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EuGH: Unionsregelungen zur Angabe des Ursprungslands bzw Herkunftsorts von Lebensmitteln dürfen durch zusätzliche nationale Regelungen ergänzt werden

EuGH
Urteil vom 01.10.2020
C-485/18
Groupe Lactalis / Premier ministre u. a.


Der EuGH hat entschieden, dass die Unionsregelungen zur Angabe des Ursprungslands bzw. Herkunftsorts von Lebensmitteln durch zusätzliche nationale Regelungen aus Gründen des Verbraucherschutzes oder zum Schutz gewerblicher Schutzrechte ergänzt werden dürfen.

Die Pressemitteilung des EUGH

Die Unionsregelung zur Harmonisierung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln, u. a. von Milch, steht dem Erlass nationaler Vorschriften, mit denen bestimmte zusätzliche Ursprungsoder Herkunftsangaben vorgeschrieben werden, nicht entgegen

Der Erlass solcher Vorschriften ist allerdings nur dann möglich, wenn – neben anderen Voraussetzungen – eine nachweisliche Verbindung zwischen dem Ursprung oder der Herkunft eines Lebensmittels und bestimmten Qualitäten des Lebensmittels besteht.

Die Gesellschaft Groupe Lactalis hat gegen den Premierminister, den Justizminister, den Minister für Landwirtschaft und Ernährung sowie den Minister für Wirtschaft und Finanzen (Frankreich) eine Klage auf Nichtigerklärung eines Dekrets erhoben, mit dem u. a. vorgeschrieben wird, bei vorverpackten Lebensmitteln in der Etikettierung die französische, die europäische oder die nicht europäische Herkunft von Milch und als Zutat verwendeter Milch anzugeben. Sie trägt u. a. vor, dass dieses Dekret gegen die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verstoße.

Der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Verordnung vorgelegt.
Erstens möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob diese Verordnung es den Mitgliedstaaten gestattet, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Angaben in Bezug auf den Ursprung oder die Herkunft von Milch oder als Zutat verwendeter Milch vorschreiben.

Dazu führt der Gerichtshof aus, dass die Verordnung im Wege einer harmonisierten Regelung die verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln – mit Ausnahme bestimmter Kategorien von Fleisch – und somit u. a. von Milch und als Zutat verwendeter Milch vorsieht, soweit es um Fälle geht, in denen ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass diese Harmonisierung es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Vorschriften zu erlassen, die zusätzliche verpflichtende Ursprungs- oder Herkunftsangaben vorsehen, wenn diese die in der Verordnung aufgezählten Voraussetzungen beachten: Zum einen müssen die betreffenden Angaben aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen und eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb. Zum anderen können sie nur dann erlassen werden, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst.

Was zweitens diese Anforderungen betrifft, führt der Gerichtshof aus, dass sie nacheinander zu prüfen sind. In einem ersten Schritt ist so zu prüfen, ob nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Ist diese Verbindung nachgewiesen, ist noch – und erst in einem zweiten Schritt – festzustellen, ob die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst. Folglich kann die Beurteilung dieser nachweislichen Verbindung nicht auf der Grundlage subjektiver Kriterien erfolgen, die sich auf die Bedeutung der Assoziation beziehen, die die Mehrheit der Verbraucher zwischen bestimmten Qualitäten des betreffenden Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft herstellen kann.

Was schließlich drittens den Begriff „Qualitäten“ von Lebensmitteln betrifft, legt der Gerichtshof dar, dass sich dieser Begriff ausschließlich auf die Qualitäten bezieht, die mit dem Ursprung oder der Herkunft eines bestimmten Lebensmittels zusammenhängen und es demzufolge von Lebensmitteln mit einem anderen Ursprung oder einer anderen Herkunft unterscheiden. Dies ist indessen bei der Transporteignung eines Lebensmittels und seiner fehlenden Anfälligkeit gegenüber den Risiken eines unterwegs eintretenden Verderbs nicht der Fall. Diese Merkmale können daher bei der Beurteilung einer eventuell „nachweislich [bestehenden] Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft“ nicht zum Tragen kommen und stellen damit auch keine zulässige Grundlage dafür dar, eine Ursprungs- oder Herkunftsangabe für das betreffende Lebensmittel vorzuschreiben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Karlsruhe: Nur Aceto Balsamico di Modena nicht aber Balsamico in Alleinstellung als geografische Herkunftsangabe geschützt

OLG Karlsruhe
Urteil vom 09.11.2016
6 U 176/15


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass nur die Wortfolge "Aceto Balsamico di Modena" nicht aber "Balsamico" in Alleinstellung als geografische Herkunftsangabe geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Obwohl die von der Klägerin unter dem beanstandeten Kennzeichen vertriebenen Produkte nicht die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfüllen (LU S. 9), ist die Verwendung „Balsamico“ für diese Produkte nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Grundverordnung nicht zu beanstanden.

Nach Art. 13 lit. b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Es kann dahinstehen, ob eine Anspielung in diesem Sinne bereits deshalb ausscheidet, weil lediglich ein Bestandteil der geschützten Bezeichnung verwendet wurde. Der EuGH hat bisher in Bezug auf die Anspielung soweit ersichtlich lediglich für eine g. U. entschieden, dass dieser Begriff auch eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (EuGH, Slg. 1999, - I-1301 Rn. 25 - Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola; EuGH, GRUR 2008, 524, Rn. 44 - Parmesan). Denn jedenfalls findet Art. 13 lit. b der Grundverordnung deshalb keine Anwendung, weil sich aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.08.2009, ABl. L 207 vom 11.08.2009, S. 15) ergibt, dass die Betroffenen für die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung aus der Grundverordnung keine Rechte ableiten können. Dass sich Beschränkungen des Schutzumfangs bereits aus der jeweiligen Verordnung zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ergeben können, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 09.06.1998, - C-130/97, Slg. I- 3340, Rn. 26 -Chiciak und Fol; Beschl. v. 06.10.2015 - C-519/14 P, Rn. 21 - Gouda Holland; Urt. v. 06.10.2015 - C-517,14 P, Rn. 21 - Edam Holland).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LU S. 9 ff.) lässt sich der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs entnehmen. Dort wird in den auszugsweise wiedergegebenen Erwägungsgründen ausgeführt:

„(2) Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d als zulässig erachtet.

(3) Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat außerdem darauf hingewiesen, dass die einzelnen Herstellungsphasen in dem Ursprungsgebiet klarer dargestellt werden müssen.
(…)

(5) Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen „balsamico“ oder „balsamon“ in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe „aceto balsamico“, „balsamic“ usw. Gattungsbezeichnungen sind."

BGH: Verstoß gegen EG-Weinmarktverordnung als Wettbewerbsverstoß - Lorch Premium II

BGH
Urteil vom 30.04.2009
Lorch Premium II
UWG § 4 Nr. 11; EG-WeinMO 1999 Art. 47, Art. 48; EG-WeinBezV Art. 6 Abs. 1

Leitsätze:


a) Bei den Weinbezeichnungsvorschriften der EG-Weinmarktordnung und der EG-Weinbezeichnungsverordnung handelt es sich um gesetzliche Vorschrif-ten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Zur Bezeichnung eines Weines dürfen nach Art. 47 Abs. 2 lit. c, Anhang VII Abschn. B Nr. 3 EG-WeinMO 1999 auch Angaben über die Qualität des Weines verwendet werden, die nicht ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 47 Abs. 2 lit. a, Anhang VII Abschn. A Nr. 1 EG-WeinMO 1999) oder freigestellt (Art. 47 Abs. 2 lit. b, Anhang VII Abschn. B Nr. 1 EG-WeinMO 1999) sind, sofern sie nicht nach Art. 48 EG-WeinMO 1999 und Art. 6 Abs. 1 EG-WeinBezV irreführend sind.

BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 45/07 - OLG Zweibrücken
LG Landau


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: