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EuGH: Kein EU-Bio-Siegel mangels Einhaltung höchster Tierschutzstandards für halal geschlachtetes Fleisch

EuGH
Urteil vom 26.02.2019
C-497/17
Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (OABA) / Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Bionoor, Ecocert France, Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)


Der EuGH hat entschieden, dass halal geschlachtetes Fleischmangels Einhaltung höchster Tierschutzstandards kein EU-Bio-Siegel tragen darf.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Fleisch, das aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung stammt, darf nicht das europäische Bio-Logo tragen

Eine solche Schlachtmethode erfüllt nicht die höchsten Tierschutzstandards

2012 beantragte der französische Verband Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (Hilfswerk für Schlachttiere, OABA) beim Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, Frankreich), die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ in der Werbung für und auf der Verpackung von als „halal“ zertifizierten Hacksteaks verbieten zu lassen, die von Tieren stammten, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden.

Die betreffende Zertifizierungsstelle, Ecocert, lehnte den Antrag von OABA implizit ab, und das zuständige Verwaltungsgericht gab der Klage von OABA nicht statt.

Die mit dem Rechtsstreit befasste Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich) fragt den Gerichtshof, ob die anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts, die sich u. a. aus der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ihrer Durchführungsverordnung und der Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der
Tötung ergeben, dahin auszulegen sind, dass sie die Vergabe des europäischen Gütezeichens „ökologischer/biologischer Landbau“ an Erzeugnisse, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne Betäubung waren, zulassen oder verbieten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Unionsgesetzgeber in den betreffenden Verordnungen mehrfach seine Absicht betont, im Rahmen dieser Produktionsmethode, die sich durch die Beachtung strengerer Tierschutznormen an allen Orten und in allen Stadien dieser Produktion auszeichnet, in denen es möglich ist, das Tierwohl noch weiter zu verbessern, u. a. bei der Schlachtung, ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass wissenschaftliche Studien gezeigt haben, dass die Betäubung die Technik darstellt, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt.

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Praxis der rituellen Schlachtung, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann und die in der Union ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen, nicht geeignet ist, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht. Die Betäubung ist nämlich erforderlich, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass zwar bei der Schlachtung ohne Betäubung ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich ist, damit das Tier nicht so lange leiden muss, eine solche Technik es jedoch nicht erlaubt, das Leiden der Tiere so gering wie möglich zu halten.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die von religiösen Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden, die ohne vorherige Betäubung durchgeführt werden, nicht mit der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung gleichwertig sind, was die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung betrifft.

Schließlich hebt der Gerichtshof hervor, dass das Ziel der Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Kennzeichnung darin besteht, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen“, und dass es wichtig ist, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, auf das die Frage des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit abzielt, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u. a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden.

Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften des Unionsrechts die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Produkten, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung waren, nicht gestatten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Düsseldorf: Bußgelder in Millionenhöhe gegen Wursthersteller wegen kartellrechtswidriger Preisansprachen - Wurstkartell

OLG Düsseldorf
Urteil vom 02.10.2018
V-6 Kart 6/17 (OWi)


Das OLG Düsseldorf hat Bußgelder in Millionenhöhe gegen Wursthersteller wegen kartellrechtswidriger Preisansprachen verhängt.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

Urteil im Verfahren um das "Wurstkartell" wegen Preisabsprachen: Millionengeldbuße für Wursthersteller

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Ulrich Egger mit Urteil vom Dienstag, den 2. Oktober 2018, gegen die Franz Wiltmann GmbH & Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Mio. EUR und gegen den persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 350.000 EUR wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verhängt.

Der Senat hat während der 44-tägigen Hauptverhandlung festgestellt, dass der persönlich haftende Gesellschafter, damals auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sich an einem auf Dauer angelegten Kartell mit 20 Wurstherstellern zwischen April 1997 und Juli 2009 beteiligt hat, um bei Rohstoffpreiserhöhungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebensmitteleinzelhandelsketten möglichst einheitlich und zeitgleich Abgabepreiserhöhungen für ihre Fleischwaren- und Wurstwarenprodukte zu fordern. Die Absprachen haben sich hierbei u.a. darauf bezogen, den Zeitpunkt der Erhöhung und den Erhöhungsbetrag bzw. die Bandbreite der Erhöhung für bestimmte Produktgruppen (Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst, Schinken) abzusprechen. So sollten die durch die Rohstoffpreiserhöhungen entstandenen Mehrkosten an den Lebensmitteleinzelhandel weitergegeben werden, was sonst nicht so zeitnah und auch nicht in der erstrebten Höhe möglich gewesen wäre.

Der Senat hat bei der Bußgeldzumessung zu Lasten u.a. den langen Tatzeitraum, das auf Dauer angelegte Kartell sowie den im Tatzeitraum von der Kartelltat betroffenen Umsatz berücksichtigt. Zugunsten hat der Senat u.a. die "Sandwich"-Position gewertet, in der sich die Wursthersteller zwischen Fleischlieferanten und Lebensmitteleinzelhandel befanden, die lange Verfahrensdauer und die im Ermittlungsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung. Der eher untergeordnete Organisationsgrad des Kartells und der Umstand, dass es bei den Absprachen vor allem darum ging, den Einstieg in die Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel zu koordinieren, fanden ebenfalls Berücksichtigung.

Der Senat hat in der Hauptverhandlung 28 Zeugen vernommen. Es wurden im Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren mehr als 300.000 Seiten Urkunden und Beweismittel ausgewertet und davon mehr als 350 Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt.

Aktenzeichen OLG: V-6 Kart 6/17 (OWi)

LG Köln: Irreführung durch Bewerbung von Grilled Steaks - Chips mit Steakscheiben auf der Produktverpackung wenn keine Fleischbestandteile enthalten sind

LG Köln
Urtteil vom 14.03.2017
31 O 198/16


Das LG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Grilled Steaks - Chips mit Bildern von Steakscheiben auf der Produktverpackung beworben werden, obwohl tatsächlich keine Fleischbestandteile enthalten sind


Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens und Bewerbens des Produkts „Y“ „Grilled Steak“ in der streitgegenständlichen Form zu.

Ein Anspruch ergibt sich sowohl auf Grundlage von §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG als auch auf Grundlage von §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 u. abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/11. Es kann dabei offen bleiben, ob die lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Spezialnorm hier gegenüber dem allgemeinen Irreführungstatbestand spezieller ist (so OLG Köln, Urteil vom 18.01.2008 – 6 U 144/07 – juris).

1. Die verschiedenen Bestandteile der Produktaufmachung/Etikettierung sind darauf zu prüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Lebensmittelbestandteilen und Zutaten, Aromen irregeführt wird (vgl. EuGH, GRUR 2015, 701, Rn. 35 f. u. 42 f. – Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne). Bei dieser Prüfung sind unter anderem die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Sprache, Schriftart, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Lebensmittels zu berücksichtigen.

Eine Irreführung über die Eigenschaften des Lebensmittels liegt vor, wenn die Produktaufmachung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist (BGH, BeckRS 2015, 19895, Rn. 16 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

2. Dies ist vorliegend bei dem Produkt der Beklagten aufgrund der deutlich hervorgehobenen und in den Vordergrund gestellten Angabe über das Vorhandensein von „Grilled Steak“ der Fall. Bereits der Produktname „Y - Grilled Steak“ deutet darauf hin, daß das Produkt Bestandteile von Steakfleisch enthält. „Steak“ ist per definitionem eine zum Kurzbraten oder Grillen geeignete Fleischscheibe vom Rind. Steaks, die von anderen Tier- und Fleischarten stammen, tragen einen entsprechenden Hinweis in ihrer Bezeichnung (z.B. Kalbssteak, Schweinesteak, Putensteak, Hirschsteak usw.), [vgl. Wikipedia-Artikel zum Stichwort „Steak“, https://de.wikipedia.org/wiki/steak, zuletzt abgerufen am 25.02.2017].

Unstreitig, sind im Produkt der Beklagten keine Bestandteile eines tatsächlichen Steaks vorhanden. Ob und inwieweit Bestandteile von Rindfleisch enthalten sind, ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Eine Irreführung ist aber auch dann gegeben, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, daß das Produkt einen Anteil an Rindfleischextrakt- und Hähnchenfleischextraktpulver von 0,5-1 % der Aromamischung enthält, der umgerechnet auf Frischfleisch deutlich höher – wenngleich nicht näher spezifiziert – liege.

Die Abbildung einer gegrillten, saftigen Steakscheibe ist auf der Vorderseite der Produktverpackung blickfangmäßig herausgestellt. Auf der Rückseite heißt es unter einer kleineren Abbildung u.a.: „[…] Die einzigartige Bullenkopfform, kombiniert mit der rauchigen Würze von saftig gegrilltem Steak in süßer Marinade….[…]“. Dies suggeriert nicht nur, daß irgendwelche, wie auch immer gearteten - Fleischbestandteile enthalten sind, sondern tatsächlich einem Steak entstammende, oder jedenfalls ähnlich hochwertige Fleischbestandteile. Die übrigen Angaben auf der Rückseite können diesen irreführenden Eindruck nicht neutralisieren. Unter den Nährwertangaben tauchen fleischliche Bestandteile nicht auf. Über der Zutatenliste steht „Kartoffelsnack mit Steak-Geschmack“. Dies gibt den Inhalt zwar zutreffend wieder, der Schriftzug ist aber deutlich kleiner als der Werbetext und die Abbildungen, nicht hervorgehoben und tritt völlig zurück. Die Zutaten selbst geben zudem keinerlei Aufschluss über das Vorhandensein von Fleischbestandteilen. Nach Beklagtenvortrag soll sich das Fleischextraktpulver unter der Angabe „natürliches Aroma“ verbergen.

3. Der Verbraucher wird zwar regelmäßig nicht erwarten, daß in Chips tatsächlich Fleisch in Form von Fleischstücken o.Ä. enthalten ist, er wird aber sehr wohl davon ausgehen, daß zumindest Aromastoffe eines tatsächlichen Steaks bzw. Steak in pulverisierter Form verarbeitet wurde. Der Einwand der Beklagten, der Verkehr würde stets nur von der Bezeichnung einer Geschmacksrichtung ausgehen, ist nicht stichhaltig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Hamburg zu „Walnußtraum“ (BeckRS 2016, 14795). Im dortigen Fall ging das Gericht zwar davon aus, daß es sich lediglich um einen bildlichen Hinweis auf die Geschmacksrichtung handele, nicht aber darauf, daß der Geschmack mit Walnußstückchen erzeugt werde. Anders als im hiesigen Fall war dem dortigen Käse aber jedenfalls ein Walnußdestillat beigemischt. Demgegenüber ist vorliegend lediglich ein 0,5 %-iger Anteil von Rindfleischextrakt in der Gewürzmischung enthalten, die ihrerseits lediglich 5 % des Gesamtprodukts ausmacht. Der Anteil ist so marginal, daß man nicht ernsthaft von einem signifikanten Fleischanteil sprechen kann.

4. Die Hamburger Entscheidung wird außerdem als überholte Einzelfallentscheidung betrachtet, die auf veralteter Rechtslage beruht (vgl. Grube, GRUR-Prax 2016, 459), und die nach der Entscheidung des BGH „Himbeer-Vanille-Abenteuer II“ (BeckRS 2015, 19895) und den dort formulierten Anforderungen nicht aufrechtzuerhalten sein dürfte. Selbst eine korrekte Zutatenliste vermag danach eine Fehlvorstellung des Verbrauchers bei blickfangmäßiger Herausstellung vermeintlicher Zutaten nicht zu korrigieren.

Eine Differenzierung nach verschiedenen Produktgattungen und jeweils unterschiedlichen Erwartungen des Verbrauchers erscheint nach dem Verbraucherleitbild zwar grundsätzlich angebracht, führt hier aber nicht zu anderen Ergebnissen.

Bei Kartoffelchips ist der Flavour-Gedanke einer spezifischen geschmacklichen Anreicherung zwar recht ausgeprägt und der Verkehr ist seit einigen Jahren daran gewöhnt, daß unterschiedliche Geschmacksrichtungen angeboten werden, es handelt sich aber regelmäßig um Geschmacksrichtungen wie Paprika, Zwiebel, Käse, die in der Würzung deutlich nach außen treten. Der Steak-Geschmack stellt daher durchaus eine Besonderheit dar. Gerade im Hinblick auf die wachsende Zahl von Fleischersatzprodukten gerade in diesem Segment erscheint es gerechtfertigt, höhere Anforderungen an Bezeichnungen zu stellen, die ein Fleischprodukt suggerieren können. Eine wachsende Anzahl von Verbrauchern neigt einer fleischlosen oder fleischarmen Ernährung zu. Dem liegen oft geschmackliche, weltanschauliche oder gesundheitliche Überlegungen zugrunde. Dies spiegelt sich in einem wachsenden Angebot vegetarischer oder veganer Produkte wieder. Der Verbraucher ist daher für die Frage, ob ein Produkt Fleisch oder Fleischbestandteile, Bestandteile tierischer Art enthält, in besonderem Maße sensibilisiert und eine entsprechende Produktzusammensetzung kann zum kaufentscheidenden Faktor werden. Diese besondere Sensibilisierung erstreckt sich auch und gerade auf Bestandteile in Extraktform. Einer spezifischen Kennzeichnung, die eine eindeutige Differenzierung zwischen fleischhaltigen und fleischlosen Produkten ermöglicht, kommt daher gerade in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu, die über das Maß hinausgeht, welches bei Produkten generell ohne tierische Bestandteile zu fordern ist. Dies gilt gerade auch für Produkte wie Kartoffelchips, bei denen traditionell keine fleischartigen Bestandteile erwartet werden. Der Verbraucher vermag uneindeutige Angaben bei solchen Produkten daher noch schwerer einzuordnen und auf ihren tatsächlichen Aussagegehalt hin zu überprüfen. Die blickfangmäßige Herausstellung eines gegrillten Fleischstücks mit der Bezeichnung „Grilled Steak“ verunsichert den Verbraucher vorliegend in einem nicht hinnehmbaren Maße.

Um eine Irreführung auszuschließen hätte es der Beklagten oblegen, etwa bereits auf der Vorderseite der Verpackung im Blickfang anzugeben, dass es sich (nur) um „Grilled Steak“-Geschmack bzw. Flavour handelt. Zudem hätte eine Angabe mit ausdrücklichem Hinweis auf den enthaltenen „Rindfleischextrakt“ erfolgen können. Auf entsprechende transparente und klarstellende Angaben hat die Beklagte hier aber bewußt verzichtet. Dies geht zu ihren Lasten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Berlin: Hähnchen-Kebap muss aus Hähnchenfleisch-Scheiben und nicht aus Hackfleisch bestehen

VG Berlin
Urteil vom 12.09.2012
VG 14 K 48.11


Das VG Berlin hat entschieden, dass ein als "Hähnchen-Kebap" bezeichnetes Produkt aus Hähnchenfleisch-Scheiben und nicht aus Hackfleisch bestehen muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin:

"Ein nennenswerter Teil der Verbraucher verstehe „Kebab“ als Kurzform von „Döner-Kebab“. Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches besteht Hähnchen-Döner-Kebab aus dünnen Fleischscheiben ohne die Verwendung von wie Hackfleisch zerkleinertem Fleisch. Der Verbraucher habe die Erwartung, es handele sich um Hähnchenfleischscheiben „wie gewachsen“; diese Erwartung werde durch die Beschreibung des Produktionsprozesses auf der Verpackung nicht verändert."

Die vollständige Pressemitteilung des VG Berlin finden Sie hier: