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BGH: Zuständigkeitsregelung in § 1 VeröffAnsprKonzV NW gilt auch für Veröffentlichungen im Internet

BGH
Beschluss vom 06.06.2023
VI ZB 75/22
VeröffAnsprKonzV NW § 1


Der BGH hat entschieden, dass die Zuständigkeitsregelung in § 1 VeröffAnsprKonzV NW (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) auch für Veröffentlichungen im Internet gilt.

Leitsatz des BGH:
Die Zuständigkeitsregelung in § 1 der nordrhein-westfälischen KonzentrationsVerordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1156) erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet.

BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZB 75/22 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission hat die Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global / Unitymedia durch Vodafone unter Auflagen genehmigt

Die EU-Kommission hat die Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global / Unitymedia durch Vodafone unter Auflagen genehmigt.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission

Fusionskontrolle: Kommission genehmigt unter Auflagen Vodafones Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien

Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme des Kabelgeschäfts von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien durch Vodafone nach der EU‑Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist an die vollständige Umsetzung eines von Vodafone vorgelegten Pakets von Verpflichtungszusagen geknüpft.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Der Zugang zu bezahlbaren und hochwertigen Breitband- und TV-Diensten ist in unserer modernen Gesellschaft fast genauso gefragt wie der Zugang zu fließendem Wasser. Unter dem Vorbehalt von Abhilfemaßnahmen, die sicherstellen sollen, dass Kunden weiterhin in den Genuss von fairen Preisen, hochwertigen Dienstleistungen und innovativen Produkten kommen, haben wir heute die Übernahme der Geschäftstätigkeit von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien durch Vodafone genehmigt.“

Dem heutigen Beschluss war eine eingehende Prüfung des Vorhabens vorausgegangen. Bei der Übernahme der Geschäftstätigkeit von Liberty Global in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien geht es Vodafone in erster Linie um den Betrieb der Kabelnetze in diesen Ländern.


Untersuchung der Kommission

Im Zuge ihrer eingehenden Prüfung hat die Kommission umfangreiche Informationen eingeholt und Rückmeldungen von Kunden, Zulieferern und Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen sowie von anderen Interessenträgern erhalten.

Im Anschluss an die Prüfung hatte sie Bedenken geäußert, dass das Vorhaben in Deutschland Folgendes bewirken würde:

- einen Wegfall des erheblichen Wettbewerbsdrucks, den die beteiligten Unternehmen – insbesondere in den durch die Liberty-Global-Tochter Unitymedia abgedeckten Gebieten – auf dem Endkundenmarkt für Festnetz-Breitbanddienste aufeinander ausübten. Zwar bieten sowohl Vodafone als auch Unitymedia über ihre eigenen Kabelnetze Breitbanddienste an, doch gibt es bei diesen Netzen keine Überschneidungen. Darüber hinaus bietet Vodafone jedoch in den von Unitymedia abgedeckten Gebieten Festnetz-Breitbanddienste über einen Vorleistungszugang zum Netz der Deutschen Telekom an.

- eine Stärkung der Marktstellung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in Bezug auf die Bereitstellung von Übertragungssignalen für Fernsehsender auf Vorleistungsebene. Dies könnte die Stellung der Fernsehsender untergraben und folglich zu einer Verschlechterung des TV-Angebots für Zuschauer in Deutschland führen. Darüber hinaus könnte die stärkere Marktstellung des neu aufgestellten Unternehmens die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken, zusätzliche, innovative Dienstleistungen wie beispielsweise Medienstreaming direkt über das Internet („Over-the Top“- oder „OTT“-Dienste) oder erweiterte Funktionen wie interaktive Dienste über Hybrid Broadcast Broadband TV („HbbTV“) zu erbringen.

Im Zuge ihrer Prüfung konnte die Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich folgender Aspekte feststellen:

- die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf das Preisniveau oder die Qualität auf den Endkundenmärkten für TV-Produkte und -Dienste in Deutschland, da die beteiligten Unternehmen hauptsächlich in ihren Kabelnetzgebieten tätig sind. Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass aufgrund der Übernahme direkter, indirekter oder potenzieller Wettbewerb wegfallen könnte.

- die Möglichkeit, dass der Zusammenschluss in Deutschland zu einem Rückgang der Investitionen in Netze der nächsten Generation führen würde, da das Vorhaben weder die Möglichkeit noch den Anreiz des neu aufgestellten Unternehmens mindern würde, Investitionen zu tätigen.

- die Endkundenmärkte für Festnetz-Breitbanddienste, TV- und Mobilfunkdienste in Tschechien. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen weder in der Lage wäre noch ein Interesse daran hätte, unabhängige Anbieter von Festnetz- oder Mobilfunkdiensten vom Markt auszuschließen.

- sonstige Märkte in Deutschland oder Tschechien.

- Ungarn oder Rumänien.


Vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, hat sich Vodafone dazu verpflichtet:

- einem Käufer, bei dem es sich laut Vodafone um Telefónica handelt, Zugang zum Kabelnetz des zusammengeschlossenen Unternehmens in Deutschland zu gewähren. Durch diese Verpflichtung würde es dem Käufer ermöglicht, einen Wettbewerbsdruck auszuüben, der mit dem von Vodafone ausgeübten, infolge des Zusammenschlusses jedoch wegfallenden Wettbewerbsdruck vergleichbar wäre, und bei der Erbringung von Festnetz-Breitbanddiensten in Deutschland wirksamer zu konkurrieren. Zudem könnte er dann TV-Dienste anbieten. Die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungszusage wird durch die beratende Rolle der Bundesnetzagentur erleichtert, insbesondere im Hinblick auf den deutschen Rechtsrahmen für die Telekommunikation.

- Fernsehsendern, deren Programme über die TV-Plattform des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens übertragen werden, vertraglich weder direkt noch indirekt die Möglichkeit zu nehmen, ihre Inhalte auch über einen OTT-Dienst zu übertragen. Durch diese Verpflichtung werden die stärkere Marktstellung des neu aufgestellten Unternehmens gegenüber den Fernsehsendern ausgeglichen und die Bedenken, dass dieses Unternehmen die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken könnte, zusätzliche, innovative Dienstleistungen über OTT-Dienste anzubieten, ausgeräumt.

- die Einspeisegebühren für frei empfangbare Fernsehsender, die ihre linearen Fernsehprogramme über das Kabelnetz von Vodafone in Deutschland übertragen, nicht zu erhöhen, sondern die bestehenden Vereinbarungen zu verlängern (oder gegebenenfalls neue Vereinbarungen abzuschließen). Durch diese Verpflichtung werden die Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, die Breite und Qualität des Angebots frei empfangbarer TV-Sender für Endkunden einzuschränken, ausgeräumt.

- weiterhin Signale frei empfangbarer Fernsehsender via HbbTV zu übertragen, damit TV-Zuschauer direkt auf die interaktiven Dienste der Fernsehsender zugreifen können. Durch diese Verpflichtung werden die Bedenken, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen die Möglichkeit der Fernsehsender einschränken könnte, zusätzliche innovative Dienstleistungen via HbbTV-Signal anzubieten, ausgeräumt.

Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss angesichts der vorgelegten Zusagen den Wettbewerb nicht gefährdet. Der Genehmigungsbeschluss ergeht unter der Auflage, dass die Verpflichtungszusagen in vollem Umfang eingehalten werden.

Unternehmen und Produkte

Vodafone mit Sitz im Vereinigten Königreich betreibt vor allem Mobilfunknetze und erbringt mobile Telekommunikationsdienstleistungen wie mobile Sprach‑, Nachrichten- und Datendienste. Einige seiner Betreibergesellschaften bieten zudem Kabelfernsehen, Festnetztelefonie, Breitband-Internetzugang und/oder IP‑TV-Dienste an. In der EU ist Vodafone in zwölf Mitgliedstaaten einschließlich Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien tätig.

Liberty Global mit Sitz im Vereinigten Königreich bietet in verschiedenen EU-Ländern TV-, Breitband-Internet- und Festnetztelefondienste sowie Mobilfunkdienste an. Das Unternehmen besitzt und betreibt Kabelnetze für die Bereitstellung von TV-, Breitband-, und Sprachtelefondiensten in Tschechien, Deutschland, Ungarn und Rumänien. In Deutschland und Ungarn ist Liberty Global zudem als virtueller Mobilfunknetzbetreiber tätig und erbringt mobile Telekommunikationsdienstleistungen. Das Unternehmen ist in Deutschland unter dem Namen Unitymedia und in Tschechien, Ungarn und Rumänien unter dem Namen UPC tätig.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Das Vorhaben wurde am 19. Oktober 2018 bei der Kommission angemeldet; am 11. Dezember 2018 leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren ein.

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Derzeit laufen drei weitere eingehende Prüfverfahren (Phase II): die geplante Übernahme von Bonnier Broadcasting durch die Telia Company; die geplante Übernahme von Aleris durch Novelis und die geplante Übernahme von Innogy durch E.ON.

Weitere Informationen werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache M.8864 veröffentlicht.


BVerwG: Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz

BVerwG
Urteil vom 09. 05.2019
7 C 34.17


Das BVerwG hat entschieden, dass die Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Diese müssen daher nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgegeben werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist ein Journalistenverband, der vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u. a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung blieben ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.


Fußnote:
Informationsfreiheitsgesetz:


§ 1 Abs. 1 Satz 1:


Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.


§ 3 Nr. 3 Buchst. b:


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, […] wenn und solange […] die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

Urteil vom 09. Mai 2019 - BVerwG 7 C 34.17 -

Vorinstanzen:

OVG Münster, 15 A 530/16 - Urteil vom 18. Oktober 2017 -

VG Köln, 13 K 5012/13 - Urteil vom 28. Januar 2016 -


Bundeskartellamt: Möbelhauskette XXXLutz verzichtet gegenüber Lieferanten auf rückwirkende Hochzeitsrabatte nach Fusion

Das Bundeskartellamt ist im Rahmen der der Fusion Möbelhauskette XXXLutz mit Möbel Buhl tätig geworden. Daraufhin hat die Möbelhauskette auf rückwirkende Hochzeitsrabatte gegenüber Lieferanten verzichtet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

XXXLutz verzichtet auf rückwirkende Hochzeitsrabatte

Die Möbelhauskette XXXLutz verzichtet nach einer Intervention durch das Bundeskartellamt darauf, von seinen Lieferanten nach einer kürzlich erfolgten Fusion rückwirkend sogenannte Hochzeitsrabatte einzufordern.

Das Bundeskartellamt hatte am 9. November 2017 den Zusammenschluss von XXXLutz mit der Möbel Buhl GmbH & Co. KG freigegeben. Daraufhin forderte XXXLutz von den Lieferanten von Möbel Buhl eine Konditionenanpassung. Unter anderem sollten die für XXXLutz gewährten Konditionen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 auch für alle getätigten Umsätze der Möbel Buhl-Häuser gültig sein. XXXLutz forderte eine Gutschrift sämtlicher Preis- und Konditionendifferenzen ab diesem Zeitpunkt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir haben dem Unternehmen in einem Schreiben mitgeteilt, dass nach den uns vorliegenden Informationen für die Forderung derartiger Gutschriften für die Vergangenheit keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen ist. Soweit die adressierten Lieferanten auf die Forderungen ohne Weiteres eingehen, kann dies ein Indiz für ihre Abhängigkeit von XXXLutz sein. Angemessene Gegenleistungen des Händlers für diesen vergangenen Zeitraum waren nicht ersichtlich. XXXLutz hat daraufhin zugesichert, dass sie auf die Geltendmachung dieser Hochzeitsrabatte für den Zeitraum vor der Freigabe der Fusion verzichten werden.“

Im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hatte das Bundeskartellamt bereits 2014 entschieden, dass die anders gestalteten Hochzeitsrabatte, die die EDEKA Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 von Lieferanten gefordert hatte, missbräuchlich waren (siehe Pressemitteilung vom 3. Juli 2014). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtes aufgehoben, derzeit ist der Fall noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig.


BGH: Bundeskartellamt durfte Handlungen im Fall der geplanten Fusion EDEKA / Kaiser's Tengelmann die gegen Vollzugsverbot verstießen untersagen

BGH
Beschluss vom 14.11.2017
KVR 57/16
EDEKA/Kaiser's Tengelmann
GWB §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass das Bundeskartellamt Handlungen im Fall der geplanten Fusion EDEKA / Kaiser's Tengelmann die gegen das Vollzugsverbot verstießen, untersagen durfte.

Leitsätze des BGH:

a) Das Bundeskartellamt ist jedenfalls mit Untersagung des Zusammenschlusses auf der Grundlage von §§ 32 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, ein Verhalten zu untersagen, das gegen das Vollzugsverbot verstieße.

b) Unter das Vollzugsverbot können auch solche Maßnahmen oder Verhaltensweisen fallen, die, ohne selbst einen Zusammenschlusstatbestand auszufüllen, im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.

BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Ministererlaubnis für die geplanten Fusion Edeka – Tengelmann - Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde durch Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel

BGH
KVR 38/16


Der BGH berichtet in einer Pressemitteilung in Sachen Ministererlaubnis für die geplanten Fusion Edeka – Tengelmann über die
Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde durch Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel.

Die Pressemitteilung des BGH:

Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Düsseldorf betreffend die Ministererlaubnis für die geplanten Fusion Edeka – Tengelmann

Beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sind derzeit Rechtsmittel des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, der EDEKA Zentrale AG & Co. KG (im Folgenden: EDEKA) sowie der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG und der Kaisers"s Tengelmann GmbH (im Folgenden: KT) gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 anhängig (Aktenzeichen KVR 38/16). Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von Wettbewerbern von EDEKA und KT gegen die Ministererlaubnis angeordnet.

Zum Hintergrund des Verfahrens:

Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben von EDEKA und KT im März 2015 untersagt. Auf Antrag von EDEKA und KT hat der Bundeswirtschaftsminister am 9. März 2016 das Zusammenschlussvorhaben gem. § 42 GWB* erlaubt. Hiergegen wenden sich Wettbewerber von EDEKA und KT, die Unternehmen REWE und Markant, mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist. Da die Beschwerde gegen die Ministererlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat, der Zusammenschluss also trotz der gerichtlichen Anfechtung der Ministererlaubnis vollzogen werden dürfte, haben die Wettbewerber außerdem beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen (§ 65 Abs. 3 i.V. mit Abs. 1 GWB**). Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Juli 2016 (Az. VI-Kart 3/16) entsprochen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof:

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 haben der Bundeswirtschaftsminister sowie EDEKA und KT Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA haben darüber hinaus zulassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben.

Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB***) können nur bestimmte, schwerwiegende Verfahrensmängel gerügt werden. Ein Erfolg dieses Rechtsmittels führte zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75 GWB***) erstreben die Beteiligten eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird zunächst zu prüfen haben, ob ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB***) vorliegt. Die Entscheidung hierüber kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Würde die Rechtsbeschwerde zugelassen, könnte das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fortgesetzt werden und nach einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergehen.

Die Beteiligten haben die von ihnen eingelegten Rechtsmittel bereits begründet. Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis Ende September Stellung zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, strebt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung am 15. November 2016 an.

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf - VI-Kart 3/16 (V) Entscheidung vom 12. Juli 2016

§ 42 GWB - Ministererlaubnis

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.
(…)

** § 65 GWB Anordnung der sofortigen Vollziehung

(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(…)

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder

2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder

3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(…) Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. (…)

**
§ 74 GWB – Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe

(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. (…)

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

**** § 75 GWB – Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(…)

(…)

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

BGH: Zur marktbeherrschenden Stellung eines Oligopols - Springer / Pro Sieben II

BGH
Urteil vom 08.06.2010
KVR 4/09
Springer/Pro Sieben II
GWB § 36 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 3

Leitsatz des BGH:


Die Annahme der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung eines Oligopols setzt nicht notwendig voraus, dass die strukturellen Bedingungen eines dauerhaft einheitlichen Verhaltens verbessert werden. Es genügt, wenn die vom Wettbewerb nur unzureichend kontrollierten Spielräume auch nur eines Oligopolmitglieds erweitert werden, sofern sich die Marktstruktur durch den Zusammenschluss nicht so verändert, dass mit einem Wiederaufleben des Binnen-wettbewerbs zwischen den Oligopolmitgliedern zu rechnen ist.
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - KVR 4/09 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: