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OLG Stuttgart: Bei der Werbung für Haushaltselektrogeräte muss die genaue Typenbezeichnung angegeben werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 17.01.2013
2 U 97/12

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei der Werbung für Haushaltselektrogeräte die genaue Typenbezeichnung angegeben werden muss. Geschieht dies nicht, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG vor, da nur die Angabe der genauen Typbezeichnung gewährleistet, dass sich der Kunde über alle wesentlichen Merkmale der Ware informieren kann. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.