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LG Amberg: Irreführende Werbung durch Verpackung für Fruchtgetränk mit Abbildung von Früchten wenn Getränk nur 0,1 Prozent der abgebildeten Früchte enthält - Active Fruits von Netto

LG Amberg
Urteil vom 29.07.2016
41 HKO 497/16


Das AG Amberg hat entschieden, dass eine irreführende Werbung für ein Fruchtsaftgetränk vorliegt, wenn auf der Verpackung Früchte abgebildet sind, in dem Getränk aber jeweils weniger als 0,1 Prozent der abgebildeten Früchte enthalten sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: