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Save the date: Social Media und Recht - RA Marcus Beckmann - IHK Ostwestfalen / Bielefeld - 27.05.2013 - 17.30-19.30 Uhr

Im Rahmen der IHK-Praxiswoche "Sicher ist sicher! IT-Recht und Datenschutz in der Praxis" der IHK Ostwestfalen in Bielefeld hält Rechtsanwalt Marcus Beckmann einen umfassenden praxisorientierten Vortrag zum Thema Social Media:

Social Media und Recht: Was Unternehmen wissen müssen
Rechtliche Risiken erkennen und vermeiden
RA Marcus Beckmann (Beckmann und Norda Rechtsanwälte, Bielefeld)
Montag, 27. Mai 2013, 17.30 – 19.30 Uhr
IHK Bielefeld - Raum 528

Weitere Einzelheiten zur Anmeldung können Sie dem Flyer der IHK Ostwestfalen entnehmen. Sie können sich auch Online zur Veranstaltung anmelden.

BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete

BGH
Urteil vom 14.05.2013
VI ZR 269/12


Der BGH hat entschieden, dass Google für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge durch die Autocomplete-Funktion haftet, wenn Google Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung hat. Ein Suchmaschinenbetreiber haftet - so der BGH - nicht kenntnisunabhängig für durch Software generierte Ergänzungsvorschläge und muss diese auch nicht vorab überprüfen. Lediglich nach Hinweis durch einen Betroffenen muss der Suchmaschinenbetreiber die Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhinden.


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern." "BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete" vollständig lesen

OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für den Ehepartner in Filesharing-Fällen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen bekannt sind

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.03.2013
11 W 8/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden das der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer in Filesharung-Fällen nicht für Rechtsverletzungen des Ehepartners haftet, sofern dem Anschlussinhaber keine Rechtsverletzungen bekannt sind. Eine allgemeine Überwachungspflicht gibt es - so das Gericht - nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur (fehlenden) Störerhaftung von Eltern für Ihre Kinder in Filesharing-Fällen liegt im Volltext vor - Morpheus

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus
BGB § 832 Abs. 1; UrhG § 97


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht über diese wichtige Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits
dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen keine unzumutbare Belästigung - vorbeugende Unterlassungserklärungen sind dennoch nicht (!) zu empfehlen

BGH
Urteil vom 28.02.2013
I ZR 237/11


Der BGH hat zu Recht entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen (= Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne dass eine Abmahnung vorliegt) weder eine unzumutbare Belästigung darstellt noch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers darstellt (anders bei Übersendung an die regelmäßig für den Rechteinhaber tätigen Rechtsanwälte - OLG Hamburg - Beschluss v. 13.02.2012 – Az.: 3 W 92/11 bei Versendung einer ).

Dennoch: Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind in Filesharing-Fällen im Regelfall nicht zu empfehlen ! Diese stellen ein ganz erhebliches Haftungsrisiko für die Zukunft dar, da der Erklärende zukünftig an diese gebunden sind und der Erklärende noch Jahre nach Abgabe befürchten muss, ganz erhebliche Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterliegt noch nicht einmal der 30jährigen Verjährung, sondern gilt ein Leben lang (BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 122/11). Wird sogar eine Unterlassungserklärung ohne Beschränkung auf konkrete Werke abgegeben, so ist das Haftungsrisiko noch größer als es ohnehin schon ist.


AG Berlin: Groupon haftet in Höhe des Gutscheinkaufpreises, wenn der Gutschein nicht eingelöst werden kann

AG Berlin
22.01.2013
8 C 203/12
Groupon


Das AG Berlin hat entschieden, dass der Gutscheinportalbetreiber Groupon nur in Höhe des Gutscheinkaufpreises haftet, wenn sich herausstellt, dass der Gutschein nicht eingelöst werden kann. Eine entsprechende Klausel in den Groupon-AGB hielt das Gericht für zulässig.

OLG Düsseldorf: Haftung für Markenrechtsverletzung durch Google Places / Google Maps-Eintrag nur, wenn der Eintrag vom beworbenen Unternehmen veranlasst wurde

OLG Düsseldorf
Urteil vom 15.01.13
I-20 U 190/11
Google Places

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen nur dann für Markenrechtsverletzungen durch einen Eintrag bei Google Places bzw. Google Maps haftet, wenn das Unternehmen den Eintrag selbst veranlasst hat. Dies muss der Kennzeichenrechtsinhaber im Streitfall darlegen und beweisen.

Eine Haftung des Unternehmens besteht nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung jedenfalls auch dann, wenn der Eintrag durch Dritte (z.B. Suchmaschinenoptimierer) im Auftrag des Unternehmens erfolgte.

BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keyword für Google-Adwords liegt im Volltext vor - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 46/08
MOST-Pralinen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH entscheidet einige Fragen zum Domainrecht - Zur Haftung des Admin-C als Störer und Berücksichtigung im Ausland bestehender Kennzeichenrechte - dlg.de

BGH
Urteil vom 13.12.2012
- I ZR 150/11
dlg.de
USA: FreundschVtr Art. X Abs. 1, Art. XXV Abs. 1, 5 Satz 2; MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12 Satz 1, § 280
Abs. 2, § 286

Leitsätze des BGH:


a) Das in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags statuierte Herkunftslandprinzip (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung) gilt nur für die Partei- und Prozessfähigkeit der im jeweils anderen Vertragsstaat gegründeten Gesellschaften. Für die Erlangung und Aufrechterhaltung von Handelsnamen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten haben die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils nach Art. X Abs. 1 dieses Vertrags dagegen nur Anspruch auf Inländerbehandlung.

b) Für die Frage, ob ein vom Namensträger auf Löschung in Anspruch genommener Domaininhaber selbst über ein entsprechendes Namens- oder Kennzeichnungsrecht verfügt und somit gegenüber dem Namensträger als Gleichnamiger zu behandeln ist, können grundsätzlich auch im Ausland bestehende
Namens- und Kennzeichnungsrechte herangezogen werden. Bei einem Domainnamen, der mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain wie „.de“ gebildet ist, gilt dies aber nur, wenn der Domaininhaber für die Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.

c) Die Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen Admin-C als Störer setzt voraus, dass ihn ausnahmsweise eine eigene Pflicht trifft zu prüfen, ob mit der beabsichtigten Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Voraussetzung ist insofern das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände, die darin bestehen können, dass vor allem bei Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen die möglichen Kollisionen mit bestehenden Namensrechten Dritter auch vom Anmelder nicht geprüft werden. Eine abstrakte Gefahr, die mit der Registrierung einer Vielzahl von Domainnamen verbunden sein kann, reicht insofern nicht aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11 - OLG Stuttgart -LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


KG Berlin: Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht immer persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH

KG Berlin
Urteil vom 13.11.2012
5 U 30/12


Das KG Berlin hat entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH nicht immer persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH haftet. Vielmehr sei dies nur der Fall, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern.

Nach Ansicht des KG Berlin greifen die Grundsätze der Störerhaftung insoweit nicht. Eine Ansicht, die von der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht geteilt wird.

Das KG Berlin hat die Revision zugelassen, so dass der BGH hoffentlich die Möglichkeit erhält, für Klarheit zu sorgen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 217/10
MOST-Pralinen


Der BGH hat seine AdWords-Rechtsprechung weiter präzisiert und konsequent entschieden, dass im Anzeigentext nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hingewiesen werden muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" vollständig lesen

OLG Hamm: Saunabetreiber ist nicht verpflichtet Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen

OLG Hamm
Urteil vom 29.08.2012
I-12 U 52/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht verpflichtet ist, den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Land­ge­richt hat zu­tref­fend aus­ge­führt, dass eine um­fas­sen­de und alle Ge­fah­ren er­fas­sen­de Be­auf­sich­ti­gung des Sau­na­be­reichs weder mög­lich noch zu­mut­bar ist.

Der Ge­sund­heits­zu­stand der Sau­na­nut­zer ist dem Be­trei­ber re­gel­mä­ßig nicht be­kannt. In­so­weit ist es ihm nicht mög­lich, Ge­fah­ren etwa in Bezug auf Herz-/Kreis­lauf der Sau­na­nut­zer ver­läss­lich ein­zu­schät­zen. Es blie­be hier­nach zur Ver­mei­dung jeg­li­cher Ge­fahr nur eine durch­ge­hen­de Be­auf­sich­ti­gung der Sauna. Selbst die von den Klä­gern vor­ge­schla­ge­nen Kont­roll­in­ter­val­le von 30 Mi­nu­ten wären je­den­falls bei Ein­zel­nut­zung der Sauna nicht stets aus­rei­chend, um jeg­li­cher ab­s­trak­ter Ge­fahr mit letz­ter Si­cher­heit zu be­geg­nen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte

BGH
Urteile 27.11.2012
XI ZR 384/11
XI ZR 439/11

Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte besteht. Insofern greift die Ausnahmevorschrift von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ein.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen ist, deren "Preis" innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss des Unternehmers, hier der Bank, entzogenen - Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Dabei ist der Begriff des Preises nach der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte weit zu verstehen. "Preis" ist nicht nur ein Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird. "Preis" im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB können vielmehr auch die Parameter sein, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei dem Erwerb solcher Papiere soll das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien verteilen. Der Anleger, der wie in den entschiedenen Fällen zugleich Verbraucher ist, soll einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Widerrufsfrist nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts auf den Unternehmer abwälzen können.

Weil ein Widerrufsrecht schon nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht in Betracht kam, konnte das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages dahinstehen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte" vollständig lesen

LG Hamburg: Bloßes Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Dateien per P2P-Software RetroShare ist eine Urheberrechtverletzung - Filesharing

LG Hamburg
Urteil vom 24.09.2012
308 O 319/12
Retroshare


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Nutzer des P2P-Programms RetroShare für das bloße Durchleiten von urheberrechtlich geschützten Daten haften. Es ist für eine Urheberrechtsverletzung und damit einen abmahnbaren Rechtsverstoß nicht erforderlich, dass der Nutzer die Datei selbst zum Download bereit hält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Indem es der Antragsgegner anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermöglichte, seinen Anschluss zur weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen, hat er für die angegriffene Verletzung gleichwohl einen adäquat-kausalen Tatbeitrag geleistet.
[...]
Gemessen daran ist dem Antragsgegner eine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, denn er hat bewusst eine Soffware eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des Retroshare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über
seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner Weise kontrollieren konnte."


BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht

BGH
Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Morpheus


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes (hier: 13 Jahre) nicht als Störer für illegales Filesharing haften, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind das Verbot missachtet.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing minderjähriger Kinder, wenn eine Belehrung erfolgt ist und kein Verdacht besteht" vollständig lesen