Skip to content

LG Aurich: Rechtsmissbrauch durch Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands - rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

LG Aurich
Beschluss vom 22.01.2013
6 O 38/13


Das LG Aurich hat entschieden, dass die Ausnutzung des Grundsatzes des fliegenden Gerichtsstandes zur Rechtmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG führen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Abmahner eine einstweilige Verfügung bei einem abgelegenen und schwer erreichbaren Gericht beantragt zu dem die Parteien oder die beteiligten Rechtsanwälte keinerlei Bezug haben. Es ging im vorliegenden Fall um einen bekannten Serienabmahner, der bereits vor zahlreichen Gerichten Niederlagen wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahnungen hinnehmen musste und welcher sein Glück offenbar nun mal wieder bei einem anderen Gericht versuchen wollte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Gericht verkennt nicht, dass für Unterlassungsansprüche nach UWG wegen Handelsaktivitäten im Internet gemäß §§ 2, 8 UWG iVm. § 32 ZPO die Zuständigkeit jeden deutschen Gerichtes als Gericht des Begehungsortes eröffnet ist. Ebensowenig verkennt das Gericht, dass gem. § 35 ZPO die klagende Partei unter mehreren zulässigen Gerichtsständen wählen kann. Diese Wahlfreiheit steht allerdings unter dem Vorbehalt der unzulässigen Rechtsausübung, also des Rechtsmissbrauchs.
[...]
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist hier offenkundig gegeben. Es ist nämlich aus keinem anderen Gesichtspunkt als dem der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Antragsgegners zu erklären, dass die Antragstellerin die einstweilige Verfügung ausgerechnet in Aurich beantragt.
[...]
Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer (Aurich hat keinen Bahnhof für Personenbeförderung) zu erreichenden Gerichtsortes zu benachteiligen.Für die erörterte arglistige Benachteiligungsabsicht spricht schließlich ferner, wenngleich nicht entscheidend, der Umstand, dass ausweislich der Im Internet (Suchmaschine Yahoo) öffentlich zugänglichen Informationen über den Prozessbevollmächtigten G. S. dieser für eine Vielzahl von Unterlassungsklagen und Abmahnverfahren, unter anderem auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens, bekannt ist, was die Vermutung schikanöser taktischer Vorgehensweise stützt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Unterlassungserklärung in Filesharingfällen muss der Verletzungshandlung entsprechen, sonst droht eine einstweilige Verfügung

LG Hamburg
Beschluss vom 11.01.2013
308 O 442/12


Die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ist ein probates Mittel, um einen Rechtsstreit um den teuren Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Dass die richtige Formulierung mit Tücken verbunden sein kann, zeigt diese Entscheidung des LG Hamburg. Der Anschlussinhaber hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, diese erfasste dabei die Haftung als (Mit-)Täter einer Urheberrechtsverletzung. Das Gericht ging jedoch insbesondere auch nach dem Vortrag des Anschlussinhabers davon aus, dass lediglich eine Haftung als Störer in Betracht kommt. Insofern wäre nach Ansicht des LG Hamburg eine anders formulierte Unterlassungserklärung notwendig gewesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zwar hat die Antraggegnerin mit Schreiben vom 11.12.2012 (Anlage ASt 6) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, diese bezog sich jedoch lediglich auf eine (Mit-)Täterschaft der Antragsgegnerin. Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welche von der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht erfasst war. Auch nach erneuter Aufforderung der Antragsstellerin mit Schreiben vom 18.12.2012 (Anlage ASt. 6) und vom 03.01.2013 (Anlage ASt 9) gab die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ab."

Man kann den Rechtsstandpunkt des LG Hamburg (zu Recht) kritisieren. Die Entscheidung ist aber in der Welt und sollte von Abgemahnten beachtet werden, da das LG Hamburg regelmäßig nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands für Filesharing-Fälle in ganz Deutschland örtlich zuständig ist. Zudem zeigt die Entscheidung wieder einmal, dass auch in Filesharing-Fällen nach wie vor eine fundierte juristische Beratung unumgänglich ist, um unnötige Kostenfallen zu vermeiden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands gilt auch bei Urheberrechtsverletzungen per Filesharing

LG Frankfurt
Urteil vom 18.07.2012
2-06 S 3/12


Das LG Frankfurt hat wenig überraschend entschieden, dass der Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands auch bei Urheberrechtsverletzungen per Filesharing anzuwenden ist. Örtlich zuständig ist mithin jedes Gericht, wo die Datei aufgerufen werden kann, also praktisch jedes Gericht. Die gegenteilige Entscheidung des AG Frankfurt (Urteil vom 26.01.2012, - 31 C 2528/11) ist somit hinfällig.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Einschränkung von Abmahnkosten und des fliegenden Gerichtsstandes - Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Bundesministeriums der Justiz (BMJ) hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgelegt. Dieser bezweckt u.a. "Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen" zu bekämpfen. So sollen Abmahnkosten und auch der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt werden. Dieses Vorhaben ist an sich löblich. Der Entwurf ist aber leider an vielen Stellen unausgegoren. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren entwickelt.

LG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Klage auf Löschung einer Domainregistrierung - worth.de

LG Hamburg
Beschluss vom 09.06.2011
303 O 197/10
worth.de
fliegender Gerichtsstand


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei einer Klage auf Löschung einer Domainregistrierung nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Das LG Hamburg hält sich nur dann für zuständig, wenn ein konkreter sachlicher Bezug zum Gerichtsstand Hamburg vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im vorliegenden Fall besteht keinerleri sachlicher Bezug zum Lanbdgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen.

In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründungd es Gerichtsstands missbräuchlich"


Dies heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich auch für andere Klagebegehren bei Rechtsverletzungen im Internet für unzuständig hält (z.B. Wettbewerbsverstoß oder Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet).

BGH: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffenlichung im Internet ohne Inlandsbezug

BGH
Urteil vom 29.03.2011
VI ZR 111/10
Persönlichkeitsrechtsverletzung


Der BGH hat enstschieden, dass die deutschen Gerichte nicht zuständig sind, wenn es um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet geht und der Veröffentlichung ein deutlicher Inlandsbezug fehlt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasste Reisebeschreibung schildert ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Die beschriebenen Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers sind in erster Linie für die an dem Treffen Beteiligten von Interesse. Diese haben, bis auf den Kläger, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat, wird noch nicht ein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Aus dem Standort des Servers in Deutschland lässt sich eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründende Handlung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



"BGH: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffenlichung im Internet ohne Inlandsbezug" vollständig lesen

Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay & Co.

Bereits im Jahr 2007 hat das KG Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) entschieden, dass "ca."-Angaben zur Lieferzeit wettbewerbswidrig sind (z.B. "in der Regel 3-4 Tage nach Geldeingang", "Lieferzeit 5-6 Tage"). Dennoch finden sich in zahlreichen Angeboten noch derartige Lieferzeitangaben, welche immer wieder abgemahnt werden. Es hilft einem Abgemahnten dabei nicht, dass diese Ansicht (zu Recht) nicht von allen Gerichten geteilt wird (z.B,. OLG Bremen - 2 U 42/09). Nach herrschender Ansicht kann ein Abmahner nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands bie Online-Angeboten wählen, bei welchem Gericht er gerichtliche Schritte einleitet.

Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt erforderlich ist, eine Angabe zur Lieferzeit zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.04.2005 - I ZR 314/02) geht ein Durchschittsverbraucher davon aus, dass eine in einem Online-Angebot beworbene Ware sofort lieferbar ist, es sei denn, es wird gut sichtbar auf abweichende Lieferzeiten hingewiesen. Der Hinweis "Lieferzeit auf Anfrage " ist nach Ansicht des OLG Hamm allerdings wettbwerbswidrig (Urteil vom 17.03.2009 - Az. 4 U 167/08).

Tip: Um Risiken zu vermeiden empfiehlt sich die Angabe fester Lieferzeiten (z.B. "Lieferung 3 Werktage nach Zahlungseingang").

OLG Hamm: Fehlen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw der Handelsregisternummer und des Registergerichts ist ein abmahnfähiger Wettbwerbsverstoß

OLG Hamm,
Urteil vom 02.04.2009
4 U 213/08


Das OLG Hamm kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Ebenfalls ist es wettbewerbswidrig, wenn eine Handelsregistereintrag besteht, aber in der Anbieterkennzeichnung die Registernummer bzw. das Registergericht fehlt. Das Gericht ist der Ansicht, dass jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG und der Pflichten nach §§ 312 c BGB, 1 Info-VO wettbewerbswidrig ist. Zudem hält das OLG Hamm bei derartigen Verstößen einen Streitwert von 15.000 EURO für angemessen.

Die pauschale Betrachtungsweise des OLG Hamm ist abzulehnen. Insbesondere das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht geeignet den Wettbewerb zu beeinflussen. Hingegen dürfte das Fehlen der Informationen zum Handelsregistereintrag regelmäßig wettbewerbswidrig sein, da hierdurch die Rechtsverfolgung erschwert werden kann. Auch der Streitwert ist überhöht. Andere Gericht setzen völlig zu Recht bei derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen einen weitaus niedrigeren Streitwert an. Dennoch gilt es die Vorgaben des OLG Hamm einzuhalten. Nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstands kann ein Abmahner im Regelfall gerichtliche Schritte im OLG-Bezirk Hamm einleiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


"OLG Hamm: Fehlen von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw der Handelsregisternummer und des Registergerichts ist ein abmahnfähiger Wettbwerbsverstoß" vollständig lesen

KG Berlin: Fliegender Gerichtsstand und Rechtsmissbrauch bei Serienabmahnungen

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 28.01.2008 - 5 W 371/07 entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, wenn ein Serienabmahner in einer Vielzahl der Fälle, in denen er seine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, den Prozess bei Gerichten anhängig macht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen erkennbar sind. Nach den Grundsätzen des fliegenden Gerichtsstands ist bei Rechtsverletzungen im Internet nach herrschender Ansicht jedes Gericht örtlich zuständig, da das Angebot überall aufgerufen werden kann. Grundsätzlich ist die Klage bei einem für beide Parteien weit entfernten Gericht nicht zu beanstanden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"KG Berlin: Fliegender Gerichtsstand und Rechtsmissbrauch bei Serienabmahnungen" vollständig lesen