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BGH: Herunterladen aus dem Internet ist nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig auch wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat

BGH
Urteil vom 19. November 2015
I ZR 151/13
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik
UrhG § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 54b Abs. 1; UrhWG § 16
Abs. 4 Satz 3


Der BGH hat entschieden, dass das Herunterladen aus dem Internet nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig ist, auch wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat

Leitsätze des BGH:

a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich
die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

c) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz
versehen sind.

d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem
geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Betreibervergütung und widerlegliche Vermutung - Digitales Druckzentrum

BGH
Urteil vom 09.02.2012
I ZR 43/11
Digitales Druckzentrum
UrhG § 54a Abs. 2 (F: 25.7.1994), § 54c Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Soweit Geräte, die nach ihrer Art oder ihrem Typ jedenfalls auch zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) bestimmt sind bzw. benutzt werden, in einer Einrichtung im Sinne von § 54a Abs. 2 UrhG aF bzw. § 54c Abs. 1 UrhG betrieben werden, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte tatsächlich in einem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG (aF) verwendet werden, der neben der Vergütungspflicht des Herstellers, Händlers oder Importeurs eine zusätzliche Vergütungspflicht des Betreibers dieser Geräte rechtfertigt. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit diesen Geräten tatsächlich keine oder nur in einem so geingen Umfang Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Ge-brauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind, dass keine Betreibervergütung geschuldet ist.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11 - LG Stuttgart - AG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von PC´s aus den Jahren 2002 - 2005

BGH
Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 -
PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät
UrhG § 54 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen.

b) Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind.

c) Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild- und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF selbst dann unerheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen sollte.

d) Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über
die Vergütung von CD-Brennern und DVD-Brennern steht einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen.

e) Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: EuGH muss über die urheberrechtliche Vergütungspflicht von Druckern und PCs entscheiden

Der BGH hat am 21.07.2011 in mehreren Beschlüssen den Dauerbrenner urheberrechtliche Vergütungspflicht für Drucker und PCs nunmehr dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: EuGH muss über die urheberrechtliche Vergütungspflicht von Druckern und PCs entscheiden" vollständig lesen

BGH: Für Drucker fällt keine Urheberrechtsvergütung nach § 54 a UrhG an

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05

Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass für Drucker keine Urheberrechtsvergütung gemäß § 54 a UrhG anfällt.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Für Drucker fällt keine Urheberrechtsvergütung nach § 54 a UrhG an" vollständig lesen