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OLG Hamburg: Angabe einer 01805er-Mehrwertdienstenummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Urteil vom 03.05.2019
5 U 48/15


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m.§ 312a Abs. 5 BGB vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805er-Mehrwertdienstenummer angegeben wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.

LG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Vodafone TV-Spot für Allnet Flat, wenn zum beworbenen Zusatztarif ein Grundtarif gezahlt werden muss

LG Düsseldorf
Urteil vom 29.08.2014
38 O 78/14


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem TV-Werbespot eines Mobilfunkanbieters (hier: Vodafone) ein Zusatztarif mit einer Preisangabe beworben und dabei verschwiegen wird, dass es sich um einen Zusatztarif handelt und der Kunde den beworbenen Preis zusätzlich zu einem Grundtarif zahlen muss.