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OLG Hamm: 10 EURO pro Produktfoto als Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung auch im gewerblichen Bereich - MFM-Tarife nicht anwenbar

OLG Hamm
Urteil vom 17.11.2015
4 U 34/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass 10 EURO pro Produktfoto als Lizenzschaden bei fehlender Folgelizenzierung angemessen ist. Insbesondere die MFM-Tarife sind nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar. Damit setzt das OLG Hamm seine Rechtsprechung der niedrigen Schadenersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen fort.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Oberlandesgericht Hamm klärt die Schadensberechnung

Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.11.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum entschieden.
Der Kläger, ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, welches Badeund Strandbekleidung herstellt, ca. 6000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen. Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft in Lünen und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt u. a. Waren des Bayreuther Herstellers, des Auftraggebers des Klägers. Im Frühjahr 2012 stellte sie 11 Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11 Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im vorliegenden Prozess streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag von 110 Euro (10 Euro pro Bild) als gerechtfertigt angesehen. Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage habe die Beklagte, so der Senat, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte, die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des Herstellers nicht zugestimmt habe.

In der Höhe sei der Anspruch des Klägers nur mit einem Betrag von 10 Euro pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter könne der Kläger die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Klägers
oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers. Der Senat könne die angemessene Lizenzgebühr allerdings gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart habe und die bei ca. 6 Euro pro Foto liege. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei der Betrag von 10 Euro pro Bild angemessen.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.11.2015 (4 U 34/15)

OLG Celle: Land haftet für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer auf Schulwebseite - Amtshaftung

OLG Celle
Beschluss vom 09.11.2015
13 U 95/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass das jeweilige Bundesland für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn ein Lehrer auf einer Schulwebseite Bilder ohne entsprechende Lizenzen veröffentlicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der Urheberrechte des Klägers nach §§ 13, 15, 72 UrhG durch den Schulleiter des …-Gymnasiums G. oder durch eine von diesem beauftragte Lehrkraft steht außer Streit. Die - implizite - Feststellung dieser Urheberrechtsverletzung durch das Landgericht ist nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken.

2. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass das beklagte Land nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG passivlegitimiert ist.

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht, wenn er die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 17 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, juris Tz. 10 ff.; von Wolff in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 20).

Das beklagte Land räumt ein, dass die Gestaltung der schulischen Homepage von dem Schulleiter im Regelfall an eine oder mehrere Lehrkräfte delegiert wird. Dass dies vorliegend anders gewesen wäre, macht es nicht geltend. Bei dem Schulleiter und den Lehrkräften des …-Gymnasiums G. handelt es sich um Beamte im staatsrechtlichen, jedenfalls aber im haftungsrechtlichen Sinn, deren Anstellungskörperschaft das beklagte Land ist.

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass der jeweilige Beamte, der das von dem Kläger gefertigte Lichtbild zur Bewerbung der an dem …-Gymnasium G. angebotenen Fremdsprache Spanisch auf die Internet-Seiten dieser Schule eingestellt hat, dabei in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt hat.

Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinne die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dementsprechend handelt in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes jeder, der ihm übertragene Aufgaben der gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt oder Hoheitsaufgaben auf dem Gebiet der vollziehenden Gewalt wahrnimmt. Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben der vollziehenden Gewalt sind alle dienstlichen Tätigkeiten auf diesem Gebiet mit Ausnahme der Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange auf dem Boden des bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 20 m. w. N.; Wöstmann in: Staudinger [Neubearb. 2013], § 839 Rn. 80 f. m. w. N.). Insbesondere bei behördlichen Realakten ist in erster Linie auf die Zielsetzung der betreffenden Tätigkeit abzustellen. Erforderlich ist insoweit eine Diensthandlung des Beamten, die mit der hoheitlichen Zielsetzung in einem so engen äußeren und inneren Zusammenhang steht, dass sie aus dem Bereich der hoheitlichen Betätigung nicht herausgelöst werden kann (Wöstmann, a. a. O. Rn. 83). Ist die eigentliche Zielsetzung, in deren Dienst der Beamte tätig wurde, eine hoheitliche, so ist „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ nicht nur die unmittelbare Verwirklichung, sondern auch eine entferntere (vorangehende, begleitende oder nachfolgende) dienstliche Betätigung, wenn ein solcher Zusammenhang besteht, dass die vorangehende oder nachfolgende Tätigkeit ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung zugehörend anzusehen ist (Wöstmann, a. a. O. Rn. 85 m. w. N.).

Der hiernach erforderliche enge Bezug der Nutzung des Lichtbildes des Klägers auf den Internet-Seiten der Schule zum Zwecke der Werbung für deren Fremdsprachenangebot mit einer hoheitlichen Tätigkeit besteht. Der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen ist eine hoheitliche Aufgabe und für Lehrer die Ausübung eines vom Staat anvertrauten öffentlichen Amtes (Wöstmann a. a. O. Rn. 778 m. w. N.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Werbung für das Fremdsprachenangebot der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie beispielsweise die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1992 und vom 20. Mai 2009 waren. Dennoch besteht der erforderliche enge Zusammenhang. Die als hoheitlich einzuordnende Tätigkeit von Lehrkräften und Beamten der Schulverwaltung geht über den eigentlichen Lehrbetrieb hinaus und umfasst den gesamten Schulbetrieb. Die Bewerbung eines Fremdsprachenangebots stellt sowohl formal als auch materiell Teil des Schulbetriebes dar. Sie soll einerseits die Nachfrage nach entsprechenden Fremdsprachenkursen steigern und damit deren Angebot ermöglichen. Als dergestalt der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung steht sie weiter auch in der Sache mit dieser im engen Zusammenhang, weil sie auf die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Inhalte bezogen ist. Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z. B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O., Tz. 20 a. E.). Solche nicht als hoheitlich einzuordnenden Fiskalmaßnahmen sind regelmäßig Maßnahmen, die nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die eigentliche hoheitliche Tätigkeit schaffen (BGH, Urteil vom 4. März 1982 - III ZR 150/80, juris Tz. 8). Hierüber geht die Bewerbung des fachlichen Angebots einer Schule aus den vorgenannten Gründen hinaus.

Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung auch i. S. d. § 97 UrhG begeht, dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O. Tz. 21).

Dass Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz nicht die Anstellungskörperschaft, sondern der Schulträger ist, ist für die Beurteilung des Anspruchsübergangs nach § 839 BGB, Art. 34 GG unerheblich."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Abmahnung durch Waldorf Frommer für Corbis wegen unberechtigter Lichtbildnutzung - Fotonutzung - Fotoklau

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner sind Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Corbis GmbH, einer Bildagentur, wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos / Lichtbildern, an denen - so der Vortrag in der jeweiligen Abmahnung - Corbis GmbH die Rechte haben soll.

Gegenstand der Abmahnungen sind nicht nur Lichtbilder, die herkömmlich in einer Webseite integriert sind. Auch Bilder in Flash-Animationen und PDF-Dateien sowie nur per Direkteingabe der URL aufrufbare Fotos werden abgemahnt. Dabei werden neben Abmahnkosten auch ganz erhebliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.

Auch wer bislang noch nicht anwaltlich vertreten ist, sollten nicht zögern, sich fundiert juristisch beraten lassen. So sind bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zahlreiche Haftungsfallen zu beachten, die schnell zur vermeidbaren Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe führen können.

Zudem kommt es immer wieder vor, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder von Dienstleistern (z.B. Web- und Werbeagenturen) für den Seitenbetreiber für die Webseite zur Verfügung gestellt bzw. beschafft wurden, ohne dass eine entsprechende Lizenz vorliegt. Regelmäßig bestehen in einem solchen Fall Regressansprüche.

Abmahnung durch Waldorf Frommer für Getty Images wegen unberechtigter Lichtbildnutzung - Fotonutzung - Fotoklau

Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner sind Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Bildagentur Getty Images wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos / Lichtbildern, an denen - so der Vortrag in der jeweiligen Abmahnung - Getty Images die Rechte haben soll.

Gegenstand der Abmahnungen sind nicht nur Lichtbilder, die herkömmlich in einer Webseite integriert sind. Auch Bilder in Flash-Animationen und PDF-Dateien sowie nur per Direkteingabe der URL aufrufbare Fotos werden abgemahnt. Dabei werden neben Abmahnkosten auch ganz erhebliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.

Auch wer bislang noch nicht anwaltlich vertreten ist, sollten nicht zögern, sich fundiert juristisch beraten lassen. So sind bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zahlreiche Haftungsfallen zu beachten, die schnell zur vermeidbaren Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe führen können.

Zudem kommt es immer wieder vor, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder von Dienstleistern (z.B. Web- und Werbeagenturen) für den Seitenbetreiber für die Webseite zur Verfügung gestellt bzw. beschafft wurden, ohne dass eine entsprechende Lizenz vorliegt. Regelmäßig bestehen in einem solchen Fall Regressansprüche.


