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OLG Hamm: Schadensersatzanspruch eines Bio-Landwirts gegen benachbarte Landwirte mit konventionellem Anbau wegen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Abdrift auf Biofläche

OLG Hamm
Urteil vom 18.11.2021
24 U 74/16

Das OLG Hamm hat einem Bio-Landwirt Schadensersatz gegen benachbarte Landwirte mit konventionellem Anbau wegen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Abdrift auf die Biofläche zugesprochen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OLG Hamm entscheidet im Prozess über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln

Der 24. Zivilsenat hat heute in dem Rechtsstreit, in dem vier Landwirte aus Lichtenau über die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln von konventionell bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen der drei Beklagten auf Bio-Anbauflächen des Klägers streiten, zwei der drei Beklagten insbesondere zum Ausgleich von Schäden in Höhe von gut 10.000 € bzw. 40.000 € verurteilt und im Übrigen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14.03.2016 (Az. 4 O 420/14, LG Paderborn) bestätigt. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Nach den Begutachtungen durch Sachverständige stehe – so der 24. Zivilsenat – fest, dass der durch zwei der drei Beklagten im Oktober 2013 mit dem Pflanzenschutzmittel Malibu ausgebrachte Wirkstoff Pendimethalin durch Abdrift auf Felder des klagenden Landwirts gelangt sei. Hierdurch sei eine den zulässigen Höchstwert für den Ökolandbau überschreitende Belastung mit dem vorgenannten Wirkstoff verursacht worden, weshalb die angebauten Pflanzen insgesamt nicht mehr vermarktungsfähig gewesen seien. Dies widerspreche dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen ökologischem und konventionellem Landbau als jeweils zulässige Bewirtschaftungsarten.

Die von den beiden verurteilten Landwirten für das Aufbringen gewählten Düsen – und bei einem Landwirt zudem der verwendete (Applikations-)Druck – hätten nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern. Sie seien dem Kläger daher zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens – vor allem zum Ausgleich des ausgefallenen Ertrags bei einem Verkauf der Pflanzen – verpflichtet.

Bei dem dritten beklagten Landwirt konnte der 24. Zivilsenat auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen allerdings nicht feststellen, dass dieser durch Abdrift von Pflanzenschutzmittel auf ein Feld des Klägers eingewirkt hätte.

Nicht rechtskräftiges Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.11.2021 (Az. 24 U 74/16, OLG Hamm)


BGH Volltext Vertriebsverbot für Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt - strenge Anforderungen an Nachweis von Überschreitungen durch Ausreißer

BGH
Urteil vom 21.09.2016
I ZR 234/15
Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen
UWG § 3a; ElektroG aF § 5 Abs. 1 und 2; ElektroStoffV § 3 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2002/95/EG Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang; Richtlinie 2011/65/EU Art. 4 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Anhang III; ZPO § 308 Abs. 1; Entscheidung 2002/747/EG der Kommission

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt dürfen nicht vertrieben werden - aktueller Grenzwert 2,5 mg pro Leuchte über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz
dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach § 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.

BGH, Urteil vom 21. September 2016 - I ZR 234/15 - OLG Celle - LG Stade

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt dürfen nicht vertrieben werden - aktueller Grenzwert 2,5 mg pro Leuchte

BGH
Urteil vom 21.09.2016
I ZR 234/15


Der BGH hat entschieden, dass Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt nicht vertrieben werden dürfen. Aktueller Grenzwert sind 2,5 mg pro Leuchte.

Bundesgerichtshof bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat über ein Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.

Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.

Vorinstanzen:

LG Stade - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 8 O 112/12

OLG Celle - Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 U 15/13, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119