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BGH: Rückzahlungspflicht der stillen Gesellschafter an den Geschäftsinhaber hinsichtlich gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft

BGH
Urteil vom 20.09.2016
II ZR 120/15
HGB § 235



Leitsatz des BGH:

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch
im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

BGH, Urteil vom 20. September 2016 - II ZR 120/15 - LG Berlin - AG Berlin-Spandau

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BGH: Vertragsschluss, Wortlaut, Auslegung und Beweiserhebung über innere Tatsachen - Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

BGH
Beschluss vom 21.04.2015
II ZR 126/14
BGB §§ 133, 157; HGB § 161; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7

Leitsatz des BGH:


Der Vortrag zu einem übereinstimmenden Willen der an dem Abschluss eines Vertrags (hier: des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft) beteiligten Parteien, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende Indizien benannt werden.

BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 126/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Über Treuhänder mittelbar beteiligtem Gesellschafter kann direkter Auskunftsanspruch gegen Mitgesellschafter zustehen

BGH
Urteil vom 16.12.2014
II ZR 277/13
HGB § 161

Leitsatz des BGH:

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

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BGH: Zur formellen Legitimation einer auf einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung

BGH
Urteil vom 21.10.2014
II ZR 84/13
HGB §§ 119, 161 Abs. 2

Leitsätze des BGH:

a) Die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist auch bei einem Beschluss, mit dem die nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Einwilligung der Gesellschafterversammlung zur Abtretung eines Gesellschaftsanteils erklärt wird, bereits dann gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.

b) Dem früheren Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu. Er ist bei der Auslegung auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Mehrheitsklausel restriktiv auszulegen ist oder sie jedenfalls dann, wenn sie außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurde, Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, regelmäßig nicht erfasst (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13 - OLG Hamm - LG Essen

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BGH: Unzulässiger Vertrag eines Zahnarztes mit einem Dentallabor bei gleichzeitiger Gewinnbeteiligung - Dentallaborleistungen

BGH
Urteil vom 23.12.2012
I ZR 231/10
Dentallaborleistungen
BGB §§ 134, 139, 242 Cd; UWG §§ 3, 4 Nr. 1; MBO-ZÄ § 8 Abs. 5; NordrheinZÄBerufsO §§ 1 Abs. 1 und Abs. 8, 9 Abs. 5

Leitsätze des BGH:


a) Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können.

b) Die auf eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme gerichtete Vertragsbestimmung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem zahnärztlichen Berufsrecht sowie §§ 3, 4 Nr. 1 UWG nichtig.

c) Da das Verbot der unsachlichen Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit ver-hindern soll, dass Ärzte und Zahnärzte ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein im Sinne des Patienteninteresses wahrnehmen, ist es den vom Dentallabor auf Erfüllung der Verpflichtung zur Auftragserteilung in Anspruch genommenen Zahnärzten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der entsprechenden Vertragsklausel zu berufen.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 231/10 - OLG Düsseldorf

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LG Düsseldorf

BGH: Zur Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden GmbH-Gesellschafters

BGH
Urteil vom 27.11.2011
II ZR 279/09
BGB § 133 B, § 157 C; GmbHG § 3

Leitsatz des BGH:

Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass die am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen im Zweifel eine auf Dauer wirksame und die Gesellschafter gleichbehandelnde Berechnung der Abfindung gewollt haben.

BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 279/09 - OLG München - LG München I

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BGH: Zur Auslegung des Erfordernisses der "Mehrheit der anwesenden Stimmen" in einem Gesellschaftsvertrag

BGH
Urteil vom 19.07.2011
II ZR 153/09
BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161; GmbHG § 47 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Ist im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft geregelt, dass über bestimmte Beschlussgegenstände nicht die Mehrheit der abgegebenen, sondern die Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet, und ergibt die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass die Mehrheit der anwesenden Stimmen als Mehrheit aller teilnehmenden und nicht als Mehrheit der mit Ja oder Nein stimmenden Gesellschafter zu verstehen ist, sind bei schriftlicher Beschlussfassung mit den „anwesenden“ Gesellschaftern im Regelfall nicht alle, sondern nur die Gesellschafter gemeint, die sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09 -
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BGH: Zur Haftung von Grundbuchtreugebern und Gesellschaftern analog §§ 128,130 HGB bei geschlossenen Immobilienfonds

BGH
Urteil und Teil-Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011
II ZR 300/08
BGB § 705; HGB §§ 110, 128, 129, 130


Leitsätze des BGH:

a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des „Treugebers“ gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des „Treugebers“ analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der „Grundbuchtreuhänder“, sondern der „Treugeber“ Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist.

b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem Gesellschaftsvertrag haften sollten.

c) Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gemäß § 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann.

BGH, Urteil und Teil-Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08 - KG Berlin - LG Berlin

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