BGH: Es liegt ein Vervielfältigungsstück eines Werkes vor, wenn dieses ins Internet gestellt wird - Unterlassungsschuldner muss auf Dritte einwirken um Verbreitung zu verhindern

BGH
Urteil vom 18.09.2014
I ZR 76/13
CT-Paradies
UrhG § 10 Abs. 1, § 97 Abs. 1


Der BGH hat in dieser Entscheidung zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen im Internet entschieden und die herrschende Meinung in der Rechtsprechung bestätigt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken
üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wenn die Webseite im jeweiligen Mitgliedsstaat aufrufbar ist - Zielgruppe der Webseite unbeachtlich

EuGH
Urteil vom 22.01.2015
C‑441/13
Pez Hejduk . /. EnergieAgentur.NRW GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet, innerhalb der EU jedes Gericht international zuständig ist, in dem die Webseite, über die die Rechtsverletzung begangen wird, aufrufbar ist. Es kommt - so der EuGH - nicht darauf an, ob die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber‑ und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

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OLG Hamm: MFM-Honorarempfehlungen bei Schadensersatzberechung wegen urheberrechtswidriger Verwendung einfacher Produktfotos nach unten zu korrigieren - hier Abschlag 60%

OLG Hamm
Urteil vom 13.02.2014
22 U 98/13


Bei der Verwendung fremder Bilder ohne Zustimmung des Fotografen / Rechteinhabers besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser wird häufig im Wege der Lizenzanalogie verlangt und bestimmt.
Dabei wird gerne auf die MFM-Empfehlungen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zurückgegriffen. Das OLG Hamm hat nun nochmals bekräftigt, dass die Honorarempfehlungen leidiglich eine Orientierungshilfe und nicht pauschal auf jeden Sachverhalt anzuwenden sind. Bei einfachen Produktfotos ist ein erheblicher Abschlag (im hier entschiedenen Fall ein Abschlag von 60%) vorzunehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer (vgl. insoweit auch LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, 23 S 66/12, juris, Rn. 11, MMR 2013, 264 = ZUM-RD 2013, 204). Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist (so auch LG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.12.2008, 16 S 9/08, juris, Rn. 5, GRUR-RR 2009, 215; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.03.2010, 125 C 417/09, juris). Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, 57 C 1701/11, juris, Rn. 18).

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.

In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Stuttgart: Betreiber eines Online-Portals haftet erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch User-Generated-Content - hier: Lichtbilder

OLG Stuttgart
Beschluss vom 22.10.2013
4 W 78/13

Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der inzwischen ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass der Betreiber eines Online-Portals erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet, wenn Nutzer durch hochgeladene Fotos oder Bilder die Rechte Dritter verletzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist jeder anzusehen, der die Rechtsverletzung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-) Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der Tatbestandsmäßigkeit und der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist ein Verschulden nicht erforderlich (zum Ganzen: BGH GRUR 2013, 751 Tz. 24 - Autocomplete-Funktion- mit weiteren Nachweisen; BGH GRUR 2011, 311 Tz. 21). Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen und auf das Zumutbare zu begrenzen, setzt sie darüber hinaus die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus (BGH GRUR 2011, 311 Tz. 22 und GRUR 2013, 751 Tz. 29).

Ein Host-Provider wie der Betreiber eines Blogs und mithin auch die Klägerin ist aber nicht verpflichtet, die von den Nutzern bzw. Mitgliedern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen (BGH GRUR 2011, 311 Tz. 24 und GRUR 2012, 751 Tz.19). Ihn trifft vielmehr eine Prüfungspflicht erst dann, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt (BGH, jeweils ebenda). Weist ein Betroffener den Betreiber (Host-Provider) auf eine Rechtsverletzung hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (BGH GRUR 2012, 311 Tz. 24 - 27; BGH GRUR 2012, 751 Tz. 19; BGH GRUR 2013, 751 Tz. 30). Er wird mithin erst dann zum Störer, wenn er trotz Kenntniserlangung den rechtsverletzenden Inhalt nicht löscht bzw. sperrt (vgl. BGH GRUR 2012, 751 Tz. 20).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Störereigenschaft der Klägerin verneint."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Nur eine Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn Bilder aus mehreren abgelaufenen eBay-Auktionen nicht gelöscht werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 10.07.2013
11 U 28/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nur eine Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wenn Bilder aus mehreren abgelaufenen eBay-Auktionen nicht gelöscht werden. Das Gericht sieht in dem Verhalten einen einheitlichen Vorgang.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urteil vom 18.9.2012, 4 U 105/12 - zitiert nach juris). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt (für einen solchen Fall wäre zu prüfen, ob eine rechtliche Handlungseinheit i.S.d. Entscheidungen BGH GRUR 2001, 758, 760 – Trainingsvertrag; GRUR 2008, 181,182f – Kinderwärmekissen - vorliegt), sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf,dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Betreiber einer Personensuchmaschine haftet nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte


Landgericht Köln,
Urteil vom 26.06.2013
28 O 80/12


Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Personensuchmaschine nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte haftet,


Aus den Entscheidungsgründen:

"Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er – wie hier - nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BGH, ZUM 2012, 566).

Hier ergibt sich bereits aus der äußeren Form, dass sich die Beklagte die präsentierten Inhalt nicht zu Eigen macht. Denn die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind als fremd gekennzeichnet, indem sich direkt unter dem jeweiligen Bild der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier [...] – befindet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör und fehlende Auseinandersetzung mit Einwänden des Beklagten zur Störerhaftung in Entscheidungsgründen - (vorerst) kein Schadensersatz von 19250 € für 127 Lic

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZR 107/12


Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 ) aufgehoben, in welchem dem Betreiber einer Kochbuchseite Schadensersatz in Höhe 19250 € für 127 Lichtbilder und 2 Kochrezepte zugesprochen war. Der BGH hat die Entscheidung wegen einer Verletzung des Rechts rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da nicht alle Einwände der Beklagten zur Störerhaftung und Verantwortlichkeit entsprechend vom OLG Hamburg in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können.
[...]
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
[...]
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Rezepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google
ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen.

Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu."

Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn streitgegenständliches Lichtbild bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist

OLG Karlsruhe
Urteil vom 12.09.2012
6 U 58/11


Das OLG Karlsruhe hat in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn ein Lichtbild nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch bei Direkteingabe der URL aufrufbar ist. Es reicht nicht aus, wenn die Verlinkung auf der jeweiligen Webseite entfernt wird.

Nicht ohne Grund weisen wir unsere Mandanten immer ausdrücklich darauf hin, dass die Datei komplett vom Server zu löschen ist, um in solchen rechtlichen Auseinandersetzungen unnötige Vertragsstrafezahlungen zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Aufgrund der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung war die Beklagte verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass eine URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108). Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn - wie im Streitfall - eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen zum einen auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris Rn. 33), und zum anderen der Einsatz von Suchmaschinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Streitwert von 900 EURO bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende

OLG Hamm
Beschluss vom 13.09.2012
I-22 W 58/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Fotoklau im Internet durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende ein Streitwert von 900 EURO angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900,00 € angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 € angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, 6 W 256/11, juris).
[...]
Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 – Unterlassung). "


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Nürnberg: Vorsicht vor von Amazon zur Verfügung gestellten Produktfotos - Unwirksame Klausel in Amazon-AGB

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 04.02.2011
4 HK O 9301/10
Amazon-AGB


Amazon stellt Händlern Produktfotos zur Verfügung. Diese stammen aber nicht immer von Amazon, sondern wurden von anderen Händlern hochgeladen. In den Amazon-AGB findet sich nun eine Klausel, wonach der Händler Amazon alle Rechte an den hochgeladenen Fotos einräumt:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Das LG Nürnberg-Fürth hat nunmehr entschieden, dass diese Klausel überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es dazu:

"Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar."

Der ursprüngliche Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen Produktfoto konnte daher seinen Mitbewerber auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, da dieser ein entsprechendes Produktfoto verwendet hatte. Einen gutgläubigen Erwerb von Lizenzrechten gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Der Beklagte dürfte jedoch Regressansprüche gegen Amazon haben, da ihm die Fotos vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wurden.

Wir raten Onlinehändlern schon seit Jahren am besten nur eigene Produktfotos zu verwenden, um derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier:




"LG Nürnberg: Vorsicht vor von Amazon zur Verfügung gestellten Produktfotos - Unwirksame Klausel in Amazon-AGB" vollständig lesen

LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet

LG Hamburg
Beschluss vom 24.03.2010
310 O 100/10


Das LG Hamburg hat mit diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass der Inhaber einer Domain nach den Grundsätzen der Störerhaftung jedenfalls dann für Urheberrechtsverletzungen über seine Internetdomain haftet, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wurde und diese nicht unverzüglich abstellt. Vorliegend hatte ein Online-Shop ein Produktbild aus dem Online-Shop eines Mitbewerbers kopiert und verwendet. Der deutschsprachige Shop wurde von eine Firma in Tschechien betrieben, der Domaininhaber hatte jedoch eine deutsche Anschrift.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet" vollständig lesen