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LG Essen: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG und § 1 Abs. 1 HwO - Durchführung von Brillenpartys mit Beratung zu Korrektionsgläsern

LG Essen
Urteil vom 06.03.2019
42 O 71/16


Das LG Essen hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG und § 1 Abs. 1 HwO vorliegt, wenn Brillenpartys durchgeführt werden und dort eine Beratung über Korrektionsgläser stattfindet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 2 UWG in Verbindung mit § 3 a UWG und § 1 Abs. 1 HwO ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr Verkaufsveranstaltungen für Korrektionsbrillen durchzuführen, bei denen Kaufinteressenten über Korrektionsgläser beraten werden.

Die zwischen den Parteien nicht im Streit stehende Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 8 Absatz 3 Ziffer 2 UWG.

Die Beklagte verstößt mit der Durchführung der Brillenpartys in der sich im Laufe des Rechtsstreits herausgestellten Form gegen § 1 Abs. 1 HwO. Nach dieser Vorschrift ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personenhandelsgesellschaften gestattet. Die -nicht in der Handwerksrolle eingetragene- Beklagte handelt gewerblich, denn mit ihrer Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin für die Firma X übt die Beklagte eine auf gewisse Dauer angelegte selbständige Tätigkeit aus, die mit der Absicht der Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Mit den „Brillenpartys“ übt die Beklagte auch ein stehendes Gewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 HwO aus. Stehendes Gewerbe ist nach allgemeinen gewerberechtlichen Erwägungen im Umkehrschluss jede gewerbliche Tätigkeit, die nicht im Reisegewerbe ausgeübt wird und nicht dem Regelungsfeld der Messen und Märkte zuzurechnen ist (vgl. etwa Honig/Knörr/Thiel-Thiel § 1 HwO Rdr. 27 m.w.N.). Eine Reisegewerbe betreibt gemäß § 55 Abs. 1 GewO, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart ausübt (vgl. Honig/Knörr/Thiel-Thiel § 1 HwO Rdr. 28). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Beklagte die Brillenpartys nach vorhergehender Bestellung durchführt. Die Beklagte betreibt auch einen selbständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 HwO. Der Begriff „Betrieb“ wird in der HwO in unterschiedlicher Bedeutung gebraucht; in Absatz 1 wird damit lediglich eine Tätigkeit, die Ausübung eines Handwerks, beschrieben (vgl. Detterbeck, § 1 HwO Rdnr. 13 m.w.N.). Die Durchführung von Brillenpartys stellt eine solche Tätigkeit dar. Sie ist auch eine solche des Handwerks. Denn der Verkauf von individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kunden angepassten Brillen mit Korrekturgläsern ist Teil des Augenoptikerhandwerks, das in der Anlage A zur Handwerksordnung erfasst ist. Da die Beklagte -abgesehen von der Pupillenmessung- auch beratend bei der Ausfüllung der individuellen Onlinebestellung zur Seite steht, beschränkt sich ihre Tätigkeit eben nicht auf eine reine Händlertätigkeit.

Hierbei handelt es auch bei Zugrundelegung des eigenen Tatsachenvortrags Vortrags der Beklagten um eine zulassungs- und eintragungspflichtige wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks. Bei dem Begriff „wesentliche Tätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 HwO handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der sich ausschließlich nach fachlichen, nicht nach quantitativen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtet (vgl. etwa Detterbeck, § 1 HwO Rdnr. 38; Honig/Knörr/Thiel § 1 HwO Rdnr. 49). Eine wesentliche Tätigkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn lediglich Einzelverrichtungen des Handwerks ausgeübt werden. Entscheidend ist dabei nach der Rechtsprechung insbesondere des BVerwG, was den Kernbereich des betreffenden Handwerkes darstellt, ihm sein Gepräge gibt. Dazu gehört nach Auffassung der Kammer auch die von der Beklagten durchgeführte individuelle Beratung des Kunden in Bezug auf die Brillenfassungen und die Gläser. Zu den Kernaufgaben eines Augenoptikers gehört nicht nur das Schleifen und Anpassen von Gläsern in frei verkäufliche oder selbst angefertigte Gestelle, sondern auch die Beratung der Kunden bezüglich der Brillenfassungen nach optischen, funktionalen und anatomischen Gesichtspunkten. Entsprechendes gilt bezüglich der Gläser hinsichtlich der Dicke, der Entspiegelung und der Verfärbung und auch deren Kompatibilität mit der Fassung. Dass es sich hierbei nicht nur um stylistische, d.h. modische Fragen, handelt, liegt auf der Hand und bedarf zur weiteren Sachaufklärung nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hier ist das Fachwissen und auch die Erfahrung eines Augenoptikers gefragt, der die Kunden insbesondere über die Funktionalität von Glasstärke, Entspiegelung und Einfärbung zu beraten hat, abgestellt auch auf die besonderen anatomischen Bedürfnisse des Kunden sowie dessen geplanten Einsatz der Brille. Die besondere Bedeutung der Fachberatung bei Bestellung der Brille spiegelt sich auch in dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin wider, wonach gem. Ziffer 5.2. für die Tätigkeiten „Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten“, immerhin 14 Wochen veranschlagt werden. Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, sie übe z.B. mit dem fehlenden Einsatz von Informationsmedien diese Tätigkeiten gar nicht aus, denn das hindert nicht die Annahme, dass sie die in § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2. im Augenoptikerhandwerk vorgesehene Beratung des Kunden tatsächlich übernommen hat. Wenn sie dabei mangels entsprechender Vorbildung nur eine Beratung durchführt, die dem Spektrum und der Qualitätsanforderung des Augenoptikerhandwerks nicht genügt, ist dies gerade der Grund für die gesetzliche Untersagung, nicht dagegen für die Verneinung der Verwirklichung des gesetzlichen Verbotstatbestandes. Die Beklagte hat in dem Geschäftsmodell des Online-Brillenverkäufers mit ihren Brillenpartys die Beratung bei Bestellung übernommen, der im Augenoptikerhandwerk eine wesentliche Funktion zukommt, was sich auch in den Ausbildungsplänen niederschlägt. Damit verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf § 1 Abs. 2 Ziffer 3 HwO in dem Sinne, für die von der Beklagten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei ein deutlich kürzerer Ausbildungszeitraum erforderlich gewesen. Dass die Beklagte sich bei der Beratung im Rahmen der Brillenpartys im Übrigen nicht auf stylistische Ratschläge beschränkt hat, ergibt sich aus ihrem weiteren Vortrag, sie habe bei der Ausfüllung der Angebotsanfrage geholfen. Hierbei geht es aber gerade nicht um rein stylistische Fragen, wie sich insbesondere aus der mit Anlage B 10 (Bl. 294 d.A.) vorgelegten Angebotsanfrage ergibt. Die Beklagte hat hiernach die Kunden bei der Auswahlentscheidung der Glasdicke in extra dünn, dünn, sehr dünn und ultra dünn, bei der Frage des Glas-Upgrade in Hoher Zylinder oder Extra dünn oder voll personalisiert, bei der Tönung in feste Tönung, graduelle Tönung, Verspiegelung sowie in den Tönungsgrad 25 %, 50 %, 75 % und 85 % sowie bei der automatischen Sonnenbrille in Transitions VII, T-XTRActivew, Transitions VII und T-XTRActive zu unterstützen. Dass hierfür die besonderen Fachkenntnisse eines Augenoptikers gefragt sind, liegt auf der Hand.

Dagegen vermag die Kammer der Beklagten nicht zu untersagen, im Rahmen von Brillenpartys die Pupillendistanzmessungen durchzuführen. Insoweit ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteivortrag, dass eine solche Messung – so wichtig sie auch für die korrekte Brillenherstellung sein mag- mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und unkomplexen Mitteln erfolgen kann. Eine solche Tätigkeit lässt sich – wie sich auch dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin entnehmen lässt- in deutlich weniger Zeit als in drei Monaten erlernen. Da das Gesetz in § 1 Abs. 2 HwO gefahrgeneigtes und gesundheitsbezogenes Handwerk keiner besonderen Bewertung unterworfen hat, sieht die Kammer keine Handhabe dafür, hier von der gesetzlichen Wertung in § 1 Absatz 2 Ziffer 1 HwO abzuweichen und dennoch in der Pupillendistanzmessung eine für das Optikerhandwerk wesentliche Tätigkeit zu sehen; die Pupillendistanzmessung als solche greift auch nicht in die Gesundheit der Kunden ein.

Der Klageantrag zu Ziffer 1 b) ist zulässig, für ihn besteht insbesondere ein Rechtsschutzinteresse, das nicht bereits vom Klageantrag zu 1 a) erfasst wird. Denn bei diesem Antrag geht es um den Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Brillenpartys unter dem Aspekt als der Teil eines -möglicherweise- unerlaubten Geschäftsmodels, das den Verkauf von individuell erstellten Brillen ohne Anpassung durch einen Augenoptikermeister vorsieht. Der Klageantrag zu 1 b) ist allerdings unbegründet. Da die Beklagte nur mit der Beratung im Verkaufsgespräch befasst ist und die weitere Handhabung des Verkaufs außerhalb ihres Wirkungskreises liegt, käme nur eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht. Beides setzt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Handelns voraus, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Denn die Frage, ob es gegen geltendes Recht, insbesondere gegen § 4 Abs. 1 Ziffer 1 MPG verstößt, wenn ein Online-Augenoptiker Brillen verkauft, deren individuelle Anpassung nicht durch einen Augenoptikermeister erfolgt, sondern geschäftsmodellbedingt letztlich durch den Kunden selbst, nachdem zuvor bereits im Verkaufsgespräch kein Augenoptikermeister Zentriermessungen vorgenommen hat, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz. Auch die Kammer hätte bei Erheblichkeit des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin zunächst ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt, inwieweit derart angebotene, hergestellte und vertriebene Brillen eine Gesundheitsgefährdung darstellen könnten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





OLG Celle: Irreführende Werbung mit Bezeichnung Steinmetz und Steinbildhauer wenn keine Eintragung in Handwerksrolle vorliegt

OLG Celle
Urteil vom 08.09.2016
13 U 87/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit Bezeichnung den Begriffen "Steinmetz und Steinbildhauer" vorliegt, wenn keine Eintragung in Handwerksrolle vorhanden ist.