dateien, die auch bei schwacher Auslastung, geringer Anzahl der Uploader und schwacher Hardware rasch verbreitet werden können. Der zu Musiktiteln entwickelte Gedanke einer pauschalen Multiplikation auf Grund der Möglichkeit der besonders raschen Verbreitung lässt sich zur Überzeugung der Kammer gerade nicht übertragen...(aaO., Rn 47 bei juris)“

Das Landgericht Frankenthal hält die hier vom Ausgangsgericht angewandte pauschale Bewertungsmethode mit einem Betrag von 1.000 € für ebenfalls falsch und vertritt die Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch mit einem Verletzeraufschlag von 100 % auf den zum Verletzungszeitpunkt geltenden Marktwert zu bemessen sei (dort also 200 % des damaligen Marktpreises von 30,-- € = 60 €).

Die in der Rechtsprechung überwiegende Ansicht stellt dagegen darauf ab, dass die Technik des Filesharing sowohl beim Austausch von Musikstücken als auch beim Austausch von Computerspielen identisch ist. Da das Filesharing der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien diene und da die dazu verwendete Client-Software in der Lage sei, aus Dateifragmenten, die von unterschiedlichen Seiten bereit gestellt würden, vollständige Dateien zusammenzusetzen, bestehen nach dieser Auffassung aus technischer Sicht keine Hinderungsgründe, die Faktorrechtsprechung dem Grunde nach auch auf den Dateiaustausch von Computerspielen zu übertragen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.2018 - 6 U 41/17, K&R 2018, 591; OLG Celle, Beschlüsse vom 26.11.2018 - 13 U 72/18, juris und vom 12.4.2018 - 13 W 7/19 = GRUR-RR 2019, 420 - Schadensschätzung; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2019 - 3 U 1387/19, GRUR-RS 2019, 27257; Landgericht Köln, Urteil vom 19. April 2018 - 14 O 38/17, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 9.5.2018 - 24 O 28/18 = GRUR-RR 2019, 99). In diesen Entscheidungen wird hervorgehoben, dass die beträchtlichen Unterschiede zwischen der Dateigröße von Musikstücken und von Computerspielen durch einen entsprechend geringeren Faktor berücksichtigt werden können.

Der Senat hat zwar Verständnis für die vom Ausgangsgericht geäußerten Vorbehalte gegenüber einer pauschalen Übertragung der „Faktorrechtsprechung“ auf das Filesharing von Computerspielen. Der Ansatz eines Pauschalbetrags für alle Filesharing-Fälle blendet aber die aufgezeigten technischen Parallelen beim Filesharing von Musiktiteln bzw. Computerspielen aus und führt letztlich zu undifferenzierten und für beide Seiten nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, weil dadurch die wirtschaftliche Bedeutung des Werks (ausgedrückt durch den jeweiligen Marktpreis) und die durchaus unterschiedliche Gefährdung der Rechtsposition des Nutzungsberechtigten bei unterschiedlicher Intensität der Verletzungshandlungen nicht hinreichend erfasst wird. Diese Differenzierung hat der Bundesgerichtshof bereits bei der Bemessung der Gegenstandswerte des Unterlassungsanspruchs beim Filesharing gefordert (BGH, Urteil vom 12.5.2016 - I ZR 43/15, Rn 28 - Alan Wake).

Die Klägerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass das von ihr vertriebene Computerspiel mit erheblichem Kostenaufwand entwickelt, mit großem Aufwand vermarktet und deshalb schnell zu einem Verkaufserfolg wurde. Der deutliche Abfall der Marktpreise nach wenigen Monaten spiegelt zugleich das große Interesse der angesprochenen Verkehrskreise am Erwerb des Spiels in den ersten Monaten nach Erscheinen wider und hat natürlich Auswirkungen auf die Anzahl von Downloads der Datei bzw. Dateifragmente während dieses Zeitraums und damit auch für deren illegale Vervielfältigung des Computerspiels im Folgezeitraum.

Auch die Häufigkeit und Dauer der Verletzungshandlungen hat erheblichen Einfluss auf die illegale Verbreitung der Software und damit eine Schädigung der Rechteinhaberin, weil der Täter bei einem zeitlich längeren Angebot der Software auch einen deutlich größeren Kreis potentieller Nutzer erreicht, die der Rechteinhaberin als Käufer verloren gehen.

Diese Gesichtspunkte, nämlich die Attraktivität und Aktualität des Programmes und die Anzahl und Dauer der ermittelten Verletzungshandlungen können dementsprechend als Parameter für eine Schadensschätzung herangezogen worden, weil sie Anhaltspunkte für die Anzahl möglicher Abrufe liefern (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Auch wenn damit streng genommen nicht von einem „Faktor“ als Ausdruck möglicher Downloads gesprochen werden kann, so wäre es verfehlt, diesen Gesichtspunkten gar keine Bedeutung beizumessen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Verkaufspreis der Computerspiele im Anschluss an die ca. 2-3 monatige Markteinführungsphase deutlich abnimmt, weil das Kundeninteresse dann merklich nachlässt. Im Hinblick auf diese im Zeitverlauf eintretende Preisreduktion muss ein längerer Zeitraum zwischen Erstveröffentlichung und Verletzungshandlung nicht zwingend mit einem großen Abschlag verbunden sein, wenn zugleich die lange Dauer und die nachgewiesene Häufigkeit der Verletzungshandlungen den Schadensumfang erhöht haben.

Mit Blick auf die oben zitierte instanzgerichtliche Rechtsprechung und die dort entschiedenen Fallkonstellationen hält es der Senat für angemessen, den Schadensersatz bei häufigen und zeitlich umfangreichen Rechtsverletzungen, die durch eine größere zweistellige Zahl von Erfassungen dokumentiert sind - unabhängig von deren „Nähe“ zur Markteinführung - grundsätzlich mit dem 100 - fachen des Marktpreises zu bemessen. Andere Rechtsverstöße, die erst nach der o.g. Markteinführungsphase begonnen haben und nicht mit einer so großen Zahl von Erfassungen dokumentiert wurden oder Rechtsverletzungen innerhalb des Markteinführungszeitraums, die nur in Einzelfällen ermittelt werden konnten, sollten dagegen in der Regel zu einem Schadensersatz in Höhe des 50 - fachen des Marktpreises führen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen bei sehr geringfügig zu bewertenden Rechtsverletzungen ein noch darunterliegender Multiplikationsfaktor angesetzt werden kann.

Der Senat hat nicht übersehen, dass in einigen der zitierten Gerichtsentscheidungen deutlich höhere „Multiplikatoren“ für die Schadensbemessung angesetzt worden sind, so z.B. in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.04.2018 - 6 U 41/17, K&R 2018, 591. Der dort angenommene Multiplikator von 227 ist aber in einem besonders eklatanten Fall angewandt worden, bei dem 172 Verstöße an 52 Tagen, beginnend einen Monat ab Markteinführung des Computerspiels dokumentiert wurden. Im Übrigen bleibt auch bei Anwendung der dargestellten Maßstäbe hinreichender Spielraum, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Gesamtwürdigung schadensersatzerhöhend oder -reduzierend zu berücksichtigen.

Wenn man die vorgenannten Grundsätze auf den hiesigen Fall anwendet, dann ist ein Ersatzbetrag in Höhe von 1.999,50 € angemessen. Dieser Betrag entspricht dem im Verletzungszeitpunkt geltenden 50-fachen Verkaufspreis der „Download-Version“ von 39,99 €. Er berücksichtigt zum einen, dass die Verletzungshandlung nur wenige Tage nach der Markteinführung begangen wurde, auf der anderen Seite aber, dass lediglich eine einzige Handlung über einen sehr kurzen Zeitraum dokumentiert wurde.


2. Das Landgericht hat der Klägerin mit Recht lediglich einen Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten in Höhe von 124,- € (basierend auf einem Gegenstandswert von 1.000,- €) zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente haben im Ergebnis keinen Erfolg:

a) Nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG in der vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 1.10.2013 ist der Aufwendungsersatzanspruch für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf die gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 € für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch beschränkt, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die erstens nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und zweitens nicht bereits aufgrund Vertrages oder gerichtlicher Entscheidung zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Deckelung greift nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ausnahmsweise dann nicht ein, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG unzweifelhaft erfüllt.

Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch nicht i.S.d. § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG unbillig.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Filesharing Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros - Ruhe bewahren und richtig reagieren

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner in unserer Kanzlei sind Filesharing-Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für Warner Bros . Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

OLG Nürnberg: Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG in Filesharing-Fällen ist mit Enforcement-Richtlinie zu vereinbaren - Zur Schadensschätzung bei Filesharing eines Computerspiels

OLG Nürnberg
Beschluss vom 28.10.2019
3 U 1387/19


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG in Filesharing-Fällen mit der Enforcement-Richtlinie zu vereinbaren ist. Bei der Schätzung des Lizenzschadens nach § 287 ZPO kann - so das Gericht - auch die Anzahl von möglichen Abrufen durch Tauschbörsennutzer mit einfließen. Zudem ist die Größe des Gesamtdatenvolumens zu berücksichtigen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Beschluss vom 12.09.2019 wies der Senat die Klagepartei darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.05.2019, Az. 3 O 7259/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung führte er Folgendes aus:

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den nach der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatzbetrag im Streitfall auf 900,00 Euro bemessen hat.

a) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH, GRUR 2019, 292, Rn. 18 - Foto eines Sportwagens).

Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, a.a.O., Rn. 24 - Foto eines Sportwagens).

b) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG in Höhe von 900,00 Euro.

aa) Die vom Landgericht gewählten Bemessungskriterien für die Schätzung der angemessenen Lizenz nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO sind zutreffend.

So ist zu berücksichtigen, dass die Rechteverletzung über eine Internettauschbörse vorgenommen wurde, was grundsätzlich mit erheblichen Gefahren für den Schutzrechtsinhaber verbunden ist.
In die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind auch die Häufigkeit (hier 14 Verstöße zwischen dem 27.09.2014 und dem 25.10.2014) sowie die Dauer der Rechtsverletzung von knapp einem Monat.
Zu beachten ist ebenfalls der Verkaufspreis des Spiels zum jeweiligen Verletzungszeitpunkt. Das Spiel erzielte bei Erstveröffentlichung einen Kaufpreis von ca. 50 Euro. Der Preis für die Downloadversion des Computerspiels im Oktober 2014 betrug 35,82 Euro.

Ins Gewicht fällt schließlich die Nähe der jeweiligen Verletzungshandlung zur Erstveröffentlichung des Computerspiels im August 2018. Vorliegend wurden bereits knapp zwei Monate nach der Erstveröffentlichung - somit im ersten Quartal - die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen begangen. In diesen Zeitraum fällt einerseits die für ein Computerspiel noch wichtige Vermarktungsphase. Andererseits war der Downloadpreis bereits gegenüber dem Kaufpreis bei Erstveröffentlichung nicht unerheblich gesunken.

bb) Vor diesem Hintergrund entspricht der Betrag von 900,00 Euro unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Lizenzsatz, den vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Beklagten vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Soweit die Klägerin moniert, dass dieser Betrag nicht mathematisch nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Einzelfallbetrachung unter Würdigung aller relevanten Kriterien gerade dem Wesen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO entspricht.

c) Eine höhere Schätzung der angemessenen Lizenz ist auch nicht aufgrund der sogenannten „Faktorrechtsprechung“ veranlasst.

aa) Ein Kriterium für die Berechnung der Schadensersatzhöhe bei Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken kann der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen. Diese sogenannte „Faktorrechtsprechung“ basiert auf dem Einsatz der konkreten Tauschsoftware sowie dem Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen können (BGH, GRUR 2016, 176, Rn. 59 ff. - Tauschbörse I). Die geschätzte Lizenzvergütung ist allerdings niedriger anzusetzen, sobald es sich bei den Verletzungsgegenständen um eine höhere Zahl von Musikdateien handelt (BGH, a.a.O., Rn. 65 - Tauschbörse I).
bb) Es ist streitig, ob diese im Bereich der Musikstücke entwickelte Berechnungsmethode auf Computerspiele angewandt werden kann. Teilweise wird dies aufgrund der wesensverschiedenen Downloadgeschwindigkeiten verneint (LG Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019 - 6 O 313/18, BeckRS 2019, 17402, Rn. 38). Nach anderer Ansicht sind die Sachverhalte hinreichend vergleichbar. Dem Umstand, dass Musikstücke ein geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können, könne durch den Ansatz eines entsprechend geringeren Faktors Rechnung getragen werden (OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 13).

Nach Auffassung des Senats bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, in geeigneten Fällen die sogenannte „Faktorrechtsprechung“ auf das Filesharing von Computerspielen anzuwenden. Denn maßgeblich ist, wie das Oberlandesgericht Celle zutreffend ausführt, der Einsatz der konkreten Tauschsoftware sowie das Gefährdungspotenzial der zur Tatzeit online befindlichen Nutzer, die uneingeschränkt auf das urheberrechtlich geschützte Werk zugreifen könnten. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob es sich um Musikstücke, Filme oder Computerspiele handelt (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 13).
Dies darf jedoch nicht dazu führen, schematisch die angemessene Lizenz dadurch zu berechnen, dass der Online-Verkaufspreis für das Werk mit der Anzahl der während der Dauer der Verletzungshandlung hypothetischen oder möglichen Abrufe multipliziert wird. Denn die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Auch in der Entscheidung „Tauschbörse I“ führt der Bundesgerichtshof lediglich aus, dass eine Schadensermittlung unter Berücksichtigung der möglichen Abrufe durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer beim Filesharing von Musikstücken im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht zu beanstanden ist, was eine Schadensschätzung im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls jedoch nicht ausschließt.

cc) Im vorliegenden Fall würde auch die Berücksichtigung der sogenannten „Faktorrechtsprechung“ als ein Kriterium für die Bemessung der angemessenen Lizenz nicht zu einer Erhöhung der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO führen.
Auch bei Anwendung dieser Berechnungsmethode ist dem Umstand, dass Musikstücke ein deutlich geringeres Datenvolumen aufweisen und daher schneller und häufiger heruntergeladen werden können als Computerspiele, durch den Ansatz eines entsprechend erheblich geringeren Faktors Rechnung zu tragen (so auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 13). Denn während die Downloadgeschwindigkeit eines Musiktitels auf Grund des relativ geringen Datenvolumens vergleichsweise schnell ist und bei Vorhandensein einer leistungsfähigen Hardware sowie eines schnellen Internetzuganges ein solcher Download in wenigen Augenblicken abgeschlossen sein kann, benötigt der Download eines modernen Computerspieletitels - mit regelmäßig mehreren Gigabyte an notwendigen Speichervolumen - auch bei leistungsstarker Hardware - einen vergleichsweise längeren Zeitraum von mehreren Stunden (vgl. LG Frankenthal, a.a.O., Rn. 38).

So wäre im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Musikstück oftmals nur 6 Megabyte, ein Computerspiel hingegen regelmäßig 3 Gigabyte oder mehr Speicherplatz beansprucht, nur ein 1/500 Faktor anzusetzen. Dies würde bei Zugrundelegung des Preises für die Downloadversion des Computerspiels im Oktober 2014 von 35,82 Euro und der Tatsache, dass 723 weitere Nutzer der fraglichen Tauschbörse nach dem streitgegenständlichen Computerspiel suchten, einen Schadensersatzbetrag von ca. 52,00 Euro ergeben. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Computerspiel in insgesamt 14 Fällen tatsächlich zum Download bereitgestellt wurde, was bei einem Downloadpreis von 35,82 Euro zu einem Schadensersatzbetrag von 501,48 Euro führen würde.

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Tatsache, dass das Landgericht den für die erstattungsfähigen Abmahnkosten maßgeblichen Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 Euro festgesetzt hat.
a) Nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG können die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung ersetzt verlangt werden. Der Gegenstandswert, der für die Höhe der Abmahnkosten maßgeblich ist, richtet sich grundsätzlich nach dem für ein Klageverfahren relevanten Streitwert.

Unter bestimmten Umständen ist die Höhe des Erstattungsanspruchs für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nach § 97a Abs. 3 S. 2, 3 UrhG gedeckelt. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich danach für die Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nicht gewerblich oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit handelt, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet worden ist. Ein Eingriff in Streitwert oder Gegenstandswert findet - wie die Klagepartei zutreffend ausführt - durch die Regelung in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht statt, sondern nur eine Begrenzung der erstattbaren Kosten.
Die Deckelung des Erstattungsanspruchs kommt nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG dann nicht in Betracht, wenn die Höhe des Anspruchs aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden „besonderen Umständen des Einzelfalles“ kann auch eine im Einzelfall in relevantem Ausmaß vom üblichen Maß abweichende Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung gehören (vgl. Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drs. 17/13057, S. 29). Wann das übliche Ausmaß einer Rechtsverletzung überschritten ist, bestimmt sich je nach Einzelfall und sollte auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. Specht, in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97a Rn. 19b). Denn während § 97 Abs. 1 UrhG a.F. von der Ersatzfähigkeit ausging und in § 97 Abs. 2 UrhG a.F. die Deckelung in Ausnahmefällen vorsah, liegt § 97a Abs. 3 S. 1, 2 UrhG umgekehrt die Deckelung als Grundsatz zugrunde, welche im Ausnahmefall nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG ausscheiden kann (Spindler, in Spindler/Schuster, Recht der Elektron. Medien, 4. Aufl. 2019, § 97a UrhG Rn. 18). Da die Deckelung die Regel darstellt, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit beim Abmahnenden (Nordemann, in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, § 97a Rn. 50).
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit der Deckelung gerade auch Filesharingfälle erfassen wollte, genügt es für die Erfüllung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands nicht, dass der private Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Internet zugänglich macht, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken im Rahmen anonymer Online-Tauschbörsen durch den Multiplikatoreffekt der viralen Weiterverbreitung ein erhebliches Gefährdungspotential besteht.

Dagegen kann ein qualifizierter Verstoß vorliegen, wenn die Privatperson ein geschütztes Werk vor oder unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen öffentlich zugänglich macht (OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 21). Maßgeblich ist, ob die Weiterverbreitung ein aktuelles, hochpreisiges und sehr erfolgreiches Computerspiels im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung betrifft, weil dann ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung besteht (vgl. AG München, Urteil vom 06.04.2018 - 158 C 13140/17, ZUM 2018, 742, Rn. 33). Als besonders umsatzstarke Erstverwertungsphase eines Computersiels kann regelmäßig der Zeitraum bis etwa zwei Monate nach Erscheinen angenommen werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2018 - 13 C 72/18, BeckRS 2018, 18535, Rn. 34). Nach anderer Auffassung kann die öffentliche Zugänglichmachung des Computerspiels im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung keine Ausnahme begründen, wenn das Werk schon veröffentlicht ist (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017 - 213 C 99/17, BeckRS 2017, 127021, Rn. 14). Der Bundesgerichtshof wiederum stellt bei der vergleichbaren Problematik der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs u.a. darauf ab, ob das Werk „nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht“ wurde (BGH, GRUR 2016, 1275, Rn. 59 - Tannöd).

b) Die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist mit den Vorgaben aus Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-RL) vereinbar.

Nach Art. 14 Enforcement-RL müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof führte zur Auslegung von Art. 14 Enforcement-RL u.a. Folgendes aus (EuGH, GRUR Int. 2016, 963, Rn. 30 f. - United Video Properties):

„Daher muss eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die eine absolute Obergrenze für die Kosten im Zusammenhang mit dem Beistand eines Anwalts vorsieht, zum einen gewährleisten, dass diese Obergrenze die tatsächlich für Anwaltsleistungen im Bereich des geistigen Eigentums geltenden Tarife widerspiegelt, und zum anderen, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei tatsächlich entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird. Eine solche Regelung kann nämlich, insbesondere falls die absolute Obergrenze zu niedrig ist, nicht ausschließen, dass die Höhe dieser Kosten die vorgesehene Obergrenze weit überschreitet, so dass die Erstattung, auf die die obsiegende Partei Anspruch hätte, unangemessen und gegebenenfalls sogar unerheblich wird, wodurch Art. 14 Enforcement-RL seine praktische Wirksamkeit genommen wird.

Die Schlussfolgerung in der vorangehenden Randnummer kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass Art. 14 Enforcement-RL von deren Anwendungsbereich Fälle ausschließt, in denen Billigkeitsgründe dem entgegenstehen, dass die Prozesskosten von der unterlegenen Partei getragen werden. Dieser Ausschluss betrifft nämlich nationale Vorschriften, die es dem Gericht ermöglichen, in einem Einzelfall, in dem die Anwendung der allgemeinen Prozesskostenregelung zu einem Ergebnis führen würde, das als ungerecht angesehen wird, ausnahmsweise von dieser Regelung abzuweichen. Hingegen können Billigkeitsgründe schon allein aufgrund ihres Wesens einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten, nicht rechtfertigen.“

Im vorliegenden Fall steht Art. 14 Enforcement-RL auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Regelung § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es dem nationalen Gesetzgeber nur untersagt, einen „bedingungslosen Ausschluss“ vorzunehmen (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 28.08.2017 - 213 C 99/17, BeckRS 2017, 127021, Rn. 14). Dagegen handelt es sich bei § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG um eine Einzelfallentscheidung, bei der das Gericht ausnahmsweise beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Deckelung des Gegenstandswerts für außergerichtliche Kosten annehmen darf. Diese Deckelung wird zudem für Fälle der Unbilligkeit eingeschränkt. Es handelt sich somit nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten jenseits einer bestimmten Obergrenze, weshalb die Deckelung des Gegenstandswerts - da der deutsche Gesetzgeber lediglich von der von Art. 14 Enforcement-RL eröffneten Möglichkeit, Billigkeitserwägungen bei der Regelung der Kostentragungspflicht einzustellen, Gebrauch gemacht hat - europarechtskonform ist (so auch OLG Celle, MMR 2019, 450, Rn. 22; AG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2018 - 13 C 72/18, BeckRS 2018, 18535, Rn. 31). Die bei § 97a Abs. 3 UrhG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls folgt gerade aus Art. 3 und Art. 14 Enforcement-RL (Spindler, a.a.O., § 97a UrhG Rn. 18).

c) Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Deckelung des Gegenstandswerts für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 Euro nicht zu beanstanden.

aa) Beim Beklagten handelt es sich um eine natürliche Person, welche die nach dem Urhebergesetz geschützten Werke nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendete und die nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet war.

bb) Die Deckelung des Erstattungsanspruches ist auch nicht nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG ausgeschlossen, da entgegen der Auffassung der Klägerin eine Begrenzung des Streitwertes auf 1.000,00 Euro nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die bezweckt, dass die Deckelung der erstattbaren Abmahnkosten nicht unterlaufen wird - nicht unbillig ist.
Allein die Tatsache, dass das Zugänglichmachen über eine Online-Tauschbörse erfolgte, ist nicht geeignet, um die Unbilligkeit zu bejahen, da der Gesetzgeber bei Einführung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG gerade diese Sachverhalte privilegieren wollte.
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen ein qualifizierter Verstoß ausnahmsweise aufgrund der Nähe der Verletzungshandlung zur Erstveröffentlichung des Computerspiels angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Computerspiel in dem Zeitpunkt, als es in der Internettauschbörse zum Download bereitgestellt wurde, bereits veröffentlicht war. Andererseits ist zu beachten, dass die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen bereits knapp zwei Monate nach der Erstveröffentlichung - somit im ersten Quartal - begangen wurden. In diesen Zeitraum fällt die für ein Computerspiel noch wichtige Vermarktungsphase. Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, dass im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verstöße der Downloadpreis bereits gegenüber dem Kaufpreis bei Erstveröffentlich nicht unerheblich gesunken war. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht wurde und die Weiterverbreitung ein aktuelles, hochpreisiges und sehr erfolgreiches Computerspiels im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung betrifft.
III.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.05.2019, Aktenzeichen 3 O 7259/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen und unter Ziffer II. dargestellten Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegnerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

1. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 18.10.2019 schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die angemessene und - da regelmäßig für den Vertrieb von Computerspielen über Internettauschbörsen eine Lizenzierung gerade nicht stattfindet - fiktive Lizenz auf 900,00 €.

Der Senat gesteht der Klagepartei zu, dass - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - ein Kriterium für die Berechnung der Schadensersatzhöhe der Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer darstellen kann. Die Berücksichtigung dieser sogenannten „Faktorrechtsprechung“ als ein mögliches Kriterium der Schadensschätzung führt jedoch vor dem Hintergrund der - bereits im Hinweisbeschluss umfangreich dargelegten - sonstigen Bemessungskriterien für die Schätzung der angemessenen Lizenz im Wege einer Gesamtwürdigung nicht zu einem Erfolg der Berufung.

Die Ausführungen des Senats im letzten Absatz auf Seite 6 des Hinweisbeschlusses stellten - wie der Gesamtzusammenhang eindeutig zeigt - keine Hinwendung zu einer konkreten Schadensschätzung dar. Vielmehr sollte dadurch lediglich beispielhaft die Wichtigkeit des Datenvolumens des urheberrechtlich geschützten Werks beim Ansatz einer bestimmten Anzahl von möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer verdeutlicht werden.

Zwar weist die Klagepartei zutreffend darauf hin, dass in Bit-Torrentnetzwerken die angebotenen Dateien in Teilstücke aufgeteilt werden und es beim Herunterladen eines derartigen Teilstücks in Bezug auf die Dauer keinen Unterschied macht, ob das Teilstück von einem Musikstück oder einem Computerspiel stammt. Im Rahmen der Berechnung der angemessenen Lizenz kann jedoch nicht auf ein derartiges Teilstück, sondern muss auf das Gesamtwerk abgestellt werden, weil nur dafür vernünftige Vertragspartner eine Vergütung als Gegenleistung für die Lizenzierung gezahlt hätten.

2. In Bezug auf den für die erstattungsfähigen Abmahnkosten maßgeblichen Gegenstandswert veranlasst die Gegenerklärung folgende ergänzende Anmerkungen:

Damit die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG greift, muss es sich bei dem Abgemahnten erstens um eine natürliche Person handeln, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, und der Abgemahnte darf zweitens nicht bereits durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet sein. Aus diesem Grund hat der Senat im Hinweisbeschluss - möglicherweise leicht missverständlich - ausgeführt, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Einzelfallentscheidung handele, bei der das Gericht (ausnahmsweise) beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Deckelung des Gegenstandswerts für außergerichtliche Kosten annehmen darf. Davon unberührt bleibt die Richtigkeit der vorangegangenen Aussage des Hinweisbeschlusses, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen die Deckelung den Regelfall darstelle und § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG eine Ausnahme von der Deckelung für die Fälle vorsehe, in denen die Deckelung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Zur Vorgängerregelung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werkes anzusehen ist, einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum habe. Dieser beziehe sich auch auf die gesetzliche Ausgestaltung der Maßgaben, nach denen Urheber ihren Anspruch auf Vergütung, auch gegenüber etwaigen Verletzern, verfolgen und dabei entstehende Kosten ersetzt verlangen können. Von der Verfassungsbeschwerde werde nicht geltend gemacht, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen (BVerfG, GRUR 2010, 416, Rn. 22 - Fotoarchiv). Diese Erwägung gelten auch für die aktuelle Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG.

3. Der Senat hält in Bezug auf die Abmahnkosten und die Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Auslegung von Art. 14 der Enforcement-Richtlinie nicht für angezeigt.

a) Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d.h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81, Rn. 10 - Cilfit).

Darüber hinaus sind Gerichte dann nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-495/03 - Intermodal Transport).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Nach Art. 14 der Enforcement-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten, die der obsiegenden Partei entstanden sind, von der unterlegenen Partei getragen wird (EuGH, GRUR Int. 2016, 963, Rn. 30 - United Video Properties). Darunter fallen - als sonstige Kosten - auch vorgerichtliche Abmahnkosten, weil sie - insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 93 ZPO - unerlässlich sind, um sinnvoll eine Klage zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums in einem konkreten Fall erheben zu können (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 39 f. - United Video Properties). Art. 14 der Enforcement-Richtlinie verbietet somit einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten (EuGH, a.a.O., Rn. 31 - United Video Properties).

Vor diesem Hintergrund ist § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG offenkundig mit Art. 14 der Enforcement-Richtlinie vereinbar. Denn es handelt sich bei dieser Vorschrift gerade nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von - eine bestimmte Obergrenze überschreitenden - Kosten im Sinne der EuGH-Entscheidung „United Video Properties“ (so auch Kiersch, ZUM 2018, 667).

In diesem Zusammenhang ist - über die bereits im Hinweisbeschluss dargestellten Argumente hinaus - zum einen zu berücksichtigen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie die Mitgliedstaaten nur verhältnismäßige Maßnahmen und Verfahren vorsehen müssen und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben sein muss. Auch Art. 14 der Enforcement-Richtlinie verpflichtet nur zur Erstattung der zumutbaren und angemessenen Kosten. Die damit vorgegebene Interessenabwägung wird gerade durch die Regelung in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG konkretisiert. Denn nach dieser Vorschrift setzt die Deckelung des Gegenstandswerts voraus, dass es sich um eine natürliche Person handelt, welche die nach dem Urhebergesetz geschützten Werke nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendete und die nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet war. Erfasst wird somit nur die Abmahnung des privaten Ersttäters. Diese Voraussetzungen stellen gerade typische Regelbeispiele für „minderschwere Fälle“, dar, bei denen aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Deckelung der Abmahnkosten in Betracht kommt.

Zum anderen enthält § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG keinen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Kostenübernahme, da § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG eine Rückausnahme für Fälle enthält, in denen die Kostendeckelung unbillig wäre. Fälle der Unbilligkeit im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sind damit solche Fälle, in denen gerade keine Billigkeitsgründe nach Art. 14 der Enforcement-RL einer Unterliegenshaftung entgegenstehen (so auch Kiersch, ZUM 2018, 667). Dadurch wird dem Richter eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermöglicht. Dabei ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Hinweisbeschluss nicht entscheidungerheblich, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass das Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren und lediglich in Fällen der Unbilligkeit eine Deckelung anzunehmen ist.

Nach Art. 3 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie müssen die Maßnahmen des nationalen Rechts schließlich auch wirksam und abschreckend sein. Auch diesen Vorgaben genügt die deutsche Regelung. Denn auch die Pflicht des Verletzers, aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 € Kosten der Abmahnung zu tragen, führt zu einer hinreichenden Abschreckungswirkung. Denn die Deckelung des Gegenstandswertes betrifft nur Abmahnungen gegenüber Privatpersonen, so dass bei Annahme auch nur durchschnittlicher Einkommensverhältnisse die Abmahnkosten bereits eine spürbare Beeinträchtigung darstellen können.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen, weil es darin lediglich um die Frage der Unbilligkeit der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG und nicht um die Frage der generellen Unanwendbarkeit der Deckelung gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG wegen Europarechtswidrigkeit ging.

4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, welche die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Obergerichtliche Entscheidungen, die einer Zurückweisung der Berufung durch den Senat im Beschlusswege entgegenstehen, sind nicht bekannt."


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OLG Celle: Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden

OLG Celle
Beschluss vom 12.04.2019
13 W 7/19


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist. Eine Ausnahme kann nach Ansicht des Gerichts gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bestehen, wenn die Verletzungshandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung erfolgen oder es um Urheberrechtsverletzungen in einem großen Umfang geht.



BVerfG: Inhaber eines Internetanschlusses muss in Filesharing-Fällen Familienmitglied benennen - Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen

BVerfG
Beschluss vom 18.02.2019
1 BvR 2556/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses in Filesharing-Fällen ggf. auch das Familienmitglied benennen muss, welches den Anschluss genutzt hat, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen, da das Grundrecht nicht vor negativen prozessualen Folgen des Schweigens in einer derartigen Fallkonstellation schützt.

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Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses. Über den Anschluss wurde ein Musikalbum mittels einer sogenannten Filesharing-Software in einer Internet-„Tauschbörse“ zum Herunterladen angeboten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) stehen die Verwertungsrechte an den betroffenen Musiktiteln zu. Die Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung der Klägerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Sie selbst hätten ihren Anschluss während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten zwar, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Das Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung. Berufung und Revision blieben in der Sache erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG.

1. Zwar liegt ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst. Familienmitglieder sind danach berechtigt, ihre Gemeinschaft in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.

2. Allerdings ist diese Beeinträchtigung gerechtfertigt. Die Auslegung der entscheidungserheblichen Normen - § 97 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO - durch den Bundesgerichtshof und durch die Instanzgerichte verletzt nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu.

Die Fachgerichte sind bei Abwägung der Belange des Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen die Beschwerdeführer zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitteilen und auch aufdecken, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon Kenntnis erlangt haben. Diese Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei der Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet.

Zwar kennt das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen und findet die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie gezwungen wäre, etwa eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Entsprechendes dürfte gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen geht. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden. Ein weitergehender Schutz ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist auch der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen - hier dem nach Art. 14 GG geschützten Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG - angemessen Rechnung zu tragen.

Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Zugunsten der Klägerin als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an einer effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen und Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen eine Haftung generell - also ohne prozessuale Folgen - ausschließen müsste. Die zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess, innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, fällt dies verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht. Ob es darüber hinaus gerechtfertigt wäre, dem Anschlussinhaber auch Nachforschungs- oder Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedurfte keiner Entscheidung.

3. Aus den europäischen Grundrechten ergibt sich nichts anderes. Insbesondere steht das Recht der Europäischen Union nicht schon der Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes entgegen. Denn soweit das Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben macht, bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar. In dem Rahmen, in dem den Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belassen sind, sind die Fachgerichte folglich auch im Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie und der Durchsetzungsrichtlinie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Dies ist für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht harmonisierten Zivilverfahrensrechts der Fall. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet die unionsrechtlichen Anforderungen zutreffend ab.


OLG Schleswig: 5000 EURO Schadensersatz für Verbreitung eines Computerspiels per Filesharing noch im zulässigen Rahmen bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO

OLG Schleswig
Urteil vom 26.04.2018
6 U 41/17


Das OLG Schleswig hat entschieden, dass 5000 EURO Schadensersatz für Verbreitung eines Computerspiels per Filesharing noch im zulässigen Rahmen bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 5.000 E hält sich im Rahmen dessen, was bei einer Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO als Verletzungsfolge zugebilligt werden kann. Der Betrag entspricht in seiner Höhe noch dem, was vernünftigerweise für die Vergabe einer Unterlizenz, die die hier fragliche Verletzungshandlung abgedeckt hätte, hätte vereinbart werden können. Dabei ist einerseits die Neuheit des Spiels zu Beginn der Verletzungshandlungen und seine anhaltende Beliebtheit zu berücksichtigen, andererseits der Umfang der Nutzung durch die Beklagte oder ihren Sohn, die das Computerspiel in großem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg allen Teilnehmern der Tauschbörse zugänglich gemacht haben. Dies waren letztlich mehrere 1.000 oder gar 10.000 Nutzer, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.06.2017 Seite 2 unbestritten vorgetragen hat und wie es im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Teilnahme der Beklagten oder ihres Sohnes an der Tauschbörse auch naheliegend ist. Unter diesen Umständen hält sich ein Schadensbetrag in Höhe von etwa dem 227fachen des mittleren Preises für
das Computerspiel – rund 22 € – im Rahmen des Vertretbaren."

LG Frankfurt: Anschlussinhaber genügt Belehrungspflicht wenn Kindern aufgegeben wird nichts Illegales herunterzuladen bzw zu intstallieren - Tauschbörsennutzung ist erfasst

LG Frankfurt am Main
Beschuss vom 18.12.2018
2-03 S 14/18


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Anschlussinhaber seinen Belehrungspflichten genügt, wenn seinen Kindern aufgegeben wird, nichts Illegales herunterzuladen bzw zu intstallieren. Die Tauschbörsennutzung ist davon erfasst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Amtsgericht ist auf dieser Grundlage jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier - nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellte und unstreitige - den Kindern des Beklagten erteilte Belehrung auch nach dem Maßstab, den der BGH in solchen Fällen angelegt hat, hinreichend ist.

Der BGH hat in seiner Tauschbörse II-Entscheidung (GRUR 2016, 184 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14]) ausgeführt:

"Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben."

Weiter hat der BGH in der angeführten Entscheidung geprüft, ob sich aus den dortigen Belehrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen ergebe (Rn. 32). Eine Belehrung nur zu "ordentlichem Verhalten" ergebe diese nicht.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die hier erfolgte Belehrung auch ohne den expliziten Hinweis, dass an Tauschbörsen nicht teilgenommen werden dürfe, als hinreichend anzusehen. Denn einerseits verlangt der BGH ausweislich seiner Urteilsbegründung gerade nicht immer und in jedem Fall, dass der Anschlussinhaber die Nutzer explizit auf Tauschbörsen hinweist. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Aufsichtspflicht "regelmäßig" durch einen solchen Hinweis erfüllt werden könne. Anders als im Fall "Tauschbörse II" hat der Beklagte hier auch nicht nur allgemeine Verhaltensregeln aufgestellt, sondern explizit illegale Downloads untersagt. Die Ehefrau des Beklagten hat insoweit in ihrer Befragung ausgeführt, dass gesagt worden sei, dass die Kinder nur etwas herunterladen dürften, wenn das vorher mit ihnen abgesprochen worden sei. Der Sohn des Beklagten hat geäußert, dass sich bei ihm der Satz eingebrannt habe, wenn etwas in der realen Welt etwas kostet, dann gibt es das im Internet auch nicht umsonst (Protokoll vom 08.06.2018, S. 8, Bl. 76 d.A.). Auf dieser Grundlage ist das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung - von der Klägerin nicht angegriffen und ohne erkennbare Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte seine Kinder darüber belehrt habe, dass man keine illegalen Downloads aus dem Internet vornehmen dürfe. Es gebe im Internet grundsätzlich nichts umsonst, was in der realen Welt etwas koste.

Die Kammer ist der Auffassung, dass mit einem solch konkreten Hinweis - und nicht nur ordentlichen Verhaltensregeln - dem vom BGH aufgestellten Erfordernis Genüge getan ist. Der Urteilsbegründung des BGH in der Sache "Tauschbörse II" ist zu entnehmen, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf. Dies soll jedenfalls nur bei Regeln zu "ordentlichem Verhalten" nicht der Fall sein.

Diese Voraussetzungen sind hier aber erfüllt. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren. Der Beklagte hat darüber hinaus auch klar und deutlich definiert, was als "illegal" in diesem Sinne anzusehen sei, so dass die Kinder des Beklagten auch selbst ersehen konnten, welche Handlungen vom Verbot erfasst waren. Durch den Hinweis im Rahmen der Belehrung, dass es im Internet nichts umsonst gibt, was in der realen Welt etwas kostet, wurde faktisch auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst. Dies ist insbesondere dem Sohn des Beklagten erkennbar haften geblieben. Das Amtsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls der Sohn des Beklagten anhand der konkreten und eindrücklichen Belehrung zum Zeitpunkt einer angeblichen Rechtsverletzung davon ausgegangen wäre, dass der Download über Tauschbörsen-Software vom expliziten Verbot des Beklagten umfasst gewesen wäre.

Auch soweit die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Belehrung nicht wiederholt worden sei, verhilft das ihrer Berufung nach Auffassung der Kammer nicht zum Erfolg.

Zum einen ist bereits fraglich, ob der Beklagte die - wie oben dargestellt eindrückliche und haften gebliebene - Belehrung gegenüber seinen Kindern überhaupt hätte wiederholen müssen. Denn der BGH hat festgestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normalentwickeltes Kind durch eine entsprechende Belehrung genügen. Weitere Pflichten sollen nur bestehen, wenn entsprechende Hinweise darauf bestehen, dass den Geboten nicht Folge geleistet wird. Ein solcher Anlass ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Zum anderen ist der Vortrag der Klägerin, dass die Belehrung im Verletzungszeitpunkt sicher einige Jahre zurückgelegen habe und nicht wiederholt worden sei, neu und damit nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Access-Provider kann für Urheberrechtsverletzungen als Störer haften - Vodafone muss Zugriff auf Streamingportal kinox.to sperren

OLG München
Urteil vom 14.06.2018
29 U 732/18


Das OLG München hat entschieden, dass ein Access-Provider für Urheberrechtsverletzungen als Störer haften kann und dem Provider Vodafone verurteilt, seinen Kunden den Zugriff auf das Streamingportal kinox.to zu sperren.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Für die rechtliche Beurteilung ist von folgenden Maßstäben auszugehen:

aa) Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Inhaber insbesondere des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Werken gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, Urheberrechtsverstößen über das Internet ein Ende zu setzen. Auch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr steht dem nicht entgegen. Sie lässt vielmehr nach ihrem Art. 12 Abs. 3 bezogen auf Diensteanbieter, die als Vermittler von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, die Möglichkeit unberührt, nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter zu verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung den Access-Providers Tz. 22 m.w.N.).

Die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zum Ausdruck kommende unionsrechtliche Vorgabe, im Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Anordnung gegen solche Vermittler sicherzustellen, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden, ist zwingend und lässt den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum; lediglich hinsichtlich der Modalitäten der unionsrechtlich vorgesehenen Anordnung verbleibt den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 34 m.w.N.).

bb) Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen die Regelungen in § 7 und § 8 TMG. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, dass andere Access-Provider als solche, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen (im Folgenden: WLAN-Betreiber), als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

(1) Zwar sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Nach dem Wortlaut der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG können diese Diensteanbieter, soweit sie nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Insoweit ist indes zu beachten, dass nach dem allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Nur für WLAN-Betreiber sieht § 7 Abs. 4 TMG besondere Regelungen vor, welche die Vorgaben aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG abseits der Störerhaftung umsetzen (vgl. BT-Drs. 18/12202, S. 12).

Schon die Schaffung eines besonderen Anspruchsregimes für WLAN-Betreiber in § 7 Abs. 4 TMG zeigt dass im Übrigen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG die im Bereich der Immaterialgüterrechte anwendbaren, aus einer Analogie zu § 1004 BGB hergeleiteten (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 74 m.w.N.) und daher auf den allgemeinen, nicht telemedienbezogenen Gesetzen beruhenden Grundsätze der Störerhaftung von den Haftungsbeschränkungen der §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben.

Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsgegnerin, § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG beziehe sich auf aktives Tun – nämlich Entfernung von Informationen oder Sperrung der Nutzung von Informationen –, das sich klar von den auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen aus der Störerhaftung unterscheide. Denn die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (vgl. BGH GRUR 2017, 208 – Rückruf von RESCUE-Produkten Tz. 24 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für Diensteanbieter, die wegen der Verletzung von Prüfpflichten als Störer in Anspruch genommen werden; deren Unterlassungspflicht bezieht sich auf die erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst Tz. 20), insbesondere auf die Sperrung der Nutzung von Informationen.

Auch kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin den Ausführungen auf Seite 11 des Gesetzesentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (BT-Drs. 18/12-202), Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen seien nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG nur zulässig, wenn sie klar gesetzlich geregelt seien, kein Ausschluss der Störerhaftung entnommen werden. Ist schon der Begriff der Klarheit einer gesetzlichen Regelung seinerseits gänzlich unklar und damit für eine Abgrenzung wenig geeignet, so zeigen gerade die Ausführungen in dem Gesetzesentwurf zu § 7 Abs. 4 TMG, dass die Störerhaftung nur hinsichtlich der WLAN-Betreiber zurückgedrängt werden sollte.

Bleiben demnach die Verpflichtungen anderer Access-Provider als WLAN-Betreiber nach den allgemeinen Gesetzen von den Regelungen der §§ 8 bis 10 TMG unberührt, fänden die Grundsätze der Störerhaftung auf derartige Access-Provider entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin selbst dann Anwendung, wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG auch diese Provider erfasste.

(2) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG andere Access-Provider als WLAN-Betreiber nicht erfasst und schon deshalb diese Provider weiterhin der Störerhaftung unterliegen.

aaa) Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts ist dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 – L'Orèal/eBay Tz. 137). Danach kommt die ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG dahin, dass dadurch jegliche Inanspruchnahme von Vermittlern, deren Dienste für rechtsverletzende Handlungen genutzt werden, ausgeschlossen werde, nicht in Betracht, da sie diese Vorgaben missachtete.

a-1) Die Materialien zum Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, mit dem die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eingeführt wurde, zeigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die Haftung von WLAN-Betreibern regeln wollte. So wurde im Gesetzesentwurf bereits eingangs ausgeführt (BT-Drs. 18/12202, S. 1):
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.

Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG führte der Gesetzentwurf aus:
[Diese Vorschrift] soll nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten.

Im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes hatte der Bundesrat vorgeschlagen, § 8 Abs. 3 TMG dahin zu fassen, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke), umfasse (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 13). Dem war die Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich der Gesetzesentwurf auf die Haftungsfreistellung von Zugangsanbietern beziehe, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, und die von Bundesrat angeregte Streichung des lokalen Bezugs eine Erweiterung des Haftungsprivilegs darstellte (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 17).

Das zeigt unzweifelhaft, dass auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes lediglich WLAN-Betreiber, nicht aber andere Access-Provider von der Störerhaftung ausnehmen soll, und der Regelungsgehalt der dadurch geschaffenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ideologisch auf diesen Personenkreis zu reduzieren ist.

a-2) Zudem weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass auch die systematische Auslegung diese Auslegung gebietet. Denn wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG unterschiedslos für alle Access-Provider gälte, so hätte die Sonderregelung des § 7 Abs. 4 TMG zur Folge, dass nur noch WLAN-Betreiber, nicht aber die anderen Access-Provider zur Sperrung von Informationen verpflichtet wären, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung erkennbar wäre.

bbb) Die im Standpunkt der Antragsgegnerin zu Tage tretende Auffassung, ein Richter verletze seine verfassungsrechtliche Bindung an Gesetz und Recht durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, umreißt die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze. Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerfG NJW-RR 2016, 1366 Tz. 50 m.w.N.), wie sie das Landgericht und der Senat im Streitfall vornehmen.

b) Danach steht der Antragstellerin der zuletzt noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, ihren Kunden Zugang zum streitbefangenen Film zu vermitteln, soweit dieser über den gegenwärtig KINOX.TO genannten Internetdienst unter den im anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) aufgeführten Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder kinos.to und die IP-Adresse 185.200.190.136 abrufbar ist.

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. § 8 bis § 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 21 m.w.N.).

bb) Von diesen Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

(1) Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin i.S.d. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil sie es über die von ihr bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen. Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Antragsgegnerin einen adäquat kausalen Beitrag zu den vom Landgericht festgestellten Urheberrechtsverletzungen geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der RL 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des „Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands. Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 24 f. m.w.N.).

Die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Ihr dürfen deshalb keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Vermittlung des Zugangs zu dem für die Antragstellerin geschützten Film, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von den Antragstellerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Rechtsverletzungen hingewiesen worden war (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 26 f. m.w.N.).

Einen solchen Hinweis hat die Antragstellerin mit anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat dieser „Abmahnung“ (so BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 27) keine Folge geleistet und den unverändert bestehenden Zugang zu dem beanstandeten Internetangebot KINOX.TO über die in dem Schreiben genannten Wege nicht unterbunden.

(2) Das hinsichtlich der im anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) genannten Wege begehrte Verbot ist der Antragsgegnerin auch zumutbar.

aaa) Die Störerhaftung ist zwar gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss. Damit ist der vorliegende Fall nicht ohne weiteres vergleichbar, in dem einem Access-Provider abverlangt werden soll den Zugang zu bestimmten Webseiten zu unterbinden. Hier muss nicht statt des Zugangsvermittlers eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der Betreiber der beanstandeten Webseiten oder dessen Host-Provider in Anspruch genommen werden, über den die beanstandete Webseite öffentlich zugänglich gemacht wird. Ob die Auffassung der Antragstellerin zutrifft, auch die Nutzer von KINOX.TO handelten als Streaming-Empfänger rechtswidrig (vgl. EuGH GRUR 2017, 610 – Stichting Brein/Wullems [Filmspeler] Tz. 59 ff.), kann hier dahinstehen, da es sich dabei jedenfalls um eine andere Rechtsverletzung, nämlich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts und nicht des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung, handelte.

Im Hinblick darauf, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die – wie die Betreiber beanstandeter Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten – durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 82 f. m.w.N.).

bbb) Danach ist im Streitfall die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin in dem durch das anwaltliche Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) vorgegebenen Umfang zumutbar. "

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LG Frankfurt: Keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen dass Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung - Ausübung Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen unschädlich

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 20.09.2018
2-03 S 20/17

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen ist unschädlich und darf ohne Hinzutreten weiterer beastender Umstände nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr führen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.

Insoweit konnte letztlich offen bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Passivlegitimation des Beklagten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 f. - Loud).

Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 ff. - Loud).

Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 22 f. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 20 ff. - Loud).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 18 - Ego-Shooter). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber aber zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 27 - Afterlife).

Der Beklagte hat hier vorgetragen, dass seine Ehefrau, Stiefsohn, Stieftochter und Sohn den Internetanschluss zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt haben. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass er seine Familienmitglieder befragt habe und hat das Ergebnis dieser Befragung mitgeteilt. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt hätten und zu welchen Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Weiter, dass er selbst auf seinem Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte damit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. In seinem Urteil "Loud" habe der BGH festgehalten, dass umfassend zu den Fähigkeiten und Kenntnissen der Familienmitglieder vorgetragen werden müsse (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] - Loud).

Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte wisse, wer die Tat begangen habe, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.

Zu beachten ist insoweit auch, dass bis auf den damals 12-jährigen Sohn die Familienmitglieder volljährig waren.

Damit oblag der Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich geführt. Die Klägerin hat insoweit die benannten Familienmitglieder als Zeugen dafür benannt, dass diese keinen Zugang zum Internetanschluss hatten und dass diese als Täter ausschieden (Bl. 59 d.A.).

aa. Die Kammer hat die benannten Zeugen vernommen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen mit Verweis auf deren Zeugnisverweigerung unterlassen.

Der Beklagtenvertreter hatte im amtsgerichtlichen Verfahren "nach Rücksprache mit dem Beklagten" mitgeteilt, dass die Familienangehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden. Das Amtsgericht hat daraufhin klageabweisendes Urteil erlassen. Es hat ausgeführt, dass die Zeugen nicht mehr vernommen werden müssten, da sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Dem folgt die Kammer nicht.

Zwar können aus einer Zeugnisverweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter). Dies könnte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts zu dem Ergebnis führen, dass bei einer wirksamen Zeugnisverweigerung gemäß § 386 ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben konnte.

Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht vor. Zwar kann ein Zeuge vor seiner Vernehmung schriftlich das Zeugnis verweigern, wobei er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet (§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung muss jedoch durch den Zeugen selbst erfolgen und nicht - wie hier - "nach Rücksprache" mit der Partei durch den Parteivertreter und ohne Angabe von Gründen.

bb. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass die Vernehmung der Zeugen lediglich indizielle Wirkung hätte und deshalb ihre Vernehmung entbehrlich sei, folgt die Kammer dem nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast.

Es kann der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht abgeschnitten werden, die Tatsachen, die Grundlage des Vortrages des Anschlussinhabers sind, durch Zeugenbeweis zu widerlegen. Gelingt ihr die Widerlegung der Tatsachen, die eine Erfüllung der sekundären Darlegungslast bewirken, hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist, da feststünde, dass die vom Anschlussinhaber vorgetragene, ernsthafte Möglichkeit der Begehung der streitgegenständlichen Tat durch einen Dritten - hier der Familienmitglieder des Beklagten - gerade nicht vorlag. Es bliebe dann - und nur dann - bei der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.

cc. Die Beweislast für die klägerischen Behauptungen lag nach alledem bei der Klägerin. In der Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin ... erklärt, dass sie schon im Jahr 2013 Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie damals möglicherweise auch auf das Schreiben der Klägerin angesprochen, er habe zur ihr gesagt, was das überhaupt sei und "Wir machen doch sowas nicht". Sie könne nicht mehr sagen, ob sie bereits 2013 über einen eigenen Laptop verfügt habe. Ob Tauschbörsensoftware auf den Computern drauf gewesen sei, könne sie nicht sagen, das seien für sie alles "böhmische Dörfer".

Die übrigen Zeugen haben nach Belehrung entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von ihrem - auch den Stiefkindern des Beklagten zustehenden (vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, 29. Ed. 2018, § 383 Rn. 8; Staudinger/Coester, Neub. 2011, § 1590 Rn. 2) - Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen. Die Zeugin ... hat die Angaben des Beklagten - soweit ihre Erinnerung reichte - bestätigt, aber jedenfalls nicht widerlegt. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin auch als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig. Sie hat insbesondere ruhig und offen dargelegt, woran sie sich erinnert.

Soweit die übrigen Zeugen das Zeugnis verweigert haben, gereicht dies nicht dem Beklagten zur Last.

Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter).

Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (vgl. BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2017 - 2-03 S 10/17; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015 - I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 15 ff. - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 15 ff. - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15).


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