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BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Verwendung fremder Marken als Keyword für Google-Adwords liegt im Volltext vor - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 46/08
MOST-Pralinen
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Dauerbrenner Peek & Cloppenburg - Ausräumung der Verwechslungsgefahr bei gleichnamigen Unternehmen mit kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage durch Hinweis

BGH
Urteile vom 24. Januar 2013
I ZR 58/11 - I ZR 59/11 - I ZR 60/11 -
I ZR 61/11 - I ZR 65/11
Peek & Cloppenburg


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands.
[...]
Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist.
[...]
Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt.
[...]
Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft - etwa den dort abgebildeten Modellen - entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen

BGH
Urteil vom 13.12.2012
I ZR 217/10
MOST-Pralinen


Der BGH hat seine AdWords-Rechtsprechung weiter präzisiert und konsequent entschieden, dass im Anzeigentext nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hingewiesen werden muss.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim "Keyword-Advertising" eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords - es muss nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung hingeweisen werden - MOST-Pralinen" vollständig lesen

BGH: Unternehmensbezeichnung mit dem Bestandteil "Stadtwerke" irreführend, wenn das Unternehmen nicht mehrheitlich in kommunaler Hand ist

BGH
Urteil vom 13.06.2012
I ZR 228/10
Stadtwerke Wolfsburg
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Leitsatz des BGH:

Der durchschnittlich informierte Verbraucher wird regelmäßig annehmen, dass ein Unternehmen, in dessen Firma der Bestandteil "Stadtwerke" enthalten ist, zumindest mehrheitlich in kommunaler Hand ist, sofern dem entgegenstehende Hinweise in der Unternehmensbezeichnung fehlen. Als aufklärende Hinweise reichen in diesem Zusammenhang Bestandteile der geschäftlichen Bezeichnung des Unternehmens nicht aus, die der Verkehr als Phantasiebezeichnungen auffasst und denen er keinen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter entnimmt.

BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anbieter von Flatrates muss darauf Hinweisen, wenn mit dem beworbenen Anschluss kein Call-by-Call möglich ist

BGH
Urteil vom 09.02.2012
Call-by-Call
UWG § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH


Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - OLG München - LG München I


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61143&pos=20&anz=630

BGH: Gratiszeitungen und Anzeigenblätter dürfen in den Briefkasten eingeworfen werden, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde

BGH
Beschluss vom 16.05.2012
I ZR 158/11



Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass Gratiszeitungen und Anzeigeblätter in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde. Damit hat der BGH die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt (siehe dazu unseren Beitrag: OLG Hamm: Aufkleber "Keine Werbung" auf Briefkästen bezieht sich nicht auf kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die ei-nen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weite-res durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Verbraucherzentrale mahnt Blizzard wegen Diablo III ab - fehlender Hinweis über dauerhaft erforderliche Internetverbindung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat den Spielehersteller Blizzard im Zusammenhang mit dem Spiel Diablo III abgemahnt. Der vzbv wirft Blizzard vor, dass der Kunde vor dem Kauf und insbesondere auf der Verpackung nicht darüber belehrt wird, dass zum Spielen ein dauerhafter Internetzugang sowie eine Registrierung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

BGH: Telekommunikationsanbieter muss Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen informieren - hier: mobiler Internetzugang

BGH
Urteil vom 15. 03.2012
III ZR 190/11
BGB § 241 Abs. 2, § 276


Der BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter seine Kunden über Grundlagen der Tarifberechnung neuer Leistungen auf geeignete Weise informieren muss. Vorliegend hatte der Anbieter eines Mobilfunktarifs nachträglich einen mobilen Internetzugang eingeführt. Dieser wurde anders als der Sprachtarif nach Volumen und nicht nach Zeit abgerechnet.

Leitsatz des BGH:
Zu den Hinweispflichten eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet und für deren Entgeltberechnung andere Parameter verwendet als für die bisher angebotenen Dienste (hier: mobiler Internetzugang mit volumen- und nicht zeitabhängigem
Tarif).

BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 190/11 - LG Duisburg - AG Duisburg

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch in der vorliegenden Fallgestaltung bestand eine Hinweispflicht der Klägerin. Sie war gehalten, ihre Kunden bei Einführung des neuen Dienstes hinreichend deutlich - etwa durch ein Anschreiben, einen Hinweis auf den Rechnungen oder eine SMS - darüber zu unterrichten, dass der Zugang zum Internet per Mobilfunkgerät im Gegensatz zu den Telefonverbindungen nicht nach der Verbindungsdauer, sondern nach dem heruntergeladenen Datenvolumen berechnet wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste ein Durchschnittskunde bei der Erweiterung des Leistungsspektrums der Klägerin nicht davon ausgehen, dass sie das Entgelt für den neuen Dienst nach anderen Parametern berechnen werde als für den Telefonverkehr, zumal bei der Internetnutzung über das Festnetz außerhalb von Pauschaltarifen eine zeitabhängige Entgeltberechnung zumindest weit verbreitet wird"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Button-Lösung für Online-Shops ist ab 01.08.2012 Pflicht - Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Regelungen zur Button-Lösung für Online-Shops und sonstige Anbieter von Fernabsatzgeschäften treten am 01.08.2012 in Kraft. Wir hatten bereits mehrfach darüber berichten (siehe z.B. "Gut gemeint ist nicht gut gemacht - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Kostenfallen im Internet und Button-Lösung").

Das entsprechende "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" wurden heute im Bundesgesetzblatt veröffenlicht.

Shopbetreiber und Betreiber von Handels- und Auktionsplattformen sind nun gefragt, die
gesetzlichen Vorgaben pünktlich umzusetzen. Zahlreiche (Serien-)Abmahner dürften bereits die Messer wetzen, um zeitnah Angebote abzumahnen, die nicht pünktlich zum 01.08.2012 an die Rechtslage angepasst wurden.

§ 312g BGB erhält drei neue Absätze:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Ge­schäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittel­bar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung aus­drücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schalt­fläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeu­tigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.


Gesetz gegen Internetfallen und Button-Lösung - Gesetzestext und Gesetzesbegründeung

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet (siehe dazu unser Beitrag Gut gemeint ist nicht gut gemacht - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Kostenfallen im Internet und Button-Lösung). Die dazugehörige Bundestagsdrucksache 17/8805 mit dem neuen Gesetzestext und der Gesetzesbegründung finden Sie hier:

Gut gemeint ist nicht gut gemacht - Bundestag verabschiedet Gesetz gegen Kostenfallen im Internet und Button-Lösung

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet und damit auch die sogenannte Button-Lösung auf den Weg gebracht. Abofallen und Abzocke im Internet werden die neunen Regelungen leider nicht wirksam bekämpfen. Wir haben uns zu den kommenden Regelungen bereits in dem Beitrag "BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz" kritisch geäußert. Das Politik und auch zahlreiche der im Gesetzgebungsverfahren angehörten "Experten",meinen, dass nun wirksame Schutzmechanismen gegen Abofallen und Internetabzocke vorliegen, zeugt schlicht von Unkenntnis. Die neuen Regelungen sollen sollen zum Sommer 2012 in Kraft treten. Online-Shop-Betreiber müssen die neuen Regelungen bis dahin umsetzen. Andernfalls drohen Abmahnungen.

Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 2/12: Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden

Rechtsanwalt Marcus Beckmann kommentiert und erläutert in dem Beitrag ""Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden" in der Internet World Business (Heft 2/2012) die Auswirkungen des Urteils des BGH vom 09.06. 2011- I ZR 17/10 für Shopbetreiber und sonstige Anbieter von Waren und Dienstleistungen per Fernabsatz. Der BGH hat entschieden, dass auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt werden muss, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt. Auch die gängigen Ausnahmetatbestände werden in dem Beitrag von Rechtsanwalt Beckmann erläutert.

OLG Hamm: Aufkleber "Keine Werbung" auf Briefkästen bezieht sich nicht auf kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter

OLG Hamm
Urteil vom 14.07.2011
I-4 U 42/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Aufkleber mit dem Aufdruck "Keine Werbung" auf Briefkästen nicht auf kostenlose Zeitungen und Anzeigenblätter bezieht.

Das OLG führt in den Entscheidungsgründen aus:

"Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist dabei nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 502). Der Begriff "Werbung" hat aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lässt somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben will, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen will oder nicht (vgl. Harte / Henning / Ubber, UWG, 2. Auflage, § 7 Rdn. 74). Erfasst von dem Sperrvermerk ist im Übrigen auch nicht die Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden ist. Denn der Abonnent bezieht die Zeitung in der Form und in dem Umfang, in dem sie der Verleger vertreibt, also auch mit den überwiegend sogar auf der ersten Seite der Zeitung vermerkten Werbebeilagen."

Tip: Wer auch die üblichen Gratiszeitungen und Werbeblätter nicht erhalten möchte, sollte auf seinem Briefkasten auch einen Hinweis "Keine Gratiszeitungen/-zeitschriften" ergänzen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit Bestellformular muss darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrusfrecht besteht - Computer-Bild

BGH
Urteil vom 09.06. 2011
I ZR 17/10
Computer-Bild
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze des BGH:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf
hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Darmstadt: Werbung mit "Freie Auswahl zum halben Preis" irreführend, wenn dies nicht für das gesamte Sortiment gilt

LG Darmstadt
Urteil vom 01.08.2011
22 O 227/11
Freie Auswahl zum halben Preis


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass Werbung mit dem Werbeslogan "Freie Auswahl zum halben Preis" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn dies nicht für das gesamte Sortiment gilt und die Kunden erst im Ladenlokal durch Schilder über diverse Einschränkungen informiert werden. Vielmehr hätte die streitgegenständliche Werbung (Werbeprospekte) einen entsprechenden Hinweis enthalten müssen.