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EuGH: Weinerzeuger darf seinen Weinbaubetrieb auch dann angeben wenn die Kelterung in fremden Betriebsräumern unter seiner Leitung und ständigen Überwachung erfolgt

EuGH
Urteil vom 23.11.2023
C-354/22


Der EuGH hat entschieden, dass ein Weinerzeuger seinen Weinbaubetrieb auch dann angeben darf, wenn die Kelterung in fremden Betriebsräumern aber unter seiner Leitung und ständigen Überwachung erfolgt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Weinbereitung und -etikettierung: Ein Weinerzeuger darf seinen eigenen Weinbaubetrieb auch dann angeben, wenn die Kelterung in den Betriebsräumen eines anderen Weinerzeugers erfolgt

Dies setzt allerdings voraus, dass während der erforderlichen Zeit nur der namensgebende Weinerzeuger die angemietete Kelteranlage nutzt und die Kelterung unter seiner Leitung und seiner engen und ständigen Überwachung stattfindet.

Ein Weinerzeuger der deutschen Moselregion verwendet die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ für Wein, den er aus Trauben erzeugt, die von Rebflächen stammen, die er etwa 70 km von seinem eigenen Betrieb entfernt gepachtet hat. Aufgrund eines Vertrags werden die angepachteten Rebflächen von ihrem Eigentümer nach den Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers angebaut. Nach der Weinlese steht eine angemietete Kelteranlage für einen Zeitraum von 24 Stunden ausschließlich für die Verarbeitung der Trauben von den gepachteten Rebflächen nach den önologischen Vorgaben des namensgebenden Weinerzeugers zur Verfügung. Dieser befördert anschließend den hergestellten Wein zu seinen Betriebsräumen.

Nach Auffassung des Landes Rheinland-Pfalz darf der namensgebende Weinerzeuger die fraglichen Angaben nicht für den in den Betriebsräumen des anderen Weinerzeugers hergestellten Wein verwenden. Damit bestimmte Angaben, die wie beispielsweise „Weingut“ auf einen namensgebenden Weinbaubetrieb verweisen, verwendet werden dürfen, verlangt das Unionsrecht1 nämlich, dass das Weinbauerzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen, und die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt.

Das deutsche Verwaltungsgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat den Gerichtshof zu der zuletzt genannten Voraussetzung befragt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass nach dem Unionsrecht die fraglichen Angaben, die eine höhere Qualität gewährleisten sollen, Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) vorbehalten sind. Das Verwaltungsgericht hat zu prüfen, ob die Rebflächen, die in 70 km Entfernung von dem namensgebenden Weinbaubetrieb angepachtet wurden, von dessen g. U. oder g. g. A. erfasst sind.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff des Betriebs und damit die Verwendung der fraglichen Angaben nicht auf die Flächen beschränkt ist, die im Eigentum des namensgebenden Weinerzeugers stehen oder sich in deren Nähe befinden. Sie können sich auch auf Rebflächen erstrecken, die an einem anderen Ort gepachtet sind, sofern die Arbeiten der Bewirtschaftung und Ernte der Trauben unter der tatsächlichen Leitung, der engen und ständigen Überwachung und der Verantwortung des namensgebenden Weinerzeugers erfolgen.

Wenn diese Voraussetzungen bei der Kelterung in einer für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Betrieb angemieteten Kelteranlage erfüllt sind und diese Kelteranlage für die erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Weinbereitung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt ist.

Dieselben Voraussetzungen gelten darüber hinaus dann, wenn Mitarbeiter des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs die Kelterung durchführen. Dieser Vorgang muss nach den eigenen Vorgaben des namensgebenden Weinbaubetriebs erfolgen. Dieser Betrieb darf sich nicht darauf beschränken, auf etwaige Anweisungen des die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs zu verweisen

Tenor der Entscheidung:
1. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass die Kelterung der von gepachteten Rebflächen stammenden Trauben in einer Anlage stattfindet, die der namensgebende Weinbaubetrieb für einen kurzen Zeitraum bei einem anderen Weinbaubetrieb anmietet, nicht ausschließt, dass die Weinbereitung als im Sinne dieser Bestimmung vollständig im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt anzusehen ist, sofern diese Anlage für die für den Keltervorgang erforderliche Zeit ausschließlich dem namensgebenden Weinbaubetrieb zur Verfügung gestellt wird und dieser zuletzt genannte Betrieb die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt.

2. Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2019/33 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1375 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine Weinbereitung selbst dann vollständig im Sinne dieser Bestimmung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, wenn der Vorgang der Kelterung von Mitarbeitern des dem namensgebenden Weinbaubetrieb die Kelteranlage vermietenden Weinbaubetriebs durchgeführt wurde, sofern der Inhaber des namensgebenden Weinbaubetriebs die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt. Für die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Weinbereitung im namensgebenden Weinbaubetrieb erfolgt, ist es irrelevant, dass der Weinbaubetrieb, der die Kelteranlage vermietet, ein Eigeninteresse an der Art und Weise der Durchführung der Kelterung hat, insbesondere aufgrund einer Vertragsklausel über einen ertrags- und qualitätsabhängigen Zuschlag je Hektoliter Wein.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Keine Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG hinsichtlich einer für Massenmarkt produzierten Lichterkette mangels wettbewerblicher Eigenart

LG Düsseldorf
Urteil vom 03.11.2022
14c O 21/21


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG hinsichtlich einer für den Massenmarkt produzierten Lichterkette mangels wettbewerblicher Eigenart vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 9 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu. Es liegt keine unlautere Nachahmung durch Herbeiführung einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Lichterketten im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.

Im Einzelnen:

1. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass diese Herstellerin der von ihr vertriebenen Lichterkette ist. Dann ist sie als Mitbewerberin der Beklagten gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.

2. Bei dem gewerblichen Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Lichterketten durch die Beklagte handelte es sich auch um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

3. Indes lag keine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.

Gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er dadurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 15 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 20.09.2018, Az. I ZR 71/17, Rn. 11 – Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 13 – Handfugenpistole).

a. Die Lichterkette der Klägerin weist schon nicht die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf, weil es sich um eine „Massenware“ handelt, bei der der Verkehr keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb legt.

aa. Einem Erzeugnis kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Maßgeblich für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 20 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole; BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 19 – Bodendübel).

Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Hersteller der Ware namentlich kennen; erforderlich ist aber, dass sie annehmen, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole).

Auf die Neuheit der Gestaltung kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 – Tablet-PC, zitiert nach juris). Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 – LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).

Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR 136/11, Rn. 24 – Regalsystem). Ein Erzeugnis hat hingegen keine wettbewerbliche Eigenart, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole). Insoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 38 – Bodendübel; BGH, Urt. v. 22.03.2012, Az. I ZR 21/11, Rn. 34 – Sandmalkasten; BGH, Urt. v. 02.04.2009, Az. I ZR 199/06, Rn. 10 – Ausbeinmesser; BGH, Urt. v. 21.09.2006, Az. I ZR 270/03,Rn. 26 – Stufenleitern; BGH, Urt. v. 03.05.1968, Az. I ZR 66/66, Rn. 41 – Pulverbehälter, zitiert nach juris). Denn die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind (vgl. Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 4 Rn. 3.30).

Angesprochene Verkehrskreise sind hier die Endverbraucher, die die Lichterkette erwerben. Die Kammermitglieder sind in der Lage, die sich insbesondere aus der Gestaltung ergebenden Herkunftsvorstellungen dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde und Erfahrung zu beurteilen, da sie selbst Teil des angesprochenen Verkehrskreises sind und überdies als Mitglieder einer Spezialkammer für Wettbewerbssachen über besondere Expertise verfügen, die es ihnen ermöglicht, die Herkunftsvorstellungen des gesamten angesprochenen Verkehrskreises im Hinblick auf die streitgegenständlichen Produkte zu beurteilen.

bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Lichterkette der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart zu.

Zwar ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nachgekommen und hat zu dem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen sollen, konkret vortragen und dies mit Abbildungen veranschaulicht. Insoweit wird auf die im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen und die Merkmalsgliederung Bezug genommen. Beim Markteintritt gab es auch keine Entgegenhaltungen, die dem Entstehen einer wettbewerblichen Eigenart der Lichterketten mit ihren zehn Sternen, die eine Kombination von 14 vierkantigen, spiegelsymmetrisch angeordneten Zacken und einer siebenkantigen Zacke sowie einem siebenkantigen Zackenstumpf aufweisen, entgegenstanden.

Gleichwohl vermochten die Lichterketten keine wettbewerbliche Eigenart zu erlangen, weil es sich um ein „Allerweltserzeugnis“ handelt, bei dem der Verkehr keinen Wert auf die betriebliche Herkunft legt. Die Lichterkette ist ein eher niedrigpreisiger, saisonaler Dekorationsartikel, der beim Discounter ALDI vertrieben wurde. Bei einem solchen Produkt steht für den Verkehr im Vordergrund, zu einem niedrigen Preis ein Erzeugnis zu erwerben, das nur vorübergehend (saisonal) genutzt wird, der Mode unterliegt und vielleicht schon im Folgejahr durch einen anderen Dekorationsartikel ersetzt wird. Es bedarf deshalb auch keiner hervorgehobenen Qualität, sondern vornehmlich eines gefälligen Designs und eines nicht zu hohen Preises. Die Lichterkette wird daher – wie auch die Klägerin annimmt – ohne größere Prüfung und Beschäftigung erworben. Für den Verkehr, der davon ausgeht, dass die notwendige Produktsicherheit und ein Mindestmaß an Qualität durch die Einkaufsabteilung des Discounters sichergestellt werden, ist unerheblich, woher das Produkt kommt. So wird er zwar annehmen, dass das Produkt – wie solche Erzeugnisse häufig – wahrscheinlich in Fernost produziert wurde, sich über die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb aber gerade keine Vorstellung machen. Damit geht auch einher, dass die Verpackung zwar einen Hinweis auf den Importeur aufweist, dies aber gänzlich untergeordnet, da die Herkunft den Verkehr regelmäßig nicht interessiert. Auffällig sind vielmehr die Handelsmarke des Discounters und die sich in die Produktlinie der unter dieser Handelsmarke vertriebenen Produkte einfügende Aufmachung, die der Verkehr ebenfalls dem Discounter und nicht etwa dem Hersteller des jeweiligen Erzeugnisses zuordnet.

Insoweit weiß der Verbraucher auch, dass Discounter nicht nur einige wenige Lieferanten haben, sondern mit wechselnden Vertragspartnern erst niedrige Preise im Einkauf erzielen und an die Endkunden weitergeben können. Die üblichen Lieferantenwechsel zeigen sich auch darin, dass auch die Klägerin nunmehr ihr Produkt bei dem Discounter LIDL platziert hat und dort den Lieferanten ersetzt, während 2020 die Lichterkette der Beklagten das Produkt der Klägerin bei dem Discounter ALDI ersetzte, hiernach aber wieder die Klägerin lieferte.

Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass mit den „solange der Vorrat reicht“-Angeboten saisonaler Artikel beim Discounter, grundsätzlich die Erwartung ausgeschlossen wird, dasselbe Erzeugnis in der Folgesaison zu erwerben. Kommt es ihm ausnahmsweise darauf an, wird er mit erhöhter Aufmerksamkeit die Produktübereinstimmung prüfen und die Unterschiede feststellen, wobei es ihm auch dann nicht auf den Hersteller, sondern eben die Produktübereinstimmung ankommt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Schwäbische Brennerei darf ihren Whisky nicht unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" anbieten - Verletzung der geschützten geografischen Angabe "Scotch Whisky"

OLG Hamburg
Urteil vom 20.01.2022
5 U 43/19


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine schwäbische Brennerei ihren Whisky nicht unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" anbieten darf, da die Verwendung des Wortes "Glen" die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzt. Es wird - so das Gericht - fälschlich suggeriert, dass das Produkt aus Schottland stammt.

Siehe auch zum Thema: EuGH: Bezeichnung "Glen" für Whisky kann möglicherweise die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzen


BAG lässt offen ob Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die geführte E-Mail-Korrespondenz umfasst - Klageantrag zu unbestimmt

BAG
Urteil vom 27.04.2021
2 AZR 342/20


Das BAG hat leider offengelassen, ob ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die geführte E-Mail-Korrespondenz umfasst. Der Klageantrag war zu unbestimmt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Juni 2020 - 9 Sa 608/19 -


LAG Hannover: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr

LAG Hannover
Urteil vom 09.06.2020
9 Sa 608/19


Das LAG Hannover hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr umfasst. Sinn- und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es - so das Gericht -, dass der betroffenen Person eine Überprüfung der Datenverarbeitung ermöglicht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 DSGVO nicht, dass die betroffene Person eine vollständige Kopie aller Unterlagen erhält.

LG Mosbach: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst gemäß Art. 15 Abs. 1 g DSGVO auch Pflicht zur Auskunft über Herkunft der Daten

LG Mosbach
Beschluss vom 27.01.2020
5 T 4/20


Das LG Mosbach hat in Einklang mit dem Worlaut von Art. 15 Abs. 1 g DSGVO entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten umfasst, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Soweit sich die Beklagte darauf beruft, auch der unter g titulierte Anspruch auf Auskunftserteilung, woher die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erhalten hat, ist dies jedoch unzutreffend. Jener Auskunftsanspruch ist noch nicht erfüllt, und wegen seiner war auch dem klägerischen Antrag vom 10.07.2019 stattzugeben.

Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 16.07.2019 diesen Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie hat nicht in genügender Tiefe mitgeteilt, woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hierzu nach dem Urteil, welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet war.

a. Anders als §§ 19, 34 BDSG aF verlangt Art. 15 Absatz 1 lit. g stets die Auskunft über "alle verfügbaren Informationen über die Herkunft" der Daten. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten ist, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy DS-GVO Art. 15 Rn. 74, 75). Angaben zur Quelle haben auch die Mittel zu benennen, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 15 Rn. 10, beck-online).

Die Beklagte erklärt lediglich - und dies auch nicht in ihrem ursprünglichen Auskunftsschreiben, sondern erst mit Schriftsatz im Beschwerdeverfahren - dass die bei ihr gespeicherten Daten alleine im Rahmen eines Bezahlvorgangs bei der ... GmbH erhoben worden seien und nicht bei weiteren Bezahlvorgängen. Weitere Auskünfte zur Herkunft der Daten verweigert sie mit der Begründung, es handele sich nicht um die Daten des Klägers. Dem ist zwar zuzugeben, dass die Daten - unstreitig - nicht vom Kläger gegenüber der ... GmbH verwendet wurden, weil er dort nichts bestellt hat. Dass es deswegen nicht "seine" Daten seien, weil sie möglicherweise von einer anderen Person missbräuchlich verwendet worden seien, ist jedoch unzutreffend. Soweit die Beklagte zum Tätigwerden von mit ihr verbundenen Unternehmen vorträgt, ergibt sich hieraus dennoch nicht, wann, in welcher Form und von wem die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erlangt hat.

b.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger könne nicht nach § 888 ZPO vollstrecken, sondern müsse, sofern er mit der Auskunft nicht einverstanden sei, weil sie aus seiner Sicht unvollständig oder unzutreffend sei, einen Anspruch nach Art. 16 DSGVO geltend machen, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Anders als im Rahmen von § 2314 BGB kann bei unvollständiger oder fehlerhafter Angabe nicht lediglich die nächste Stufe des Auskunftsanspruchs geltend gemacht werden (eidesstattliche Versicherung). Art. 16 DSGVO ist nicht die nächste Stufe im Rahmen der Geltendmachung von Art. 15 DSGVO, sondern tritt als separater Anspruch mit anderem Inhalt neben diesen. Vielmehr ist es dem Kläger unbenommen, seinen titulierten Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Freiburg: ALDI darf in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht mit dem Hinweis versehen dass diese aus Deutschland stammen

LG Freiburg
Urteil vom 14.01.2020
12 O 88/19 KfH


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ALDI in Italien geerntete Bio-Äpfel nicht mit dem Hinweis versehen darf, dass diese aus Deutschland stammen. Die Äpfel waren lediglich in Deutschland verpackt worden. Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

BGH: Zur Unterscheidungskraft der Marke KNEIPP und zur Verwechslungsgefahr bei Aufnahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen

BGH
Beschluss vom 14.02.2019
I ZB 34/17
KNEIPP
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.

b) Wird ein mit einer älteren Marke identisches Zeichen in ein jüngeres Kombinationszeichen aufgenommen, kann die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile eines jüngeren Zeichens berücksichtigt werden. Es kann jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, dass ein in ein Gesamtzeichen aufgenommenes Zeichen dieses stets prägt, wenn es infolge Benutzung über gesteigerte oder zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. Es ist vielmehr das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund
treten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 48 = WRP 2013, 1038 - Culinaria/Villa Culinaria).

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - I ZB 34/17 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Würzburg: Frankenwein darf an der Mosel abgefüllt werden und ist zur Qualitätsweinprüfung für Qualitätswein Franken zuzulassen

VG Würzburg
Urteil vom 04.04.2019
W 3 K 18.821

Das VG Würzburg hat entschieden, dass Frankenwein auch an der Mosel abgefüllt werden darf und zur Qualitätsweinprüfung für Qualitätswein Franken zuzulassen ist.

Frankenwein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat heute der Klage einer Weinkellerei stattgegeben, der es verboten worden war, einen Wein als Qualitätswein Franken zu bezeichnen, dies allein mit der Begründung, er sei in Zell an der Mosel abgefüllt worden.

Die Klägerin hat einen in Franken hergestellten Wein in Zell an der Mosel abgefüllt und ihn zur Qualitätsweinprüfung angestellt. Dies ist für eine Vermarktung des Weins als Qualitätswein Franken erforderlich. Die Regierung von Unterfranken hat den Wein nicht zur Sinnenprüfung in die Weinprüfkommission gegeben, sondern den Antrag aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie begründet dies mit der sog. „Produktspezifikation Franken“, die die Bedingungen für die Produktion von Qualitätswein Franken regelt und u.a. festlegt, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt worden sein muss; Zell an der Mosel liege aber in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.

Mit Urteil vom 4. April 2019 (W 3 K 18.821) hat das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg der Klage stattgegeben. Die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation sei unwirksam; diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von Qualitätswein Franken bestünden, sie dürfe aber kein eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation gegen das europäische Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr; dieses dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Qualität des Produkts zu sichern. Wenn ein Wein zur Abfüllung z.B. nach Konstanz in BadenWürttemberg gebracht werden dürfe, gebe es keinen erkennbaren Grund dafür, zur Sicherung der Qualität des Weines einen Transport nach Zell in Rheinland-Pfalz zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken.

Die Regierung von Unterfranken muss den Wein nun zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm die entsprechende Prüfnummer erteilen, wenn er fehlerfrei ist und den Geschmacksvorgaben für einen Qualitätswein Franken der Rebsorte Müller-Thurgau entspricht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

LG Hamburg: Bezeichnung Glen Buchenbach für Whisky aus Deutschland ist eine unzulässige Irreführung - Verbraucher erwartet einen Scotch Whisky

LG Hamburg
Urteil vom 19.01.2017
327 O 127/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Glen Buchenbach" für Whisky aus Deutschland eine unzulässige Irreführung darstellt. Verbraucher erwarten bei Verwendung des Wortes "Glen" einen Scotch Whisky.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG in analoger Anwendung zu.

1. Die Bestimmung des § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG sieht für die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 niedergelegten Vorschriften zum Schutz geografischer Herkunftsangaben einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vor. Jedoch sind Spirituosen nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht besteht allerdings eine vergleichbare Interessenlage. Diese rechtfertigt es, die für Spirituosen im nationalen Recht bestehende Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 135 MarkenG auf die in Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 geregelten Verletzungstatbestände zu schließen (vgl. BGH GRUR 2019, 185 Rn. 20 ff. - Champagner Sorbet II).

2. Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 135 Abs. 1 S. 1 MarkenG analog in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nachdem der Beklagte pauschal mit Nichtwissen bestritten hat, „dass es sich bei der Klägerin um einen nach § 8 Abs. 3 UWG zur Anspruchsdurchsetzung Berechtigten“ handle, hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass sie von ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung her imstande ist, ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Der Beklagte ist diesem Tatsachenvortrag nicht mehr entgegengetreten.

3. Durch den Vertrieb des Whiskys „Glen Buchenbach“ hat der Beklagte zwar nicht gegen Art. 16 lit. a) oder b), jedoch gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 verstoßen.

a) Art. 16 lit. a) der Verordnung Nr. 110/2008 setzt bzgl. einer „indirekte[n] gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen“ voraus, dass das streitige Zeichen die eingetragene geografische Angabe in identischer oder zumindest in klanglich und/oder visuell hochgradig ähnlicher Form verwendet (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 31). Das ist bzgl. des streitgegenständlichen Zeichens „Glen“ und der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ offenkundig nicht der Fall.

b) Art. 16 lit. b) der Verordnung Nr. 110/2008 setzt eine „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung“ in Bezug auf die eingetragene geografische Angabe voraus.

Gemäß der Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren ist bei der Beurteilung, ob eine „Anspielung“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, zu prüfen, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46). Dabei ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47). Die Feststellung einer klanglichen und visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe stellt dabei keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer „Anspielung“ dar. Sie ist nämlich nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Folglich ist nicht auszuschließen, dass eine Einstufung als „Anspielung“ auch dann möglich ist, wenn keine solche Ähnlichkeit besteht (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 49). Neben den Kriterien, die den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie die klangliche und visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe betreffen, ist auch das Kriterium der inhaltlichen Nähe zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 50) bzw. die inhaltliche Nähe der Angabe zu der Bezeichnung (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52) zu berücksichtigen. Kein Kriterium ist demgegenüber, ob eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorgerufen wird (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53). Wenn das Wecken jeder irgendwie gearteten Assoziation ausreichend wäre, würde Art. 16 lit. b) der Verordnung Nr. 110/2008 in den Anwendungsbereich der nachfolgenden lit. c) und d) eingreifen, die Fälle betreffen, in denen die Bezugnahme auf eine geschützte geografische Angabe noch schwächer ausgeprägt ist als eine „Anspielung“ auf sie (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 54).

Nach diesem Maßstab liegt hier keine „Anspielung“ vor (in diesem Sinne auch Dütz, GWR 2018, 260). Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt danach nicht jeder gedankliche Bezug. Der gedankliche Bezug muss sich vielmehr aus den vom EuGH genannten Kriterien ergeben. Vorliegend fehlt es jedoch an einem teilweisen Einschluss der geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung sowie einer klanglichen oder visuellen Ähnlichkeit. Auch eine inhaltliche Nähe der Begriffe liegt nicht vor, denn die Begriffsinhalte der Worte „Scotch Whiskey“ und „Glen“ sind nicht ähnlich. „Glen“ ist insbesondere kein Synonym für „Scotch Whisky“ und umschreibt diesen Begriff auch nicht inhaltlich. Dass das Wort „Glen“ eine Assoziationskette auslösen kann, die den Verkehr zu der Annahme verleiten kann, dass es sich um einen Scotch Whisky handle, reicht nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht aus.

c) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 vor. Voraussetzung hierfür ist, dass eine sonstige falsche oder irreführende Angabe zur Herkunft, zum Ursprung, zur Beschaffenheit oder zu wesentlichen Merkmalen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses vorliegt, die geeignet ist, einen falschen Eindruck über den Ursprung zu erwecken.

Gemäß der Entscheidung des EuGH erweitert Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 den geschützten Bereich um „alle sonstigen ... Angaben“ – d. h. um Informationen für die Verbraucher – in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 65). Der Ausdruck „alle sonstigen ... Angaben“ erstreckt sich auf Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 66). Art. 16 lit. c) der Verordnung Nr. 110/2008 sieht einen weitreichenden Schutz eingetragener geografischer Angaben vor. Könnte eine falsche oder irreführende Angabe aufgrund zusätzlicher, insbesondere den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses betreffender Informationen in ihrem Umfeld gleichwohl zulässig sein, verlöre diese Bestimmung aber ihre praktische Wirksamkeit (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 67). Bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, ist das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, daher nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 71).

Nach diesem Maßstab liegt hier eine irreführende Angabe vor. Die Verwendung des Begriffs „Glen“ erweckt bei dem europäischen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der so bezeichnete Whisky ein Scotch Whisky sei. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich bei Whiskys, die „Glen“ im Namen führen, fast ausschließlich um Scotch Whiskys handelt. Dass die sonstigen, insbesondere von dem Beklagten genannten „Glen“-Whiskys überhaupt in relevantem Ausmaß in der Europäischen Union abgesetzt würden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht zuletzt mit Hilfe der Anlagen K 89 bis K 101 dargelegt, dass die „Glen“-Whiskys, die in Supermärkten in diversen europäischen Ländern vorgehalten werden, ausschließlich Scotch Whiskys sind. Dass umgekehrt wiederum nur ein kleiner Teil der Scotch Whiskys „Glen“ heißt, ist unerheblich. Streitentscheidend ist nämlich allein, ob die Gefahr besteht, das der Verbraucher bei einem Whisky, der „Glen“ im Namen führt, an Scotch Whisky denkt und nicht, ob er bei Scotch Whisky an „Glen“ denkt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung des Begriffs „Glen“ hier nicht auf Zufall beruht (vgl. dazu EuGH GRUR 2016, 388 Rn. 39 und 48 – Viiniverla [Verlados]; EuGH GRUR Int 1999, 443 Rn. 28 - Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola). Mit dem Namen „Glen Buchenbach“ soll gemäß den Ausführungen auf der Internetseite gemäß Anlage K 9 ganz bewusst auf den gälischen Begriff „Glen“ für „Tal“ angespielt werden, da sich die Brennerei im Buchenbachtal befindet. Die Irreführung wird gemäß der Entscheidung des EuGH auch nicht dadurch ausgeräumt, dass sich auf dem Etikett noch die Zusätze „Swabian Single Malt Whisky“, „Deutsches Erzeugnis“ und „Hergestellt in den B.“ befinden. Ebenso kann eine Irreführung aus Rechtsgründen nicht durch die Verwendung des weiteren Zeichenbestandteils „Buchenbach“ ausgeräumt werden, selbst wenn die Verkehrskreise dieses Wort als deutsch erkennen würden. Da somit die Verwendung des angegriffenen Zeichens „Glen Buchenbach“ in jedem werblichen Umfeld irreführend ist, steht der Klägerin das beantragte Schlechthin-Verbot zu."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Bezeichnung "Glen" für Whisky kann möglicherweise die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzen

EuGH
Urteil vom 07.07.2018
C-44/17
Scotch Whisky Association / Michael Klotz


Der EuGH hat entschieden, dass die vorangestellte Bezeichnung "Glen" für Whisky möglicherweise die geschützte geografische Angabe "Scotch Whisky" verletzen kann. Das Ausgangsgericht muss dazu prüfen, ob ein Durchschnittsverbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe "Scotch Whisky" denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung "Glen" vor sich hat

Die Pressemitteilung des EuGH:

Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige „Anspielung“ vorliegt, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob ein Verbraucher unmittelbar an die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis mit der Bezeichnung „Glen“ vor sich hat

Es genügt nicht, dass die Bezeichnung beim angesprochenen Verbraucher eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann Herr Michael Klotz vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, der von einer Brennerei in Berglen im schwäbischen Buchenbachtal (Deutschland) hergestellt wird. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u. a. folgende Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.

Die Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, ist der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ für den fraglichen deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtige. Ungeachtet der übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck „Glen“ bei den Verbrauchern nämlich die
unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen und sie somit über die Herkunft des fraglichen Whiskys in die Irre führen. Die Scotch Whisky Association erhob deshalb gegen Herrn Klotz beim Landgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für diesen Whisky. In diesem Kontext ersucht das Landgericht Hamburg den Gerichtshof um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel der Verordnung ergibt, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder
visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass das für die Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe vorliegt, maßgebende Kriterium darin besteht, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Dies hat das nationale Gericht zu prüfen, wobei es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat. Dabei sind das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall wird das nationale Gericht daher zu prüfen haben, ob ein europäischer Durchschnittsverbraucher unmittelbar an die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“ denkt, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich hat, das die Bezeichnung „Glen“ trägt.

Hingegen wäre es nicht ausreichend, dass der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft. Durch eine solche Auslegung des Begriffs „Anspielung“ würde das Ziel der Verordnung in Frage gestellt, das darin besteht, „eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen“.
Drittens entscheidet der Gerichtshof, dass bei der Feststellung, ob eine nach der Verordnung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist. Die Erreichung der Ziele der Verordnung, insbesondere des Schutzes eingetragener geografischer Angaben im Interesse der Verbraucher sowie der Wirtschaftsteilnehmer, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse gewährleistet ist, wäre gefährdet, wenn dieser Schutz dadurch eingeschränkt werden könnte, dass es zusätzliche Informationen im Umfeld einer falschen oder irreführenden Angabe gibt.


Tenor der Entscheidung:

1. Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist dahin auszulegen, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliegt, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist. Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

2. Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, zu beurteilen hat, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat es, mangels einer klanglichen und/oder visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eines teilweisen Einschlusses dieser Angabe in der Bezeichnung, gegebenenfalls die inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen.

Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene geografische Angabe vorliegt, das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen sind.

3. Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 110/2008 ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob eine nach dieser Bestimmung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist.


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BayVGH: Pflicht zur Kennzeichnung der Herkunft von Honig gilt auch für Minipackungen und Honigportionspackungen

BayVGH
Entscheidung vom 04.05.2018
20 BV 16.1961


Der BayVGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Kennzeichnung der Herkunft von Honig auch für Minipackungen und Honigportionspackungen gilt. Es genügt nicht, wenn sich der Herkunftsnachweis nur auf dem Karton befindet, in denen die Portionspackungen geliefert werden.

OLG Frankfurt: Keine Irreführung über betriebliche Herkunft durch Verwendung einer markenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichnung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.03.2018
6 U 180/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft eines Produkts vorliegt, wenn dieses mit einer markenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichnung versehen wird. Insofern sind Wertungswidersprüche zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.1.2018 Bezug genommen), dessen Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:

"Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen der Klägerin die auf §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG gestützten Klageansprüche nicht zu.

Nachdem die ursprünglich zur Begründung der Klage herangezogene Unionsklagemarke rechtskräftig gelöscht worden ist, scheiden kennzeichenrechtliche Ansprüche aus; insbesondere macht die Klägerin die Verletzung sonstiger Kennzeichenrechte nicht geltend. Unter diesen Umständen kann die Klage auch nicht mit Erfolg auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 II UWG gestützt werden, da diese Vorschrift das Bestehen eines marken- oder kennzeichenrechtlichen Schutzes voraussetzt (vgl. Köhler/Bornkamm-Feddersen, UWG, 35. Aufl., Rdz. 9.16 zu § 3 UWG).

Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch aus §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über die betriebliche Herkunft zu.

Zwar wird der lauterkeitsrechtliche Schutz gegen Irreführung über die betriebliche Herkunft nach § 5 I Nr. 1 UWG durch den kennzeichenrechtlichen Individualschutz nicht vollständig verdrängt (vgl. Köhler/Bornkamm-Feddersen, a.a.O., Rdz. 2.254 zu § 3 UWG). Bei der Auslegung der Vorschrift sind jedoch Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. allgemein hierzu BGH GRUR 2016, 965 - Baumann II, Rn. 23 m.w.N.). Hat ein Unternehmen daher Waren unter einem Zeichen angeboten, für das - sei es weil der Erwerb einer Marke versäumt worden ist, sei es weil dem Zeichen die Eintragung als Marke versagt worden ist - kein Markenschutz besteht, kann dem Unternehmen ein lauterkeitsrechtliches Verbietungsrecht nicht allein deswegen zuerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs das ihm bekannte Zeichen gleichwohl als Herkunftshinweis auf das Unternehmen versteht und daher bei Verwendung desselben Zeichens durch einen Mitbewerber möglicherweise einer Herkunftstäuschung unterliegt.

Wertungswidersprüche mit dem Markenrecht können in einem solchen Fall nur auf die Weise vermieden werden, dass an den lauterkeitsrechtlichen Schutz des Zeichens unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Benutzungsmarke infolge Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Dabei ist für die Verkehrsgeltung ein Zuordnungsgrad wie bei einer Verkehrsdurchsetzung erforderlich, wenn dem Zeichen - wie im vorliegenden Fall durch den Beschluss des EUGH vom 25.2.2016 (C-346/15) - ein markenrechtlicher Schutz mangels Unterscheidungskraft rechtskräftig versagt worden ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., Rdz. 42 zu § 4 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die für die Löschung der Unionsklagemarke maßgeblichen Gründe auch bei isolierter Betrachtung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten. Der deutsche Durchschnittsverbraucher verfügt jedenfalls über genügend Grundkenntnisse der englischen Sprache, um in der Wortfolge "BE HAPPY" ebenfalls die Aufforderung "sei glücklich" zu sehen.

Dass die danach erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG erfüllt sind, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch der Vortrag in der Berufungsbegründung zu Art und Dauer der Benutzung des Zeichens "BE HAPPY" durch die Klägerin selbst und zwei Lizenznehmer rechtfertigt nicht den Schluss, dass sich das Zeichen bei den angesprochenen Verbrauchern als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt hätte.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Hard Rock Café" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 2013, 1161), die sich allein damit befasst, unter welchen Voraussetzungen einem Dritten lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus § 5 I 2 Nr. 1 UWG neben den individualrechtlichen Ansprüchen des Inhabers einer tatsächlich bestehenden Marke zustehen können. Die hierzu angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall, in dem das Zeichen, aus dessen Verwendung die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft herleiten will, nicht markenrechtlich geschützt ist, nicht übertragen."

Das Vorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.2.2018 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass durch die angegriffene Benutzung der Worte "Be Happy" auch eine Fehlvorstellung über das Bestehen einer Lizenzverbindung zwischen den Parteien hervorgerufen werde. Da auch die eingetragene Marke - über den Begriff der mittelbaren Verwechslungsgefahr - gegen Verwendungsformen geschützt ist, die den Eindruck bestehender geschäftlicher Verbindungen zwischen den Markeninhaber und dem Verletzer hervorrufen, gelten die im Beschluss vom 11.1.2018 enthaltenen Erwägungen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit dem Markenrecht in diesem Zusammenhang in gleicher Weise."


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LG Nürnberg: Irreführung durch Pilzmischung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte", wenn die Pilze aus China und Chile stammen

LG Nürnberg
Urteil vom 21.01.2015
3 O 1430/14


Das LG Nürnberg hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hin entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine unter der Bezeichnung "Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ vertriebene Pilzmischung tatsächlich nur Pilze aus China und Chile enthält.

BGH: Typisches dekoratives Element für begehrte Warenart kann nicht als Bildmarke eingetragen werden

BGH
Beschluss vom 01.07.2010
I ZB 68/09
Hefteinband
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung fin-det.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - I ZB 68/09 - Bundespatentgericht

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