Skip to content

LG Hamburg: Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wenn Mitbewerber Amazon unberechtigt aus einem löschungsreifen Gebrauchmuster und nur im Ausland geltenden Designrechten

LG Hamburg
Urteil vom 24.05.2018
327 O 364/17


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch und damit ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht, wenn Mitbewerber Amazon unberechtigt aus einem löschungsreifen Gebrauchmuster und nur im Ausland geltenden Designrechten abmahnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der von der Klägerin noch geltend gemachte Abmahnkostenersatzanspruch folgt im tenorierten Umfang aus den §§ 670, 677, 683 BGB.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Abmahnung vom 15.09.2017 (Anlage K 15) zu Recht - auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffes in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - gegen das von der Beklagten an A. gesendete Abmahnschreiben gewendet, soweit in jenem auch das dort angeführte Gebrauchsmuster sowie die dort angeführten Designrechte als Grundlage für den von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeführt worden sind.

1.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2006, 432 f., Rn. 23 - Verschulden bei unbegründeter Schutzrechtsverwarnung m. w. N.). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGH a. a. O.). Dabei legt der Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH [GSZ] GRUR 2005, 882 ff. - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) die Annahme nahe, dass dies auch bei einem unbegründeten Vorgehen aus einem Schutzrecht gilt, so dass die Rechtswidrigkeit auch eines unbegründeten Vorgehens aus einem Schutzrecht nicht ohne weiteres, sondern erst auf Grund einer Interessen- und Güterabwägung beurteilt werden kann (BGH a. a. O., Rn. 24).

2.

Im Hinblick auf das von der Beklagten in der Abmahnung geltend gemachte Gebrauchsmuster gemäß den Anlagen K 4 und B 34 hat im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung Löschungsreife bestanden.

Gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG hat jedermann gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 GebrMG nicht schutzfähig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 GebrMG gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung am maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Neuheitsschädlich ist danach das gesamte in einer Weise bereitstehende Wissen, dass die Fachwelt hierauf Zugriff nehmen könnte. Eine Vorbenutzung schließt bereits dann die Neuheit der beanspruchten Lehre aus, wenn sie lediglich eine tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der beanspruchten Lehre durch die Öffentlichkeit bietet (BGH GRUR 1997, 892, 894 - Leiterplattennutzen).

Das Gebrauchsmuster der Beklagten ist am 24.11.2016 angemeldet worden. Die Stiftung „Warentest“ hat unstreitig am 22.05.2015 einen Schnelltest der Matratze „B.“ veröffentlicht (Anlage B 20). Die Stiftung „Warentest“ muss daher vorher über eine Matratze „B.“ verfügt haben. Dass die Gewebestruktur des Matratzenbezuges nur durch Aufschneiden hätte analysiert werden können, wie die Beklagte behauptet, ist unerheblich, weil die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme der Lehre ausreicht. Diese Möglichkeit hat bestanden.

3.

Die von der Beklagten gegenüber A. geltend gemachten Designrechte haben keinen Schutz in Deutschland beansprucht. Im Hinblick auf jene Designs waren unter „Contracting Parties designated under the 1999 Act“ jeweils lediglich die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Art. 1 Nr. xix des Hague Agreement Concerning the International Registration of Industrial Designs benannt. Soweit in den jene Designs betreffenden Registrierungszertifikaten jeweils unter „Contracting Party of which the holder is a national“ „Germany, European Union“ benannt ist, handelt es sich bei den unter jenem Punkt benannten Territorium nicht um ein solches, in dem das betreffende Design Schutz genießt.

4.

Soweit die streitgegenständliche Abmahnung auf die o. g. Gebrauchsmuster- und Designrechte gestützt worden war, ist sie nach einer Interessen- und Güterabwägung auch rechtswidrig sowie schuldhaft erfolgt. Im Hinblick auf die geltend gemachten Designrechte ergibt sich deren territoriale Reichweite ohne Weiteres aus den Registrierungszertifikaten. Im Hinblick auf das Gebrauchsmuster der Beklagten hatte sie selbst die „B.“-Matratze bereits in neuheitsschädlicher Zeit der Stiftung „Warentest“ zur Verfügung gestellt.

5.

Soweit sich die Beklagte in ihrer Abmahnung gegenüber A. indes auf marken- und lauterkeitsrechtliche Ansprüche gestützt hat, liegt jedenfalls kein schuldhafter Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb - und auch keine gezielte Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 4 UWG - der Klägerin durch die Beklagte vor, so dass im Ergebnis dahinstehen kann, ob die streitgegenständliche Abmahnung insoweit begründet oder unbegründet und rechtswidrig gewesen ist. Im Hinblick auf den von der Beklagten geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes hat das Landgericht Köln - nunmehr rechtskräftig - einen Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen den Vertrieb der Matratze der Klägerin aus den §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) UWG festgestellt. Soweit die Beklagte in der streitgegenständlichen Abmahnung markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, hat Warenidentität, eine erhebliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit aufgrund des identischen Bestandteils „Body“ der Kollisionszeichen sowie auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit bestanden, da mit beiden Kollisionszeichen der Schutz des Körpers zum Ausdruck gebracht wird, und stehen die Marken der Beklagten in Kraft.

6.

Die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegen die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung in ihrer konkreten Form steht schließlich nicht im Widerspruch zu BGH GRUR 2016, 1300 ff. - Kinderstube, sondern vielmehr im Einklang mit dieser. Mit dem BGH ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass für eine begründete vorgerichtliche Abmahnung, mit der ein einheitlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der auf mehrere Rechtsgrundlagen gestützt wird, aus den §§ 670, 677, 683 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann, da sich in einem solchen Fall die Abmahnung im Ergebnis insgesamt als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen hat. Das indes rechtfertigt es nicht, einem Abmahnenden die Geltendmachung tatsächlich nicht bestehender Rechte zuzubilligen. Vielmehr erweckt ein Abmahnender durch die Geltendmachung weiterer - tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang nicht bestehender - Rechte zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs beim Empfänger der Abmahnung den Eindruck, der geltend gemachte, einheitliche Unterlassungsanspruch bestehe aus mehreren Gründen sowie in Bezug auf - wie vorliegend - unterschiedliche Aspekte des von der Abmahnung betroffenen Gegenstandes, wie vorliegend die Produktbezeichnung (Markenrechte), das Matratzendesign (Designrechte) und den Matratzenbezug (Gebrauchsmusterrecht).

7.

Der Höhe nach kann die Klägerin von der Beklagten einen Abmahnkostenersatz indes lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 € verlangen. Dieser Gegenstandswert bildet den in der unberechtigten Geltendmachung von Design- und Gebrauchsmusterrechten in der gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung liegenden Angriffsfaktor hinreichend ab, da im Übrigen ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin durch die von der Beklagten gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung nicht vorliegt.

Soweit die Klägerin eine Zinszahlung „in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz“ - ohne zeitliche Eingrenzung - beansprucht, kann sie Zinsen lediglich wie tenoriert in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab Rechtshängigkeit verlangen (§§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB).

8.

Die von der Beklagten im Hinblick auf die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 15.02.2018 erfolgte Änderung des Klageantrags zu Ziff. I erhobene Einrede der Verjährung (§ 11 UWG) greift nicht durch. Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche war bereits mit der durch die Zustellung der Klageschrift vom 29.09.2017 an die Beklagte am 12.10.2017 erfolgte Klageerhebung gehemmt worden. Mit der Änderung des Klageantrags zu Ziff. I hat die Klägerin lediglich einen offenbaren Schreibfehler im Klageantrag zu Ziff. I dahin korrigiert, dass sie - die S. GmbH - die Beklagte wegen der von dieser gegenüber A. ausgesprochenen Abmahnung wegen des Vertriebes ihrer, der Klägerin, Matratze, „s. 1. Kaltschaummatratze B. 1. D.“ und nicht wegen des Vertriebes der Matratze eines Dritten in Anspruch nehme."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Mannheim: Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage bei anhängigem Löschungsverfahren kommt bei vernünftigen Zweifeln an der Wirksamkeit des Musters in Betracht.

LG Mannheim
Beschluss vom 2.8.2016
2 O 257/15


Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage nach § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Entscheidung in einem anhängigen Löschungsverfahrens bereits dann in Betracht kommt, wenn vernünftige Zweifel des Gerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters bestehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Auskunftsanspruch bei Patentverletzung umfasst Auskunft über Internetwerbung, Domains, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume.

OLG Karlsruhe
Urteil vom 24.02.2016
6 U 51/14


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch bei einer Patentverletzung auch Auskünfte über Internetwerbung, Domains, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume umfasst. Die Entscheidung lässt sich natürlich auch auf andere Schutzrechtsverletzungen übertragen (z.B. Marken).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch Entwicklungsingenieur verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 88/15
Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
GG Art. 12; UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 11 aF; RDG § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2; PAO § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte durch einen Entwicklungsingenieur regelmäßig gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt.

Leitsätze des BGH:

a) Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.

b) Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und
deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - OLG Hamm - LG Siegen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: 1,3fache Geschäftsgebühr als Abmahnkosten auch bei Ansprüchen aus Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster - nicht automatisch schwierig oder umfangreich

BGH
Urteil vom 13.11.2013
X ZR 171/12


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass Abmahnungen aus einem Gebrauchsmuster bzw. Geschmacksmuster nicht automatisch schwierig oder umfangreich sind, so dass regelmäßig keine Abmahnkosten, die über eine 1,3 Geschäftfsgebühr hinaus gehen, verlangt werden können.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der u. a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €). Das Amtsgericht hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht hat demgegenüber nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.

Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.
AG Augsburg – Urteil vom 8. September 2011 – 17 C 2055/11
LG Augsburg – Urteil vom 6. Juni 2012 – 72 S 4026/11"