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Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 17/11: "Haftungsfalle Produktfoto - Was Shop-Betreiber bei Auswahl und Beschaffung von Produktfotos beachten müssen"

Rechtsanwalt Marcus Beckmann erläutert in dem Beitrag "Haftungsfalle Produktfoto- Was Shop-Betreiber bei Auswahl und Beschaffung von Produktfotos beachten müssen" in der Internet World Business (Heft 17/11) die rechtlichen Aspekte bei der Verwendung von Produktfotos im Internet. Neben einem Überblick über die einschlägigen lizenzrechtlichen Fragen (siehe dazu aus der aktuellen Rechtsprechung z.B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, 4 HK O 9301/10"), erörtert Rechtsanwalt Beckmann auch die Bedeutung von Produktfotos für etwaige Gewährleistungsansprüche der Kunden (siehe dazu BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09).

LG Frankfurt: Usedsoft-Kunden können beim Kauf gebrauchter Software auf Unterlassung und Schadensersatz haften

LG Frankfurt
Urteil vom 6.7.2011
2-06 O 576/09
Used-Soft


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Kunden des Gebraucht-Software-Händlers Usedsoft gegenüber dem Hersteller der Software auf Unterlassung und Schadensersatz haften können, soweit dieser den Weiterverkauf der entsprechenden Lizenz nicht gestattet hat. Der Käufer muss im Streitfall gegenüber dem Softwarehersteller (hier: Microsoft) nachweisen, dass er die Software rechtmäßig erworben hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Rechtsstreitigkeiten über den Weiterverkauf von Softwarelizenzen werden bis zu einer Grundsatzentscheidung des EuGH auch zukünftig die Gerichte beschäftigen. Wer eine Lizenz erwirbt und auf Nummer sicher gehen will, sollte sich am besten beim Hersteller erkundigen, ob dieser den Weiterverkauf von Lizenzen erlaubt.

LG Nürnberg: Vorsicht vor von Amazon zur Verfügung gestellten Produktfotos - Unwirksame Klausel in Amazon-AGB

LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 04.02.2011
4 HK O 9301/10
Amazon-AGB


Amazon stellt Händlern Produktfotos zur Verfügung. Diese stammen aber nicht immer von Amazon, sondern wurden von anderen Händlern hochgeladen. In den Amazon-AGB findet sich nun eine Klausel, wonach der Händler Amazon alle Rechte an den hochgeladenen Fotos einräumt:

„5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.“

Das LG Nürnberg-Fürth hat nunmehr entschieden, dass diese Klausel überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. In der Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth heißt es dazu:

"Vorliegend habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Konkurrenzangebote von beliebigen anderen Personen verwendet wird, ohne dass ihm die Entscheidung hierüber verbleibt. Dies sei ihm auch nicht zumutbar."

Der ursprüngliche Inhaber der Rechte an dem streitgegenständlichen Produktfoto konnte daher seinen Mitbewerber auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen, da dieser ein entsprechendes Produktfoto verwendet hatte. Einen gutgläubigen Erwerb von Lizenzrechten gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Der Beklagte dürfte jedoch Regressansprüche gegen Amazon haben, da ihm die Fotos vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellt wurden.

Wir raten Onlinehändlern schon seit Jahren am besten nur eigene Produktfotos zu verwenden, um derartigen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Die Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth finden Sie hier:




"LG Nürnberg: Vorsicht vor von Amazon zur Verfügung gestellten Produktfotos - Unwirksame Klausel in Amazon-AGB" vollständig lesen