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BGH: Rückzahlungspflicht der stillen Gesellschafter an den Geschäftsinhaber hinsichtlich gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft

BGH
Urteil vom 20.09.2016
II ZR 120/15
HGB § 235



Leitsatz des BGH:

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch
im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 120/15 - LG Berlin - AG Berlin-Spandau

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: