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BGH: Vorschriften über das Lagergeschäft in §§ 467 bis 475h HGB gelten auch für Konsignationslager

BGH
Urteil vom 20.09.2018
I ZR 146/17
HGB §§ 467 ff.; BGB § 276 Abs. 3; ADSp 2003 Ziffer 19


Der BGH hat entschieden, dass die Vorschriften über das Lagergeschäft in §§ 467 bis 475h HGB auch für Konsignationslager gelten.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmungen der §§ 467 bis 475h HGB über das Lagergeschäft gelten auch dann, wenn der Lagerhalter - wie bei einem Konsignationslager - neben der Lagerung der Güter noch andere Aufgaben übernimmt.

b) Die Haftung gemäß § 475 HGB kann außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen, auch durch Individualvereinbarungen beschränkt werden, sofern diese die für sie geltenden Grenzen der Gestaltungsmacht der Parteien einhalten.

c) Eine Individualvereinbarung, wonach der Lagerhalter für Inventurverluste von bis zu 0,4% jährlich nicht haftet, kann im Blick auf § 276 Abs. 3 BGB dahin auszulegen sein, dass die Haftung für vorsätzliches Verhalten des Lagerhalters damit nicht ausgeschlossen ist.

d) Das in Ziffer 19 ADSp 2003 bestimmte Aufrechnungsverbot gilt für Gegenansprüche, die streitig sind und über deren Bestehen nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1991 - I ZR 157/89, TranspR 1991, 308, 310 [juris Rn. 19]; Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gegenansprüche nach Darstellung des Aufrechnenden auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Aufrechnungsgegners beruhen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868 [juris Rn. 67]; Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 118/04, TranspR 2007, 374 Rn. 24).

BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 146/17 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Betreiber eines Online-Reiseportals darf Haftung für Reiseangaben auf Website und Zustandekommen des Vertrags nicht umfassend ausschließen

OLG München
Urteil vom 12.04.2018
29 U 2138/17


Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Reiseportals die Haftung für die Richtigkeit der Reiseangaben auf der Website und Zustandekommen des Vertrags nicht umfassend ausschließen darf. Entsprechende Klauseln in den AGB sind unwirksam.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Generelle Verkürzung der Verjährung in Haftungsklausel in AGB unzulässig - Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" rettet Klausel nicht

BGH
Urteil vom 22.09-2015
II ZR 340/14
BGB § 309 Nr. 7 Buchst. b


Der BGH hat entschieden, dass die generelle Verkürzung der Verjährung in einer Haftungsklausel in den AGB unzulässig ist. Auch der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen" rettet - so der BGH zutreffend- unzulässige Klauseln nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung
auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.

b) Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen" führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.

BGH, Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 340/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag zur Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkaskoversicherung

BGH
Urteil vo, 14.01.2015
XII ZR 176/13
BGB § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Zur Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag, die bei grundsätzlich vereinbarter Haftungsbegrenzung nach Art der Vollkaskoversicherung sowohl (unwirksame) Regelungen zur Herbeiführung des Versicherungsfalls als auch (für sich genommen wirksame) Regelungen über die versicherungsähnlich erfassten Schadenereignisse enthält.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - LG Offenburg - AG Kehl

BGH: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Gebrauchtwagengarantie, wenn unterbliebene Wartung und Inspektion Garantie ausschließt, ohne dass es auf Ursächlichkeit für den Garantieschaden ankommt

BGH
Urteil vom 25.09.2013
VIII ZR 206/12


Folgende Klausel ist unwirksam

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)".

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelung in § 4 Buchst. 1 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die dort geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn bei einer Wartungsklausel handelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn die Garantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war.

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen "inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie" zum Gesamtpreis von 10.490 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wie hoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nur von der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sie entfallenden Entgelts ab.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu."


BGH: Haftungsklauseln in Reinigungs-AGB unwirksam - unzulässige Regelung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes

BGH
Urteil vom 04.07.2013
VII ZR 249/12



Der BGH hat die Unwirksamkeit zahlreicher Haftungsklauseln in den Muster-AGB des Textilreinigingsverbandes völlig zu Recht bestätigt (siehe zum Thema "LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten").

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Textilreinigungsverbands zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die ersten beiden Sätze der Klausel wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam seien, weil sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Diesem Begriff kann die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.

Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


BGH: Zur Haftungsbeschränkung in AGB auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden

BGH
Urteil vom 18.06.2012
VIII ZR 337/11
BGB § 147, § 307, § 305, § 308 Nr. 1, § 309 Nr. 5; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; § 12; UKlaG § 5; StromGVV § 9, § 11; StromNZV § 14; NAV § 18

Leitsätze des BGH:

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.

b) In solchen Verträgen hält die Klausel "Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden …" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.


BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unwirksame Klauseln in AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schadensersatz leisten

OLG Köln
Urteil vom 10.08.2012
6 U 5/12


Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln zur Unwirksamkeit zahlreicher Klauseln in den Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes bestätigt. Wir hatten in dem Beitrag "LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten" darüber berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten

LG Köln
Urteil vom vom 08.02.2012
26 O 70/11


Das LG Köln musste sich Haftungsbeschränkungsklauseln in des Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes befassen. Es ging um folgende Klauseln:

1. Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes

2. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.'

3. Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

(Klausel 3 auch wenn diese in Verbindung mit folgender Regelung verwendet werden soll: „Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung vereinbaren.)


Die Klauseln sind, so das LG Köln zutreffend, unwirksam und damit wettbewerbswidrig, da durch sie die Haftung über das zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird. Haftungsbeschränkungen sind gegenüber Verbrauchern nur mit einem zugegebenermaßen umständlich zu formulierenden Ausnahmekatalog zulässig. Für Verbraucher bedeutet die Unwirksamkeit der Klauseln, dass das gesetzliche Regelstatut gilt. Eine geltungserhalten Reduktion auf das gesetzlich zulässige Maß ist nicht möglich.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Offenburg: Unzulässige Klauseln in AGB - Haftungsbeschränkung, Gerichtsstandsvereinbarung und Nacherfüllung bei Gewährleistung nach Wahl des Verkäufers

LG Offenburg
Urteil vom 02.07.2012
5 O 31/12 KfH


Das LG Offenburg hatte in diese Fall über einige Abmahnklassiker in den AGB eines Anbieters von Feuerlöschern zu entscheiden und folgende Klauseln in Einklang mit der gängigen Rechtsprechunge für wettbewerbswidrig erklärt:

- "Die Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb ist ausdrücklich auf die Funktion beschränkt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen."

- "Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir stets das Recht haben, uns von der Pflicht der Gewährung einer angemessenen Preisminderung durch die Bewirkung einer Verbesserung befreien können"

- "Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kehl"

Die hier gerügten Klauseln oder ähnliche Varianten sind leider nach wie vor weit verbreitet und können jederzeit eine Abmahnung zur Folge haben.