Skip to content

EuG: Eintragung der Buchstabenfolge "HP" als Unionsmarke durch Hewlett Packard rechtlich nicht zu beanstanden

EuG
Urteile vom 24.04.2018
T-207/17 und T-208/17
Senetic S.A / EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Buchstabenfolge "HP" als Unionsmarke durch Hewlett Packard rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Hewlett Packard kann die Buchstaben HP als Unionsmarke eintragen lassen

In den Jahren 1996 und 2009 beantragte die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens HP und des nachstehend wiedergegebenen Bildzeichens als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter u. a. Patronen und Drucker):

Im Jahr 2015 beantragte die polnische Gesellschaft Senetic, diese Eintragungen u. a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Das EUIPO wies die Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung zurück. Senetic beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.

Mit den heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Senetic ab und bestätigt damit, dass Hewlett Packard das Wortzeichen HP und das oben wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarken eintragen lassen kann.

Zu dem Argument, dass die streitigen Marken, die sich aus zwei Buchstaben (H und P) zusammensetzten, rein beschreibend seien, weil Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben, stellt das Gericht fest, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Das Gericht führt weiter aus, dass sich anhand der von Senetic vorgelegten Belege kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen HP und den fraglichen Waren und Dienstleistungen feststellen lässt.

Zum Vorbringen, dass die streitigen Marken aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzt seien, stellt das Gericht fest, dass die Kombination der beiden die streitigen Marken bildenden Buchstaben nicht häufig benutzt wird und auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen wird, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden kann.

Schließlich führt das Gericht aus, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass Hewlett Packard davon Kenntnis hatte, dass Senetic oder sonstige Dritte bestimmte der fraglichen Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen vermarkteten. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marken ein Dritter tatsächlich identische oder ähnliche Zeichen für die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzte. Im Übrigen hat Senetic auch nicht näher angegeben, um welchen Dritten, welches Zeichen und welche Waren oder Dienstleistungen es sich gehandelt haben soll.