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LAG Berlin-Brandenburg: Handelsvertreter hat nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb mit Geschäftsherrn zu unterlassen - DSGVO steht Vorlage von Kundenlisten im Prozess nicht entgegen

LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 01.12.2022
21 Sa 390/22


Das LG Berlin Brandenburg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb mit Geschäftsherrn zu unterlassen hat. Ferner hat das Gericht entschieden, dass die DSGVO der Vorlage von Kundenlisten in Prozess nicht entgegensteht.

Leitsätze des Gerichts:
1. Handelsvertreter*innen haben nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen ihrer Geschäftsherr*innen (Unternehmer*innen) zu beeinträchtigen. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig.

2. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat der oder die Unternehmer*in nach Treu und Glauben (§ 241 Absatz 2 BGB) einen Anspruch auf Auskunft, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein Schaden wahrscheinlich ist.

3. Um den Verdacht zu belegen, darf der oder die Unternehmer*in die Namen der Kund*innen, die aus seiner oder ihrer Betreuung ausgeschieden sind, sowie die Art der betroffenen Verträge in das gerichtliche Verfahren einführen und das Gericht diese Angaben verwerten. Dem steht weder das Recht der Kund*innen auf informationelle Selbstbestimmung noch das Datenschutzrecht entgegen.

4. Der Anspruch auf Auskunft umfasst alle Angaben, die für eine Bezifferung des Schadens, zumindest aber für dessen Schätzung nach § 287 ZPO notwendig sind. Soweit dies auch Angaben über Kund*innen des oder der Handelsvertreter*in erfordert, die zuvor von dem oder der Unternehmer*in betreut worden sind, steht dem deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Datenschutzrecht ebenfalls nicht entgegen.

5. Darüber hinaus haben Handelsverterter*innen - unabhängig von einer Vertragspflichtverletzung - dem oder der Unternehmer*in im Rahmen ihrer Berichtspflicht nach § 86 Absatz 2 HGB und § 666 BGB Auskunft über alles zu geben, was für die Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Das umfasst alle Auskünfte zu den Umständen, die für weitere Abschlüsse von Bedeutung sind, einschließlich der allgemeinen Marktlage. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit es um Umstände geht, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind. Sie findet ihre Grenze dort, wo die Auskunft für den oder die Unternehmer*in keine Bedeutung hat, oder für den oder die Handelsvertreter*in unzumutbar ist.

6. Handelsvertreter*innen sind aufgrund ihrer Berichtspflicht nicht gehalten, Auskünfte zu erteilen, die der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten dienen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und der oder die Handesvertreter*in durch die Auskunft seine oder ihre berufliche Entwicklung gefährden würde. Unter diesen Umständen folgt ein Auskunftsanspruch auch nicht aus Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt einer nachvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 242 oder § 241 Absatz 2 BGB).

7. Macht der oder die Unternehmer*in gegenüber einem oder einer Handelsvertreter*in einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes geltend, umfasst der Streitgegenstand auch die aus dem Vertragsverhältnis folgenden Berichtspflichten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB

BGH
Urteil vom 03.08.2017
VII ZR 32/17
HGB § 87c Abs. 1, 2; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 259


Leitsätze des BGH:

a) Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.

b) Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13).

BGH, Urteil vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17 - OLG Hamm - LG Arnsberg

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BGH: Auch per Datenfernübertragung an Handelsvertreter übermittelte Preisdaten betreffend Agenturwaren sind erforderliche Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB

BGH
Urteil vom 17.11.2016
VII ZR 6/16
HGB § 86a Abs. 1, Abs. 3


Leitsätze des BGH:

1. Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Datenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren stellen erforderliche Unterlagen (Preisliste) im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar.

2. Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdaten eines bestimmten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Tankstellenhalter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen-)System dem Tankstellenhalter kostenfrei überlassen.

3. Haben die Parteien vertraglich für das Kassensystem eine nicht näher aufgeschlüsselteVergütung vereinbart, ist der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln.

BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

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BGH: Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB beim Vertragshändlervertrag wenn deutsches Recht als Vertragsstatut vereinbart wurde

BGH
Urteil vom 25.02.2016
VII ZR 102/15
HGB § 89b, § 92c Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Ist deutsches Recht als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags berufen, sind die Analogievoraussetzungen erfüllt, unter denen § 89b HGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13, ZVertriebsR 2015, 122 Rn. 11) auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden ist und hat der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferanten nach dem Vertrag in einem anderen (ausländischen) Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen (ausländischen) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, kann der Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 102/15 - OLG Stuttgart - LG Ulm

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BGH: Verstoß gegen Transparenzgebot in Handelsvertretervertrag - AGB-Kontrolle von Handelsverträterverträgen

BGH
Urteil vom 03.12.2015
VII ZR 100/15
HGB § 90a; BGB § 307 Abs. 1


Leitsatz:

Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung "Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15 - OLG Karlsruhe - LG Mosbach

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OLG Frankfurt: Theater-Besucherring ist auch bei jahrelanger Vermittlung von Karten kein Handelsvertreter des Theaters - kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

OLG Frankfurt am Main
Urteil vom 29.9.2015
5 U 43/15


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Theater-Besucherring ist auch bei jahrelanger Vermittlung von Karten kein Handelsvertreter des Theaters ( hier: Hessisches Staatstheater Wiesbaden ) ist, da dieser die Interessen der Theaterbesucher vertritt. Es besteht mithin kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich aus § 89b Abs. 1 HGB

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Kläger steht kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach § 89b Abs. 1 HGB zu, da zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten weder ein Handelsvertreterverhältnis bestand, noch eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB in Betracht kommt.

Dabei kann das zwischen den Parteien umstrittene Problem der Kündigung des Vertragsverhältnisses ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des beklagten Landes unter den Unternehmerbegriff im Sinne des §§ 89b Abs. 1, 84 Abs. 1 HGB fällt oder das Handeln im Rahmen der Aufgabenerfüllung mangels Gewinnerzielungsabsicht hiervon auszunehmen ist (zur grundsätzlichen Gleichstellung der öffentlichen Hand mit Privaten bei gleichartiger wirtschaftlicher Lage des Dienstverpflichteten BGH, Urteil vom 21.01.1965 - VII ZR 22/63 -, BGHZ 43, 108-115, zitiert nach Juris Tz. 17; vgl. auch Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, § 84 HGB, Rdn. 14).

Unerheblich ist ferner, dass der Kartenverkauf grundsätzlich Gegenstand eines Handelsvertretervertrags sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.02.1986 - I ZR 105/84, zitiert nach Juris).

Der streitgegenständlichen vertraglichen Beziehung fehlt nämlich das für ein Handelsvertreterverhältnis wesentliche Merkmal des Betrautseins. Der Insolvenzschuldner war nicht im Sinne des § 84 Abs.1 HBG damit betraut, für das beklagte Land Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Voraussetzung für ein Betrautsein in diesem Sinne ist mehr als das Bestehen einer dauerhaften Geschäftsverbindung. Handelsvertreter ist nur derjenige, den eine Tätigkeitspflicht trifft; erforderlich ist die Verpflichtung, sich ständig um Geschäfte zu bemühen (BGH, Urteil vom 01.04.1992 - IV ZR 154/91 - zitiert nach Juris Tz. 12). Dagegen ist der Vermittler ohne Tätigkeitspflicht nicht Handelsvertreter; auch die bloße Berechtigung zum Tätigwerden genügt nicht (OLG München, Urteil vom 21.01.2010 - 23 U 4124/09 -, zitiert nach Juris Tz. 13). Betrautsein meint weiter, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut. Die allgemeine Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters für den Unternehmer ist dem Handelsvertreterverhältnis immanent (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.1990 - KVR 2/89 -, BGHZ 112, 218-229, zitiert nach Juris Tz. 16). Der Handelsvertreter steht im Lager des Unternehmers und wahrt dessen Belange, nicht diejenigen des Kunden, zu dem der Handelsvertreter selbst im Regelfall nicht in rechtliche Beziehungen tritt (Emde, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2008, § 84, Rdn. 65).

Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich weder der Vereinbarung vom 21.02.1989 (Anlage K2, Bl. 11 ff. d.A.) noch dem übrigen Vorbringen der Parteien entnehmen, dass der Insolvenzschuldner im Sinne des § 84 HGB "ständig damit betraut" war, für das beklagte Land - Hessisches Staatstheater Wiesbaden - Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen.

Schon der Vereinszweck des Insolvenzschuldners spricht gegen seine Tätigkeitspflicht sowie dagegen, dass er bei der Kartenvermittlung und beim Kartenverkauf im Lager der Beklagten stand. Danach hatte der Verein "kulturelle Aufgaben", diente "der Volkserziehung und der Volksbildung". Sein Zweck war die "Förderung des Theaterbesuchs durch die Schaffung von Besucherringen". Dem entsprechend haben sich auch nach dem Vortrag des Klägers die vom Insolvenzschuldner vermittelten Besucher zu regelmäßigen Theaterbesuchen organisiert. Im Hinblick darauf nahm der Insolvenzschuldner als Zusammenschluss dieser Theaterbesucher deren Interessen wahr.

Ein Tätigwerden in erster Linie im eigenen satzungsmäßigen Interesse des Insolvenzschuldners bzw. im Interesse seiner Mitglieder ergibt sich auch aus der Gestaltung des streitgegenständlichen Vertrags. Die dort vorgesehene Übertragung der "Werbung und Kartenvermittlung zu entsprechend ermäßigten Preisen" liegt nicht im unternehmerischen Interesse des beklagten Landes, sondern betrifft allenfalls die öffentliche Aufgabe der Kulturförderung. In erster Linie ermöglichte die dort geregelte Kartenvermittlung jedoch dem Insolvenzschuldner die Verfolgung seines eigenen Satzungszwecks. Dem entsprechend war dem Insolvenzschuldner die Kartenvermittlung - wie es bei einer Vermittlung im Interesse des Theaters zur größtmöglichen Gewinnerzielung nahe gelegen hätte - auch nicht gegenüber jedermann überlassen. Vielmehr soll nach § 1 Ziff. 5 die Heranführung der Besuchergruppen durch den Besucherring nach Möglichkeit in geschlossenen Gruppen vorgenommen werden. Der Verkauf von Karten an Einzelpersonen war nur gestattet, soweit es sich um Mitglieder des Besucherrings handelte, der Insolvenzschuldner also - anders als üblicherweise beim Handelsvertreterverhältnis - zu diesen Personen in rechtlicher Beziehung stand.

Dafür, dass der Kläger zunächst selbst nicht von einem Handelsvertreterverhältnis ausging, streitet schließlich die Veräußerung der Kundendaten. Ein Handelsvertreter bzw. Vertragshändler ist nämlich ohnehin verpflichtet, dem Unternehmer seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (zu dieser Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB auf Vertragshändler BGH, Urteil vom 05.02.2015 - VII ZR 315/13 -, zitiert nach Juris Tz. 11).

Fehlt demnach mangels Betrautseins ein wesentliches Merkmal des Handelsvertreterverhältnisses kommt - mangels vergleichbarer Interessenlage - auch eine analoge Anwendung des § 89b HGB nicht in Betracht."


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BGH: Sprunghaftungsklausel in Handelsvertretervertrag regelmäßig nichtig und unwirksam - Anspruch auf Provision nach üblichem Satz

BGH
Urteil vom 12.03.2015
VII ZR 336/13
HGB § 87a Abs. 1 Satz 3, § 84 Abs. 1; BGB § 139

Leitsatz des BGH:

Eine vertragliche Regelung in einem Handelsvertretervertrag über eine sog. Sprunghaftung, wonach dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch für von ihm vermittelte Zeitschriftenabonnementverträge nur dann zustehen soll, wenn der Kunde das Abonnement während der festgelegten Sprunghaftungsfrist voll bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB i.V.m. § 139 BGB nichtig. Der Handelsvertreter kann als Provision den üblichen Satz gemäß § 87b Abs. 1 HGB verlangen.

BGH, Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 336/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

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BGH: Für Einzelheiten des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung entscheidend

BGH
Versäumnisurteil vom 22.01.2015
VII ZR 87/14
HGB § 87 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll und auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsanspruchs ankommt, ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung (hier im Zusammenhang mit Serienbelieferungsverträgen in der Automobilindustrie) maßgeblich.

BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14 - OLG Köln - LG Bonn

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BGH: Zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages beim Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot

BGH
Urteil vom 07.11.2013
VIII ZR 327/09
HGB § 89a


Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490).

BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 - OLG Stuttgart - LG Tübingen

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BGH: Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in formularmäßigem Handelsvertretervertrag unwirksam - Kündigungsfrist von 12 Monaten für Handelsvertreter im Nebenberuf zu lang

BGH
Urteil vom 21.03.2013
VII ZR 224/12
HGB § 92b Abs. 1 Satz 2; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ch, Ci

Leitsätze des BGH:


a) Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

b) Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12 - OLG Oldenburg - LG Aurich


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BGH: Lizenznehmer einer Marke kann nach Ende des Markenlizenzvertrages ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehen

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 3/09
JOOP!
MarkenG § 30; HGB § 89b

Leitsätze des BGH:


a) Dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags kann bei Beendigung des Lizenzverhältnisses ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 89b HGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327 Rn. 13 f. mwN) zustehen. Eine entsprechende Anwendung des § 89b HGB setzt demnach die Einbindung des Lizenznehmers in die Absatzorganisation des Lizenzgebers sowie die Verpflichtung des Lizenznehmers voraus, dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen.

b) Ist der Markeninhaber und Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig, sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89b HGB im Regelfall nicht gegeben.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg

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