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OLG Frankfurt: Vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit bei günstigerer Preisgestaltung zulässig wenn Aussage richtig und für Kunden nachprüfbar

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.09.2016
6 U 103/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die vergleichende Werbung mit der Behauptung funktioneller Gleichwertigkeit bei günstigerer Preisgestaltung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn die Werbeaussagen wahr sind und für den Kunden (etwa im Internet) nachprüfbar ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger vergleichender Werbung in den Verletzungsformen gemäß Anlagen K 2 und K 3 zu.

Der an die Beklagte gerichtete Vorwurf, sie nutze den Ruf der Klagemarke aus bzw. beeinträchtige dieses Kennzeichen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG) ist nicht begründet. Die bloße Nennung der fremden Marke kann diesen Tatbestand naturgemäß nicht erfüllen. Hinzukommen müssen weitere Unlauterkeitselemente, die hier allerdings nicht dargelegt worden sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit durch Nutzung der Klagemarke als sog. "Metatag" eine Markenverletzung begangen hatte, reicht dafür nicht aus.

Ebenso wenig kann die Klägerin der Beklagten vorwerfen, mit ihrem Warenvergleich gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen zu haben, weil sie ihren Vergleich nicht in objektiver Weise auf wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften dieser Waren bezogen habe.

a) Da sich die Beklagte mit ihren Produkten an das breite Publikum wendet, muss der Aussagegehalt ihrer Onlinewerbung nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers beurteilt werden. Die Senatsmitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher die Verkehrsauffassung aus eigener Anschauung beurteilen.

Der angesprochene Verkehr erkennt ohne weiteres, dass mit der Werbung gemäß Anlage K 3 die Produktpflegesets der Beklagten "X-Aloe Vera System Pflegeset Classic" und das Systempflegeset "Aloe Vera System 1 Y" der Klägerin miteinander verglichen werden.

Bei der Werbung gem. Anlage K 2 liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil die Beklagte dort nicht ausdrücklich das Pflegeset "Classic" hervorhebt, sondern vielmehr ihre Pflegeserie "X Skin Care System" der Pflegeserie "Aloe Vera System I" der Klägerin gegenüberstellt. Ein verständiger Verbraucher wird allerdings angesichts der Charakteristika des Angebots und des Kontexts, in dem es angepriesen wird, zu der Erkenntnis kommen, dass die Beklagte als Produkt ihre Pflegeserie, bestehend aus den sechs unmittelbar unterhalb der Aussage abgebildeten Einzelprodukten der entsprechenden, ebenfalls aus sechs Einzelprodukten bestehenden Pflegeserie der Klägerin und damit die beiden Pflegesets gegenüberstellt:

Die Beklagten bietet ihr Hautpflegeprodukt mit dem Inhaltsstoff Aloe Vera in ihrer Online-Werbung als Systempflege an. Die Bestandteile dieser Systempflege werden auf den nächsten Bildschirmseiten näher erläutert und die in einem Pflegeset zusammen gefassten Einzelprodukte, nämlich Gesichtsreiniger, Gesichts-"Freshener", Hautgel und Hautöl sowie Feuchtigkeitslotion und Creme werden jeweils paarweise und als "Set" präsentiert. Die Produkte der Beklagten sind jeweils auf der Verpackung deutlich mit Nummern von 1 bis 6 gekennzeichnet, was der Verbraucher aus der direkt unterhalb der streitgegenständlichen Auslobung angebrachten Abbildung der Pflegeserie in Anlage K 2 ohne weiteres ersehen kann. In dem hier verwendeten Kontext wird er daher erkennen, dass sich die Bezeichnung "Skin Care System" auf die dort dargestellte Pflegeserie mit den sechs Produkten bezieht, die wiederum mit der ebenfalls als Pflegeset erhältlichen Pflegeserie "Aloe Vera System 1 Y" der Klägerin verglichen wird.

b) Die Beklagte behauptet in ihrer Werbung, ihr Pflegeset sei mit der der Klägerin funktionell gleichwertig. Damit wird eine wesentliche Eigenschaft des Produkts, nämlich dessen Zwecktauglichkeit angesprochen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., Rn. 104 zu § 6 UWG). Die Aussage ist zutreffend, denn die Klägerin ist der Darlegung der Beklagten, es handele sich um zwei funktionell gleichwertige Pflegesets, nicht in substantiierter Weise entgegen getreten.

Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung der Beklagten, ihr Pflegeset stelle sich als "preiswerte Alternative" zu dem der Klägerin dar. Dies wird vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass das Pflegeset der Beklagten billiger ist als das der Klägerin. Auch diese Aussage ist zutreffend:

Die Beklagte hat erstinstanzlich dargelegt, dass ihr Set zum Gesamtpreis von 180,10 € auf der Seite www.(...).de angeboten wurde, während das Pflegeset der Klägerin in deren Onlineshop zum Preis von 220,50 € erworben werden konnte. Nachdem die Klägerin abgestritten hatte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Abmahnung ihre Produkte bereits zu diesem Preis angeboten hatte, ist von der Beklagten mit der Anlage B 8 ein auf den 7. August 2014 datierter Bildschirmausdruck vorgelegt worden, der einen Gesamtpreis von 180,30 € für das Pflegeset aufweist. Die Klägerin hat im weiteren Verfahren und namentlich in der Berufungserwiderung dazu keine Stellung mehr genommen.

c) Die Behauptungen der funktionellen Gleichwertigkeit und des günstigeren Preises sind bei der Werbung gemäß den Anlagen K 2 und K 3 nachprüfbar.

Das Merkmal der Nachprüfbarkeit soll es ermöglichen, den Warenvergleich auf seine sachliche Berechtigung hin zu prüfen. Dazu ist es nicht notwendig, dass die Nachprüfbarkeit schon aufgrund der Angaben in der Werbung selbst vom Verbraucher nachvollzogen werden kann. Es reicht vielmehr aus, dass die Werbeaussage gegebenenfalls auf der Grundlage ergänzender Nachforschungen durch einen Sachverständigen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann (BGH Ruhr 2010, 161, Tz 28 - Gib mal Zeitung). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Anknüpfungspunkte für einen solchen Vergleich in der Werbung selbst im hinreichenden Maße genannt werden und wenn aus der Werbung für den Adressaten hervorgeht, wo und wie er die Bestandteile des Vergleichs leicht in Erfahrung bringen kann, damit er entweder selbst oder durch einen Dritten die gewünschte Nachprüfung vornehmen kann (vgl. EuGH vom 19. 9. 2006 - C-356/04 - Lidl/Colryt = GRUR 2007, 69 Tz. 71, 73).

Da die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind, ist es jedenfalls bei dem hier streitgegenständlichen Parallelvertrieb im Internet auch für den Verbraucher kein Problem, das Alternativpflegeset des der Klägerin durch eine einfache Internet-Recherche mit Hilfe gängiger Browser, wie z. B. "Google" aufzufinden, die gegenüber gestellten Preise zu ermitteln und den Werbevergleich in Bezug auf die funktionelle Gleichwertigkeit selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Beklagte hatte dies bereits erstinstanzlich durch Vorlage der Anlage B 9 darlegen können. Es spielt für das Berufungsverfahren keine Rolle, dass das Landgericht die Vorlage von Anlage B 9 als verspätet zurückgewiesen hat. Unabhängig von der Frage, ob dies zutreffend war, ist dieses Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz verwertbar, denn die Klägerin ist diesem Vortrag inhaltlich nicht entgegengetreten (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl., Rn 9 zu § 531 ZPO).

Eine andere Beurteilung ist auch nicht angesichts der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. 12. 2006 aufgestellten Grundsätze angezeigt (Az.: I ZR 166/06 - Umsatzzuwachs = GRUR 2007, 605 [BGH 07.12.2006 - I ZR 166/03]). In dem dortigen Fall hatte ein Unternehmen in der Fachkreiswerbung mit einer Gegenüberstellung von Umsatzzuwächsen der eigenen und der Konkurrenzprodukte geworben, weswegen der Bundesgerichtshof von der Werbenden verlangt hat, anzugeben, wo die Adressaten die Bezugspunkte für die Aussage über die Umsatzzuwächse einfach in Erfahrung bringen konnten. Da hier aber eine einfache Internet-Recherche die erforderliche Klarheit erbringen kann, war es nicht notwendig, in der Werbung weitere Angaben zur Erläuterung des Werbevergleichs zu machen.

2. Der Klägerin steht allerdings gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verletzungsform gemäß Anlage K 3 zu, weil diese Werbung irreführend ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die streitgegenständliche Werbeaussage befindet sich dort unmittelbar unterhalb eines Fotos, auf dem weitere Pflegeprodukte der Beklagten erkennbar sind, die mit den Produktnummern 61, 8, 64 und 91 gekennzeichnet wurden und bei denen ebenfalls die Überschrift "X Skin Care System" verwendet wird.

Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift beanstandet, dass durch diese Darstellung suggeriert wird, auch diese Produkte gehörten zum Pflegeset "Classic", obwohl dies gar nicht zutreffend ist. Mit dieser Beanstandung hat sie Erfolg, weil der angesprochene Verkehr aufgrund der Darstellung zwanglos die Erwartung hegen kann, dass auch diese Einzelprodukte Bestandteil des Pflegesets sind.

Die Werbung ist geeignet, einen Interessenten dazu zu bewegen, im Internetshop der Beklagten das Pflegeset Classic zu suchen (Anlage B 1) und eine entsprechende geschäftliche Entscheidung zu treffen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: