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EuGH: Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee der von Fluggastbetreuung serviert wurde - Unfall muss nicht mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängen

EuGH
Urteil vom 19.12.2019
C-532/18
Niki Luftfahrt


Der EuGH hat entschieden, dass eine Fluglinie für Verbrühungen durch einen umgekippten heißen Kaffee, der vom Fluggastbetreuung serviert wurde, haftet. Der Unfall muss nicht mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

Es ist nicht erforderlich, dass ein solcher Unfall mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängt.


Mit Urteil von heute stellt der Gerichtshof klar, dass die Haftung einer Fluglinie für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während eines Fluges heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt, nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat.

Im vorliegenden Fall verlangt ein junges Mädchen von der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt GmbH (in Liquidation) Schadensersatz wegen Verbrühungen, die sie erlitt, als bei einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien der ihrem Vater servierte und vor ihm auf seinem Abstellbrett abgestellte heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte. Die Fluglinie weist ihre Haftung zurück, weil es sich um keinen Unfall im Sinne des die Haftung von Fluglinien bei Unfällen regelnden Übereinkommens von Montreal handle. Der Begriff des Unfalls erfordere nämlich, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiere, woran es hier fehle. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher etwa wegen eines Defekts des ausklappbaren Abstellbretts oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs kippte. Der Oberste Gerichtshof (Österreich) hat den
Gerichtshof um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal ersucht, der
darin nicht definiert wird.

Der Gerichtshof führt aus, dass die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff „Unfall“ zukommt, die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses ist. Außerdem stellt er insbesondere fest, dass mit dem Übereinkommen von Montreal eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte.

Er schließt daraus, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt. Er erinnert daran, dass nach dem Übereinkommen von Montreal die Haftung der Fluglinien ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Eine Fluglinie kann sich nämlich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien, indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat. Außerdem kann sie ihre Haftung auf 100 000 „Sonderziehungsrechte“ 2 beschränken, indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde.

Der Gerichtshof antwortet dem Obersten Gerichtshof mithin, dass der in Rede stehende Begriff „Unfall“ jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Nürnberg-Fürth: Abtretungsverbot in AGB einer Fluggesellschaft unwirksam - Schadensersatzansprüche können von Kunden an Claim-Handling-Companies abgetreten werden

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 09.06.2017- 8 C 1869/17
Urteil vom 14.11,2017 - 22 C 9173/16
Urteil vom 11.01.2018 - 17 C 5050/17
Hinweisbeschluss vom 30.07.2018 - 5 S 8340/17


Das LG Nürnberg-Fürth hat mehrfach entschiden, dass ein Abtretungsverbot in den AGB einer Fluglinie unwirksam ist und Schadensersatzansprüche können von Kunden an Claim-Handling-Companies abgetreten werden. Dabei ging es um Ansprüche wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber der Fluggesellschaft.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Nürnberg-Fürth hält Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie für unwirksam

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Hinweisbeschluss vom 30. Juli 2018 die bereits zuvor vom Amtsgericht Nürnberg in drei Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung, wonach das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie enthaltene Abtretungsverbot unwirksam ist, bestätigt.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich in drei Fällen mit Klagen von Firmen - sogenannten „Claim-Handling-Companies“ - zu beschäftigen, die für Fluggäste wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber einer Fluggesellschaft geltend machten. Die Fluggäste hatten ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung zuvor an die Firmen abgetreten.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist unter anderem folgender Passus enthalten: „ … Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind … . Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. …“

Die von den Fluggästen jeweils mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragten Firmen sind der Auffassung, das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft sei unwirksam. Es verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB, da es eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare, unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstelle.

Die Fluglinie ist hingegen der Auffassung, dass die Klausel wirksam sei. Sie habe eine Vielzahl von Fällen abzuwickeln und deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Abtretung auf natürliche Personen zu beschränken. Im Sinne einer übersichtlichen Vertragsabwicklung sei das Abtretungsverbot notwendig, um zu verhindern, dass sich die Fluglinie mit einer Vielzahl von wechselnden Gläubigern auseinandersetzen müsse. Es gehe der Airline vor allen Dingen darum, den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu minimieren und eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung zu gewährleisten.

Das Amtsgericht Nürnberg hat in mehreren Entscheidungen das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft für unwirksam erachtet, da die Klausel den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche und eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.

Diese Auffassung hat nunmehr das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Hinweisbeschluss vom 30. Juli 2018 bestätigt. Grundsätzlich sei es so, dass ein Abtretungsverbot oder zumindest eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern könne, dass nicht absehbar sei, welche Gläubiger die Ansprüche letzten Endes geltend machen würden. Auf der anderen Seite sei eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn der Kunde ein überwiegendes Interesse an der Abtretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche habe.

Im konkreten Fall seien die Interessen der Fluglinie für einen Abtretungsausschluss nur von geringem Gewicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Anfragen von so genannten „Claim-Handling-Companies“ einen höheren Aufwand als die Bearbeitung der Anfragen von natürlichen Personen verursachen könnte. Es müssten in beiden Fällen jeweils die entsprechenden Daten durch das Verwaltungspersonal der Fluglinie überprüft werden. Entscheidend sei es, wie auch das Amtsgericht Nürnberg schon ausgeführt hatte, dass für den Kunden durch das Abtretungsverbot ein potenzielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Aus-gleichszahlung bereitet werde. Dieser müsse in seiner Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen. Welche Abzüge von der Entschädigung er hierbei in Kauf nehme, sei allein seine freie Entscheidung.

Die Fluglinie hat nach dem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zurück genommen.

Entscheidungen des Amtsgerichts Nürnberg:
Urteil vom 9. Juni 2017, Az. 18 C 1869/17
Urteil vom 14. November 2017, Az. 22 C 9173/16
Urteil vom 11. Januar 2018, Az. 17 C 5050/17
Hinweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juli 2018, Az. 5 S 8340/17


BGH: Fluggäste müssen auf Anschlussflug mitgenommen werden, auch wenn Gepäck erst später transportiert werden kann

BGH
Urteil vom 28.08.2012
X ZR 128/11


Der BGH hat entschieden, dass Fluggäste auf einem Anschlussflug mitgenommen werden, auch wenn das Gepäck erst später transportiert werden kann.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




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