Skip to content

Bundestags-Petition: Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - #drosselkom

Der Bundestag hat nunmehr eine offizielle Petition hinsichtlich der Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - Petition 41906 freigegeben.

Aus dem Petitionstext:

"Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen, das Internetanbieter ("Provider") verpflichtet, alle Datenpakete von Nutzern unabhängig von Ihrem Inhalt und Ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Insbesondere sollen keine Inhalte, Dienste oder Dienstanbieter durch diese Provider benachteiligt, künstlich verlangsamt oder gar blockiert werden dürfen."

LG Hamburg: Keine kurzfristige Flatrate-Kündigung durch Telefonanbieter - Kostenfalle bei talk4free europa & more

LG Hamburg
Urteil vom 26.03.2013
312 O 170/12
talk4free europa & more2

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Telefonanbieter nicht berechtigt ist, eine vom Kunden bei Vertragsschluss als Tarifoption gebuchte Flatrate kurzfristig zu kündigen, sofern der Vertrag im Übrigen weiterläuft. Insofern geht das Gericht zutreffend davon aus, dass ein einheitlicher Vertrag vorliegt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: DSL-Anschluss kann außerordentlich gekündigt werden, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert

BGH
Urteil vom 07.03.2013
II ZR 231/12
BGB § 314 Abs. 1 Satz 2, § 626 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2; TKG § 45i Abs. 2, § 97 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag über einen DSL-Anschluss außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Portierung der Rufnummer trotz Zusage des neuen Anbieters und aufgrund von Versäumnissen des alten Anbieters scheitert.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.

b) Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.

c) Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.


BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12 - LG Berlin -AG Berlin-Charlottenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Koblenz: Irreführende Werbung für All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0 EURO durch Telekommunikationsanbieter

LG Koblenz,
Urteil vom 30.10.2012
1 HK O 177/11


Das LG Koblenz hat die Werbung eines Telekommunkationsanbieters für eine All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0 EURO völlig zutreffend für irreführend und damit wettbewerbswidrig erachtet.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:

"Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es sieht in der Fernsehwerbung eine irreführende geschäftliche Handlung, da die Angabe von 0,-- Euro neben dem Smartphone den Eindruck erwecke, dass dieses neben der Flatrate zu 29,99 Euro kostenlos dazu gegeben werde. Die Werbung im Internet stelle eine irreführende Blickfangwerbung dar, diese vermittele ebenfalls den Eindruck, zu der All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro erhalte der Kunde das Smartphone kostenlos dazu. Da die Kunden die Aussagen als abschließend verstehen würden, hätten sie keine Veranlassung, an einer anderen Stelle nach ergänzenden Informationen zu der Werbung zu suchen.

Auch die Werbeangabe „unbegrenzt im Internet surfen“ sei irreführend. Tatsächlich wird die Datenübertragung bei Erreichung einer Datenmenge von 500 MB gedrosselt und daher begrenzt."


Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

BGH: Anbieter von Flatrates muss darauf Hinweisen, wenn mit dem beworbenen Anschluss kein Call-by-Call möglich ist

BGH
Urteil vom 09.02.2012
Call-by-Call
UWG § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH


Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - OLG München - LG München I


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61143&pos=20&anz=630

KG Berlin: Handynutzer mit Prepaid-Tarif muss keine 14698 EURO für Datenverbindungen zahlen - Simply

KG Berlin
Urteil vom 28.06.2012
22 U 207/11
Simply


Das KG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Handynutzer mit einem Prepaid-Tarif keine 14698 EURO für Datenverbindungen zu zahlen hat, wenn der Mobilfunkanbieter nicht deutlich und unmissverständlich auf das hohe Kostenrisiko bei der Nutzung von Datenverbindungen hinweist. Damit bestätigt das Gericht die Vorinstanz ( LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011 - 38 O 350/10 ) sowie die gängige Rechtsprechung zur verwandten Roaming-Problematik (z.B. LG KLeve, Urteil vom 15.06.2011 -2 O 9/11 - siehe auch "Urlaubszeit - Roamingzeit: 10.000 EURO für 4 Stunden Internetnutzung").

Kein Handynutzer würde ernsthaft derartige Kosten auf sich nehmen, um sein Handy und den Tarif für Datenverbindungen zu nutzen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

Roaming-Gebühren innerhalb der EU zum 01.07.2012 gesunken

Die Europäische Parlament hatte vor einiger Zeit eine Senkung der Roaming-Gebühren innerhalb der EU beschlossen. Die Änderungen sind am 01.07.2012 in Kraft getreten. Das Telefonieren per Mobiltelefon, SMS und auch mobile Datenverbindungen im europäischen Ausland werden somit billiger.

Wichtig: Die neuen Höchstgrenzen gelten nur innerhalb der EU !

Die Einzelheiten finden Sie in der Pressemitteilung "Günstigere Roaming-Gebühren und Datentransfers für Mobilfunknutzer" des Europäischen Parlaments.

OLG Koblenz: Ändert ein Verbraucher telefonisch seinen bestehenden Vertrag, so hat dieser erneut ein Widerrufsrecht - 1&1 - Flatrate

OLG Koblenz
Urteil vom 28.03.2012
9 U 1166/11


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Verbraucher, der telefonisch wesentliche Vertragsbestandteile eines bestehenden Vertrag ändert oder einen Anschlussvertrag abschließt, erneut ein Widerrufsrecht hat. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG statt.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig“, urteilten die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue „wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung“, wie dem Leistungsgegenstand.

Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden."

Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die 1&1 Internet AG in zweiter Instanz entschieden. Das Unternehmen verweigerte einer Kundin das Widerrufsrecht, die telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Dies erklärte das OLG für unzulässig, da wesentliche Vertragsinhalte berührt seien."


Die Pressemittilng des vzbv finden Sie hier:

Drosselung von Übertragungsraten bei Glasfaser- und VDSL-Anschlüssen - unzulässige Regelungen in der Leistungsbeschreibung und AGB der Deutschen Telekom

Wie mehrfach berichtet (z.B. hier und hier) sieht die Leistungsbeschreibung der Deutschen Telekom für ihre Glasfaseranschlüsse eine erhebliche Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bei Überschreitung des dort bestimmten Übertragungsvolumens vor. In Zeiten von Cloud Computing, hochauflösender Videos & Co. ist eine spürbare Drosselung der Übertragungsraten eine untragbare Einschränkung.

Richtigerweise liegt eine unzulässige Regelung vor, da die Anbieter blickfangmäßig mit hohen Übertragungsraten werben ohne mit gleicher Deutlichkeit über eine mögliche Drosselung zu informieren. Hohe Übertragungsraten sind ein wesentliches Leistungsmerkmal. Werden diese nun im "Kleingedruckten" eingeschränkt, so liegt jedenfalls eine überraschende und damit unzulässige Klausel vor. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt eine Irreführung vor (siehe zur VDSL-Drosselung: LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, 1 O 448/10 ).

Wettbewerbszentrale: Irreführung durch Anbieter mobiler Internet-Flatrates mit Werbung für "unbegrenztes Internet" trotz Drosselung

Die Wettbewerbszentrale hat diverse einstweilige Verfügungen gegen Anbieter mobiler Internet-Flatrates erwirkt.
Diese hatten ihre Angebote mit Werbeversprechen wie "unbegrenzt surfen", "ohne Limit surfen"oder "grenzenlos surfen"
beworben, obwohl die Datentransferraten bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.

Laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale wurde eine Irreführung in folgenden Verfahren völlig zu Recht bejaht:
LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012 - 11 O 1/12
LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012 - 24 O 4/12
LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012 - 312 O 83/12
LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012 - 14 O 18/12

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: "Wettbewerbszentrale: Irreführung durch Anbieter mobiler Internet-Flatrates mit Werbung für "unbegrenztes Internet" trotz Drosselung" vollständig lesen

LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Bonn
Urteil 19.09.2011
1 O 448/10
Drosselung bei hohem Datentransfervolumen


Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) finden Sie hier: "LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung" vollständig lesen

Verbaucherzentrale NRW: Irreführende Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates - Drosselung ist Irreführung der Verbraucher

Die Verbraucherzentrale hat laut einer Pressemitteilung gegen diverse Mobilfunkanbieter einstweilige Verfügungen wegen irreführender Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates erwirkt. Fast alle Mobilfunkanbieter werben blickfangmäßig und mit vollmundigen Worten für Internet-Flatrates, verschweigen aber in der Werbung, dass die Geschwindigkeit der Verbindung bei überschreiten eines vertraglich vorgesehenen Datenvolumens ganz erheblich gedrosselt wird. Völlig zu Recht wurde ein Wettbewerbsverstoß angenommen.

Die Pressemitteilung des Verbraucherzentrale NRW finden Sie hier:


"Verbaucherzentrale NRW: Irreführende Werbung für angebliche Mobilfunk-Internet-Flatrates - Drosselung ist Irreführung der Verbraucher" vollständig lesen

LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte

LG Berlin
Urteil vom 18.07.2011
38 O 350/10


Das LG Berlin hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkbetreiber gegen seinen Kunden keinen Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für 15 GRPS-Verbindungen bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte hat.

Aus der Pressemitteilung des LG Berlin:
"Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.

Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Berlin finden Sie hier:

"LG Berlin: Kein Anspruch auf Zahlung von 14.706,19 EURO für GRPS-Verbindung bei Verwendung einer 10-EURO Prepaid-Karte" vollständig lesen

LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis

LG KLeve
Urteil vom 15.06.2011
2 O 9/11
Roaming


Das LG Kleve hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keinen Anspruch auf Zahlung von Roamingkosten in Höhe von 6.000 EURO hat, wenn dieser den Kunden nicht vorab durch einen deutlichen Wahrhinweise auf die hohen Roamingkosten hingewiesen hat.

Wir hatten bereits mehrfach über diese Problematik berichtet (Update: Urlaubszeit - Roamingzeit - Kostenfalle Internetnutzung und Handynutzung im Ausland) berichtet. In dem dort geschilderten und von uns betreuten Fall hat der Mobilfunkanbieter erst gar keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Kleve: Mobilfunkanbieter hat keinen Anspruch auf Roamingkosten von 6.000 EURO ohne deutlichen Warnhinweis" vollständig lesen