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BVerwG: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (hier: MDR) dürfen Nutzer-Kommentare ohne Sendungsbezug auf ihrer Facebook-Seite löschen

BVerwG
Urteil vom 30.11.2022
6 C 12.20

Das BVerwG hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (hier: MDR) Nutzer-Kommentare ohne Sendungsbezug auf ihrer Facebook-Seite löschen dürfen.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind berechtigt, nicht-sendungsbezogene Kommentare der Nutzer in Foren auf ihren Unternehmensseiten in den sozialen Medien zu löschen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) veröffentlicht auf seiner Facebook-Seite Beiträge zu ausgewählten Sendungen, die Nutzer kommentieren können. Für die Erstellung von Kommentaren verweist der MDR auf Vorgaben in Form einer sog. Netiquette, die u.a. einen Bezug zu dem Thema der jeweiligen Sendung verlangt. Der MDR hat 14 vom Kläger auf der Facebook-Seite des MDR gepostete Kommentare gelöscht.

Das Verwaltungsgericht hat der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung gerichteten Klage hinsichtlich eines Kommentars stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines weiteren Kommentars Erfolg.

Auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Löschung noch geltenden Rundfunkstaatsvertrags bestimmte sich die Zulässigkeit des Telemedienangebots des MDR nach § 11d RStV. Danach unterlagen sendungsbezogene und eigenständige Telemedienangebote unterschiedlich strengen Anforderungen. Foren und Chats ohne Sendungsbezug waren unzulässig. Mit diesen zum Teil in den nunmehr geltenden Medienstaatsvertrag übernommenen Regelungen haben die Landesgesetzgeber den sog. Beihilfekompromiss zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Kommission hatte im April 2007 ein auf Betreiben privater Medienanbieter eingeleitetes Beihilfeverfahren eingestellt, nachdem sich die Bundesrepublik Deutschland zum Schutz privater Medien sowie der Presse verpflichtet hatte, den gesetzlichen Auftrag des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks für Internetauftritte näher zu präzisieren.

Zwar liegt in der Löschung der Kommentare des Klägers ein Eingriff in dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG zählen u.a. die das Telemedienangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffenden Regelungen des § 11d RStV. Die Beschränkung des Angebots dieser Rundfunkanstalten auf sendungsbezogene Telemedien sowie das Verbot von Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung erstreckt sich auch auf die Kommentare der Nutzer. Die das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrenden Vorschriften verleihen dem MDR zudem die Berechtigung zur Löschung von Posts ohne Sendungsbezug. Hierbei bedarf es weder einer vorherigen Anhörung noch einer nachträglichen Benachrichtigung.

Die noch im Streit stehenden Kommentare des Klägers hatten überwiegend keinen Bezug zu den Themen der jeweiligen Sendungen des MDR. Insbesondere der vom Kläger in dem Forum wiederholt geäußerten Kritik an der Löschungspraxis des MDR fehlte der notwendige Sendungsbezug. Zu eng haben die Vorinstanzen dieses Erfordernis jedoch hinsichtlich eines Kommentars gehandhabt, in dem der Kläger auf einen Beitrag mit dem Titel "Bundesweite Razzia gegen Neonazis" auch den islamistischen Terrorismus in den Blick genommen hatte.

BVerwG 6 C 12.20 - Urteil vom 30. November 2022

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 35/20 - Urteil vom 16. September 2020 -

VG Leipzig, VG 1 K 1642/18 - Urteil vom 11. September 2019 -


BVerwG: Für Rechtsstreit um Ausübung des virtuellen Hausrechts auf der Facebook-Seite einer Kirche sind die Zivilgerichte zuständig

BVerwG
Beschluss vom 09.04.2019
6 B 162.18


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für einen Rechtsstreit um die Ausübung des virtuellen Hausrechts auf der Facebook-Seite einer Kirche die Zivilgerichte zuständig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene weitere Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht begründet. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet (1.), von denen die Zivilgerichte gemäß § 13 GVG zuständig sind (2.).

1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits um die Ausübung des "virtuellen Hausrechts" (vgl. zu diesem Begriff bereits LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999 - 10 O 457/99 - NJW 2000, 961 <962>; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 24. August 2018 - 18 W 1294/18 - NJW 2018, 3115 Rn. 28) auf der Internetseite "www.facebook.com/katholisch.de" sind die staatlichen Gerichte berufen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 <107>) abgeleitete allgemeine Justizgewährungsanspruch eröffnet auch Angehörigen einer korporierten Religionsgesellschaft die Anrufung staatlicher Gerichte, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren subjektiven, vom Staat verliehenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 12 ff. für Geistliche und Kirchenbeamte).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt keine in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, sondern die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall die Zivilgerichte gemäß § 13 GVG zuständig sind.

a) Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <287>; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:211116B10AV1.16.0] - BVerwGE 156, 320 Rn. 5). Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Entsperrungshandlung, sondern den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 - BVerwGE 87, 115 <119>). Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286>).

b) Das von der "Allgemeinen Gemeinnützigen Programmgesellschaft mbH" für den Beklagten ausgeübte "virtuelle Hausrecht" auf der Internetseite "www.facebook.com/katholisch.de", die darauf gestützte Sperre des Accounts des Klägers und der spiegelbildlich dazu von ihm geltend gemachte Anspruch auf Entsperrung wurzeln nicht in Normen des öffentlichen Rechts.

Der Status einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 137 Abs. 5 WRV i.V.m. Art. 140 GG) stellt im Kontext des Grundgesetzes ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit dar. Er soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Die Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status sind in gleichem Umfang grundrechtsfähig wie andere Religionsgemeinschaften. Sie stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft gegenüber und unterscheiden sich damit im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.> m.w.N.). Deshalb üben Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - NJW 2009, 1195 Rn. 2).

Damit vermittelt der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern Befugnisse, kraft derer ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, von öffentlich-rechtlichen Rechtsformen Gebrauch zu machen, die sonst nur der öffentlichen Hand zustehen (vgl. de Wall/Muckel, Kirchenrecht, 5. Aufl. 2017, S. 3). So können korporierten Religionsgemeinschaften im Rahmen des ihnen eingeräumten Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) bestimmte Angelegenheiten, die sich historisch bzw. gewohnheitsrechtlich herausgebildet haben, in den Formen des öffentlichen Rechts ordnen und verwalten. Dazu zählen insbesondere das Organisations-, Parochial-, Dienst-, Disziplinar- und sakrale Sachenrecht (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <63 ff.>; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Stand: September 2018, § 40 Rn. 474 ff.). Darüber hinaus handeln Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlich-rechtlich, wenn sie - wie im Bereich der Erhebung von Kirchensteuern (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) - die Befugnisse eines mit Staatsgewalt Beliehenen wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 - NVwZ 2002, 1496 <1497>). Demgegenüber treten sie jedenfalls dann privatrechtlich auf, wenn sie am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen, da Rechtsverhältnisse mit Dritten keine innerkirchlichen, vom kirchlichen Selbstverwaltungsrecht abgedeckten Angelegenheiten betreffen (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 98).

Bei dem Betrieb einer Facebook-Seite und der Sperrung der Kommentarfunktion in Ausübung eines "virtuellen Hausrechts" handelt es sich nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts nicht um eine herkömmliche, den Kirchen im Rahmen ihres Rechts auf Selbstverwaltung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zustehende Angelegenheit. Denn die Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten - die Zurechenbarkeit des Handelns der mit der Geschäftsbesorgung beauftragten "Allgemeinen Gemeinnützigen Programmgesellschaft mbH" unterstellt - fällt nicht in die o.g. Bereiche kirchlichen Handelns, in denen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft der Zugriff auf öffentlich-rechtliche Handlungsformen eröffnet wäre.

Die Vorinstanzen haben es auch zu Recht abgelehnt, die Seite "www.facebook.com/katholisch.de" als kirchlich gewidmete Einrichtung im Sinne einer "res sacra" zu betrachten, aus deren Benutzung sich eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Kläger und Beklagtem herleiten ließe. Hiergegen spricht bereits, dass sich der Beklagte für sein Auftreten ausdrücklich der privatrechtlichen Form bedient. Er hat für die Gestaltung und den Betrieb dieser Seite die "Allgemeine Gemeinnützige Programmgesellschaft mbH", eine juristische Person des Privatrechts, eingeschaltet. Damit nutzt er die von Facebook auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrags (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - NJW 2018, 3178 Rn. 19) zur Verfügung gestellte virtuelle Infrastruktur zur Interaktion mit anderen Nutzern als Jedermannsrecht und nimmt auf diesem Wege am allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr teil. Die Inanspruchnahme privatrechtlicher Handlungsformen ist auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht grundsätzlich ausgeschlossen (so zum Hausverbot für einen kirchlichen Kindergarten: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1986 - 7 B 27.86 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 221; vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn. 474).

Ob daran festzuhalten ist, es sei verfassungsrechtlich geboten, das Wirken kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es der staatlichen Rechtsordnung unterliegt, grundsätzlich als dem öffentlichen Recht angehörig zu betrachten, und daher eine Vermutung für die öffentlich-rechtliche Qualifikation kirchlichen Handels spreche (so BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <65>; a.A. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Stand: September 2018, § 40 Rn. 475 m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn mit der Entscheidung, den Facebook-Auftritt durch die "Allgemeine Gemeinnützige Programmgesellschaft mbH" betreiben zu lassen, hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er kein kirchliches Wirken auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts bezweckt. Damit wäre eine entsprechende Vermutung bereits widerlegt.

c) Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsprechung Streitigkeiten, die um die Nutzung behördlicher Internetauftritte geführt wurden, mehrfach als öffentlich-rechtlich behandelt hat (vgl. zum Internetportal der Bundesanstalt für Arbeit: BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 25/11 R - MMR 2013, 675 Rn. 13; zu einer Internet-Datenbank zur Provenienzforschung: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U1C13.14.0] - BVerwGE 151, 228 Rn. 28; zu einem "Stadtinformationsportal": VG Münster, Urteil vom 19. November 2013 - 1 K 1589/12 - juris Rn. 14). Auch die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter Verweis auf deren Grundversorgungsauftrag als öffentliche Einrichtungen angesehen worden (VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 - M 26 K 16.5928 - juris Rn. 14 und VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 - 4 K 762/17.MZ - juris Rn. 55). Damit ist die vorliegende Konstellation der von einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Einschaltung einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Öffentlichkeitsarbeit auf einer "Social media"-Plattform nicht vergleichbar. Denn die korporierten Religionsgemeinschaften erfüllen keinen staatlichen Auftrag und nehmen keine Staatsaufgaben wahr (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 <387 f.>), zu deren Erfüllung der Facebook-Auftritt dienen könnte.

3. Es bedarf für die vorliegend zu entscheidende Frage nach dem richtigen Rechtsweg keiner abschließenden Klärung, auf welche Rechtspositionen sich ein "virtuelles Hausrecht" des Facebook-Seitenbetreibers stützen könnte, denn sie wurzeln nach dem oben Dargelegten jedenfalls nicht in Rechten, die dem Beklagten als korporierter Religionsgemeinschaft vorbehalten wären. Dagegen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beklagte infolge seiner Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei Ausübung eines "virtuellen Hausrechts" einer besonderen Pflichtenstellung zum Schutz der Rechte Dritter unterliegt, nicht mit der Rechtswegfrage verknüpft.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerfG: Bundesweites Stadionverbot für Fußballanhänger zulässig wenn sachlicher Grund besteht - Maßstab bei Ausübung des Hausrechts ist Gleichheitsgrundsatz

BVerfG
Beschluss vom 11.04.2018
1 BvR 3080/09


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein bundesweites Stadionverbot für Fußballanhänger zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund besteht. Dazu genügt es, wenn eine auf Tatsachen gründende Besorgnis besteht, dass der Betroffene künftig Störungen verursachen wird. Maßstab bei Ausübung des Hausrechts ist der Gleichheitsgrundsatz.

