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OLG Hamm: Fotoklau im Internet - Streitwert von 5.000 EURO für Unterlassungsanspruch bei Nutzung eines Fotos im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken angemessen

OLG Hamm
Beschluss vom 06.09.2016
32 SA 49/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Streitwert von 5.000 EURO für den Unterlassungsanspruch bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken angemessen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

(2) Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 ist gem. § 3 ZPO mit mindestens 5.000 € zu bewerten. Entscheidend sind Art und Umfang der Verletzung und das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung (Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 16 „Unterlassung“ m.w.N.), also an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sind u.a. die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung, die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung und subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers von Bedeutung (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris Rn. 4; Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Persönlichkeitsrecht, Rn. 13, beck-online). Die Streitwertangaben der Klägerseite haben indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014 – 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 – 4 U 34/15, juris Rn. 172 m.w.N.). Für den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einzelner von Wettbewerbern verwendete Fotos hat die Rechtsprechung Werte von 5.000 bis 6.000 € (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O. Rn. 173; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016 – 4 U 45/15, juris; OLG Köln, a.a.O., juris;), teils auch deutlich höher (z.B. OLG München, Beschluss vom 10.04.2015 – 6 W 2204/14, juris Rn. 5 m.w.N.; s.a. Nordemann-Schiffel in: Mayer, Kroiß a.a.O. m.w.N.: 10.000 € bis 16.000 €; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2010 – 24 W 100/10, juris – 9.000 € resp. 2/3 davon im einstweiligen Verfügungsverfahren) als angemessene Bewertung angesehen. Geringeren Bewertungen lag regelmäßig eine einmalige Verwendung eines Fotos durch Private oder Kleingewerbetreibende in einer zeitlich begrenzten Auktion zugrunde (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 – 22 W 58/12, juris Rn. 3 m.w.N.).

Danach ist im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Angaben des Klägers der Streitwert für den Unterlassungsantrag entsprechend den Angaben des Klägers mit mindestens 5.000 € zu bemessen. Kläger und Beklagte befinden sich im Wettbewerb; beide vermarkten Aquaristikprodukte der auf dem streitgegenständlichen Foto dargestellten Art in Web-Shops. Der Kläger ist durch die unbefugte Verwendung und Bearbeitung des Fotos, an dem ihm das Urheberrecht zusteht, in der eigenen jetzigen und künftigen Verwertung des Fotos für eigene Zwecke beeinträchtigt. Das Foto, das nach dem Vorbringen des Klägers hochwertig und jedenfalls semiprofessionell erstellt ist, will der Kläger nicht nur einmalig, sondern dauerhaft für die Bewerbung seiner Produkte nutzen. Auch die Verwendung durch die Beklagte war ihrer Art nach auf Dauer – nicht etwa nur auf eine Auktionszeit - angelegt. Die Beklagte hat das Foto zudem nach dem Klagevorbringen auf mehreren Seiten im Internet genutzt. Die Nutzung durch die Beklagte ist nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht insgesamt, sondern nur teilweise eingestellt und erfolgt mindestens auf einer Seite weiterhin. Auch eine vorgerichtliche Aufforderung durch den Kläger hat die Beklagte nicht veranlasst, von der Verwendung Abstand zu nehmen. Der Kläger behauptet ferner eine Nutzung in Kenntnis der fehlenden Berechtigung. Gleichzeitig ist auch zu berücksichtigen, dass das Foto nicht oder jedenfalls nur begrenzt vermarktungsfähig und das Interesse des Klägers auf die eigene Nutzung, nicht auf Kommerzialisierung des Fotos, gerichtet ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände besteht kein Anlass, den Wert für den Unterlassungsantrag niedriger als mit 5.000 € anzunehmen.

Soweit das Landgericht den Antrag auf Auskunft mit 500 € und den Antrag auf Schadensersatz mit 1.000 € bemessen hat, ist jedenfalls ist kein Grund erkennbar, die Anträge niedriger zu bemessen.

In der Summe ergibt sich ein Zuständigkeitsstreitwert von mindestens 6.500 € und daraus die Zuständigkeit des Landgerichts.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Streitwert für Unterlassungsanspruch bei unberechtigter Lichtbildnutzung im gewerblichen Bereich zwischen 3.000 - 6.000 EURO pro Bild - Fotoklau

OLG Celle
Beschluss vom 13.05.2016
13 W 36/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren bei unberechtigter Lichtbildnutzung im gewerblichen Bereich zwischen 3.000 - 6.000 EURO pro Bild liegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsantrags ist mit jeweils 4.000,00 € pro Lichtbild, mithin mit 8.000,00 € zu bemessen.

a) Bei der Festsetzung des Streitwertes ist die Schwere des erfolgten Angriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet; mithin kann die Bemessung nach dem drohenden Lizenzschaden erfolgen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 13 U 130/11, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2006 - 2 W 25/06, juris Rn. 9). Für die Bemessung ist dabei auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen (Reber in BeckOK UrhR, 12. Edition, § 97 UrhG § 97 Rn. 125; vgl. auch v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 83).

Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 2 W 92/11, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33 mit Faktor 10), fehlt es an einer ausreichenden Grundlage (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 - 20 U 114/13, juris Rn. 16). Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG wird ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA - grundsätzlich abgelehnt (BGH, Urteil vom 16. November 1989 - I ZR 15/88 - Raubkopien, juris Rn. 29; Reber in BeckOK UrhR, a. a. O., § 97 UrhG § 97 Rn. 126ff.; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 97 Rn. 78 ff.). Der Gesetzgeber hat bei Schadensersatzansprüche nach §§ 54 f. Abs. 3 und 54g Abs. 3 UrhG eine Verdopplung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken vorgesehen, eine vergleichbare Regelung im Rahmen des § 97 UrhG aber nicht getroffen. Diese Grundsätze sind auf die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch zu übertragen.

Nach dem Vorgenannten hält der Senat für die bereits im geschäftlichen Verkehr von der Beklagten benutzten Lichtbilder jeweils einen Wert von 4.000,00 € als Lizenzschaden für angemessen. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann grundsätzlich in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € bemessen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 W 123/14, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 - 20 U 114/13, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. April 2015 - 6 W 2404/14, juris Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 5 W 46/15, juris Rn. 4). Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass die Beklagte die von ihr ausgerichtete Veranstaltung zur Miss Niedersachsen am 22. Mai 2015 umfangreich mit den streitgegenständlichen Lichtbildern sowohl im Internet als auch als Fassadenwerbung am P. Club H. beworben hat. Auf der anderen Seite dienten die streitgegenständlichen Lichtbilder der Erstplatzierten der Miss Germany-Wahl 2013 und 2014 als Werbematerial der von der Klägerin alljährlich ausgestalteten Schönheitskonkurrenz. Zudem handelt es sich bei den genutzten Lichtbildern um professionell hergestellte Aufnahmen, die über eine entsprechende werbliche Qualität verfügen.
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b) Die Festsetzung eines höheren Streitwertes lässt sich nicht aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 13 U 130/11, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 6 W 31/13, juris Rn. 33).
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3. Der Streitwert für die Klageanträge zu II. 1. bis 3. bemisst sich nach § 44 GKG. Es ist dabei gleichfalls von einem Streitwert von 8.000,00 € auszugehen.

a) Bei den auf Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klageanträgen handelt es sich um eine Stufenklage. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 37).

Für die Stufenklage erfolgt die Bemessung gleichfalls nach dem möglichen Lizenzschaden. Es kann daher auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen werden.

b) Für die Wertbemessung ist unbeachtlich, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Teil-Versäumnisurteils des Landgerichts Hannover vom 11. November 2015 über den Leistungsantrag bisher nicht entschieden worden ist. Es ist hier nicht auf den Wert des Auskunftsantrags, sondern auf den „höheren Anspruch“ abzustellen (vgl. Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 44 GKG Rn. 3).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: