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LG Leipzig: Bearbeitungsgebühr von 50 EURO für eine gescheiterte Lastschrift oder Kreditkartenzahlung unzulässig - Klausel in fluege.de AGB unwirksam

LG Leipzig
Urteil vom 30.04.2015
08 O 2084/14

Das LG Leipzig hat wenig überraschend entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr von 50 EURO für eine gescheiterte Lastschrift unzulässig ist, da die tatsächlichen Kosten für den Zahlungsempfänger deutlich darunter liegen. Auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hin untersagte das Gericht dem Betreiber des Reiseportals fluege.de folgende Klausel zu verwenden:

"Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftruckgabe / Rückgabe einer Kreditkarten -Zahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €. Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wasentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverweigerung trifft."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: fluege.de mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragbar

EuG,
Urteil vom 14.05.2013
T-244/12
fluege.de


Das Europäische Gerichte (EuG) hat entschieden, dass die Zeichenfolge "fluege.de" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]

Dass dem Begriff „fluege“ in der angemeldeten Marke der Domänenname oberster Stufe „.de“ angefügt ist, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Begriff eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmeten.

Vielmehr spricht der Umstand, dass das angemeldete Zeichen in Anbetracht seiner Endung „.de“ von diesen Verkehrskreisen von vornherein als Domänenname und somit als Hinweis auf eine Internetadresse wahrgenommen werden kann, eher für die Annahme, dass dieses Publikum der Tatsache, dass der Begriff „fluege“ aus einem kleingeschriebenen Anfangsbuchstaben und der Buchstabenfolge „ue“ gebildet wird, nur eine geringere Aufmerksamkeit widmen wird."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Dresden untersagt Reiseportalbetreiber Unister sein Angebot fluege.de mit dem Siegel "Verbraucherschutz.de empfohlen 2012" zu bewerben.

OLG Dresden
Entscheidung vom 03.07.2012
Az. unbekannt


Das OLG Dresden hat dem Reiseportalbetreiber Unister untersagt sein Angebote fluege.de mit dem Siegel "Verbraucherschutz.de empfohlen 2012" zu bewerben. Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung sind noch nicht bekannt.


LG Leipzig: Ordnungsgeld von 75.000 EURO gegen Betreiber von fluege.de für Opt-Out bei zusätzlicher Reiseversicherung

LG Leipzig
Beschluss vom 30.05.2012
02 HK O 1900/09
nicht rechtskräfitg


Das Landgericht Leipzig hat gegen den Betreiber des Reisebuchungsportals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe vom 75.000 EURO verhängt, nachdem dieser weiterhin gegen einen rechtkräftigen und vom BGH bestätigten (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - I ZR 168/10) Unterlassungstitel verstoßen hatte. In dem Ordnungsmittelverfahren geht es um die Praxis des Reiseportals eine Reiseversicherung als Nebenleistung anzubieten, die der Kunde während des Bestellvorgangs aktiv abwählen muss, sofern er diese nicht wünscht. Ein derartiges Opt-Out für eine Nebenleistung ist, wie der BGH bestätigt hatte, wettbewerbswidrig. Vielmehr muss eine derartige Nebenleistung per Opt-In vom Kunden aktiv ausgewählt werden.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: