Skip to content

BPatG: Keine Eintragung als Geruchsmarke mangels Bestimmtheit - Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen

BPatG
Beschluss vom 29.09.2023
29 W (pat) 515/21


Das BPatG hat entschieden, dass der Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten auf Golfbällen mangels hinreichender Bestimmtheit nicht als Geruchsmarke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
B. Der Eintragung des angemeldeten sonstigen Zeichens „Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen“ (richtig: Calluna vulgaris) mit der vorgenannten Beschreibung stehen die Anforderungen an die Darstellbarkeit gem. §§ 3, 8 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG entgegen. Der Gegenstand des Markenschutzes kann durch die Behörden und das Publikum nicht klar und eindeutig bestimmt werden.

1. Weder § 3 Abs. 1 MarkenG noch Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (MarkenRL) erwähnen Geruchsmarken ausdrücklich. Zeicheneigenschaft und abstrakte Unterscheidungseignung dürften diesen nicht abzusprechen sein. Auch wenn mitunter im Geruch eine weitgehend subjektiv geprägte Sinneswahrnehmung
gesehen wird, ist die grundsätzliche Eignung eines Geruchs, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen als Zeichen wahrgenommen zu werden, zu bejahen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 3 Rn. 75; Kur in BeckOK MarkenR, 34. Ed. 01.07.2023, MarkenG § 3 Rn. 16).
[...]
a. Die Angabe einer chemischen Formel zur Definition der den betreffenden Geruch aufweisenden Substanz genügt dem ebenso wenig wie die Wiedergabe von Gerüchen im Wege der Gaschromatographie. Zudem gibt es keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation von Düften, die – vergleichbar den Klassifizierungssystemen für Farben – eine hinreichend objektive und präzise Bezeichnung erlauben würde. Auch die Hinterlegung einer Geruchsprobe führt daher nicht zur Darstellbarkeit, da ihr die erforderliche Stabilität und Dauerhaftigkeit fehlt. Ebenfalls unzureichend ist die Darstellung eines Geruchs in Form eines nur für Fachleute der Parfümindustrie verständlichen Farbcodes (vgl. u. a. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 76 ff.).
b. Doch auch die hier gewählte wörtliche Darstellung der Marke nebst weiterer Beschreibung lässt den Gegenstand des Geruchszeichens nicht klar, präzise, eindeutig und objektiv erkennen.

[...]

bb. Auch im vorliegenden Fall genügt die Darstellung in Textform zusammen mit der Beschreibung den genannten Anforderungen nicht. Bei „Honig aus Nektar der Besenheideblüten“ handelt es sich um eine eher seltene Honigsorte, die in der Regel aufgrund des hohen hierfür notwendigen Arbeitsaufwandes nicht industriell, sondern nur von Imkereien regional in kleineren Mengen hergestellt wird. Daher ist er in Geschmack, Konsistenz und Geruch bei jeder Ernte unterschiedlich (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 20 ff. d. A.). Ferner wird der Geruch von Honig aus Besenheideblüten vereinzelt auch als „sehr süß“ beschrieben (vgl. die mit dem Hinweis vom 14.03.2023 übermittelten Anlagen, Bl. 14 Rs. d. A.).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe eV darf Pressemitteilung über reale Emissionswerte des Volkswagen Golf Diesel Euro 5 nicht weiter verbreiten.

LG Düsseldorf
Urteil vom 31.05.2017
12 O 68/16


Das LG Düsseldorf hat dem Deutsche Umwelthilfe eV untersagt, seine Pressemitteilung über die angeblich realen Emissionswerte des Volkswagen Golf Diesel Euro 5 nicht weiter verbreiten. Nach Einschätzung erweckt die Pressemitteilung einen falschen Eindruck über das Fahrzeug.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

Erfolg für die Volkswagen AG: Deutsche Umwelthilfe eV darf ihre Pressemitteilung nicht weiter veröffentlichen

Mit Urteil vom 31. Mai 2017 (12 O 68/17) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ihre am 29.03.2017 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe eV darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte
zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

Die Volkswagen AG hatte sich zunächst im März 2017 mit einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gegen die Pressemitteilung der Deutsche Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 gewehrt. Anlass der Pressemitteilung war eine Überprüfung der Stickoxide eines VW Golf VI Variant gewesen, der zuvor von der VW AG nachgerüstet worden war. Hintergrund dieser SoftwareNachrüstung war der im Herbst 2015 bekannt gewordene Umstand, dass bestimmte Dieselmotoren von VW über eine Motorsteuergerätesoftware mit
Fahrzykluserkennung verfügen, so dass der Motor unter Laborbedingungen mehr Abgase zurückführt und sich weniger Stickoxide bilden. Im realen Fahrbetrieb befindet sich das Fahrzeug in einem anderen Modus, in dem wesentlich mehr Stickoxide gebildet werden.

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der verständige Leser die angegriffene Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 14.03.2017 so versteht, dass die beim Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte nicht die gesetzliche Grenze der
Emissionen einhalten, obwohl die Software des Golf nachgerüstet ist. Dieser Eindruck ist falsch. Es handelt sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung der Deutschen Umwelthilfe eV, die sie zu unterlassen hat.

Im Einzelnen setzt sich das Gericht mit zehn Aussagen aus der Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe eV vom 14.03.2017 auseinander. In der Gesamtschau, also im Zusammenhang der gesamten Pressemitteilung, erwecken die Aussagen beim unvoreingenommenen Leser einen falschen
Eindruck und greifen damit rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Volkswagen AG ein. Die Deutsche Umwelthilfe eV könne sich nicht auf freie Meinungsäußerung berufen. Denn der mit der Pressemitteilung erweckte Eindruck „Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte“ sei unwahr. Grenzwerte für Stickoxide sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelt. Danach sind die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen und nicht im realen Straßenverkehr zu messen. Dass
zukünftig nach der Verordnung (EG) 2016/427 Emissionen im tatsächlichen stattfinden sollen, ändere an der derzeit geltenden Gesetzeslage mit Messungen im Laborbetrieb nichts.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Deutsche Umwelthilfe eV kann Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Der Streitwert beträgt 1 Mio €.