Leitsätze des BVerfGs:

1. Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will.

2. Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Mittelbare Drittwirkung entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG etwa dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.

3. Ein Stadionverbot kann auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich vorher anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






VG Mainz: ZDF darf Facbook-Nutzer wegen erheblicher Verstöße gegen Umgangsformen in Kommentaren auf Facebook-Seiten des ZDF sperren

VG Main
Entscheidung vom 13.04.2018
4K 762/17.Mz


Das VG Mainz hat entschieden, dass das ZDF einen Facbook-Nutzer wegen erheblicher Verstöße gegen Umgangsformen in Kommentaren auf Facebook-Seiten des ZDF sperren darf.

OLG Stuttgart: Heimliche Filmaufnahmen auf Firmengelände rechtswidrig - Ausstrahlung kann aber von Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt sein

OLG Stuttgart
Urteil vom 08.07.2015
4 U 182/14


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass heimliche Filmaufnahmen auf einem Werksgelände das Hausrecht verletzen und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellen. Die Ausstrahlung des rechtswidrig beschafften Materials kann aber in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit zulässig sein. Vorliegend ging es um eine Klage der Daimler AG gegen den SWR.

Die Pressemitteilung des OLG Stuttgart:

Urteil zur Klage der Daimler AG gegen den SWR wegen Aufnahmen mit versteckter Kamera

Der unter anderem für Pressesachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute die Berufung der Daimler AG gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2014 zurückgewiesen. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Ausstrahlung von einem Reporter des SWR mit einer versteckten Kamera heimlich aufgezeichneten Filmaufnahmen die Rechte der Daimler AG verletzte und ein Unterlassungsanspruch besteht. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart.

Der Senat hat ausgeführt, dass die Anfertigung des Filmmaterials die Rechte der Klägerin verletzt hat, weil die heimliche Fertigung der Filmaufnahmen deren Hausrecht verletzte und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellte. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bildmaterials sei aber die Ausstrahlung in der Sendung vom 13. Mai 2013 in einer Abwägung mit der Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht rechtswidrig.

Die maßgeblichen Abwägungsgrundsätze ergeben sich aus dem Wallraff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Der Stellenwert der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz wird danach vor allem durch zwei Faktoren bestimmt: Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

In der Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Sachverhalt konnte der Senat ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse zwar nicht aus dem Vorwurf einer rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung herleiten, weil die Reportage dies nicht belegt hatte.

Der die Ausstrahlung ausnahmsweise rechtfertigende Missstand von erheblichem Gewicht ergibt sich aber daraus,

- dass die Klägerin - legal - Arbeitsabläufe zerteilt, indem sie aus diesen einzelne Arbeitsschritte für einfach zu erledigende Arbeiten herausbricht, sie als „Werk“ definiert und per Werkvertrag an Drittunternehmen vergibt;

- sie damit erreicht, für diese Tätigkeiten nicht Stammarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die sie nach dem für sie geltenden Metalltarifvertrag bzw. der von ihr für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung (d. h. für letztere mindestens 17,78 € brutto pro Stunde) bezahlen müsste und dadurch Kosten sparte;

- sie gleichzeitig bewirkt, dass die zum Werk verselbständigte einfache Tätigkeit von Mitarbeitern der Werkunternehmer bzw. von letzteren ausgeliehenen Arbeitnehmern ausgeführt werden, die verglichen mit Stammarbeitnehmern und von der Klägerin selbst eingesetzten Leiharbeitnehmern weniger als die Hälfte (nämlich - damals - 8,19 € brutto/Stunde) verdienen;

- also so wenig, dass jedenfalls dann, wenn die „Werklöhner“ Familie haben (nicht verdienende Ehefrau und Kinder), der Verdienst unter dem Existenzminimum liegt, so dass sie Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II haben

- und damit letztlich jedenfalls teilweise die Vermeidung von Kosten durch die Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, denkbar ist aber eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof."