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OLG Köln: Öffentliche Wiedergabe bzw. Restreamen der "Berliner Runde" des ZDF durch Medienunternehmen weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch vom Zitatrecht gedeckt

OLG Köln
Urteil vom 21.10.2022
6 U 61/22


Das OLG Köln hat entschieden, dass die öffentliche Wiedergabe bzw. das Restreamen der "Berliner Runde" des ZDF durch ein Medienunternehmen über 13 Minuten weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG darstellt noch vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer Funksendung Wahlberichterstattung über die Bundestagswahl – "Berliner Runde"

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren die 13 minütige Live-Weitersendung der Funksendung "Berliner Runde" bzw. deren öffentliche Zugänglichmachung durch die Antragsgegnerinnen als urheberrechtswidrig beurteilt und insoweit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln bestätigt. Die Sendung betrifft die Berichterstattung über die Bundestagswahl am 26. September 2021.

Die Antragstellerin ist eine gebührenfinanzierte, öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland, die unterschiedliche mediale Angebote betreibt, darunter das bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm ZDF. Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein bundesdeutsches Medienunternehmen und als solches hundertprozentiges Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 3, die ihrerseits ein großes europäisches Verlagshaus und Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2 ist. Gegenstand der Antragsgegnerin zu 2 ist die Entwicklung, Erstellung, Verbreitung und Vermarktung von Multimedia-Inhalten auf unterschiedlichen Medienplattformen.

Am Tag der Bundestagswahl strahlte die Antragstellerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms u.a. die Wahlberichterstattung "Berliner Runde" aus, welche zwischen 20:15 und 21:15 Uhr gesendet wurde. Die ersten 13 Minuten der Sendung wurden auf dem von der Antragsgegnerin zu 1 betriebenen Fernsehsender zeitgleich zwischen 20:15 und 20:28 Uhr gezeigt und im Internet unter der URL https://www.[...] sowie über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/[...] bereitgehalten.

Mit einstweiliger Verfügung vom 22. Oktober 2021 hatte das erstinstanzlich zuständige Landgericht Köln der Antragsgegnerin zu 1 verboten, Ausschnitte der Funksendung "Berliner Runde" der Antragstellerin ohne Zustimmung der Berechtigten zu senden und/oder senden zu lassen. Den Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 hatte das Landgericht verboten, Ausschnitte der bezeichneten Funksendung ohne Zustimmung der Berechtigten öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen (Az. 14 O 354/21 [...]). Auf den gegen den Beschluss gerichteten Widerspruch der Antragsgegnerinnen hin hatte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit am 3. März 2022 verkündeten Urteil (Az. 14 O 354/21 [...]) bestätigt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerinnen hat der Senat nun mit am 21. Oktober 2022 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Mit dem Landgericht hat er namentlich einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 97, 87 Abs. 1 UrhG bejaht. Die Antragsgegnerinnen haben - so der Senat - in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen. Dies betreffe zunächst das Recht der Weitersendung; auch im Lichte an dem Sendesignal vorgenommener optischer Änderungen und eingeblendeter inhaltlicher Ergänzungen liege eine Weitersendung durch die Antragsgegnerin zu 1 vor. Seitens der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 sei ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hinsichtlich des Senderechts der Antragstellerin erfolgt. Die Eingriffe seien auch rechtswidrig, namentlich führten die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zu keinem anderen Ergebnis. Die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen betreffe schon nicht ein im Laufe eines Tagesereignisses wahrnehmbar gewordenes Werk, zudem habe sich der von der Antragstellerin beanstandete Eingriff in das Recht des Sendeunternehmens nicht in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang gehalten. Die Berichterstattung sei gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig sei; hieran fehle es, da die 13-minütige Weitersendung auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten ohne Verfehlung des Informationszwecks auch einzelne pointierte Aussagen der Politiker dargestellt werden können, auch wenn hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz notwendig gewesen wäre. Das Zitatrecht nach § 51 UrhG streite nicht für die Antragstellerin, da der Umfang der Darstellung vom Zitatzweck nicht umfasst sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 2022 - Az.: 6 U 61/22 - ist rechtskräftig.


