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Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen

Das Bundeskartellamt hat ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola wegen möglicherweise kartellrechtswidriger Rabattgestaltung und Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel eröffnet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts:
Bundeskartellamt eröffnet Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola
Das Bundeskartellamt hat heute ein Missbrauchsverfahren gegen Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH (Coca-Cola) eingeleitet. Coca-Cola übernimmt im Auftrag von The Coca-Cola Company die Abfüllung und den Vertrieb aller Getränkemarken dieses Unternehmens in Deutschland.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Coca-Cola durch die Ausgestaltung seiner Konditionen gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere die Rabattgestaltung, andere Unternehmen in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindern könnte. Dem werden wir nun näher nachgehen.“

Das Bundeskartellamt wird in dem Verwaltungsverfahren zunächst prüfen, ob Coca-Cola auf einem möglichen Markt für Cola-Getränke bzw. für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke (Softdrinks) über eine marktbeherrschende Stellung oder relative Marktmacht verfügt und damit besonderen kartellrechtlichen Vorgaben für marktmächtige Unternehmen unterliegt. Ferner wird das Amt prüfen, ob die von Coca-Cola gegenüber dem deutschen Lebensmitteleinzelhandel geforderten Konditionen diesen Vorgaben entsprechen. Dabei wird das Amt insbesondere der Frage nachgehen, ob Coca-Cola durch ihre Rabattgestaltung Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels in zulässiger oder in unzulässiger Weise dazu veranlasst, ihre gesamte Produktpalette (z.B. Fanta, Sprite, Mezzo Mix, ViO, fuzetea, Powerade) auch außerhalb der Cola-Getränke abzunehmen, im Regal zu platzieren und zu bewerben. Die entsprechenden Konditionen könnten bewirken, dass andere Getränkehersteller als Wettbewerber von Coca-Cola auch in benachbarten Märkten in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten behindert werden.

Das Bundeskartellamt ermittelt dazu jetzt durch Auskunftsbeschlüsse bei Unternehmen der Getränkeindustrie und beim Lebensmitteleinzelhandel, sowie bei Coca-Cola selbst. Coca-Cola kann zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen.



BGH: Bei Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert auszuweisen da der Pfandbetrag nicht Bestandteil des Gesamtpreises ist

BGH
Urteil vom 26.10.2023
I ZR 135/20
Flaschenpfand IV


Der BGH hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist, da der Pfandbetrag nicht Bestandteil des Gesamtpreises ist.

Pressemitteilung des BGH:
Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. … € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere eine Frage zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 148/21 vom 29. Juli 2021). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom 29. Juni 2023 (C-543/21) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer - wie die Beklagte - als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 Satz 1 PAngV nF) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Vorinstanzen:

LG Kiel - Urteil vom 26. Juni 2019 - 15 HKO 38/18, MD 2019, 907

OLG Schleswig - Urteil vom 30. Juli 2020 - 6 U 49/19, GRUR-RR 2021, 133

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 PAngV aF

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

§ 2 Nr. 3 PAngV nF

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet …

3."Gesamtpreis" den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;

§ 3 Abs. 1 PAngV nF

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

§ 7 Satz 1 PAngV nF

Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

EuGH-Generalanwalt: Pfandbetrag bei Mehrwegbehältern ist nicht Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und kann gesondert angegeben werden

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 02.02.2023
C-543/21
Verband Sozialer Wettbewerb e. V. gegen famila-Handelsmarkt Kiel GmbH & Co. KG


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Erhebnis, dass der Pfandbetrag bei Mehrwegbehältern nicht Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Richtlinie 98/6/EG ist und gesondert angegeben werden kann.

Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts:
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

ist dahin auszulegen, dass

der darin festgelegte Begriff „Verkaufspreis“ nicht einen rückerstattbaren Pfandbetrag umfasst, der auf Mehrwegbehälter erhoben wird, in denen die Waren dem Verbraucher angeboten werden.

Den Volltext finden Sie hier:


LG Hamburg hebt einstweilige Verfügung wieder auf - Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA wegen Streit um Preise doch nicht weiter beliefern

LG Hamburg
Urteil vom 29.09.2022
415 HKO 72/22


Das LG Hamburg hat die zuvor erlassen einstweilige Verfügung in dem Rechtsstreit EDEKA gegen Coca Cola wieder aufgehoben. Coca-Cola muss den Lebensmittelhändler EDEKA wegen des Streits um Preise doch nicht weiter beliefern.

Wir hatten in dem Beitrag Volltext LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung über die vorausgegangene einstweilige Verfügung berichtet.


Volltext LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

LG Hamburg
Beschluss vom 08.09.2022
415 HKO 72/22


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung über die Entscheidung berichtet.

Die Entscheidung:

Tenor:
1. Die Antragsgegnerin hat es bis zum 30.09.2022 zu unterlassen, die Antragstellerin mit Artikeln aus dem Sortiment der Antragsgegnerin auf Grundlage der von der Antragstellerin erstellten Jahresgesprächsbestätigung 2022 datierend vom 12. Januar 2022, insbesondere unter Anwendung der dort vereinbarten Fabrikabgabenpreise abzüglich der im zugehörigen Konditionsblatt dokumentierten Konditionen als Höchsteinkaufspreise, gemäß den Bestellungen der Antragstellerin bis zum wirksamen Abschluss einer Anschlussvereinbarung nicht mehr zu beliefern.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 06.09.2022

Gründe:
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 06.09.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Der Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 33 GWB in Verbindung mit Art. 102 AEUV und ist auf Unterlassung der kartellrechtswidrigen Handlung gerichtet (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 402). Die Kammer geht aufgrund der vorliegenden Glaubhaftmachung der Antragstellerin von einer marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin und einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 Abs. 2 a) AEUV durch die Antragsgegnerin aus. Aufgrund der Glaubhaftmachung hält es die Kammer nach der gebotenen Prüfung für ausreichend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin begehrte Preiserhöhung prima facie unangemessen ist. Aufgrund des Umstandes, dass es jedoch sachliche Gründe für die angekündigte Preiserhöhung geben mag, für die nach Auffassung der Kammer die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Immenga/Mestmäcker/Fuchs, 6. Aufl. 2020, GWB § 19 Rn. 237), war die Unterlassungsverfügung bis 30.09.2022 zu befristen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass dies bis Ende September von der Antragsgegnerin gegeben falls nachgeholt wird und die Parteien dann eine entsprechende Anschlussvereinbarung schließen können, so dass die erlassene Verfügung inhaltlich dem entspricht, was die Antragstellerin begehrt.

Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein erheblicher wirtschaftlicher und irreparabler Reputationsschaden in Folge der Nichtbelieferung entstehen wird, führt die erforderliche Abwägung hier auch dazu, dass es der Antragsgegnerin eher zuzumuten ist zu den bisherigen Preisen zu liefern (jedenfalls bis zum 30.09.2022). Aufgrund des glaubhaft gemachten möglichen Schadens war der sofortige Erlass der Verfügung durch den Vorsitzenden ohne vorherige (nochmalige) Anhörung der Antragsgegnerin gerechtfertigt. Der Inhalt der Schutzschrift vom 05.08.2022 wurde bei der Entscheidung berücksichtigt, rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern - Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

LG Hamburg
Beschluss vom 08.09.2022
415 HKO 72/22


Das LG Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass Coca-Cola den Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern muss. Das LG Hamburg sah in dem Lieferstopp des Getränkeherstellers zur Durchsetzung höherer Preise den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die einstweilige Verfügung ist bis zum 30.09.2022 befristet.


Volltext BGH-Vorlagebeschluss an EuGH: Muss bei Werbung für Waren mit Pfand der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen oder der Gesamtpreis inklusive Pfand angegeben werden

BGH
Beschluss vom 29.07.2021
I ZR 135/20
Flaschenpfand III
Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 10


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH vor, ob bei Werbung für Waren mit Pfand der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen oder der Gesamtpreis inklusive Pfand angegeben werden muss über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom 25. September 2009, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat ?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:
Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen ?

BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH vor, ob bei Werbung für Waren mit Pfand der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen oder der Gesamtpreis inklusive Pfand angegeben werden muss

BGH
Beschluss vom 29.07.2021
I ZR 135/20


Der BGH hat dem EuGH vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren mit Pfand, der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen oder der Gesamtpreis inklusive Pfand angegeben werden muss.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der
gesonderten Ausweisung von Flaschenpfand vor

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen dazu vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. … € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu. Unabhängig davon ob ein Pfandbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in den Gesamtpreis einzurechnen sei, könne der Klage aus rechtsstaatlichen Gründen nicht stattgegeben werden, weil § 1 Abs. 4 PAngV eine Ausnahmevorschrift enthalte, nach der aus dem Preis für die Ware und dem Pfand kein Gesamtbetrag zu bilden sei. Diese Vorschrift sei zwar europarechtswidrig und deshalb nicht mehr anwendbar, bleibe aber geltendes Recht. Es sei daher mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die Beklagte, die sich an diese Vorschrift gehalten habe, zu verurteilen.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse und der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen ist, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zahlen muss.

Falls der Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG den Pfandbetrag enthalten muss, möchte der Bundesgerichtshof mit der zweiten Vorlagefrage wissen, ob die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt sind, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder ob dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegensteht.

Vorinstanzen:

LG Kiel - Urteil vom 26. Juni 2019 - 15 HKO 38/18

OLG Schleswig - Urteil vom 30. Juli 2020 - 6 U 49/19



Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAnGV

Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

§ 1 Abs. 4 PAnGV

Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG

Diese Richtlinie regelt die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG

Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG

Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, ist vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.

Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedsstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.



OLG Schleswig-Holstein: Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß wenn Preisauszeichnung einer gültigen nationalen aber europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 30.07.2020
6 U 49/19


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn die Preisauszeichnung von Waren einer gültigen nationalen aber europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Gesonderte Ausweisung von "Pfand": Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung, die einer gültigen nationalen, jedoch europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

Entspricht die Preisauszeichnung für Waren in Pfandbehältnissen einer gültigen nationalen Vorschrift, so kann die Werbung mit einer solchen Preisauszeichnung auch dann nicht verboten werden, wenn die nationale Vorschrift europarechtswidrig ist und deshalb nicht mehr angewendet werden darf. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist ein Verein, der die Einhaltung der Wettbewerbsregeln überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einer Werbebroschüre bewarb sie im Herbst 2018 u. a. Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Das Pfand war in die angegebenen Preise nicht eingerechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. … € Pfand" angegeben. Der Kläger hält dies für unzulässig. Er meint, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müsse der Gesamtpreis angegeben werden. Er nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist auf die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV, wonach das Pfand gesondert ausgewiesen werden muss. Das Landgericht Kiel hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen: Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Werbung mit der beanstandeten Preisauszeichnung ist nicht wettbewerbswidrig. Sie entspricht der Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV. Hierauf kann sich die Beklagte auch berufen, obwohl § 1 Abs. 4 PAngV europarechtswidrig ist und deshalb nicht mehr angewendet werden darf.

Es kann offenbleiben, ob das Pfand überhaupt ein Bestandteil des nach § 1 Abs. 1 PAngV anzugebenden Gesamtpreises ist. Selbst wenn das so wäre, kann sich die Beklagte für ihre Preisauszeichnung auf § 1 Abs. 4 PAngV berufen. Die Vorschrift verstößt zwar gegen Europarecht, denn nationale Vorschriften zu Preisangaben müssen mit den Vorgaben aus EU-Richtlinien in Einklang stehen. § 1 Abs. 4 PAngV kann jedoch weder auf die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch auf die europäische Preisangaben-Richtlinie zurückgeführt werden. § 1 Abs. 4 PAngV ist deshalb richtlinienwidrig, was zur Folge hat, dass ein Gericht die Vorschrift nicht mehr anwenden darf. Gleichwohl ist sie geltendes Recht und deshalb für den Einzelnen bindend und von ihm zu beachten. Die Preisauszeichnung der Beklagten entspricht somit dem, was das Recht von ihr verlangt. Ein rechtlich gebotenes Verhalten kann aber niemals die Grundlage für eine Verurteilung sein, in der unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, dieses Verhalten zu unterlassen. Eine solche Verurteilung wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, denn wer sich rechtstreu verhält, muss die Gewissheit haben, dafür nicht belangt zu werden. Die Folge des Widerspruchs zwischen der Nichtanwendbarkeit und der Gültigkeit des § 1 Abs. 4 PAngV kann deshalb nur die Abweisung der Unterlassungsklage sein.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 6 U 49/19, Revision wurde zugelassen)




LG Köln: Bei pfandpflichtigen Getränken muss der Gesamtpreis nicht inklusive Pfand angegeben werden - § 1 Abs. 4 PAngV unionsrechtskonform

LG Köln
Urteil vom 03.04.2020
84 O 256/18


Das LG Köln hat entschieden, dass bei pfandpflichtigen Getränken der Gesamtpreis nicht inklusive Pfand angegeben werden muss. § 1 Abs. 4 PAngV ist - so das LG Köln - unionsrechtskonform.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kammer vermag sich der insbesondere von Köhler (in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 1 PAngV, Rn. 28 sowie „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung am 12.06.2013, WRP 2013, 723 ff., Rn. 43) vertretenen Ansicht, § 1 Abs. 4 PAngV verstoße gegen Art. 4 UGP-RL und dürfe nicht mehr angewandt werden, da weder die UGP-RL noch die RL 98/6/EG eine entsprechende Bestimmung kennen und auch die Mindestangleichungsklausel des Art. 10 RL 98/6/EG nach Art. 3 V 1 UGP-RL infolge Zeitablaufs nicht mehr eingreift, nicht anzuschließen. Hiergegen spricht, dass mit der Pfandregelung des § 1 Abs. 4 PAngV insbesondere auch umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden (BR-Drucks. 238/97, S. 7 f.), die außerhalb des Regelungsbereiches der UGP-RL liegen (so auch: Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016, § 1 PAngV, Rn. 73; Goldberg, (K)ein „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung?, WRP 2013, 1561 ff. Rn. 40). § 1 Abs. 4 PAnGV ist im Jahre 1997 nicht zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassen worden, sondern zielt auf die Beseitigung einer optischen Benachteiligung von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden ab und hat insoweit auch eine umweltpolitische Zielsetzung (BR-Drucks. 238/97, S. 8). Insoweit fällt § 1 Abs. 4 PAngV nicht in den Anwendungsbereich der UGP-RL.

Die Beklagte hat die Preise daher in Einklang mit der PAngV angegeben, so dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Unterlassung verlangen kann.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 30.000,00 €"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Bei Werbung für pfandpflichtige Getränke muss der Gesamtpreis nicht inklusive Pfand angegeben werden

OLG Köln
Urteile vom 06.03.2020
6 U 89/19 und 6 U 90/19


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Werbung für pfandpflichtige Getränke der Gesamtpreis nicht inklusive Pfand angegeben werden muss.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Werbung ohne Flaschenpfand
Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden

Für Getränke muss nicht mit einem Gesamtpreis inklusive Flaschenpfand geworben werden. Ein Wettbewerbsverband, der dies von zwei großen Handelsketten erreichen wollte, unterlag nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln.

Der Wettbewerbsverband hatte die Beklagten dazu verpflichten wollen, bei der Werbung mit pfandpflichtigen Getränken den Gesamtpreis inklusive Pfand anzugeben. Das Landgericht Köln hatte die Klagen in zwei parallel geführten Verfahren abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteilen vom 06.03.2020 zurückgewiesen.

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im Recht der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus Art. 7 Abs. 4 lit c) und Art. 3 Abs. 5 der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Dieser Auffassung folgte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht. Nach deutschem Recht - § 1 Abs. 4 PAngV - sei die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten. Zwar habe die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es könne sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedsstaaten und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV sei nicht möglich.

Darüber hinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. IV der PAngV außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stehe und vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden musste. Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen. Der Senat betont auch, dass die Preisauszeichnung gemäß § 1 Abs. 4 PAngV die Interessen der Verbraucher wahrt und gerade nicht spürbar beeinträchtigt. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand sei nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden. Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach § 1 Abs. 4 PAngV nicht mehr angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 06.03.2020 - Az. 6 U 89/19 und 6 U 90/19.



BGH: Verwechslungsgefahr zwischen Marken Power Horse und Power Horn für Getränke und Energy Drinks - Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke bei Hinzufügung von Bildelementen

BGH
Beschluss vom 18.12.2014
I ZR 63/14


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken "Power Horse" und "Power Horn" Verwechslungsgefahr besteht. Dabei ging es auch um die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke, die als Wortmarke eingetragen war, vom Markeninhaber aber stets in Verbindung mit einem Pferdelogo verwendet wurde. Der BGH führt aus, dass die Hinzufügung von Bildelementen den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht verändert, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"I ZR 63/14
Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).

cc) Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung
der Klagemarke unschädlich.

(1) Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167, 168 = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus, mit Darstellung eines mittelalterlichen Kaisers; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 f. - Kornkammer, mit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 164). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von EnergyDrinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements "HORSE". Der Umstand, dass ein sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der Marke der Klägerin.

(2) Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist
zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische
und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten
Form beimisst (vgl. BGH, GRUR 1998, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 2010, 729 Rn. 21 - MIXI; GRUR 2013, 725 Rn. 19 - Duff Beer). Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten
beiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund dienen.



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EuGH: Werbung für Mineralwasser mit sehr natriumarm / sehr kochsalzarm unzulässig

EuGH
Urteil vom 17.12.2015
C‑157/14
Neptune Distribution SNC ./. Ministre de l’Économie et des Finances


Der EuGH hat entschieden, dass die Werbung für Mineralwasser mit den Attributen sehr natriumarm / sehr kochsalzarm unzulässig ist.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für natürliche Mineralwässer und andere Wässer die Angabe „sehr natriumarm/kochsalzarm“ und jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nicht verwendet werden darf.

Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er Angaben oder Hinweisen auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer oder in der Werbung für diese entgegensteht, die beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, dass die fraglichen Wässer natriumarm/kochsalzarm oder für eine natriumarme Ernährung geeignet sind, wenn der Gesamtgehalt an Natrium in allen seinen vorhandenen chemischen Formen 20 mg/l beträgt oder überschreitet.

2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/54 in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie und dem Anhang der Verordnung Nr. 1924/2006 beeinträchtigen kann.

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OLG Köln: Bei der Angabe des Grundpreises sind Gratiszugaben mit zu berücksichtigen - 2 Flaschen Gratis

OLG Köln
Urteil vom 29.06.2012
6 U 174/11
2 Flaschen Gratis


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Angabe des Grundpreises auch Gratiszugaben mit zu berücksichtigen sind. Eine Lebensmittelkette hatte Getränke mit "Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS" und "2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens". Der Händler hatte die Gratisflaschen bei der Berechnung des Grundpreises berücksichtigt. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für eine wettbewerbswidrig. Zu Unrecht wie das OLG Köln entschied.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:

"Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisver-gleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des bewor-benen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können."

Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

OLG Köln: Preisangabenverordnung gilt auch für Pizza-Bring-Dienst - Grundpreisangabe erforderlich

OLG Köln
Urteil vom 01.06.2011
6 U 220/10


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass die Preisangabenverordnung (PAngV) auch für Pizza-Bring-Dienste gilt. In diesem Rechtsstreit ging es um die fehlende Grundpreisangabe bei Getränke und Desserts.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Werbung der Beklagten für die von ihnen in Fertigverpackungen angebotenen Getränke oder Desserts wie „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 “ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ entspricht nicht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 PAngV, weil für diese Produkte zwar ein Verkaufspreis, aber kein Preis je Liter genannt ist. Die fehlende Grundpreisangabe wäre nur dann wettbewerbsrechtlich unbeachtlich, wenn eine der in der Richtlinie zugelassenen und vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmetatbestände eingriffe. Das vermag der Senat nach Lage der Dinge jedoch nicht festzustellen.

c) Insbesondere die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV, auf die sich die Beklagten mangels anderer ernsthaft in Betracht kommender Tatbestände stützen (ob die in der Werbung auch enthaltenen „Paketangebote“ unter § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV fallen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits), rechtfertigt unter den Umständen des Streitfalles keinen Verzicht auf die Angabe des Grundpreises."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: