Das OLG Dresden hat entschieden, dass gegen den Betreiber eines Blogs oder Forums ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten bestehen kann, wenn der Nutzer in einem Blogkommentar oder Forenbeitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat. Diesen Anspruch leitet das Gericht aus §§ 242, 259, 260 BGB ab.
Aus den Entscheidungsgründen: "In Betracht kommt allerdings der allgemeine bürgerlichrechtliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist (BGH GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 146). Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385)."
Das AG München hat entschieden, dass der Geschädigte bei einem beleidigenden Beitrag in einem Forum keinen Anspruch gegen den Foren-Betreiber auf Auskunft über Name und Anschrift des Beitragserstellers hat. Da AG München sieht in § 14 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf § 12 TMG eine generelle und abschließende Spezialregelung für Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter. Vor diesem Hintergrund lehnt das Gericht einen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB ab.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 08.04.2009 2 BvR 945/08
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber verfassungsgemäß ist, wenn sich in dem Forum Links zu urheberrechtlich geschütztem Material befinden. Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Hausdurchsuchung im konkreten Fall verfassungswidrig war und ein rechtswidriger Eingriff Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG) vorlag:
"Amtsgericht und Landgericht haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die verfahrensgegenständlichen Links auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren; die von dem Anzeigeerstatter vorgelegten - und hinsichtlich ihrer Authentizität nicht überprüften - Bildschirmausdrucke reichten insoweit kaum aus, da sich aus ihnen lediglich die Tatsache der Links als solche ergab"
Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus:
"Die angegriffenen Entscheidungen zeigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Links verantwortlich war. Dabei mag dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf die Privilegierungen der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) hätte berufen können, da diese Privilegierungen nach überwiegender Ansicht nicht auf die Verwendung von (Hyper-)Links anwendbar sind (vgl. insgesamt Hoffmann, in: Spindler/Schuster , Recht der elektronischen Medien. Kommentar, 2008, Vorb. §§ 7 ff. TMG, Rn. 34 ff. m.w.N.). Jedenfalls aber lässt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe die urheberrechtlich geschützten Spielfilme oder Programme auf einem von der Firma R. bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und den jeweils dazugehörenden Link in dem vom ihm betreuten Internetforum unter Verwendung verschiedener Nutzernamen bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht. Aus welchen Gründen gerade der Beschwerdeführer, nicht aber einer der zahlreichen Nutzer des Forums die Links öffentlich zugänglich gemacht haben soll, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht ansatzweise erörtert".
Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetforum jedenfalls ab Kenntnis von ehrverletzenden Äußerungen eines Forennutzers auf Unterlassung haftet. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, ob bzw. welche Überprüfungs- und Überwachungspflichten ein Forenbetreiber aufgrund der allgemeinen Mitstörerhaftung hat. Der BGH hat keinesfalls entschieden, dass ein Forenbetreiber ausschließlich ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassung haftet. Dies wird fälschlicherweise leider immer wieder behauptet.
Leitsatz:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
OLG Düsseldorf
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