KG Berlin: Zeitgleiche Ausstrahlung von ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt

KG Berlin
Urteil
24 U 9/22


Das Kammergericht hat entschieden, dass die zeitgleiche Ausstrahlung der ARD-Wahlsendung zur Bundestagswahl 2021 durch BILD LIVE anlässlich der Bundestagswahl 2021 weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt und somit rechtswidrig war.


LG Berlin: Zeitgleiche Übernahme von ARD Wahlprognose und Hochrechnung durch BILD LIVE weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt

LG Berlin
Urteil vom 09.12.2021
16 O 297/21


Das LG Berlin hat entschieden, dass die zeitgleiche Übernahme der ARD Wahlprognose und Hochrechnung durch BILD LIVE weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG noch vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt war. Die zeitversetze Ausstrahlung eines Politikerinterviews war nach Ansicht des Gerichts nach § 50 UrhG zulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Ausstrahlung von ARD-Wahlberichterstattung vom 26. September 2021 auch im Fernsehsender BILD LIVE teilweise erfolgreich

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat heute über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhandelt, der von neun Rundfunksendeanstalten der ARD (Antragstellerinnen) eingereicht worden war und sich gegen drei Gesellschaften eines privaten Medienkonzerns (Antragsgegnerinnen) richtet.

Die Antragstellerinnen halten die Übernahme von Ausschnitten aus ihrer am 26. September 2021 ausgestrahlten Wahlberichterstattung in das Fernsehprogramm von „BILD LIVE“, welches von den Antragsgegnerinnen betrieben und verantwortet wird, für unzulässig. Sie machen daher Ansprüche auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerinnen geltend, die teilweise auf die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, teilweise auf die Verletzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützt wird.

Die Kammer hat dem Antrag in ihrem am Schluss der Sitzung verkündeten Urteil teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Sie sah in der zeitgleichen Übernahme eines Ausschnittes aus dem Programm der Antragstellerinnen, der die Prognose und die erste Hochrechnung enthielt, in das Programm von „BILD LIVE“ eine Verletzung der Leistungsschutzrechte, die § 87 UrhG Sendeunternehmen gewährt. Die Übernahme sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und auch nicht als urheberrechtlich zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gerechtfertigt gewesen.

Im Übrigen sah die Kammer die Antragstellerinnen durch das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht als in ihren Rechten verletzt an. Dies betrifft zum einen das aus der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen zeitversetzt übernommene Interview mit dem CDU-Generalsekretär. Denn insoweit hielt die Kammer die Übernahme durch die Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über den Ausgang der Wahl gemäß § 50 UrhG für gerechtfertigt. Zum anderen sah die Kammer die von den Antragstellerinnen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht als gegeben an, weil diese im konkreten Fall nicht als Mitbewerber i. S. d. Wettbewerbsrechts (UWG) und damit nicht als anspruchsbefugt angesehen werden könnten.

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in der heutigen mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert, am Schluss der heutigen Sitzung aber nur den Tenor des Urteils verkündet. Wegen der Einzelheiten der Gründe für diese Entscheidung müssen daher die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Landgericht Berlin: Urteil vom 9. Dezember 2021, Aktenzeichen: 16 O 297/21


EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Framing fremder Inhalte wenn Urheberrechtsinhaber auf seiner Website technische Schutzmaßnahmen gegen Framing getroffen hat

EuGH
Urteil vom 09.03.2021
C-392/19
VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz


Der EuGH hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Framing fremder Inhalte vorliegt, wenn der Urheberrechtsinhaber auf seiner Website technische Schutzmaßnahmen gegen Framing getroffen hat und diese umgangen werden.

Tenor der Entscheidung:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar

Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), eine deutsche Stiftung, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kultur und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.

Die VG Bild-Kunst, eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass in den Vertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach sich die SPK verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke durch Dritte durchzuführen.

Da die SPK eine solche Vertragsbedingung aus urheberrechtlichen Gründen nicht für angemessen hielt, erhob sie vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der VG Bild-Kunst, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese an die Bedingung zu knüpfen, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Framing getroffen werden.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/293 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben würde, die SPK zur Durchführung dieser Maßnahmen zu verpflichten.

Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachter Werke in die Website eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die dieser Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.
Würdigung durch den Gerichtshof.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Änderung der Größe der Werke bei Gelegenheit eines Framings für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle spielt, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.

Sodann führt der Gerichtshof zum einen aus, dass die Framing-Technik eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt, da damit der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern einer Website zugänglich gemacht wird. Zum anderen verweist er darauf, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die
Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und daher keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass dies nur dann gilt, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keinen Beschränkungen unterliegt. In diesem Fall hat der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat, die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt. Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.

Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Urheberrechtsinhaber die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen könnte es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH-Generalanwalt: Einbettung fremder Inhalte per Framing bedarf nicht der Zustimmung des Rechteinhabers - bei Inline-Linking hingegen schon

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.09.2020
C-392/19
VG Bild-Kunst / Stiftung Preußischer Kulturbesitz


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Einbettung fremder Inhalte per Framing nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Bei Einbettung per Inline-Linking ist dies hingegen schon erforderlich.

Der EuGH ist an die Einschätzung der Schlussanträge nicht gebunden.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken in eine Webseite mittels automatischer Links (Inline Linking) der Erlaubnis des Inhabers der Rechte an diesen Werken

Dagegen bedürfte die Einbettung mittels anklickbarer Links unter Verwendung der FramingTechnik keiner solchen Erlaubnis, von der angenommen werde, dass sie der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Einbettung unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgen würde, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hätte.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, eine Stiftung deutschen Rechts, ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek, die eine Online-Plattform für Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kulturund Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.

Diese Bibliothek verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als „digitales Schaufenster“ speichert die Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (im Folgenden: VG Bild-Kunst), eine Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden Künste in Deutschland, macht den Abschluss eines Vertrags mit der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen gegen Framing der im Portal der Deutschen Digitalen Bibliothek angezeigten Vorschaubilder dieser Werke oder dieser Schutzgegenstände durch Dritte anzuwenden.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz hält eine solche Vertragsbestimmung nicht für eine aus der Sicht des Urheberrechts angemessene Bedingung und hat vor den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung erhoben, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, die fragliche Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung dieser technischen Maßnahmen zu stellen. Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Richtlinie 2001/293 , nach der die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das
ausschließliche Recht zusteht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar als Entscheidung vor, dass die Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken (die dort der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte frei zugänglich gemacht worden sind) in eine Webseite mittels anklickbarer Links unter Verwendung der Framing-Technik nicht der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, da davon auszugehen sei, dass er
diese Erlaubnis bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe.

Dies gelte selbst dann, wenn diese Einbettung durch Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge, die der Inhaber der Urheberrechte getroffen oder veranlasst habe. Denn solche Maßnahmen beschränkten nicht den Zugang zum Werk und nicht einmal einen der Zugangswege, sondern nur eine Art und Weise seiner Anzeige auf dem Bildschirm. Hier gehe es nicht um ein neues Publikum, denn das Publikum sei stets dasselbe: das der Zielwebsite des Links.

Dagegen bedarf die Einbettung solcher Werke mittels automatischer Links (Inline Linking; hierbei werden die Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers beim Öffnen der aufgerufenen Webseite angezeigt), was normalerweise zur Einbettung von Grafik- oder audiovisuellen Dateien dient, nach Ansicht des Generalanwalts der Erlaubnis des
Rechteinhabers.

Wenn diese automatischen Links auf urheberrechtlich geschützte Werke gerichtet seien, liege technisch wie funktional gesehen nämlich eine Handlung der Wiedergabe dieser Werke an ein Publikum vor, an das der Inhaber der Urheberrechte bei der ursprünglichen Zugänglichmachung nicht gedacht habe, nämlich das Publikum einer anderen Website als derjenigen, auf der diese ursprüngliche Zugänglichmachung erfolgt sei.

Der Generalanwalt weist insoweit darauf hin, dass ein automatischer Link die Ressource als integralen Bestandteil der Webseite erscheinen lasse, die diesen Link enthalte. Für den Nutzer bestehe demnach kein Unterschied zwischen einem Bild, das in eine Webseite von demselben Server aus, und dem, das in sie von einer anderen Website aus eingebettet werde. Für den Nutzer bestehe keinerlei Verbindung mehr zu der Ursprungswebsite, alles spiele sich auf der den Link enthaltenden Website ab. Dem Generalanwalt zufolge kann nicht vermutet werden, dass der Inhaber der Urheberrechte bei der Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Zugänglichmachung an diese Nutzer gedacht habe.
Der von ihm vorgeschlagene Ansatz gäbe – so Herr Szpunar – den Rechteinhabern rechtliche Instrumente zum Schutz gegen die unerlaubte Verwertung ihrer Werke im Internet an die Hand.

Damit würde ihre Verhandlungsposition bei der Erteilung von Lizenzen zur Nutzung dieser Werke gestärkt.

Er weist jedoch darauf hin, dass die Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte zwar grundsätzlich erforderlich sei, es aber nicht ausgeschlossen sei, dass manche automatische Links zu Werken, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien, unter eine Ausnahme von dieser Erlaubnis fielen, insbesondere unter die Ausnahmen für Zitate, Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

Zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen stellt der Generalanwalt fest, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2001/29 grundsätzlich verpflichtet seien, einen Rechtsschutz gegen eine solche Umgehung sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde der Rechtsschutz jedoch nur gewährt, um den Rechteinhaber gegen
Handlungen zu schützen, für die seine Erlaubnis erforderlich sei.

Da für das Framing jedoch keine solche Erlaubnis erforderlich sei, komme den technischen Schutzmaßnahmen gegen das Framing daher der Rechtsschutz nach der Richtlinie nicht zugute.

Dagegen komme technischen Schutzmaßnahmen gegen Inline Linking dieser Rechtsschutz zugute, da Inline Linking der Erlaubnis des Rechteinhabers bedürfe.

Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:




VGH Bayern: Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte als unzulässiges zu Eigen machen - Unterlassungsverfügung durch Behörde berechtigt

VGH Bayern
Beschluss vom 05.01.2018
7 ZB 18.31


Der VGH Bayern hat entschieden, dass die Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte ein unzulässiges zu Eigen machen der Inhalte darstellt. Das Gericht bestätigte eine Unterlassungsverfügung der zuständigen Behörde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013, mit dem diese ein von ihm verbreitetes Internetangebot aufgrund seines rechtsextremen Inhalts u.a. missbilligt und ihm die weitere Verbreitung und Zugänglichmachung einer Verlinkung auf seiner Webseite untersagt hat.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Februar 2017 abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten sei, soweit sie mit diesem einen Beschluss der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) umgesetzt habe, nicht zu beanstanden.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise darlegt. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Rechtsmittelführer nach Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils fristgerecht einen tragenden Rechtssatz der Ausgangsentscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen nach seiner Auffassung ernstlichen Zweifeln begegnen (stRspr. z.B. BayVGH B.v. 14.7.2017 – 7 ZB 16.1220 – juris m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und mit ausführlicher Begründung davon aus, der Kläger habe sich durch die erfolgte Verlinkung auch die indizierten Inhalte einer anderen Webseite zu Eigen gemacht. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, ihm seien die betreffenden Inhalte tatsächlich nicht bekannt gewesen bzw. er habe sich mittlerweile von diesen distanziert und die fragliche Verlinkung beseitigt, setzt sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in keiner Weise auseinander und ist deshalb auch nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.

Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mehrere (als gefährdend eingeschätzte) Grafiken falsch beschrieben: Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Grafiken zur Illustration „Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen“, die einen Mann im braunen Hemd vor einer Hakenkreuzflagge und weitere Motive zeigen, entsprechen genau der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschreibung. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar.

Und schließlich ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch die vorgenommene Gebührenfestsetzung ausreichend begründet worden. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe (S. 38 f.) des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) wurde nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (BayVGH B.v. 20.4.2016 – 7 ZB 15.2774 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dort wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in dieser Hinsicht in der Behauptung, die Rechtssache habe „grundsätzliche Bedeutung für die Frage der Haftung für „Hyperlinks“ im Internet“.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht erfüllt und auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Widerspruch steht (stRspr., z.B. BayVGH B.v. 30.10.2008 – Az. 19 ZB 08.1376). Derartige abstrakte Rechtssätze hat die Antragsbegründung jedoch nicht herausgearbeitet. Insbesondere reicht insoweit der Verweis auf einen Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 (1 BvR 402/87 – juris „Josefine Mutzenbacher“) nicht aus. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) bezieht und nicht auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang beanspruchte Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, genügt die nach Auffassung des Rechtsmittelführers fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes nicht den Zulassungsanforderungen an die Divergenzrüge (vgl. dazu auch: BayVGH B.v. 15.1.2009 – 7 ZB 06.3284 – juris)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Abmahnung WENN GmbH - RAe Denecke, von Haxthausen & Partner nehmen Abmahnung zurück - Keine kenntnisunabhängige Haftung des Portalbetreibers

Ein Fall aus unserer Beratungspraxis: Ein von uns beratener Portalbetreiber bietet seinen Nutzern dir Möglichkeit Fotos und Bilder hochzuladen. Diese werden dann erkennbar als fremde Inhalte gekennzeichnet und dem jeweiligen Nutzer zugeordnet. Sowohl in den Nutzungsbedingungen wie auch unmittelbar beim Upload werden die Nutzer über die urheberrechtlichen Probleme beim Upload von Inhalten und Bildern belehrt. Die Nutzer müssen zudem beim Upload-Vorgang zusichern, dass die hochgeladenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind.

Unsere Mandantschaft war nun von den Rechtsanwälten Dennecke von Haxthausen im Namen der der WENN GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Lichtbildern, die von Nutzern hochgeladen worden waren, abgemahnt worden. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haften Betreiber von Internetportalen jedoch regelmäßig erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung (z.B. OLG Stuttgart · Beschluss vom 22. Oktober 2013 · Az. 4 W 78/13 m.w.N.). Nach Erhalt der Abmahnung der Abmahnung hatte unsere Mandantschaft das streitgegenständliche Bildmaterial unmittelbar entfernt.

Wir hatten die Abmahner unter Hinweis auf die Rechtslage aufgefordert, die Abmahnung rechtsverbindlich zurückzunehmen. Dies ist geschah dann auch einige Wochen später.


LG Mönchengladbach: Google haftet nicht für Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte haftet - Keine Zensur von Suchergebnissen

LG Mönchengladbach
Urteil vo, 05.09.2013
10 O 170/12


Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für nicht für Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte (Persönlichkeitsrechtsverletzung) haftet. Vorliegend wurde bei Eingabe des Namens eines Hochschulprofessers in der Suchergebnisliste auch eine Seite angezeigt, wo über die angebliche Stasi-Vergangenheit der Person berichtet wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht durch die Beklagte erfolgt. Sie ist damit nicht Störerin und deshalb auch nicht zur Unterlassung verpflichtet. Störer ist nur, wer in zurechenbarer Weise durch sein Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung setzt. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat unstreitig den beanstandeten Text nicht verfasst. Ebenso unstreitig befindet er sich nicht auf einem von ihr betriebenem Internetdienst. Insbesondere ist sie nicht Hostprovider des Blogs, in dessen Rahmen der Text verbreitet wurde (so aber in BGH VI ZR 93/10- zit. nach Juris). Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf das reine Bereitstellen von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorgangs. Damit verbreitet sie keine Äußerungen, sondern listet nur das auf, was im Internet an anderer Stelle in Bezug auf den Kläger zu finden ist. Eine eigene Bewertung nimmt sie hier auch nicht im Rahmen der Suchwortergänzungsfunktion vor, bei der ein von ihr geschaffenes Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und dem Benutzer bei Eingabe bestimmter Worte oder Namen Vorschläge unterbreitet werden (dazu BGH VI ZR 269/12 – zit nach Juris). Der Kläger trägt vielmehr nichts dazu vor, dass bei Eingabe seines Namens eine Verknüpfung mit einer der beanstandeten Äußerungen stattfindet. Die beanstandeten Äußerungen finden sich nicht einmal in den sog. „Snippets“, d.h. in den unter dem Titel der URL auf der Suchergebnisseite ausgewiesenen der konkreten URL entnommenen Textschnipseln (vgl. dazu Hanseatisches OLG -3 U 67/11 - zit. nach Juris). Diese lauten vielmehr ausweislich des vom Kläger vorgelegten Screenshots (Bl. 7 d.A.) nur……“. Weder die Verknüpfung mit einem Stasi-Netzwerk noch die Angaben zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Fachhochschule finden sich also in diesen „Snippets“. Die Beklagte stellt vielmehr ohne jede eigene redaktionelle Bewertung nur das Suchergebnis als eines unter mehreren bereit. Eine zurechenbare Mitwirkung an der Ehrverletzung des Autors oder des Hostproviders als unmittelbaren Störern liegt darin nicht"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Köln: Betreiber einer Personensuchmaschine haftet nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte


Landgericht Köln,
Urteil vom 26.06.2013
28 O 80/12


Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Personensuchmaschine nicht ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverletzungen durch erkennbar fremde Inhalte haftet,


Aus den Entscheidungsgründen:

"Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er – wie hier - nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (BGH, ZUM 2012, 566).

Hier ergibt sich bereits aus der äußeren Form, dass sich die Beklagte die präsentierten Inhalt nicht zu Eigen macht. Denn die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind als fremd gekennzeichnet, indem sich direkt unter dem jeweiligen Bild der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier [...] – befindet."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Google haftet nicht für Google-Autovervollständigung - Begriffe in Auto-Complete-Funktion sind keine Äußerungen der Suchmaschine

OLG Köln
Urteil vom 10.05.2012
15 U 199/11

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für ehrenrührige oder geschäftsschädigende Äußerungen haftet, die bei der Google-Autovervollständigung in der Suchmaske angezeigt werden. Bei den angezeigten Begriffe durch die Auto-Complete-Funktion handelt es sich - so das Gericht -nicht um eigen Aussagen des Suchmaschinenbetreibers.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Denn jedenfalls nach dem in die Beurteilung der Äußerung einzubeziehenden Erfahrungshorizont, welche die Nutzer der Suchmaschine aus dem Umgang mit dem Internetdienst der Beklagten gewonnen haben, und dem dadurch geprägten Vorstellungsbild liegt das Verständnis der in der Suchmaske der Beklagten im Rahmen der B-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffe als Äußerungen, mit denen inhaltliche Bezüge zwischen dem eingegeben Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen hergestellt werden, fern.
[...]
Aus der Sicht eines unvoreingenommenen verständigen Durchschnittsrezipienten lässt sich der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe nach alledem lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche – in welcher Kombination auch immer - auffinden lassen. Bei dieser Aussage handelt es sich indes um eine Tatsachenbehauptung, die keinen das allgemeine oder unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Kläger oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb verletzenden Aussagehalt hat. Sie ist wahr und von den Klägern hinzunehmen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Haftung für erkennbar fremde Inhalte auf der Webseite erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung - RSS-Feed

BGH
Urteil vom 27.03.2012
VI ZR 144/11
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1


Der BGH hat in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung wenig überraschend entschieden, dass derjenige, der erkennbar fremde Inhalte per RSS-Feed auf seiner Webseite integriert, auf Unterlassung haftet, wenn der Seiteninhaber die Inhalte trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht entfernt. Entfernt der Seitenbetreiber die rechtswidrigen Inhalte unverzüglich nach Kenntniserlangung, so besteht auch kein Unterlassungsanspruch und es kann somit auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Kommunikation & Recht - Heft 10/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - LG Köln - Keine Websperren durch die Hintertür

In Heft 10/2011 der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) kommentiert und analysiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann den Beschluss des LG Köln, vom 31.08.2011 - 28 O 362/10. Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechlich geschützten Werken zu sperren und eine Haftung des Access-Provider als Störer für etwaige Rechtsverletzungen abgelehnt. Beckmann kommt zu dem Ergebnis, dass Websperren auch nicht durch die Hintertür Störerhaftung eingeführt werden dürfen.

LG Köln: Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren

LG Köln
Beschluss vom 31.08.2011
28 O 362/10


Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf ein illegales Downloadportal mit urheberrechlich geschützten Werken (hier: diverse Musikstücke) zu sperren (ebenso z.B. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08). Der Access-Provider haftet nicht als Störer für etwaige Rechtsverletzungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten“), die Voraussetzung für die Nutzung des Internets ist. Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen hat, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, so dass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Beklagten begründen würde (BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).

c)
Nach der Auffassung der Kammer ist die Beklagte zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Beklagte ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten im Ergebnis zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.“ verhindert werden soll, wenn unter diese Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Klägerinnen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) sind.

Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH 1999, 1326, jeweils m. w. Nachw. d. Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

d)
Nichts anders folgt auch unter Anwendung der Grundsätze des europäischen Rechts. Zwar ist es zutreffend, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rechteinhabern gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ zu ermöglichen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts genutzt wird, wozu grundsätzlich auch die Dienste eines Internetzugangsanbieter zu rechnen sind (EuGH GRUR 2009, 579 LSG / Tele 2). Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf. Eine Störereigenschaft der Beklagten folgt aber auch nicht aus einer richtlinienenkonformen Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es den Gerichten der Mitgliedsstaaten, den Beurteilungsspielraum, den ihm das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NJW 2009, 427, 428; EuGH NJW 1984, 2021 – von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen). Erfordert das nationale Recht jedoch für einen Eingriff in die Rechte Dritter eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, kann diese nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97 UrhG ersetzt werden. Zwar bestehen in den Vorschriften der Störerhaftung der §§ 97 Abs. 1 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB gesetzliche Regelungen, die grundsätzlich auch gegenüber Internetzugangsanbietern rechtliche Unterlassungsansprüche begründen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

3.
Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen sind für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter haftet. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht zur Folge, dass die Beklagte eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten. Mag dies im Einzelfall je nach Stellung und Nähe des Beteiligten zur Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen sein (vgl. hierzu Schricker/Loewnheim/Will, § 97 UrhG Rn. 100 ff.), erscheint eine solche weitgehende Haftung des Internetzugangsanbieters, der lediglich die technische Infrastruktur für den Internetzugang zur Verfügung stellt, nicht gerechtfertigt. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

Hinzu tritt, dass die begehrten Sperren kein taugliches Mittel zur Vorsorge weiterer Rechtsverletzungen darstellen (s. etwa Schnabel MMR 2008, 123, 125). Da die begehrten Maßnahmen nicht so weit gehen können, den Zugang zum Internetanbieter „anonym1“ für sämtliche Inhalte zu sperren, was auch ein zulässiges Angebot und damit Rechtspositionen Dritter betreffen würde, führt bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird im vorliegenden Fall daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten, um dem rechtswidrigen Angebot auf der verfahrensgegenständlichen Internetdomain zu begegnen. Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Sachen LSG/Tele 2 (EuGH GRUR 2009, 579) unangemessen. Denn die Klägerinnen vermögen einen „effektiven rechtlichen Schutz“ durch die Inanspruchnahme der Beklagten gerade nicht zu begründen. Selbst bei entsprechender „großzügiger Auslegung“ der Zumutbarkeitserwägungen der nationalen Vorschriften zur Störerhaftung (so etwa Nordemann/Schaefer Anm. zu Beschl. d. EuGH v. 19.02.2009, GRUR 2009, 583, 584), ist ein Anspruch in Bezug auf die von den Klägerinnen begehrte Unterlassung daher nicht anzuerkennen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Berlin: Betreiber einer Internetseite haftet für eingebundene fremde Inhalte - hier: RSS-Feed

LG Berlin
Urteil vom 27.04.2010
27 O 190/10
RSS-Feed


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber eine Webseite für rechtswidrige Inhalte Dritter auf Unterlassung haftet, wenn diese per RSS-Feed in die eigene Seite eingebunden sind. Die Grundsätze lassen sich auch auf andere technische Methoden der Einbindung fremder Inhalte übertragen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Störerhaftung des Antragsgegners für das Einstellen des rechtswidrigen Informationsblocks vom RSS-Channel der [...]-Zeitung auf seiner Internetseite ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Als Störer i.S. von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte."

BGH: Urteil zur Verantwortlichkeit eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte liegt im Volltext vor - marions kochbuch

BGH
Urteil vom 12.11.2009
I ZR 166=7
marions-kochbuch.de
UrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10


Das Urteil des BGH zur Haftung eines Internetportalbetreibers für fremde Inhalte (marions-kochbuch.de) liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten die Entscheidung bereits kurz kommentiert.

Leitsatz des BGH:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: